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Artikel 13 SVA-Australien: Einreichung von Schriftstücken

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2003
Version001.00

(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei einer Stelle der anderen Vertragspartei gestellt worden, die für die Annahme des Antrags auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zugelassen ist, so gilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger der ersten Vertragspartei gestellt, und zwar an demselben Tag, an dem er bei der Stelle der anderen Vertragspartei eingereicht wurde. Dies gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend.

(2) Werden Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Stelle der einen Vertragspartei eingereicht, so stellt diese Stelle sicher, dass sie unverzüglich an die zuständige Verbindungsstelle der anderen Vertragspartei weitergeleitet werden.

(3) In Bezug auf Australien bedeutet ein Rechtsbehelf einen bei einem nach den australischen Gesetzen über soziale Sicherheit errichteten Gremium eingereichten Rechtsbehelf.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 gilt der Antrag einer Person auf eine Leistung einer Vertragspartei unabhängig davon, ob er im Hoheitsgebiet dieser oder der anderen Vertragspartei gestellt wird, als Antrag auf eine entsprechende Leistung der anderen Vertragspartei, wenn die von der Person in dem ursprünglichen Antrag gemachten Angaben darauf hindeuten, dass die Person Anspruch auf diese entsprechende Leistung haben könnte. Dies gilt nicht, wenn die Person unter dem normalen Altersrentenalter der anderen Vertragspartei liegt und die Person ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung eines nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei erworbenen Anspruchs auf Altersrente aufgeschoben wird.

(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn der ursprüngliche Antrag oder eine Kopie davon nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Stellung des ursprünglichen Antrags bei der zuständigen Verbindungsstelle der anderen Vertragspartei eingeht.

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