Art. 2 SVA-Australien: Sachlicher Geltungsbereich
veröffentlicht am |
08.06.2020 |
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Änderung | Die australische Rente für Ehefrauen gibt es nicht mehr (siehe Abschnitt 3). |
Stand | 27.04.2020 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 002.00 |
- Inhalt der Regelung
- Erfasste Rechtsvorschriften
- Australische Rente für Ehefrauen
- Zukunftsoffenheit
- Verbot der multilateralen Vertragsanwendung
- Australische Pflegezahlung und Vollwaisenrente
Inhalt der Regelung
Der Art. 2 SVA-Australien regelt, auf welches innerstaatliche Recht das Abkommen anwendbar ist (sachlicher Geltungsbereich).
Absatz 1 führt die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit auf, die vom Abkommen erfasst werden. Damit wird der sachliche Geltungsbereich des Abkommens für beide Vertragsparteien festgelegt.
Absatz 2 enthält eine Erweiterung des sachlichen Geltungsbereichs in Bezug auf Australien. Erfasst wird insofern auch die australische Rente für Ehefrauen, wenn sie bei Inkrafttreten des Abkommens bezogen wurde.
Absatz 3 stellt klar, dass das Abkommen auch für Änderungen der erfassten Rechtsvorschriften gilt (Zukunftsoffenheit).
Absatz 4 enthält zusammen mit der Nr. 1 Buchst. b SP zum SVA-Australien den Grundsatz, dass bei Anwendung des Abkommens andere zwischenstaatliche oder überstaatliche Regelungen unberücksichtigt bleiben (Verbot der multilateralen Vertragsanwendung).
Absatz 5 enthält eine Erläuterung, warum die australische Pflegezahlung und Vollwaisenrente in das Abkommen einbezogen wurden.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 1 Abs. 1 Buchst. b SVA-Australien
Die Regelung enthält die Definition, was im Abkommen unter „Rechtsvorschriften“ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland und Australien zu verstehen ist. - Nr. 1 Buchst. a SP zum SVA-Australien
Die Bestimmungen betreffend Leistungen (Art. 6 SVA-Australien bis Art. 9 SVA-Australien) gelten nicht für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und die Alterssicherung der Landwirte. - Nr. 1 Buchst. b SP zum SVA-Australien
Hier ist die zur Durchsetzung des Verbots der multilateralen Vertragsanwendung aus Art. 2 Abs. 4 SVA-Australien zusätzlich notwendige Abwehrklausel enthalten. - Nr. 1 Buchst. c SP zum SVA-Australien
Das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung gilt ausdrücklich nicht für Versicherungslastregelungen (siehe GRA zu Versicherungslastregelungen: EU/SVA). - Nr. 3 Buchst. a SP zum SVA-Australien
Diese Vorschrift enthält Bestimmungen über die Zahlung von Geldleistungen aus der Unfallversicherung in Bezug auf Versicherungsfälle in der deutschen Unfallversicherung, die vor dem 01.01.1997 eingetreten sind. - Nr. 7 S. 2 SP zum SVA-Australien
Die unmittelbare Bekanntgabe in Australien ist auch für Bescheide über Leistungen der Kriegsopferversorgung nach dem oder in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und diesbezügliche Gerichtsentscheidungen möglich. - Nr. 8 SP zum SVA-Australien
Günstigere deutsche Regelungen zur Wiedergutmachung für Verfolgte des Nationalsozialismus werden vom Abkommen nicht berührt.
Erfasste Rechtsvorschriften
Der Art. 2 Abs. 1 SVA-Australien regelt, auf welche Rechtsvorschriften das Abkommen Anwendung findet (sachlicher Geltungsbereich).
Für die Bundesrepublik Deutschland umfasst der sachliche Geltungsbereich des Abkommens die Rechtsvorschriften über die
- Rentenversicherung (vor dem 01.01.2005 Rentenversicherung der Arbeiter, der Angestellten und die knappschaftliche Rentenversicherung),
- hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und über die
- Alterssicherung der Landwirte.
Unter Rentenversicherung ist die deutsche gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 23 SGB I zu verstehen. Mit Rechtsvorschriften sind in Bezug auf Deutschland alle Gesetze und Verordnungen der genannten Zweige der sozialen Sicherheit gemeint (Art. 1 Abs. 1 Buchst. b SVA-Australien).
Für Australien umfasst der sachliche Geltungsbereich lediglich die australischen Gesetze der sozialen Sicherheit, soweit sie folgende Leistungen vorsehen oder auf sie angewendet werden:
- Altersrente (Age Pension),
- Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Disability Support Pension),
- Pflegezahlung (Carer Payment),
- Renten an verwitwete Personen (Pensions payable to Widowed Persons) und
- Vollwaisenrente (Double Orphan Pension).
Darüber hinaus galt das Abkommen auch für die
- Rente für Ehefrauen (Wife Pension - Art. 2 Abs. 2 SVA-Australien), für die es bereits seit 01.07.1995 keine Neubewilligungen mehr gab und deren Leistungsart zum 20.03.2020 endgültig abgeschafft wurde (siehe Abschnitt 3).
Nähere Informationen zu den vom Abkommen erfassten australischen Gesetzen können der GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Australien, Abschnitt 1 entnommen werden.
Eingeschränkt erfasste Rechtsvorschriften
Für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und die Alterssicherung der Landwirte gilt nicht Teil II des Abkommens (Nr. 1 Buchst. a SP zum SVA-Australien). Der Art. 6 SVA-Australien kann für diese Zweige nicht angewandt werden, so dass eine Zusammenrechnung mit australischen Wohnzeiten während des Arbeitslebens zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem Abkommen nicht möglich ist.
Die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (HZV) ist eine zusätzliche Rentenversicherung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage für Arbeitnehmer in den Betrieben der Saarhütten und anderer Unternehmen der eisenerzeugenden, eisenverarbeitenden und eisenweiterverarbeitenden Industrie im Saarland auf der Grundlage des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes (HZvG).
Die Alterssicherung der Landwirte ist die gesetzliche Altersversorgung für selbständige Landwirte sowie mitarbeitende Familienangehörige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Weitere erfasste Rechtsvorschriften
Bestimmte Regelungen des Abkommens gelten auch für andere Bereiche, erweitern quasi den sachlichen Geltungsbereich. So können Bescheide über Leistungen der Kriegsopferversorgung nach dem oder in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG, ab 2024 SGB XIV) und diesbezügliche Urteile unmittelbar auch Personen in Australien bekanntgegeben werden (Nr. 7 S. 2 SP zum SVA-Australien).
Nicht erfasste Rechtsvorschriften
Das Abkommen erfasst nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die gesetzliche Kranken- (SGB V) und Pflegeversicherung (SGB XI - siehe GRA zu KVdR/PflegeV/BZ Australien), ebenfalls nicht erfasst werden die gesetzliche Arbeitslosen- (SGB III) und Unfallversicherung (SGB VII) sowie das Schwerbehindertenrecht (SGB IX, Teil 2). Eine Schwerbehinderung kann jedoch auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien vorliegen (siehe GRA zu Art. 6 SVA-Australien).
Das deutsche Wiedergutmachungsrecht wird durch das Abkommen nicht berührt. Die Nr. 8 SP zum SVA-Australien stellt sicher, dass deutsche Rechtsvorschriften, die günstigere Regelungen für Verfolgte des Nationalsozialismus enthalten, weiter angewandt werden können.
Die australische Alterssicherung der Superannuation Guarantee (vergleichbar einer Pflicht-Betriebsrente) wird vom Abkommen nicht erfasst, für sie gilt das Ergänzungsabkommen vom 09.02.2007 (siehe GRA zu Rechtsgrundlagen Australien).
Australische Rente für Ehefrauen
Ausdrücklich mit in den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens einbezogen wurde in Bezug auf Australien die Rente für Ehefrauen (Wife Pension - Art. 2 Abs. 2 SVA-Australien). Diese Leistung wurde an Ehefrauen gezahlt, deren Ehemann Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für Schwerbehinderte oder Altersrente bezog. Die Rentenart ist zum 30.06.1995 abgeschafft worden. Bestandsrenten sind in das zum 01.01.2003 in Kraft getretene Abkommen aufgenommen worden, damit Berechtigte von der Einkommensprüfung und Exportregelung des Abkommens (Art. 8 SVA-Australien und Art. 9 SVA-Australien) profitieren können.
Bestandsfälle der Rente für Ehefrauen sind zum 20.03.2020 endgültig eingestellt worden und für Frauen, die vor dem 20.03.2020 die Altersgrenze für die australische Altersrente (66 Jahre) erreicht haben, in die Altersrente (Age Pension) überführt worden. Frauen, denen dies nicht möglich war, konnten stattdessen die Pflegezahlung (Carer Payment - siehe Abschnitt 6) oder bei Aufenthalt in Australien das Arbeitslosengeld (JobSeeker Payment) erhalten, sofern sie dafür die Voraussetzungen erfüllten. Nur eine geringe Anzahl von bisher berechtigten Ehefrauen erhielt außerhalb Australiens keine Ersatzleistung.
Zukunftsoffenheit
Der Art. 2 Abs. 3 SVA-Australien erweitert die erfassten Rechtsvorschriften pro futuro. Ändern sich nach Unterzeichnung des Abkommens die erfassten Rechtsvorschriften (Art. 1 Abs. 1 Buchst. b SVA-Australien), so gilt das Abkommen auch für diese Änderungen (Grundsatz der Zukunftsoffenheit), wie zum Beispiel das RV-Leistungsverbesserungsgesetz (BGBl. 2014 I S. 787). Dabei kann es sich um Änderungen durch Gesetze, Verordnungen oder sonstige allgemein rechtsetzende Akte handeln, wie zum Beispiel Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (§ 31 BVerfGG).
Verbot der multilateralen Vertragsanwendung
Der Art. 2 Abs. 4 SVA-Australien schränkt die vom Abkommen erfassten Rechtsvorschriften (Art. 1 Abs. 1 Buchst. b SVA-Australien) ein. Nicht darunter zu verstehen sind die zum Inkrafttreten anderer Sozialversicherungsabkommen erlassenen Gesetze sowie überstaatliches Recht. So bleiben nach der Abwehrklausel (Nr. 1 Buchst. b SP zum SVA-Australien) deutscherseits andere Übereinkünfte oder überstaatliche Regelungen unberücksichtigt. Eine gleichzeitige Anwendung und Vermengung des Abkommens mit Australien und anderer Abkommen oder überstaatlichen Rechts ist danach ausgeschlossen (Verbot der multilateralen Vertragsanwendung). Denn eine völkerrechtlich vereinbarte Sperre gegen die Verknüpfung mehrerer Abkommen setzt sich auch im innerstaatlichen Recht gegen den allgemeinen Grundsatz einer Zusammenrechnung aller berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten durch (Urteile des BSG vom 21.01.1993, AZ: 13 RJ 7/91, SozR 3-6858 Nr. 2 und BSG vom 27.01.1994, AZ: 5 RJ 44/90, SozR 3-2200 § 1263 Nr. 1).
Siehe Beispiel 1
Somit ist bei der Anspruchsprüfung nur eine Zusammenrechnung von deutschen Versicherungszeiten und australischen Wohnzeiten während des Arbeitslebens zulässig. Für Zeiten, die in die deutsche Versicherungslast übergegangen sind, bestehen Ausnahmen (siehe Abschnitt 5.1). Auch andere Regelungen des Abkommens, wie etwa zur Berechnung oder Zahlung, dürfen niemals multilateral, das heißt zugleich mit Vorschriften aus einem anderen Abkommen oder überstaatlichem Recht angewandt werden.
Ausnahmen vom Verbot
Vom Verbot der multilateralen Vertragsanwendung ausdrücklich ausgenommen sind Versicherungslastregelungen (Nr. 1 Buchst. c SP zur SVA-Australien). Sie werden auch bei Anwendung des Abkommens mit Australien berücksichtigt.
Im Rahmen von Versicherungslastregelungen sind mit verschiedenen Staaten Regelungen getroffen worden, wer aus bestimmten Versicherungszeiten eine Rente zu erbringen hat (siehe GRA zu Versicherungslastregelungen: EU/SVA). Fällt danach eine Zeit in die deutsche Last, so dass die Deutsche Rentenversicherung aus dieser eine Rente zu erbringen hat, wird diese übernommene Zeit auch bei der Anwendung des Abkommens berücksichtigt und dem australischen Träger als deutsche Versicherungszeit mitgeteilt (siehe GRA zu Art. 1 SVA-Australien, Abschnitt 3).
Beachte:
Deutsche Zeiten, die in die Last eines anderen Vertragsstaats fallen, scheiden mit allen Konsequenzen aus der Deutschen Rentenversicherung aus und stehen dann für die Anwendung des Abkommens mit Australien nicht mehr zur Verfügung (siehe GRA zu Art. 1 SVA-Australien, Abschnitt 3.1).
Eine weitere Ausnahme vom Verbot der multilateralen Vertragsanwendung kann in der Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 45 Abs. 2 AEUV), dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Art. 4 EWR-Abkommen) und dem Abkommen über die Freizügigkeit (Art. 2 AüF) gesehen werden. Die daraus resultierende Gleichbehandlung von Staatsangehörigen der EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz mit einem Deutschen sowie deren Hinterbliebenen mit Hinterbliebenen von Deutschen wird nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes EuGH-Urteil vom 05.01.2002, Rechtssache C-55/00, Gottardo, auch bei Anwendung des Abkommens mit Australien beachtet (siehe GRA zu Art. 4 SVA-Australien, Abschnitt 2 und GRA zu Art. 5 SVA-Australien, Abschnitt 2).
Schließlich stellt die Anwendung abweichender über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften zur Erfüllung des Rentenanspruchs einerseits und zur Zahlung des Zuschusses nach § 106 SGB VI andererseits keinen Verstoß gegen das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung in den bilateralen Sozialversicherungsabkommen dar (Sitzung AGZWSR 1/2016, TOP 4; siehe auch GRA zu Art. 5 SVA-Australien, Abschnitt 2.5).
Weitere Anspruchsgrundlagen
Sofern neben dem Abkommen mit Australien andere Abkommen oder überstaatliches Recht einschlägig sind, ist zwar eine mehrseitige Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb ausgeschlossen, jedoch erfolgt auch eine Anspruchsprüfung nach den jeweiligen anderen Regelungen, wobei dem Berechtigten die günstigste Leistung gewährt wird.
Die Anwendung weiterer Anspruchsgrundlagen kann auf Regionalträgerebene dazu führen, dass ein anderer Regionalträger als Verbindungsstelle (siehe GRA zu § 127a SGB VI sowie GRA zu § 128 SGB VI) beteiligt wird (Mehrfachzuständigkeit). Dabei gilt der Grundsatz, dass die zuerst angegangene Verbindungsstelle das Verfahren betreibt und beteiligte Regionalträger als Verbindungsstelle zu anderen Staaten so früh wie möglich einbezieht. Nach Prüfung aller Ansprüche zahlt schließlich derjenige Regionalträger die Rente, bei dem sich der höchste Anspruch ergibt.
Zum Verfahren der Regionalträger bei Mehrfachzuständigkeit siehe GRA zu § 128 SGB VI, Abschnitt 3.8.
Australische Pflegezahlung und Vollwaisenrente
Ausdrücklich mit in den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens einbezogen wurden in Bezug auf Australien die Pflegezahlung und die Vollwaisenrente (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b SVA-Australien).
- Die australische Pflegezahlung (Art. 1 Abs. 1 Buchst. i SVA-Australien) ist eine Leistung für denjenigen, der eine pflegebedürftige Person, welche eine australische Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersrente erhält (Art. 1 Abs. 1 Buchst. i SVA-Australien), Vollzeit zu Hause betreut und selbst keine eigene Rente erhält.
- Die australische Vollwaisenrente kann an denjenigen gezahlt werden, der für eine Waise sorgt, wenn beide Eltern verstorben oder zum zweiten Elternteil kein Kontakt mehr möglich ist.
Nach australischem Recht gelten sie als Familienleistungen (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Australien). Sie sind in das Abkommen einbezogen worden, um die Gegenseitigkeit zu deutschen Leistungen herzustellen, die dem Unterhalt des Ehegatten und der übrigen Familienangehörigen dienen (Art. 2 Abs. 5 SVA-Australien).
Beispiel 1: Keine Vermengung von Anspruchsgrundlagen
(Beispiel zu Abschnitt 5) | |
Ein italienischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Australien hat folgende Versicherungszeiten zurückgelegt: | |
deutsche Beitragszeiten | 20 Kalendermonate |
australische Wohnzeiten während des Arbeitslebens | 18 Kalendermonate |
italienischen Versicherungszeiten | 50 Kalendermonate |
Welche Zeiten sind im Rahmen des Abkommens mit Australien zu berücksichtigen? | |
Lösung: | |
Als Drittstaatsangehöriger - bezogen auf das SVA-Australien - wird der Versicherte vom persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens erfasst (Art. 3 Buchst. a Ziffer v SVA-Australien). Die Vorschriften des Abkommens können daher für die Prüfung des Rentenanspruchs Anwendung finden. Allerdings ist die für die Regelaltersrente erforderliche allgemeine Wartezeit von 5 Jahren auch nach Zusammenrechnung der deutschen Versicherungszeiten mit den australischen Wohnzeiten während des Arbeitslebens gemäß Art. 6 SVA-Australien mit insgesamt 38 zu berücksichtigenden Monaten nicht erfüllt. Die italienischen Versicherungszeiten dürfen hierbei nicht hinzugerechnet werden (Verbot der multilateralen Vertragsanwendung). | |
Da der Versicherte die italienische Staatsangehörigkeit besitzt und italienische Versicherungszeiten zurückgelegt hat, wird geprüft, ob nach dem Europarecht (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) unter Berücksichtigung der deutschen und italienischen Versicherungszeiten ein Rentenanspruch besteht. Auf der Ebene der Regionalträger ist hierfür die für Italien bestimmte Verbindungsstelle zuständig (siehe GRA zu § 127a SGB VI). | |
Gesetz zu dem Abkommen vom 13.12.2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit |
Inkrafttreten: 04.09.2002 (Gesetz), 01.01.2003 (Abkommen) Quelle: BGBl. 2002 II S. 2306, BGBl. 2002 II S. 2932 |
Mit dem vorgenannten Gesetz vom 28.08.2002 wurde das deutsch-australische Sozialversicherungsabkommen (SVA-Australien) vom 13.12.2000 Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 2 SVA-Australien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 01.01.2003 in Kraft getreten. Zusätzlich wurde mit Australien am 09.02.2007 ein Ergänzungsabkommen geschlossen, das am 01.10.2008 in Kraft trat (siehe GRA zu Rechtsgrundlagen Australien).