Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Art. 5 SVA-Australien: Gebietsgleichstellung - Nichtanwendung von Wohnortklauseln

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.10.2020

Änderung

Der Vertrauensschutz in Entgeltpunkte statt Entgeltpunkte (Ost) ist nicht mehr vom gewöhnlichen Aufenthalt in den Vertragsstaaten abhängig (s. Abschnitt 2.4).

Dokumentdaten
Stand01.09.2020
Rechtsgrundlage

Art. 5 SVA-Australien

Version002.00

Inhalt der Regelung

Der Art. 5 SVA-Australien regelt die Gebietsgleichstellung. Er unterscheidet - wie die Gleichbehandlung (Art. 4 SVA-Australien) - in die Anwendung deutscher und australischer Rechtsvorschriften:

Absatz 1 regelt, dass deutsche Rechtsvorschriften, die den Anspruch oder die Zahlung vom gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (Inland) abhängig machen, grundsätzlich nicht für die in Art. 3 Buchst. a Ziff. i bis iv SVA-Australien genannten Personen gelten (siehe Abschnitt 2). Bedingung ist, dass sich diese in Australien gewöhnlich aufhalten. Diese Nichtanwendung von Wohnortklauseln gilt nur für Leistungen, bei Anwendung der vom Abkommen erfassten Rechtsvorschriften und soweit das Abkommen dazu nicht selbst Ausnahmen enthält.

Absatz 2 stellt frühere Einwohner Australiens für die Zwecke der Antragstellung auf australische Leistung aktuellen Einwohnern mit Aufenthalt in Australien gleich (siehe Abschnitt 5). Bedingung ist, dass sie sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten und sich hier auch aktuell befinden. Der Aufenthalt und die Anwesenheit in einem Drittstaat, mit dem Australien ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, stehen ebenfalls gleich, wenn es eine Zusammenarbeit bei der Geltendmachung und Feststellung von Leistungsansprüchen vorsieht.

Absatz 3 bestimmt, dass Waisen, die eine australische Vollwaisenrente beanspruchen, nicht selbst Einwohner Australiens gewesen sein müssen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Abs. 1 Buchst. a SVA-Australien
    Die Regelung enthält die Definition, was im Abkommen unter „Staatsangehöriger“ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland und Australien zu verstehen ist.
  • Art. 1 Abs. 1 Buchst. b SVA-Australien
    Die Regelung enthält die Definition, was im Abkommen unter „Rechtsvorschriften“ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland und Australien zu verstehen ist.
  • Art. 1 Abs. 1 Buchst. g SVA-Australien
    Die Regelung enthält die Definition, was unter „Leistung“ nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zu verstehen ist.
  • Art. 3 SVA-Australien
    Die Regelung legt den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens fest.
  • Nr. 3 SP zum SVA-Australien
    Mit dieser Regelung wird deutscherseits die Gebietsgleichstellung eingeschränkt.

Gebietsgleichstellung von Australien

Der Art. 5 Abs. 1 SVA-Australien regelt die Nichtanwendung von Wohnortklauseln. Sie wirkt sich grundsätzlich überall dort aus, wo der Anspruch oder die Zahlung vom gewöhnlichen Aufenthalt im Inland abhängig ist. Die gleichgestellte Person erwirbt bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien dieselbe Berechtigung, die das innerstaatliche Recht nur bei Aufenthalt in Deutschland vorsieht (sogenannte Gebietsgleichstellung).

Für die in Art. 3 Buchst. a Ziff. i bis iv SVA-Australien genannten Personen,

  • deutsche Staatsangehörige,
  • australische Staatsangehörige,
  • Flüchtlinge,
  • Staatenlose und
  • Hinterbliebene der vorgenannten Personen, hinsichtlich ihrer abgeleiteten Ansprüche,

steht der gewöhnliche Aufenthalt in Australien durch die Nichtanwendung von Wohnortklauseln einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, also in Deutschland, gleich (Näheres zum Personenkreis siehe GRA zu Art. 3 SVA-Australien, Abschnitt 2).

Diese Gebietsgleichstellung gilt bei Anwendung der vom Abkommen erfassten Rechtsvorschriften (Art. 1 Abs. 1 Buchst. b SVA-Australien) und soweit das Abkommen dazu nicht selbst Ausnahmen enthält (siehe Abschnitt 3). Sie gilt zudem nur, sofern sich die oben genannten Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, also in Australien, gewöhnlich aufhalten. Leistungseinschränkungen bei gewöhnlichem Auslandsaufenthalt werden so weitestgehend beseitigt und Ansprüche entstehen - bis auf wenige Ausnahmen - wie beim Aufenthalt im Inland. Bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat kommt es nicht zu einer Gebietsgleichstellung mit Australien.

Beachte:

Nicht für alle vom persönlichen Geltungsbereich des Abkommens erfassten Personen gilt die Gebietsgleichstellung. Für Angehörige anderer Staaten als den Vertragsparteien, die nicht zu den Hinterbliebenen gehören (Drittstaatsangehörige), werden die Wohnortklauseln angewandt.

Lediglich aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 15.01.2002, Rechtssache C-55/00, Gottardo werden auch Staatsangehörige der EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz im Rahmen des Abkommens mit Australien wie Deutsche behandelt (siehe GRA zu Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2.2). Hinterbliebene von Staatsangehörigen der EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz, die selbst nicht diese Staatsangehörigkeit besitzen, werden für die Hinterbliebenenrente im Rahmen des Abkommens mit Australien wie Hinterbliebene von Deutschen behandelt. Beides galt zunächst nur bei Aufenthalt in den der EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz und erst ab 05.05.2005 (Änderung des Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71) unabhängig vom Aufenthaltsort (AGZWSR 1/2004, TOP 4.1). Die Nichtanwendung von Wohnortklauseln (Gebietsgleichstellung) nach dem Abkommen mit Australien konnte sich daher erst ab diesem Zeitpunkt auf die genannten Personen auswirken.

Folgende Wohnortklauseln sind für die von Art. 5 SVA-Australien erfassten oben genannten Personen bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien nicht anzuwenden:

Schwerbehinderung wie im Inland

Bei Beginn einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen (siehe GRA zu § 236a SGB VI, Abschnitt 5.1). Diese setzt einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 sowie einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland voraus. Diese Wohnortklausel wird bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien für die von der Gebietsgleichstellung erfassten Personen (Deutsche und ihnen gleichgestellte Personen - siehe Abschnitt 2) nicht angewandt. Auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien kann eine Schwerbehinderung weiter bestehen oder erstmalig anerkannt werden.

Zum Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft in Australien genügt der gültige deutsche Schwerbehindertenausweis oder eine aktuelle Bescheinigung des zuständigen Versorgungsamts (siehe GRA zu § 236a SGB VI, Anlage 1).

Bei Verzug in einen Drittstaat (Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts) geht zwar der Status als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2 SGB IX) verloren, dies bleibt jedoch nach Beginn der Altersrente ohne Folgen (siehe GRA zu § 236a SGB VI, Abschnitt 5). Zur Anwendung anderer Abkommen oder des Europarechts beachte Abschnitt 4.

Verminderte Erwerbsfähigkeit wie im Inland

Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) können nur in das Ausland gezahlt werden, sofern bereits für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland ein solcher Rentenanspruch bestand (§ 270b SGB VI). Diese Wohnortklausel wird bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien für die von der Gebietsgleichstellung erfassten Personen (Deutsche und ihnen gleichgestellte Personen - siehe Abschnitt 2) nicht angewandt. Damit kann ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien erstmalig entstehen. Dies gilt gleichermaßen für die Rente für Bergleute (§ 45 Abs. 1 SGB VI).

Bei Verzug in einen Drittstaat (Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts) können

nur dann weitergezahlt werden, wenn für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland oder - aufgrund der Gebietsgleichstellung - in Australien ein Anspruch auf diese Renten bestand. Zur Anwendung anderer Abkommen oder des Europarechts beachte jedoch Abschnitt 4.

RÜG-Renten wie im Inland

Rentenansprüche nach Art. 2 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) bestehen nur so lange, wie Berechtigte sich gewöhnlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (Art. 2 § 1 Abs. 1 letzter Halbs. RÜG). Diese Wohnortklausel wird bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien für die von der Gebietsgleichstellung erfassten Personen (Deutsche und ihnen gleichgestellte Personen - siehe Abschnitt 2) nicht angewandt. Es verbleibt auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien bei einem Rentenanspruch nach Art. 2 RÜG.

Bei Verzug in einen Drittstaat (Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts) besteht kein zahlbarer Anspruch mehr. Zur Anwendung anderer Abkommen oder des Europarechts beachte jedoch Abschnitt 4.

Entgeltpunkte wie im Inland

Reichsgebiets-Beitragszeiten und die vor dem 19.05.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten werden mit Entgeltpunkten statt mit Entgeltpunkten (Ost) bewertet, wenn Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt

  • am 18.05.1990 oder
  • falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19.05.1990

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, also in den alten Bundesländern hatten. Dies galt vor dem 01.07.2020 jedoch nur solange sich Berechtigte gewöhnlich im Inland aufhielten (§ 254d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI). Diese Wohnortklausel wurde bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien für die von der Gebietsgleichstellung erfassten Personen (Deutsche und ihnen gleichgestellte Personen - siehe Abschnitt 2) nicht angewandt. Es verblieb auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien bei der Bewertung mit den günstigeren Entgeltpunkten (vergleiche GRA zu § 254d SGB VI, Abschnitt 3.1).

Aus den Entgeltpunkten für Reichsgebiets-Beitragszeiten kann zwar bei Auswanderung (Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts) nach dem 18.05.1990 keine Rente gezahlt werden (§ 272 SGB VI), doch wirkt sich die Bewertung mit Entgeltpunkten auch hier günstig auf die Bewertung der beitragsfreien Zeiten aus (keine Anwendung des § 263a SGB VI).

Für Renten nach dem Recht ab 01.07.2020 ist der Vertrauensschutz in Entgeltpunkte nicht mehr vom gewöhnlichen Inlandsaufenthalt abhängig. Bei Verzug in einen Drittstaat (Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts) und Neufeststellung nach dem Recht vor dem 01.07.2020 wurden die Reichsgebiets-Beitragszeiten und die vor dem 19.05.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) bewertet. Diese Renten werden zum 01.07.2020 von Amts wegen an die neue Rechtslage angepasst (§ 317a Abs. 3 SGB VI).

Zur Anwendung anderer Abkommen oder des Europarechts beachte jedoch Abschnitt 4.

KV-Zuschuss wie im Inland

Der Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung setzt den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraus, im Ausland erhalten Berechtigte keinen Zuschuss (§ 111 Abs. 2 SGB VI). Diese Wohnortklausel wird bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien für die von der Gebietsgleichstellung erfassten Personen (Deutsche und ihnen gleichgestellte Personen - siehe Abschnitt 2) nicht angewandt. Auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien könnte ein KV-Zuschuss gezahlt werden. Jedoch schließt die australische Pflichtkrankenversicherung den Zuschuss regelmäßig aus (siehe GRA zu KVdR/PflegeV/BZ Australien, Abschnitt 2).

Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der beiden Vertragsstaaten gilt die Gebietsgleichstellung des Art. 5 Abs. 1 SVA-Australien nicht. Ein Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI kann bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat dennoch bestehen, wenn die Bundesrepublik Deutschland mit diesem Drittstaat durch anderes über- oder zwischenstaatliches Recht verbunden ist, aus dem sich für die Person eine Gebietsgleichstellung ergibt (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 9.1). Der Rentenanspruch und die Zahlung des Zuschusses können sich aus zwei getrennten Rechtgrundlagen ergeben. Zur Anwendung anderer Abkommen oder des Europarechts beachte Abschnitt 4.

Keine Gebietsgleichstellung

Die Gebietsgleichstellung kann nicht uneingeschränkt auf alle Wohnortklauseln angewandt werden, die den Aufenthalt im Inland voraussetzen. So schränkt die Nr. 3 SP zum SVA-Australien die Gebietsgleichstellung bei der Anwendung folgender deutscher Rechtsvorschriften ein.

FRG- und Reichsgebiets-Beitragszeiten

Die Gebietsgleichstellung gilt nicht für die Wohnortklausel des § 272 SGB VI (Nr. 3 Buchst. b SP zum SVA-Australien).

Aus Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem FRG und aus Reichsgebiets-Beitragszeiten kann bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien nur eine Rente gezahlt werden, wenn der Versicherte vor dem 19.05.1950 geboren wurde und der Berechtigte sich schon seit der Zeit vor dem 19.05.1990 gewöhnlich im Ausland aufhält. Der Umfang der zahlbaren Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem FRG und aus Reichsgebiets-Beitragszeiten bestimmt sich zudem nach der Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten (siehe GRA zu § 272 SGB VI, Abschnitt 5). Aus Entgeltpunkten für Beschäftigungszeiten nach dem FRG (§ 16 FRG) kann bei Aufenthalt in Australien gar nicht gezahlt werden. Trotz Gebietsgleichstellung ist also nicht stets die volle Inlandsrente zu zahlen.

Bei Verzug vom Inland nach Australien (Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts) nach dem 18.05.1990 muss die Rente ohne die Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG und ohne die Reichsgebiets-Beitragszeiten neu festgestellt werden.

Leistungen zur Teilhabe

Die Gebietsgleichstellung gilt nicht für die Wohnortklausel des § 111 Abs. 1 SGB VI (Nr. 3 Buchst. d SP zum SVA-Australien).

Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Australien erhalten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn sie für den Antragsmonat Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben beziehungsweise nur deshalb nicht gezahlt haben, weil sie im Anschluss an eine nach den deutschen Rechtsvorschriften versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit arbeitsunfähig waren (siehe GRA zu § 111 SGB VI, Abschnitt 2).

Leistungen zur Teilhabe können zudem in der Regel nur im Inland erbracht werden (§ 18 SGB IX).

Verminderte Erwerbsfähigkeit bei verschlossenem Arbeitsmarkt

Die Gebietsgleichstellung gilt nicht für die Wohnortklausel des § 112 S. 1 SGB VI (Nr. 3 Buchst. e SP zum SVA-Australien).

Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entsteht bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien nur, soweit dieser unabhängig vom deutschen Teilzeitarbeitsmarkt, also allein aus medizinischen Gründen besteht. Dies betrifft nicht nur die Rente wegen voller Erwerbsminderung, sondern auch weitere Rentenarten, bei denen der deutsche Arbeitsmarkt eine Rolle spielen kann (siehe GRA zu § 112 SGB VI, Abschnitt 2).

Bei Verzug nach Australien (Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts) steht zum Beispiel statt einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, die auf dem verschlossenen deutschen Teilzeitarbeitsmarkt beruht, nur noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu.

Beachte:

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI), die Rente für Bergleute (§ 45 Abs. 1 SGB VI) und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) können stets nach Australien gezahlt werden, da sie immer unabhängig von der Lage auf dem Arbeitsmarkt gewährt werden.

Personen, die sich einem Strafverfahren entziehen

Die Gebietsgleichstellung gilt nicht für die Wohnortklausel des Versorgungsruhensgesetz des Art. 4 RÜG (Nr. 3 Buchst. f SP zum SVA-Australien).

Leistungen aus bestimmten Sonder- oder Zusatzversorgungssystemen und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung des Beitrittsgebiets können zum Ruhen gebracht werden, wenn Berechtigte sich wegen eines gegen sie betriebenen Strafverfahrens im Ausland aufhalten. Dies gilt auch bei Aufenthalt in Australien.

Andere Abkommen oder Europarecht

Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Australiens besteht keine Gebietsgleichstellung. Dies kann sich insbesondere bei einem Verzug negativ auswirken (siehe Abschnitte 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5). Die Anwendung anderen über- oder zwischenstaatlichen Rechts kann dann günstiger sein.

So können sich etwa durch die Gebietsgleichstellung (Aufhebung von Wohnortklauseln) aus anderen Abkommen oder dem Europarecht Ansprüche oder Vergünstigungen ergeben, die nach dem Abkommen mit Australien nicht (mehr) bestehen. Dies hängt von der Staatsangehörigkeit beziehungsweise dem Status für die Anwendung der Gebietsgleichstellung und dem (neuen) Aufenthaltsstaat ab.

Eine Vermengung des Abkommens mit Australien und anderem über- oder zwischenstaatlichen Recht ist zwar ausgeschlossen (siehe GRA zu Art. 2 SVA-Australien, Abschnitt 5), doch werden auch andere, günstigere Anspruchsgrundlagen geprüft (siehe GRA zu Art. 2 SVA-Australien, Abschnitt 5.2). Die Prüfung des Rentenanspruchs nach dem Abkommen mit Australien und des Zuschusses zur Krankenversicherung nach einem anderen Abkommen oder dem Europarecht stellt keine Vermengung der Anspruchsgrundlagen dar (siehe GRA zu Art. 2 SVA-Australien, Abschnitt 5.1).

 Gebietsgleichstellung auf australischer Seite

Neben der Voraussetzung „australische Einwohner“ fordert das australische Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung auch die tatsächliche physische „Anwesenheit in Australien“.

Die Gebietsgleichstellung des Art. 5 Abs. 2 SVA-Australien stellt Personen, die sich in Deutschland gewöhnlich aufhalten und dort befinden australischen Einwohnern, die sich in Australien befinden gleich. Vorausgesetzt, die Person war früher einmal Einwohner Australiens (Art. 5 Abs. 2 SVA-Australien).

Die Gleichstellung gilt bei Aufenthalt in einem Drittstaat auch, wenn ein entsprechendes australisches Abkommen dies vorsieht. Australien hat solche Abkommen mit Belgien, Chile, Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Indien, Irland, Italien, Japan, Kanada, Korea (Republik), Kroatien, Lettland, Malta, Nordmazedonien, Neuseeland, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, der Schweiz, der Slowakischen Republik, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn, den USA und Zypern geschlossen.

Für eine australische Vollwaisenrente wird die frühere Einwohnerschaft nicht vorausgesetzt (Art. 5 Abs. 3 SVA-Australien).

Gesetz zu dem Abkommen vom 13.12.2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit

Inkrafttreten: 04.09.2002 (Gesetz), 01.01.2003 (Abkommen)

Quelle: BGBl. 2002 II S. 2306, BGBl. 2002 II S. 2932

Mit dem vorgenannten Gesetz vom 28.08.2002 wurde das deutsch-australische Sozialversicherungsabkommen (SVA-Australien) vom 13.12.2000 Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 5 SVA-Australien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 01.01.2003 in Kraft getreten. Zusätzlich wurde mit Australien am 09.02.2007 ein Ergänzungsabkommen geschlossen, das am 01.10.2008 in Kraft trat (siehe GRA zu Rechtsgrundlagen Australien).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 5 SVA-Australien