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Art. 17 SVA-Australien: Währung und Umrechnungskurs

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand28.09.2015
Rechtsgrundlage

Art. 17 SVA-Australien

Version001.01

Inhalt der Regelung

Der Art. 17 SVA-Australien regelt, in welcher Währung als gesetzliches Zahlungsmittel Leistungen an Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erbracht werden und welcher Umrechnungskurs dabei maßgebend ist.

Absatz 1 regelt, dass (Geld-)Leistungen sowohl in der Währung der einen als auch der anderen Vertragspartei oder eines Drittstaates wirksam an Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erbracht werden können (siehe Abschnitt 2).

Absatz 2 bestimmt als maßgeblichen Umrechnungskurs den am Tag der Übermittlung, wenn die deutsche (Geld-)Leistung in der Währung der anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates erbracht wird und sie deshalb umzurechnen ist (siehe Abschnitt 3).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Währung

Die Träger können nach ihrem Ermessen (Geld-)Leistungen an Personen, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, wirksam

  • in der eigenen Währung,
  • in der Währung der anderen Vertragspartei und
  • in der Währung eines dritten Staates

erbringen (Art. 17 Abs. 1 SVA-Australien). Mit Währung ist nicht die Währungsverfassung als solche gemeint, sondern das gesetzliche Zahlungsmittel. Dieses ist kraft Gesetzes zur rechtswirksamen Erfüllung von Schuldverhältnissen vorgeschrieben und von jedermann zur Tilgung einer Geldschuld zu akzeptieren (Annahmezwang). Es kann in unbeschränktes (Banknoten) und beschränktes (Münzen) gesetzliches Zahlungsmittel unterschieden werden, wenn etwa für Münzen eine Höchstzahl zur Annahme besteht oder Gedenkmünzen nur im Inland gesetzliches Zahlungsmittel sind. In Deutschland als Mitglied des Euroraumes sind gesetzliches Zahlungsmittel Münzen und Banknoten in Euro (EUR), in Australien in Australischen Dollar (AUD).

Der Anspruch auf deutsche Geldleistungen besteht in Euro (siehe GRA zu § 68 SGB VI, Abschnitt 1) und Berechtigte müssen in Deutschland die Zahlung (Tilgung der Geldschuld) mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel des Euro akzeptieren. In Australien dient der Art. 17 SVA-Australien der Tilgung der Geldschuld gegenüber den Gläubigern (Berechtigten). Der Schuldner (Rentenversicherungsträger) kann die Tilgung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sowohl mit dem eigenen gesetzlichen Zahlungsmittel, welches dort keines ist, als auch mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel der anderen Vertragspartei oder eines Drittstaats dem Grunde nach wirksam mit befreiender Wirkung bewirken.

Ein Anspruch, die (Geld-)Leistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in einer bestimmten Währung zu erhalten, besteht für Berechtigte nicht. Ihren Interessen wird aber insofern Rechnung getragen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßigen Mehraufwendungen für die deutschen Rentenversicherungsträger entstehen (§ 9 Abs. 3 RentSV). Die Währung eines Drittstaats wird nur im Ausnahmefall bei der Ausstellung von Schecks in US-Dollar genutzt.

Umrechnung

Werden (Geld-)Leistungen von einem deutschen Träger an eine Person im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in der dortigen Währung oder der eines Drittstaats erbracht, so ist für die Umrechnung der Kurs des Tages maßgebend, an dem die Übermittlung vorgenommen wird (Art. 17 Abs. 2 SVA-Australien). Mit Kurs ist der Wechselkurs als Austauschverhältnis der Währungen gemeint (Devisenkurs).

Grenzüberschreitende Zahlungen zwischen den Vertragsparteien erfolgen über Korrespondenzbanken. Dabei leitet die Auftraggeberbank in Deutschland den Zahlungsauftrag an eine bestimmte Bank im Ausland weiter, mit der zuvor vereinbart wurde, dass sie die weitere Zahlungsabwicklung durchführt, per Überweisung oder Scheck. Um die Zahlung verbuchen zu können, führen in der Regel die inländischen Korrespondenzbanken für ausländische Geldinstitute Konten in Euro sowie ausländische Korrespondenzbanken für inländische Banken Konten in der ausländischen Währung. Mitunter wird für den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr auch die Transaktionswährung des Euro genutzt. Ist die Umrechnung des Zahlbetrages in die Währung der anderen Vertragspartei oder eines Drittstaats notwendig, ist dabei der jeweilige Tageskurs, genauer der bekannte Kurs zum Zeitpunkt der Transaktion maßgebend. Er wird bei allen Überweisungen an Berechtigte in Australien genutzt.

Nicht festgelegt ist, ob es sich dabei um den von der Europäischen Zentralbank arbeitstäglich festgelegten Referenzkurs des Euro gegenüber Drittwährungen (siehe GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 6) oder von den Banken bestimmte Brief-, Geld- oder Mittelkurse handeln muss. Die Regelung des Art. 17 Abs. 2 SVA-Australien trägt insofern den faktischen Erfordernissen grenzüberschreitender Zahlungen Rechnung, als kein Wechselkurs zu einem früheren Zeitpunkt oder mit amtlichem Charakter für die Umrechnung herangezogen werden muss. Ein Anspruch für die Umrechnung einen bestimmen Wechselkurs heranzuziehen, etwa zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldleistung (siehe GRA zu § 118 SGB VI, Abschnitt 2.1, und GRA zu § 272a SGB VI, Abschnitt 2.1), besteht für Berechtigte nicht.

Die Regelung des Art. 17 Abs. 2 SVA-Australien gilt nur für den Leistungstransfer ins Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Zur Umrechnung Australischer Dollar in Euro bei anderen Sachverhalten siehe GRA zu § 17a SGB IV, Abschnitt 3. Zur Kostenerstattung ärztlicher Untersuchungen in ausländischer Währung siehe GRA zu Art. 10 SVA-Australien, Abschnitt 4.1.

Auszahlung

An Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei werden (Geld-) Leistungen ohne Einschaltung der dortigen Verbindungsstelle ausgezahlt. Leistungen werden also ohne Umwege direkt Berechtigten erbracht (Direktzahlung). Dies gilt auch für Rentennachzahlungsbeträge, sofern der australische Träger keinen Ausgleich einer Überzahlung geltend gemacht hat (vergleiche GRA zu Art. 14 SVA-Australien, Abschnitte 4 und 5).

Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen ihre laufenden Geldleistungen durch die Deutsche Post AG aus (siehe GRA zu § 119 SGB VI). Näheres dazu regelt die nach § 120 SGB VI ergangene Renten Service Verordnung (RentSV). Das Abkommen enthält keine Regelung zum Erfüllungsort oder -weg, das heißt es werden die jeweils innerstaatlichen Vorschriften angewendet. Geldleistungen sollen auch im Ausland regelmäßig auf ein Konto des Berechtigten überwiesen werden (siehe GRA zu § 47 SGB I, Abschnitt 2.2), in einer möglichst wirtschaftlichen Form (§ 9 Abs. 2 RentSV). Die Erfüllung tritt dabei mit der Gutschrift des geschuldeten Betrages auf dem Konto des Gläubigers ein (siehe GRA zu § 47 SGB I, Abschnitt 3). Die Kosten dafür trägt die Deutsche Rentenversicherung wie bei Inlandszahlungen auch, das heißt bis zur ersten Korrespondenzbank (§ 47 Abs. 2 SGB I). Weitere auf dem Zahlweg gegebenenfalls entstehende Buchungsgebühren oder Bankspesen können ebenso wenig erstattet werden wie Wechselkursverluste oder Kontoführungsgebühren.

Näheres zum Zahlverfahren ist nach § 5 RentSV zwischen dem Renten Service der Deutschen Post AG und der Deutschen Rentenversicherung in den Bestimmungen für das Rentenzahlverfahren (RZB) festgelegt worden (siehe GRA zu § 47 SGB I, Abschnitt 2). Für die Zahlungsbilanzstatistik der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Währungsunion hat der Renten Service in das Ausland ausgehende Zahlungen über 12.500,00 EUR oder deren Gegenwert in anderer Währung der Deutschen Bundesbank zu melden (§ 9 Abs. 5 RentSV, § 67 Abs. 2 Nr. 1 Außenwirtschaftsverordnung).

Welche Zahlwege im Einzelnen im Verhältnis zu Australien aktuell zur Verfügung stehen, kann den Sonderdrucken zu den Anlagen 112, 113 und 200 der RZB, Abschnitt 2 entnommen werden. Dabei wird grundsätzlich der jeweils für den Träger kostengünstigste gewählt. Vom Konto des Renten Service werden Euro abgebucht. Bei Auszahlung in Fremdwährung erfolgt die Umrechnung beim Korrespondenten.

Gesetz zu dem Abkommen vom 13.12.2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit

Inkrafttreten: 04.09.2002 (Gesetz), 01.01.2003 (Abkommen)

Quelle: BGBl. 2002 II S. 2306, BGBl. 2002 II S. 2932

Mit dem vorgenannten Gesetz vom 28.08.2002 wurde das deutsch-australische Sozialversicherungsabkommen (SVA-Australien) vom 13.12.2000 Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 17 SVA-Australien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 01.01.2003 in Kraft getreten. Zusätzlich wurde mit Australien am 09.02.2007 ein Ergänzungsabkommen geschlossen, das am 01.10.2008 in Kraft trat (siehe GRA zu Rechtsgrundlagen Australien).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 17 SVA-Australien