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Artikel 6 SVA-Australien: Zusammenrechnung und Berechnung in Bezug auf deutsche Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2003
Version001.00

Für den deutschen Träger gilt Folgendes:

a)Sind deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt, so werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den deutschen Rechtsvorschriften auch australische Wohnzeiten während des Arbeitslebens berücksichtigt, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
b)Die nach Buchstabe a zu berücksichtigenden australischen Wohnzeiten während des Arbeitslebens werden dem Versicherungszweig zugeordnet, dessen Träger unter ausschließlicher Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften für die Feststellung des Rentenanspruchs zuständig ist. Ist danach die knappschaftliche Rentenversicherung zuständiger Träger, so werden australische Wohnzeiten während des Arbeitslebens in der knappschaftlichen Rentenversicherung nur dann berücksichtigt, wenn während dieser Zeit eine Beschäftigung in einem bergbaulichen Betrieb unter Tage ausgeübt wurde.
c)Für den Erwerb eines Leistungsanspruchs nach den deutschen Rechtsvorschriften
i)wird ein Monat, der als Monat während einer australischen Wohnzeit während des Arbeitslebens anerkannt wird, als ein Beitragsmonat nach den deutschen Rechtsvorschriften anerkannt;
ii)wird ein Jahr, das als ein Jahr während einer australischen Wohnzeit während des Arbeitslebens anerkannt wird, als zwölf Beitragsmonate nach den deutschen Rechtsvorschriften anerkannt.
d)Entgeltpunkte werden nur aus den rentenrechtlichen Zeiten ermittelt, die nach den deutschen Rechtsvorschriften für die Berechnung der deutschen Leistungen zu berücksichtigen sind.

(vgl. Nr. 4 SP)

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