Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Artikel 15 SVA-Australien: Datenschutz

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2003
Version001.00

(1) Im Rahmen der Hilfe nach Artikel 10 übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei Daten über eine Person, insbesondere über von ihr an diese Person geleistete Zahlungen, nur dann, wenn diese Person

a)von einer Bestimmung des Abkommens Gebrauch macht,
b)nach Inkrafttreten des Abkommens eine Leistung von der ersten Vertragspartei beantragt oder
c)vor Inkrafttreten des Abkommens von der zweiten Vertragspartei eine Leistung bezieht und die erste Vertragspartei ermächtigt, der zweiten Vertragspartei die Daten zur Verfügung zu stellen.

(2) Ungeachtet der Gesetze oder Verwaltungsgepflogenheiten einer Vertragspartei werden personenbezogene Daten betreffend eine Person, die diese Vertragspartei von der anderen Vertragspartei erhält, nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung dieser anderen Vertragspartei an ein anderes Land oder an eine Organisation in diesem anderen Land weitergeleitet oder diesem beziehungsweise dieser offenbart.

(3) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es außer in den in Absatz 1 genannten Fällen keine Verpflichtung für einen Träger gibt, personenbezogene Daten zu offenbaren.

(4) Für die Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aufgrund dieses Abkommens oder einer Vereinbarung zu seiner Durchführung gilt das jeweilige innerstaatliche Datenschutzrecht. Die genannten Daten dürfen nur den in Artikel 16 genannten Stellen übermittelt werden. Der Empfänger der Daten ist verpflichtet, diese wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

(5) Die aufgrund dieses Artikels übermittelten Daten dürfen vom Empfänger nicht unbefugt offenbart und nur zur Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, verarbeitet oder genutzt werden. Eine weitere Übermittlung durch den Empfänger für andere Zwecke ist im Rahmen des Rechts der Vertragspartei, welche die Daten empfangen hat, zulässig, wenn dies Zwecken der sozialen Sicherung einschließlich damit zusammenhängender gerichtlicher Verfahren dient. Dies verhindert jedoch nicht die Weiterübermittlung dieser Daten durch die Vertragspartei, welche die Daten empfangen hat, in Fällen, in denen hierzu nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei für strafrechtlich geschützte Belange oder für steuerliche Zwecke eine Verpflichtung besteht. Im Übrigen darf die Weiterübermittlung an andere als die in Artikel 16 genannten Stellen nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stellen erfolgen.

(6) Die übermittelnde Stelle achtet auf die Richtigkeit der übermittelten Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck. Stellt die übermittelnde Stelle fest, dass Daten anders als in Übereinstimmung mit diesem Absatz übermittelt worden sind, so teilt sie dies dem Empfänger unverzüglich mit. Der Empfänger ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung der Daten vorzunehmen. Er teilt der übermittelnden Stelle auf Ersuchen mit, zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis die übermittelten Daten verwendet wurden.

(7) Der Empfänger der Daten erteilt einer Person auf Antrag Auskunft über die in Bezug auf sie übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, von deren Stelle die Auskunft begehrt wird.

(8) Der Empfänger von Daten, die aufgrund dieses Abkommens übermittelt wurden, löscht diese Daten, wenn sie für die Durchführung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften, auf die sich das Abkommen bezieht, nicht mehr erforderlich sind.

(9) Falls die Übermittlung unrichtiger Daten dazu führt, dass eine Person einen niedrigeren Leistungsbetrag erhält, passt die Stelle, die für die Zahlung der Leistung zuständig ist, den Betrag der Leistung an und nimmt rückwirkend die der Person zustehenden Zahlungen vor, wenn die berichtigten Daten eingehen.

(vgl. Nr. 6 SP)

Kapitel 2*Verwerfen*

Durchführung und Auslegung des Abkommens*Verwerfen*

Zusatzinformationen