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KVdR/PflegeV/BZ Australien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Im Abschnitt 2.1 wurde ein Hinweis zur sogenannten multilateralen Vertragsanwendung aufgenommen. Die GRA wurde redaktionell überarbeitet. TOP 4 AGZWSR 1/2016

Dokumentdaten
Stand16.08.2017
Version001.01

Deutsche gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Eine Pflichtmitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung (PflegeV) ist bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien nicht zulässig.

Der sachliche Geltungsbereich des SVA-Australien erstreckt sich nicht auf die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Die Pflichtmitgliedschaft in der deutschen KVdR (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V) und PflegeV (§§ 20 ff. SGB XI) beurteilt sich daher allein nach innerstaatlichem deutschen Recht. Dies sieht solche Pflichtversicherungen bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien nicht vor (siehe GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 12).

Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI

Die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ist bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien nur in bestimmten Fällen zulässig.

Das SVA-Australien enthält keine sich unmittelbar auf den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI beziehende Norm. Das Abkommen kann sich jedoch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien auswirken und zwar durch die Gebietsgleichstellungsnorm des Art. 5 SVA-Australien. Dabei ist zwischen von der Gebietsgleichstellung erfassten Personen (siehe Abschnitt 2.1) und nicht erfassten Personen (siehe Abschnitt 2.2) zu unterscheiden.

Von der Gebietsgleichstellung erfasste Personen

Aufgrund der Gebietsgleichstellung nach Art. 5 SVA-Australien ist die Bestimmung des § 111 Abs. 2 SGB VI auf deutsche und australische Staatsangehörige, Flüchtlinge, Staatenlose sowie Hinterbliebene der vorgenannten Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Australien haben, nicht anzuwenden (siehe GRA zu Art. 5 SVA-Australien, Abschnitt 2 und 2.5).

Seit dem 05.05.2005 gilt dies auch für andere Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU, des EWR sowie der Schweiz und deren Hinterbliebene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Australien haben. Dies folgt aus der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 15.01.2002, Rechtssache C-55/00, Gottardo) in Verbindung mit der Änderung des Art. 3 VO (EWG) Nr. 1408/71 zum 05.05.2005.

Bei Hinterbliebenen der oben angeführten Personen gilt die Gebietsgleichstellungsnorm nur für die Zahlung eines Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI zu einer Hinterbliebenenrente. Beziehen die Hinterbliebenen auch eine eigene deutsche Versichertenrente, können sie hierzu einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI nur erhalten, wenn sie selbst deutsche oder australische Staatsangehörige, Flüchtlinge, Staatenlose, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz sind.

Den vorgenannten Rentnern kann somit bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien ein Zuschuss nach § 106 SGB VI gezahlt werden, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

Hierbei ist im Verhältnis zu Australien insbesondere Folgendes zu beachten:

  • Es ist unbeachtlich, ob der Anspruch auf deutsche Rente bereits innerstaatlich, unter Anwendung des SVA-Australien oder eines anderen multi- oder bilateralen Abkommens besteht. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ist getrennt von der Frage der Erfüllung der Voraussetzungen für den Rentenanspruch zu beurteilen. Die Anwendung abweichender über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften zur Erfüllung des Rentenanspruchs einerseits und zur Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI andererseits stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung des Art. 2 Abs. 4 SVA-Australien und der Nr. 1 Buchst. b SP zum SVA-Australien dar (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 9.1).
  • In Australien besteht eine gesetzliche Pflichtkrankenversicherung, die alle Einwohner erfasst (siehe Abschnitt 3). Sie stellt seit dem 01.05.2007 eine den Zuschuss ausschließende ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung dar (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 5.2), sofern nicht die Besitzstandsregelung des § 315 Abs. 4 SGB VI (siehe GRA zu § 315 SGB VI, Abschnitt 5) anzuwenden ist.
  • Eine private australische Krankenversicherung stellt keine zuschussfähige Krankenversicherung im Sinne des § 106 SGB VI dar (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 4.3).
  • Eine freiwillige Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung dürfte bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien nicht anzutreffen sein, weil dies nach § 3 SGB IV nicht zulässig ist. Darüber hinaus wäre auch hier zu beachten, dass eine australische Pflichtkrankenversicherung den Anspruch auf Zuschuss ausschließt.
  • Eine private Krankenversicherung, die der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz unterliegt, stellt grundsätzlich eine zuschussfähige Krankenversicherung im Sinne des § 106 SGB VI dar. Der zuvor angegebene Ausschlussgrund durch die australische Pflicht-Krankenversicherung ist jedoch zu beachten.

Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen des § 106 SGB VI sind der GRA zu § 106 SGB VI zu entnehmen.

Nicht von der Gebietsgleichstellung erfasste Personen

Auf Rentenbezieher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Australien, die von der Gebietsgleichstellungsnorm des Art. 5 SVA-Australien nicht erfasst werden (beispielsweise ein neuseeländischer Staatsangehöriger), ist die Ausschlussnorm des § 111 Abs. 2 SGB VI anzuwenden. Diese Personen haben damit bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien keinen Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI.

Eine andere Beurteilung kann sich für sie im Einzelfall ergeben, wenn auf sie ausnahmsweise die Übergangsbestimmung des § 319 Abs. 1 SGB VI anzuwenden ist (siehe GRA zu § 319 Abs. 1 SGB VI).

Krankenversicherung in Australien

In der gesetzlichen Krankenversicherung in Australien (Medicare) sind alle australischen Staatsangehörigen und alle Personen, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, pflichtkrankenversichert (Einwohner-Krankenversicherung).

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