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Art. 59 VO (EG) Nr. 883/2004: Neuberechnung und Anpassung der Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA wurde mit dem Regionalträger abgestimmt.

Dokumentdaten
Stand30.04.2015
Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift grenzt ab, in welchen Fällen eine Neuberechnung und in welchen Fällen eine Anpassung der nach Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 berechneten Rente vorzunehmen ist.

Nach Absatz 1 wird eine Neuberechnung der Rente nach Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 erforderlich, wenn sich das Feststellungsverfahren, die Berechnungsmethode der Leistung oder die persönliche Situation der betreffenden Person ändert und die nationalen Rechtsvorschriften deshalb eine Anpassung des Leistungsbetrages vorsehen.

Absatz 2 regelt, dass Anpassungen bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Gründen ohne eine Neuberechnung der nach Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 berechneten Renten vorzunehmen sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Neuberechnung nach der VO (EG) Nr. 883/2004

Nach Art. 59 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist eine Neuberechnung der Rente nach Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 erforderlich, wenn

  • das nationale Recht des jeweiligen Mitgliedstaates Änderungen im Feststellungsverfahren oder Änderungen bei der Berechnungsmethode vorsieht (siehe Abschnitt 2.1) oder
  • die persönliche Situation der betreffenden Person erhebliche Veränderungen erfährt (siehe Abschnitt 2.2).

Die durch Art. 59 VO (EG) Nr. 883/2004 vorgeschriebene Neuberechnung steht allerdings unter dem Vorbehalt des nationalen Rechts. Sie erfolgt nur dann, wenn für diese Fälle überhaupt eine Anpassung des Leistungsbetrages im nationalen Recht vorgesehen ist. Vorrangig maßgeblich sind daher alle deutschen Rechtsvorschriften, die zu einer Neuberechnung einer Rente führen oder sie verhindern.

Art. 50 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 87 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 94 VO (EG) Nr. 987/2009 enthalten Sonderregelungen für Fälle, in denen unabhängig von den Vorschriften im nationalen Recht eine Neufeststellung der Rente nach Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 durchzuführen ist.

Neuberechnung wegen Änderungen im Feststellungsverfahren oder Änderungen bei der Berechnungsmethode

Eine Rente kann aus den verschiedensten Gründen neu zu berechnen und damit in anderer Höhe zu zahlen sein. Im deutschen Recht betrifft dies Fälle bei anfänglicher Rechtswidrigkeit im Sinne von §§ 44, 45 SGB X oder wegen Änderung der Verhältnisse im Rahmen von § 48 SGB X. Das deutsche Recht unterscheidet darüber hinaus, ob eine Neufeststellung oder eine Neuberechnung erforderlich ist. § 300 Abs. 3 SGB VI definiert eine Neufeststellung für die Fälle, in denen "die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind". Ist dies nicht der Fall, liegt eine Neuberechnung vor.

Allein aus Anlass einer Rechtsänderung ist die Neufeststellung einer Rente allerdings ausgeschlossen (§ 306 Abs. 1 SGB VI).

Liegt ein Neufeststellungsgrund im Sinne von § 300 Abs. 3 SGB VI vor und müssen die persönlichen Entgeltpunkte neu ermittelt werden (vergleiche GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 4.1), ist dies eine Änderung im Feststellungsverfahren im Sinne von Art. 59 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 mit der Folge einer Anpassung des Leistungsbetrages. In einem solchen Fall werden die Entgeltpunkte der anteiligen Leistung (bei einem Anspruch allein nach den deutschen Rechtsvorschriften auch die der autonomen Leistung) unter Anwendung des Rechts, das zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Rente maßgebend war, nach Art. 52 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 neu festgestellt (vergleiche GRA zu Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3). Gegebenenfalls werden dabei auch die Doppelleistungsbestimmungen (Art. 52 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004) berücksichtigt. Sofern der Anspruch allein nach den deutschen Rechtsvorschriften besteht, wird ein Vergleich zwischen dem Zahlbetrag der autonomen und der anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 durchgeführt (vergleiche GRA zu Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6.1).

Ein Neufeststellungsgrund im Sinne von § 300 Abs. 3 SGB VI ist auch dann gegeben, wenn sich die Auslandsrentenzahlungsvorschriften auf die persönlichen Entgeltpunkte auswirken oder nicht mehr auswirken oder wenn sich die mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten oder Wohnzeiten ändern (Eingang eines neuen oder weiteren SED P 5000 - übergangsweise eines neuen oder weiteren E 205). Eine Änderung der mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten oder Wohnzeiten erfordert jedoch nur dann eine Neufeststellung der Rente, wenn

  • die persönlichen Entgeltpunkte aus der Berechnung der anteiligen Leistung neu ermittelt werden müssen und
  • sich dadurch der Zahlbetrag der Rente ändert (die als anteilige Leistung gezahlte Rente wird höher beziehungsweise niedriger als die bisherige anteilige [zwischenstaatliche] Leistung oder die anteilige Leistung wird höher als die bisher gezahlte autonome [innerstaatliche] Rente).

Neuberechnung wegen Veränderungen der persönlichen Situation der betreffenden Person

Erhebliche Veränderungen der persönlichen Situation der betreffenden Person führen, sofern der Rentenanspruch selbst davon nicht berührt wird, im deutschen Recht in der Regel zu einer Neuberechnung der Rente. In diesen Fällen werden die persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt. Allerdings sind bei der Neuberechnung der Rente die Doppelleistungsbestimmungen (siehe Art. 52 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004) zu beachten. Sofern ein Anspruch allein nach den deutschen Rechtsvorschriften besteht, ist auch der Vergleich zwischen dem Zahlbetrag der autonomen und der anteiligen Leistung (nach Art. 52 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004) erforderlich.

Auswirkungen können sich insbesondere in folgenden Fällen ergeben:

  • Hinzutritt, Änderung oder Wegfall von Einkommen, sofern sich daraus nach § 34 SGB VI oder § 96a SGB VI ein anderer Teilrentenanspruch oder Vollrentenanspruch ergibt,
  • erstmaliger Bezug von Einkommen, das nach § 97 SGB VI anzurechnen ist,
  • Wegfall oder Minderung von Einkommen, das bisher zu einer Anrechnung nach § 97 SGB VI geführt hat,
  • Hinzutritt oder Wegfall einer "Waisenrentenberechtigung" für die Gewährung des erhöhten Freibetrages nach § 97 Abs. 2 SGB VI,
  • erstmaliger Bezug einer Unfallrente, die nach § 93 SGB VI anzurechnen ist,
  • Wegfall oder Minderung einer Unfallrente, die bisher zu einer Anrechnung nach § 93 SGB VI geführt hat,
  • Beginn oder Ende der Aufteilung von Witwenrenten nach § 91 SGB VI auf mehrere Berechtigte,
  • Ende der Begrenzung nach § 22b FRG infolge Wegfalls der weiteren Rente.

Rentenanpassungen

Der Prozentsatz oder der Betrag, der eine Rente wegen eines Anstiegs der Lebenshaltungskosten, wegen einer Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen ändert, gilt auch für die nach Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 festgestellten Renten. Solche Anpassungen beruhen auf Ereignissen, die mit der persönlichen Situation des Leistungsbeziehers nichts zu tun haben, sondern Folge der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage sind (siehe EuGH-Urteil vom 07.02.1982, Rechtssache 7/81, Sinatra). Eine Neuberechnung oder Neufeststellung der Entgeltpunkte nach Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004 kommt bei einer Anpassung der Leistung nicht in Betracht.

Bei der Änderung des aktuellen Rentenwertes nach § 65 SGB VI beziehungsweise des aktuellen Rentenwertes (Ost) nach § 254c SGB VI zum 01.07. eines jeden Jahres wird ein Berechnungsfaktor der deutschen Rente modifiziert. Da dabei nach § 63 Abs. 7 SGB VI Veränderungen des durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsniveaus berücksichtigt werden, handelt es sich um eine Anpassung der Rente im Sinne des Art. 59 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004. Die angepassten aktuellen Rentenwerte gelten unmittelbar für die gezahlte Leistung (beziehungsweise die dieser Leistung zugrunde liegenden Entgeltpunkte der autonomen oder der anteiligen Leistung).

Sofern zum Zeitpunkt der Anpassung der Leistung auch eine Einkommensänderung nach § 18d SGB IV bei der betreffenden Person zu berücksichtigen ist, werden Anpassung (Art. 52 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004) und Neuberechnung (Art. 52 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004) zusammen durchgeführt. Besteht der Anspruch allein auch nach den deutschen Rechtsvorschriften, wird möglicherweise ein neuer Vergleich zwischen dem Zahlbetrag der autonomen und der anteiligen Leistung nach Art. 52 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 erforderlich.

VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Art. 59 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

Art. 59 VO (EG) Nr. 883/2004 entspricht inhaltlich dem Art. 51 VO (EWG) Nr. 1408/71. Folgende Abweichungen bestehen:

  • Die Absätze 1 und 2 von Art. 51 VO (EWG) Nr. 1408/71 wurden vertauscht.
  • Eine Neuberechnung der Leistung ist nun auch dann vorzunehmen, wenn die persönliche Situation der betreffenden Person eine erhebliche Veränderung erfährt.

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