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Artikel 17 SVA-Australien: Währung und Umrechnungskurs

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2003
Version001.00

(1) Leistungen können von einem Träger der einen Ver­tragspartei nach seinem Ermessen an eine Person im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in der Währung

a)der ersten Vertragspartei,
b)der anderen Vertragspartei oder
c)eines dritten Staates

wirksam erbracht werden.

(2) Werden Leistungen eines deutschen Trägers in der Währung der anderen Vertragspartei oder eines dritten Staates erbracht, so ist für die Umrechnung der Kurs des Tages maßgebend, an dem die Übermittlung vorgenommen wird.

Zusatzinformationen