Artikel 17 SVA-Australien: Währung und Umrechnungskurs
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Version | 001.00 |
(1) Leistungen können von einem Träger der einen Vertragspartei nach seinem Ermessen an eine Person im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in der Währung
a) | der ersten Vertragspartei, |
b) | der anderen Vertragspartei oder |
c) | eines dritten Staates |
wirksam erbracht werden.
(2) Werden Leistungen eines deutschen Trägers in der Währung der anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates erbracht, so ist für die Umrechnung der Kurs des Tages maßgebend, an dem die Übermittlung vorgenommen wird.