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Art. 19 SVA-Australien: Berücksichtigung von Ansprüchen nach dem Abkommen - frühere Ereignisse, Neufeststellung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

In der DRV Bund sind die Anweisung der AL 5000 Nr. 02/2003 und das Formblatt A9830 weggefallen.

Dokumentdaten
Stand01.01.2019
Rechtsgrundlage

Art. 19 SVA-Australien

Version001.00

Inhalt der Regelung

Der Art. 19 SVA-Australien regelt den Leistungsbeginn, die Berücksichtigung von Tatsachen sowie die Neufeststellung von Leistungen nach dem Abkommen.

Nach Absatz 1 können Leistungsansprüche nach dem Abkommen frühestens ab seinem Inkrafttreten, dem 01.01.2003, begründet werden (siehe Abschnitt ¿2). Allerdings sind nach Absatz 2 dabei auch die vor dem Inkrafttreten eingetretenen rechtserheblichen Ereignisse zu berücksichtigen (siehe Abschnitt ¿3).

Die Bestimmungen des Abkommens sind nach Absatz 3 auch auf Entscheidungen vor dem Inkrafttreten des Abkommens anzuwenden, ohne Rücksicht auf ihre Rechtskraft (siehe Abschnitt ¿4). Leistungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten können nach Absatz 4 unter Berücksichtigung des Abkommens auf Antrag neu festgestellt werden (siehe Abschnitt ¿5).

Die Regelungen sind heute, bis auf die zur Berücksichtigung der rechtserheblichen Ereignisse (siehe Abschnitt ¿3), durch Zeitablauf im Wesentlichen nicht mehr von Bedeutung.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Abs. 1 Buchst. b SVA-Australien
    Die Regelung enthält die Definition, was im Abkommen unter „Rechtsvorschriften“ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland und Australien zu verstehen ist.
  • Art. 1 Abs. 1 Buchst. e und f SVA-Australien
    Die Regelungen enthalten die Definitionen der „deutschen Versicherungszeiten“ und der „australischen Wohnzeiten während des Arbeitslebens“.
  • Art. 1 Abs. 1 Buchst. g SVA-Australien
    Hier wird der Begriff der „Leistung“ definiert. Im Rahmen des Art. 19 SVA-Australien ist er als Geldleistung zu verstehen.
  • Art. 21 SVA-Australien
    Hier wird das Inkrafttreten des Abkommens geregelt.

Frühestmöglicher Leistungsanspruch

Das Abkommen begründet keinen Leistungsanspruch für die Zeit vor seinem Inkrafttreten (Art. 19 Abs. 1 SVA-Australien). Das Abkommen mit Australien trat am 01.01.2003 in Kraft (Art. 21 Abs. 2 SVA-Australien), damit war es erst bei einem Rentenbeginn ab diesem Zeitpunkt anwendbar. Der Rentenbeginn richtete sich nach dem innerstaatlichen Recht (siehe GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 2), nicht realisierte Zahlungsansprüche sind heute verjährt (siehe GRA zu § 45 SGB I, Abschnitt 5).

Für die Zeit vor dem 01.01.2003 standen keine (höheren) Rentenzahlungen unter Berücksichtigung des Abkommens vom 13.12.2000 zu (Rückwirkungsverbot). Die Rechtsfolgen des Abkommens waren damit auf die Zukunft nach seinem Inkrafttreten beschränkt. Eine Rückwirkung ergab sich nur insofern, als rechtserhebliche Ereignisse auch vor dem Inkrafttreten für den Anspruch ab dem 01.01.2003 berücksichtigt werden konnten (siehe Abschnitt ¿3).

Berücksichtigung früherer Ereignisse

Bei der Anwendung des Abkommens und der Feststellung von Rechten nach dem Abkommen, wie der Entscheidung über einen Leistungsanspruch, werden alle rechtserheblichen Ereignisse berücksichtigt, unabhängig wann sie eintraten (Art. 19 Abs. 2 SVA-Australien). Dies gilt unter der Bedingung, dass das Abkommen selbst nichts anderes bestimmt. Diese tatbestandliche Rückanknüpfung (entsprechend § 300 Abs. 1 SGB VI) soll sich zugunsten der Betroffenen auswirken, indem vor allem bei der Anspruchsprüfung auch Sachverhalte oder Tatsachen aus der Zeit vor dem 01.01.2003 berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 6 SVA-Australien).

Zu den zu berücksichtigenden rechtserheblichen Ereignissen zählen insbesondere die vor dem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten und Zeiten als Einwohner Australiens. Die Rechtserheblichkeit richtet sich nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten. Für die Feststellung von Leistungsansprüchen werden somit auch deutsche Versicherungszeiten und australische Wohnzeiten während des Arbeitslebens berücksichtigt, die vor dem 01.01.2003 zurückgelegt wurden (siehe GRA zu Art. 1 SVA-Australien, Abschnitte 3 und 4). Auch die nach innerstaatlichem Recht vor dem 01.01.2003 eingetretenen oder zu berücksichtigenden Tatsachen, wie zum Beispiel eine verminderte Erwerbsfähigkeit, die Erfüllung eines Lebensalters oder der Tod eines Versicherten (sogenannte Leistungsfälle), werden entsprechend berücksichtigt.

Überprüfung früherer Entscheidungen

Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Anwendung des Abkommens nicht entgegen (Art. 19 Abs. 3 SVA-Australien). Diese unechte Rückwirkung sollte vor allem zugunsten der Betroffenen die Überprüfung von Entscheidungen aus der Zeit vor dem 01.01.2003 ermöglichen.

Mit den Entscheidungen, auf die das Abkommen anzuwenden war, waren sowohl Ablehnungs- als auch Leistungsbescheide gemeint, auch wenn diese bereits bindend waren (siehe GRA zu § 39 SGB X, Abschnitt 2.3). Die Überprüfung sollte ausdrücklich nur auf Antrag erfolgen (siehe Abschnitt ¿5), wobei die Anregung zur Stellung eines Überprüfungsantrages auch von den deutschen Trägern erfolgen konnte. Antragsteller mussten dabei ausdrücklich auf die Konsequenzen hinsichtlich der Datenübermittlung an den australischen Träger hingewiesen werden (siehe GRA zu Art. 15 SVA-Australien, Abschnitt 3.1).

Das Abkommen enthält keine erweiterte Antragsfrist für erstmalige Rentenansprüche, so dass die innerstaatlichen Regelungen von drei Kalendermonaten für Versicherten- und zwölf Kalendermonaten für Hinterbliebenenrenten galten (siehe GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitte 2 und 3). Bestand der Rentenanspruch nur unter Berücksichtigung des Abkommens, konnte die Rente frühestens mit dem 01.01.2003 (Tag des Inkrafttretens des Abkommens) beginnen, wenn mit dem Übergang vom Vormonat zum Tag des Inkrafttretens alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren und der Antrag bis zum 30.04.2003 (Versichertenrente) beziehungsweise bis zum 31.01.2004 (Hinterbliebenenrente) gestellt war (siehe GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitte 2.1 und 3.2). Bei „verspätetem Erstfeststellungsantrag“ wurde die Rente vom Antragsmonat (Versichertenrente) beziehungsweise für zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung (Hinterbliebenenrente) gezahlt.

Diese Fristen galten auch, wenn bereits früher ein Ablehnungsbescheid erteilt wurde. Die Aufhebung nach § 48 SGB X und die rückwirkende Leistungserbringung nach § 44 Abs. 4 SGB X war nicht möglich, da es sich bei der früheren Ablehnung nicht um einen Bescheid mit Dauerwirkung handelt (siehe GRA zu § 48 SGB X, Abschnitt 2.1).

Die betroffenen Entscheidungen aus der Zeit vor dem 01.01.2003, in denen Berechtigte trotz der daraus folgenden Datenübermittlung an den australischen Träger eine Überprüfung wünschten, dürften heute bereits alle überprüft sein.

Erstmalige Ansprüche

Überprüfung von Entscheidungen aus der Zeit vor dem 01.01.2003 konnten insbesondere in folgen Fällen zu erstmaligen Ansprüchen führen:

  • Der Rentenanspruch entstand nur durch Zusammenrechnung deutscher und australischer Versicherungszeiten.
  • Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung sowie auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit entstand nur durch Berücksichtigung australischer Tatsachen, die den deutschen Dehnungstatbeständen vergleichbar sind.
  • Der erstmalige Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beziehungsweise auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht entstand, weil die Beschränkungen des § 270b SGB VI und des § 317 Abs. 4 SGB VI (Rentenzahlung ins Ausland nur nach vorherigem Inlandsanspruch) durch die Gebietsgleichstellung entfielen.
  • Der erstmalige Anspruch auf die Leistung für Kindererziehung nach §§ 294 ff. SGB VI an Berechtigte in Australien entstand aufgrund der Gebietsgleichstellung.
  • Der erstmalige Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI an Berechtigte in Australien entstand aufgrund der Gebietsgleichstellung.

In Fällen, in denen die Wartezeit erst aufgrund des Inkrafttretens des Abkommens erfüllt war, konnte eine Erhöhung des Zugangsfaktors (siehe GRA zu § 77 SGB VI, Abschnitt 2.3) frühestens für Zeiten ab Inkrafttreten des Abkommens in Betracht kommen.

Neufeststellung früherer deutscher Leistungen

Ist eine deutsche Leistung vor Inkrafttreten des Abkommens bereits bindend festgestellt worden, so erfolgt eine Überprüfung und Neufeststellung dieser Leistung nach dem Abkommen nur, wenn der Berechtigte dies ausdrücklich beantragt (Art. 19 Abs. 4 SVA-Australien). Mit Neufeststellung war die Neuermittlung der zahlbaren persönlichen Entgeltpunkte gemeint (siehe GRA zu § 300 Abs. 3 SGB VI, Abschnitt 4.1).

Die Regelung sollte nach Inkrafttreten des Abkommens vor allem zugunsten der Betroffenen eine Änderung bestehender Leistungsansprüche ermöglichen, denn Rechtsänderungen sind wegen des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitenden Vertrauensschutzes in der Regel kein Anlass für eine Neufeststellung (siehe GRA zu § 306 SGB VI, Abschnitt 3.1). Neufeststellungen sollten ausdrücklich unter Anwendung des Abkommens erfolgen, wenngleich ansonsten das Recht des Rentenbeginns maßgeblich war (siehe GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 4.3; bei Neufeststellung von AVG-/RVO-/RKG-Renten aufgrund der Auslandsrentenregelungen siehe GRA zu § 317 SGB VI, Abschnitt 3). Erst durch die Regelungen des Art. 19 Abs. 3 und 4 SVA-Australien wurde das Inkrafttreten des Abkommens für Bestandsfälle zu einer „wesentlichen“ Änderung in den rechtlichen Verhältnissen (siehe GRA zu § 48 SGB X, Abschnitt 2.2). Beruhte eine neu festzustellende Rente auf besitzgeschützten Entgeltpunkten, so waren auch die besitzgeschützten Entgeltpunkte neu zu ermitteln.

Bescheide mit Dauerwirkung konnten zugunsten der Betroffenen ab Inkrafttreten des Abkommens aufgehoben werden (siehe GRA zu § 48 SGB X, Abschnitt 5). Eine höhere Rentenzahlung für die Zeit vor dem 01.01.2003 war auch aufgrund der Regelung des Art. 19 Abs. 1 SVA-Australien ausgeschlossen. Später war die Nachleistung ohnehin auf vier Jahre beschränkt (§ 48 Abs. 4 SGB X, siehe GRA zu § 44 SGB X, Abschnitt 5.1). Das Abkommen enthält keine Regelung zum Besitzschutz bei Neufeststellungen, das Antragserfordernis bringt aber zum Ausdruck, dass eine günstigere Rechtsposition nicht beseitigt werden sollte. Berechtigte konnten in Fällen zuungunsten den Neufeststellungsantrag zurückzunehmen.

Die Neufeststellung sollte ausdrücklich nur auf Antrag erfolgen, um Berechtigte, die den deutschen Leistungsbezug bislang gegenüber den australischen Behörden verschwiegen hatten, zu schützen (siehe GRA zu Art. 15 SVA-Australien, Abschnitt 2). Die Anregung zur Stellung eines Überprüfungsantrages mit Hinweis auf die Konsequenzen (siehe GRA zu Art. 15 SVA-Australien, Abschnitt 3.1) konnte auch von den deutschen Trägern erfolgen, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich war, die ein verständiger Versicherter mutmaßlich wahrgenommen hätte (Anlass zur Spontanberatung, siehe GRA zu § 14 SGB I, Abschnitt 2).

Beachte:

Wird eine Rente nach dem Abkommen neu festgestellt, ist der deutsche Träger verpflichtet, die Daten über die Rentenzahlung gegenüber dem australischen Träger mitzuteilen (Offenbarungspflicht).

Eine Rente wird daher nur neu festgestellt, wenn der Berechtigte auf diese Konsequenz hingewiesen wurde und er an der Neufeststellung festhält (siehe GRA zu Art. 15 SVA-Australien, Abschnitt 3.1).

Eine Verpflichtung zur Suche der Bestandsfälle bestand für die Träger nicht. Die betroffenen Entscheidungen aus der Zeit vor dem 01.01.2003, in denen Berechtigte trotz der daraus folgenden Datenübermittlung an den australischen Träger eine Neufeststellung wünschten, dürften heute bereits alle überprüft sein.

Neufeststellungsgründe

Hatte der Rentenberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, erhielt er - unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit - bereits die volle Rente aus den deutschen Zeiten. Ein Grund für die Neufeststellung der Rente konnte beispielsweise die Vergabe zusätzlicher Entgeltpunkte beziehungsweise in Fällen nach dem Recht vor 1992 von Mindestwerteinheiten oder die Erfüllung der Vertrauensschutzregelung von 45 Jahren Pflichtbeiträgen sein.

Hatte der Rentenberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Australien, konnten im Einzelfall aus Entgeltpunkten (Ost) für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und Reichsgebiets-Beitragszeiten Entgeltpunkte werden. Diese Vergünstigung hing mit der Gebietsgleichstellung zusammen und kam nicht bei Aufenthalt in einem Drittstaat in Betracht.

Für australische Staatsangehörige, Flüchtlinge, Staatenlose und deren Hinterbliebene mit gewöhnlichem Aufenthalt in Australien sowie für australische Staatsangehörige in einem Drittstaat, die bereits eine deutsche Rente erhielten, kam aufgrund der Gleichbehandlung mit einem Deutschen eine Neufeststellung der Rente insbesondere aus folgenden Gründen in Betracht:

  • Wegfall der Entgeltpunkteminderung nach § 113 Abs. 3 SGB VI in der Fassung vor dem 01.10.2013 („100 %-Rente“ aus Bundesgebiets-Beitragszeiten statt der bisherigen „70 %-Rente“).
  • Zusätzliche Entgeltpunkte aus Zeiten im Sinne von § 114 Abs. 1 SGB VI in der Fassung vor dem 01.10.2013 (insbesondere aus beitragsfreien Zeiten).
  • Höherer Zuschlag für Waisenrenten (§ 114 Abs. 2 SGB VI).
  • Zusätzliche Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem FRG oder für Reichsgebiets-Beitragszeiten im Rahmen des § 272 SGB VI in der Fassung vor dem 01.10.2013.
Gesetz zu dem Abkommen vom 13.12.2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit

Inkrafttreten: 04.09.2002 (Gesetz), 01.01.2003 (Abkommen)

Quelle: BGBl. 2002 II S. 2306, BGBl. 2002 II S. 2932

Mit dem vorgenannten Gesetz vom 28.08.2002 wurde das deutsch-australische Sozialversicherungsabkommen (SVA-Australien) vom 13.12.2000 Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 19 SVA-Australien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 01.01.2003 in Kraft getreten. Zusätzlich wurde mit Australien am 09.02.2007 ein Ergänzungsabkommen geschlossen, das am 01.10.2008 in Kraft trat (siehe GRA zu Rechtsgrundlagen Australien).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 19 SVA-Australien