Beitragserstattung Australien
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Redaktionell überarbeitet für Abstimmung mit dem Regionalträger |
Stand | 09.11.2015 |
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Version | 001.00 |
- Vorbemerkung
- Versicherte, die nicht versicherungspflichtig und nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind
- Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn ein Anspruch auf Rente nicht besteht
- Hinterbliebene, wenn ein Anspruch auf Rente nicht besteht
- Versicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind
- Sonstiges
- Vorbemerkung
- Versicherte, die nicht versicherungspflichtig und nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind
- Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn ein Anspruch auf Rente nicht besteht
- Hinterbliebene, wenn ein Anspruch auf Rente nicht besteht
- Versicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind
- Sonstiges
Vorbemerkung
Anträge auf Beitragserstattung sind nach Maßgabe des § 210 SGB VI in Verbindung mit den abkommensrechtlichen Bestimmungen über die Gleichstellung der Versicherungspflicht und Berechtigung zur freiwilligen Versicherung oder Zusammenrechnung von Versicherungszeiten zu prüfen.
Hinsichtlich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI sind die Ausführungen in der GRA zu Nr. 2 Buchst. c SP zum SVA-Australien und in der GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4, zu beachten. In dieser GRA sind hinsichtlich der freiwilligen Versicherung lediglich typische Fälle im Zusammenhang mit dem SVA-Australien aufgeführt.
Versicherte, die nicht versicherungspflichtig und nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind
Eine Beitragserstattung gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI kann derjenige Versicherte beanspruchen, der weder der Versicherungspflicht unterliegt noch zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt ist. Des Weiteren muss seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten verstrichen sein (§ 210 Abs. 2 SGB VI).
Ausländische Versicherungspflicht
Australien kennt kein System der Versicherung kraft Gesetzes. Insoweit ist das Bestehen einer australischen Versicherungspflicht nicht möglich. Australische Wohnzeiten sind einer Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht gleichgestellt.
Für australische Staatsangehörige, die nach den Rechtsvorschriften eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen SFR Jugoslawien (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien) oder in der Türkei versicherungspflichtig in Rentenversicherung sind, kommt eine Beitragserstattung nicht in Betracht, weil die entsprechenden Abkommen eine Versicherungspflicht in den dortigen Rentenversicherungen einer Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften gleichstellen. Im Antrag auf Beitragserstattung ist daher darauf zu achten, was der Versicherte bezüglich einer Beitragsleistung zu einem ausländischen Versicherungsträger angibt.
Darüber hinaus ist auch die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der EU für australische Staatsangehörige, die über die VO (EG) Nr. 859/2003 oder VO (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannte „Drittstaatsverordnungen“) in das Europarecht einbezogen sind, einer Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften gleichgestellt (in diesem Fall besteht aufgrund der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung zwar ohnehin kein Erstattungsanspruch, die Versicherungspflicht hat jedoch Bedeutung für den Beginn der Wartefrist - vergleiche Abschnitt 2.3).
Berechtigung zur freiwilligen Versicherung
Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung schließt eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 SGB VI aus.
Eine Beitragserstattung ist deshalb im Zusammenhang mit dem SVA-Australien insbesondere nicht möglich für
- Deutsche, weil sie auch bei Aufenthalt im Ausland zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB VI),
- australische Staatsangehörige, die über die VO (EG) Nr. 859/2003 oder VO (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannte „Drittstaatsverordnungen“) in das Europarecht einbezogen sind und damit zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, wenn sie mindestens einen Vorbeitrag in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt haben (Anhang VI, E. Deutschland, Nr. 4 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71) oder Anhang XI, Deutschland, Nr. 4 VO (EG) Nr. 883/2004,
- australische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich außerhalb der EU aufhalten (also auch in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und Australien), wenn sie für mindestens 60 Monate deutsche Beiträge wirksam entrichtet haben, weil sie dann nach Nr. 2 Buchst. c S. 1 SP zum SVA-Australien zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind,
- Flüchtlinge und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in Australien, wenn sie für mindestens 60 Monate deutsche Beiträge wirksam entrichtet haben, weil sie dann nach Nr. 2 Buchst. c S. 2 SP zum SVA-Australien zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind.
Näheres über die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung ergibt sich aus der GRA zu Nr. 2 Buchst. c SP SVA-Australien.
Besteht die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI hingegen nicht, kommt eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich in Betracht. Im Zusammenhang mit dem SVA-Australien ist dies insbesondere der Fall für
- australische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich außerhalb der EU aufhalten (also auch in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und Australien), wenn sie für weniger als 60 Monate deutsche Beiträge wirksam entrichtet haben,
- Flüchtlinge und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in Australien, wenn sie für weniger als 60 Monate deutsche Beiträge wirksam entrichtet haben und
- Personen, die nicht deutsche oder australische Staatsangehörige sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Australien haben, unabhängig von der Anzahl der geleisteten deutschen Beiträge, sofern sie nicht nach inner-, über- oder zwischenstaatlichen Regelungen das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (vergleiche GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4).
Wartefrist
Eine Beitragserstattung ist nur möglich, wenn seit dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten vergangen ist. Die Wartefrist ist ebenfalls bei Ausscheiden aus den in Abschnitt 2.1 genannten Rentenversicherungen einzuhalten.
Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn ein Anspruch auf Rente nicht besteht
Das Abkommen schließt eine Beitragserstattung nach Maßgabe des § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht aus. Eine Beitragserstattung nach dieser Vorschrift ist somit für den vom Abkommen erfassten Personenkreis (Art. 3 SVA-Australien) grundsätzlich möglich. Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Versicherten und unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt deutsche Versicherungszeiten und australische Wohnzeiten während des Arbeitslebens zusammenzurechnen sind. Näheres zur Zusammenrechnung ergibt sich aus der GRA zu Art. 6 SVA-Australien.
Hinterbliebene, wenn ein Anspruch auf Rente nicht besteht
Das Abkommen schließt eine Beitragserstattung nach Maßgabe des § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nicht aus. Eine Beitragserstattung nach dieser Vorschrift ist somit für den vom Abkommen erfassten Personenkreis (Art. 3 SVA-Australien) grundsätzlich möglich. Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass unabhängig von der Staatsangehörigkeit des verstorbenen Versicherten beziehungsweise der Hinterbliebenen und unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt deutsche Versicherungszeiten und australische Wohnzeiten während des Arbeitslebens zusammenzurechnen sind. Näheres zur Zusammenrechnung ergibt sich aus der GRA zu Art. 6 SVA-Australien.
Versicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind
Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen sind nach § 210 Abs. 1a S. 1 SGB VI nur erstattungsberechtigt, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und kein Ausschlussgrund nach § 210 Abs. 1a S. 2 SGB VI vorliegt.
Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche Versicherungszeiten und australische Wohnzeiten während des Arbeitslebens zusammenzurechnen sind. Näheres zur Zusammenrechnung ergibt sich aus der GRA zu Art. 6 SVA-Australien
§ 210 Abs. 1a SGB VI bezieht sich nur auf Personen, die nach dem SGB VI versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Der Status eines Beamten nach australischem Recht führt somit nicht zur Versicherungsfreiheit in der deutschen Rentenversicherung. Auch stehen Befreiungen von der australischen Versicherungspflicht Befreiungen von der Versicherungspflicht im Sinne von § 210 Abs. 1a SGB VI nicht gleich. Zu einer Gleichstellung dieser Sachverhalte hätte es einer ausdrücklichen Regelung im Abkommen bedurft.
Sonstiges
Der Erstattung deutscher Beiträge steht die Bewilligung einer Leistung nach australischen Rechtsvorschriften nicht entgegen. Besteht der Anspruch auf diese Rentenleistung allerdings nur im Wege der Zusammenrechnung der deutschen Versicherungszeiten und australischen Wohnzeiten während des Arbeitslebens (Art. 7 SVA-Australien), so ist eine Erstattung der deutschen Beiträge nicht möglich.
Die Verfallswirkung der Beitragserstattung bezieht sich ausschließlich auf rentenrechtliche Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI (§ 210 Abs. 6 SGB VI). Australische Zeiten werden hiervon nicht berührt.