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Artikel 10 SVA-Australien: Gegenseitige Hilfe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2003
Version001.00

(1) Die Träger, Verbände von Trägern, Behörden und zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander bei der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und der Durchführung dieses Abkommens gegenseitige Hilfe in gleicher Weise, in der sie ihre eigenen Rechtsvorschriften anwenden.

(2) Der Träger einer Vertragspartei übermittelt, soweit nach seinen Rechtsvorschriften zulässig, dem Träger der anderen Vertragspartei auf Ersuchen kostenlos die in seinem Besitz befindlichen ärztlichen Angaben und Unterlagen, die sich auf die Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers oder Berechtigten beziehen.

(3) Verlangt ein Träger einer Vertragspartei von einem Antragsteller oder Berechtigten, der im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei lebt, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, so wird diese auf Ersuchen dieses Trägers vom Träger der anderen Vertragspartei veranlasst oder durchgeführt. Die ärztliche Untersuchung erfolgt auf Kosten des ersuchenden Trägers.

(4) Die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln einander im Rahmen ihrer Zuständigkeit, soweit möglich, die Auskünfte und die Unterlagen, die zur Erhaltung der Rechte und Pflichten dienen, die sich für die Beteiligten aus den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften und diesem Abkommen ergeben. Solche Auskünfte oder Unterlagen, die eine Person betreffen, sind dieser auf Antrag ebenfalls zu übermitteln.

(5) Die in Absatz 1 genannte Hilfe ist kostenlos, sofern nicht die zuständigen Behörden die Erstattung bestimmter Arten von Auslagen vereinbaren.

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