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§ 22b FRG: Begrenzung der FRG-Entgeltpunkte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.03.2024

Änderung

Im Abschnitt 5 wurden in der Auflistung zur "Berechnung aus allen rentenrechtlichen Zeiten" die Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§§ 76g, 307e, 307f SGB VI) ergänzt.

Dokumentdaten
Stand15.02.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des LPartÜG vom 15.12.2004 in Kraft getreten am 01.01.2005
Rechtsgrundlage

§ 22b FRG

Version006.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift sieht, zusätzlich zu der in § 22 Abs. 4 FRG enthaltenen Absenkung des Rentenniveaus, eine Begrenzung der für FRG-Zeiten anzurechnenden Entgeltpunkte vor.

Absatz 1 Satz 1 begrenzt deshalb den in einer oder in mehreren Renten enthaltenen Teil der Entgeltpunkte, die auf anrechenbare Zeiten nach dem FRG entfallen, für einen Berechtigten auf höchstens 25 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung.

Absatz 1 Satz 2 bestimmt, wie in diesem Zusammenhang Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung umzurechnen sind.

Absatz 1 Satz 3 stellt klar, dass die Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen sind.

Absatz 2 regelt, wie der Anteil der nach dem FRG anrechenbaren Zeiten zu ermitteln ist, wenn neben FRG-Zeiten auch Zeiten vorhanden sind, die nach dem SGB VI zu berücksichtigen sind.

Absatz 3 beinhaltet eine weitere Begrenzung bei Ehegatten, Lebenspartnern und in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten nach den Absätzen 1 und 2 (gegebenenfalls dem Grunde nach) festgestellt worden sind. In diesem Fall werden für die FRG-Zeiten der Berechtigten höchstens 40 Entgeltpunkte insgesamt zugrunde gelegt. Außerdem wird die Aufteilung der zu begrenzenden Entgeltpunkte auf die einzelnen Renten bestimmt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Übergangsbestimmung Art. 6 § 4b FANG schränkt den Anwendungsbereich von § 22b FRG ein. Der Höchstwert gilt nicht für Berechtigte, die vor dem 07.05.1996 nach Deutschland zugezogen sind.

Für das Zusammenwirken der Begrenzung nach § 22b FRG und der stufenweisen Anhebung der Bewertung für Kindererziehungszeiten in der Übergangszeit bis zum 30.06.2000 nach § 256d SGB VI gab es im Art. 6 § 7 FANG eine Sonderregelung, die aufgrund von Zeitablauf entbehrlich geworden und daher durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz zum 01.08.2004 aufgehoben worden ist.

Allgemeines

Die Vorschrift begrenzt die auf dem FRG beruhenden Rentenanteile auf einen Höchstwert. Dieser beträgt 25 Entgeltpunkte pro Berechtigten und ist auf die allgemeine Rentenversicherung bezogen. Für Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten Besonderheiten. Bezieht ein Berechtigter mehrere Renten, sind die Entgeltpunkte aus dem FRG-Anteil der Rente mit dem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen.

Der FRG-Anteil einer Rente ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, indem von der aus allen rentenrechtlichen Zeiten errechneten Summe der Entgeltpunkte die Entgeltpunkte abzuziehen sind, die sich ohne FRG-Zeiten ergeben.

Für Ehepaare und in eheähnlicher Gemeinschaft lebende FRG-Berechtigte gibt es einen gemeinsamen Höchstwert von 40 Entgeltpunkten. Dieser Höchstwert ist seit dem 01.01.2005 auch auf die nach dem LPartG eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner anzuwenden. Dabei sind die 40 Entgeltpunkte auf die Renten der beiden Berechtigten aufzuteilen, wobei der einzelne Berechtigte wiederum nicht mehr als 25 Entgeltpunkte erhalten darf.

Die Begrenzung der Rentenansprüche und Rentenanwartschaften ist im Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) zu sehen. Danach sollen insbesondere bei den sogenannten versicherungsfremden Leistungen (Leistungen, die nicht auf eigener Beitragsleistung beruhen) Einsparungen vorgenommen werden, was auch der generellen Akzeptanz der FRG-Leistungen dienen soll.

Die eingeführte Höchstgrenze orientiert sich an der Höhe der Eingliederungshilfe der Arbeitslosenversicherung (§ 62a AFG, ab 01.01.1998 bis 31.12.2004 § 418 SGB III), für Paare am 1,6-Fachen der Eingliederungshilfe.

Aus Vertrauensschutzgründen gilt die Begrenzung nicht für die FRG-Berechtigten, die bereits vor dem 07.05.1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland genommen haben (Art. 6 § 4b FANG).

Für die Anwendung des § 22b FRG ist zunächst der FRG-Anteil der Rente festzustellen. Danach ist - sofern erforderlich - die Begrenzung der Entgeltpunkte vorzunehmen, wobei auch die FRG-Anteile weiterer Renten heranzuziehen sind. Gegebenenfalls ist der zulässige Höchstwert wieder auf die einzelnen Renten beziehungsweise auf bestimmte Rententeile aufzuteilen. Näheres zu diesen einzelnen Schritten ist in den Abschnitten 5, 6 und 7 beschrieben.

Beachte:

Da die Begrenzung nicht für die einzelne Rente gilt, sondern für den jeweiligen Berechtigten oder das Paar, hat jede Veränderung einer Rente automatisch Auswirkungen auf die übrigen Renten. Eine sofortige Unterrichtung aller beteiligten Stellen ist für eine ordnungsgemäße Anwendung des § 22b FRG daher unerlässlich.

Rechtsprechung

Gegen die Vorschrift des § 22b FRG werden häufig Einwände vorgebracht.

Der 4. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 30.08.2001 festgestellt (und verfassungsrechtlich unbedenklich befunden), dass der Gesetzgeber mit § 22b FRG einen Systemwechsel vollzogen hat und den betroffenen Einzelpersonen und (Ehe-)Paaren nur noch eine am Bedürftigkeitsprinzip orientierte Leistung gewährt (BSG vom 30.08.2001, AZ: B 4 RA 87/00 R, SozR 3-5050 § 22b Nr. 1). Die gegen dieses Urteil des BSG erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 03.07.2006 nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG vom 03.07.2006, AZ: 1 BvR 476/02). Es wurde darauf verwiesen, dass eine FRG-Anwartschaft nicht dem Eigentumsschutz unterliegt und schutzwürdiges Vertrauen aufgrund des erst nach der Rechtsänderung erfolgten Zuzuges noch nicht entstehen konnte.

Die Anwendung der Vorschrift des § 22b Abs. 3 FRG wurde vom 5. Senat des BSG mit Urteil vom 03.07.2002 bestätigt (BSG vom 03.07.2002, AZ: B 5 RJ 22/01 R, SozR 3-5050 § 22b Nr. 3).

Das rückwirkende Inkrafttreten der Regelungen des § 22b FRG wurde vom 13. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 19.05.2004 als nicht verfassungswidrig bestätigt (BSG vom 19.05.2004, AZ: B 13 RJ 46/03 R, und BSG vom 19.05.2004, AZ: B 13 RJ 2/03 R).

In einem weiteren Urteil vom 30.08.2001 hat der 4. Senat des BSG entschieden, dass § 22b Abs. 1 FRG auf eine neben einer Versichertenrente gewährte Hinterbliebenenrente keine Anwendung findet (BSG vom 30.08.2001, AZ: B 4 RA 118/00 R, SozR 3-5050 § 22b Nr. 2). Dieser Rechtsprechung haben sich der 13. Senat des BSG mit Urteil vom 11.03.2004 und der 8. Senat des BSG mit Urteil vom 07.07.2004 angeschlossen (BSG vom 11.03.2004, AZ: B 13 RJ 44/03 R, und BSG vom 07.07.2004, AZ: B 8 KN 10/03 R). Diesen Urteilen folgten die Rentenversicherungsträger nicht (AGFAVR 2/2002, TOP 10, AGFAVR 2/2004, TOP 14).

Die Begründung ergibt sich aus der durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz erfolgten Neufassung des § 22b Abs. 1 S. 1 FRG, der ausdrücklich Rückwirkung beigemessen worden ist. Inzwischen liegen mehrere BSG-Urteile vom 21.06.2005 des 8. Senats und vom 05.10.2005 des 5. Senats vor, die die Auffassung der Rentenversicherungsträger zur rückwirkenden Anwendung des neu gefassten § 22b Abs. 1 S. 1 FRG stützen (unter anderem BSG vom 21.06.2005, AZ: B 8 KN 1/05 R, BSG vom 21.06.2005, AZ: B 8 KN 9/04 R, BSG vom 05.10.2005, AZ: B 5 RJ 57/03 R, und BSG vom 05.10.2005, AZ: B 5 RJ 39/04 R). Inzwischen hat das BVerfG auch über die hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerden sowie die vom 13. Senat des BSG vorgelegten drei Vorlagebeschlüsse vom 29.08.2006 (BSG vom 29.08.2006, AZ: B 13 RJ 47/04 R, BSG vom 29.08.2006, AZ: B 13 RJ 8/05 R, und BSG vom 29.08.2006, AZ: B 13 R 7/06 R) mit Beschluss vom 21.07.2010 entschieden (BVerfG vom 21.07.2010, AZ: 1 BvR 2530/05, 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06 und 1 BvL 13/06). Nach der Prüfung des BVerfG ist die rückwirkende Anwendung des neu gefassten § 22b Abs. 1 S. 1 FRG mit dem Grundgesetz vereinbar.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des § 22b FRG wird in erster Linie durch die Übergangsvorschrift des Art. 6 § 4b FANG bestimmt. Danach gilt § 22b FRG (das heißt die Begrenzung) nicht für Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 07.05.1996 in Deutschland genommen haben. Darüber hinaus führt auch der Erwerb der FRG-Anwartschaft vor dem 07.05.1996 nicht zur Begrenzung.

Abzustellen ist dabei auf den jeweiligen Berechtigten. Auf die Person des Versicherten kommt es (auch bei Folgerenten) nicht an. Das kann dazu führen, dass beim Wechsel des Berechtigten (von der Versichertenrente zur Hinterbliebenenrente) auch ein Wechsel in der Anwendung des § 22b FRG eintreten kann. Das Datum der Heirat hat dabei keine Bedeutung.

Nähere Ausführungen zu den Übergangsbestimmungen siehe GRA zu Art. 6 § 4b FANG.

Für nach dem 06.05.1996 geborene Waisen ist die Begrenzung des FRG-Anteils nach § 22b Abs. 1 FRG in jedem Fall vorzunehmen. Die Übergangsbestimmungen greifen hier nicht, da kein Zuzug vor dem Stichtag 07.05.1996 und auch kein Erwerb von FRG-Anwartschaften vor diesem Zeitpunkt festgestellt werden kann.

Ermittlung des FRG-Anteils

Um prüfen zu können, ob eine Begrenzung vorzunehmen ist, muss der FRG-Anteil der Rente festgestellt werden. Wie das zu geschehen hat, ist in § 22b Abs. 2 FRG festgelegt. Danach ist zunächst die Summe aller Entgeltpunkte zu ermitteln (Berechnung aus allen rentenrechtlichen Zeiten). Hiervon sind die Entgeltpunkte abzuziehen, die sich aus einer weiteren Berechnung ohne FRG-Zeiten ergeben. Die Differenz beider Berechnungen ist der FRG-Anteil der Rente.

  • Berechnung aus allen rentenrechtlichen Zeiten
    Die Berechnung aus allen rentenrechtlichen Zeiten ist bis zur Summe der Entgeltpunkte durchzuführen. Dazu gehören nach § 66 Abs. 1 SGB VI die Entgeltpunkte für
  • Berechnung ohne FRG-Zeiten
    In einer weiteren Berechnung ist wiederum die Summe der Entgeltpunkte zu ermitteln, diesmal allerdings ohne Berücksichtigung der nach dem FRG anrechenbaren Zeiten.
    Nach dem FRG anrechenbare Zeiten sind:
    • Beitragszeiten nach § 15 FRG,
    • Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG,
    • Anrechnungszeiten nach §§ 21, 29 FRG,
    • Rentenbezugszeiten nach § 28a FRG (einschließlich entsprechender Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs),
    • Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten nach § 28b FRG.
    Diese Zeiten bleiben also unberücksichtigt; sie sind wie Lücken zu behandeln.
    Erhalten bleiben für die weitere Berechnung sämtliche SGB VI-Zeiten, insbesondere
    • Beitragszeiten,
    • Ersatzzeiten,
    • Anrechnungszeiten (insbesondere Ausbildungszeiten) und
    • die Zurechnungszeit.
  • Es kommt nicht darauf an, wo diese Zeiten zurückgelegt worden sind. Auch die im Herkunftsgebiet zurückgelegten Ersatzzeiten oder Ausbildungs-Anrechnungszeiten nehmen an dieser Berechnung teil, da es sich um keine FRG-Zeiten handelt. Sie dürfen allerdings nur im selben Umfang (jedoch gegebenenfalls mit veränderter Versicherungszweigzuordnung) wie bei der ersten Berechnung einbezogen werden. Die in der „normalen“ Berechnung von einer FRG-Zeit verdrängten Ersatzzeiten (wie möglicherweise die pauschale Ersatzzeit im Jahre 1945/46) können auch in der weiteren Berechnung (ohne FRG-Zeiten) nicht berücksichtigt werden.
    Die weitere Berechnung ist unabhängig davon durchzuführen, ob die Wartezeit oder andere versicherungsrechtliche Voraussetzungen mit den verbleibenden Zeiten noch erfüllt werden.
    Zu- oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting gehören in keinem Fall zu den FRG-Zeiten, selbst wenn sie ursprünglich aus FRG-Zeiten entstanden sind.
    Außerdem gehört der Anteil des Grundrentenzuschlags nach §§ 76g, 307e und 307f SGB VI, dem Grundrentenbewertungszeiten zugrunde liegen, die nach dem FRG anrechenbar sind, nicht zum FRG-Anteil und unterliegt damit nicht der Begrenzung.
    Auf die weitere Berechnung kann verzichtet werden, wenn nach der Herausnahme der FRG-Zeiten nur beitragsfreie Zeiten übrig bleiben, weil diese ohne Beitragszeiten einen Gesamtleistungswert Null erhalten würden. Voraussetzung für den Verzicht auf die weitere Berechnung ist allerdings, dass auch keine Zu- oder Abschläge aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und keine sonstigen Zuschläge vorhanden sind.
  • Differenzrechnung
    Die Differenz an Entgeltpunkten zwischen den beiden Berechnungen stellt den FRG-Anteil der Rente dar.
    Der Weg über die Differenzrechnung bewirkt, dass nicht nur die direkten Entgeltpunkte aus FRG-Zeiten zum FRG-Anteil gehören. Die FRG-Zeiten wirken sich indirekt auch auf andere Zeiten aus.
    Sind nur FRG-Zeiten vorhanden beziehungsweise nur FRG- und beitragsfreie Zeiten, sodass auf die weitere Berechnung verzichtet werden kann, stellen sämtliche Entgeltpunkte aus der „normalen“ Berechnung den FRG-Anteil dar.

Bei der zwischenstaatlichen Berechnung nach Europarecht ist der FRG-Anteil gemäß GRA zu Art. 52 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.7 zu ermitteln.

Begrenzung

Die für den nach Abschnitt 5 ermittelten FRG-Anteil zulässigen Höchstwerte ergeben sich aus den Absätzen 1 und 3 des § 22b FRG. Die Rente ist gegebenenfalls mehrfach zu begrenzen, wobei schrittweise vorzugehen ist.

Dabei erfolgt jeweils die Begrenzung der Entgeltpunkte, nicht der persönlichen Entgeltpunkte. Deshalb werden der Witwen-, Witwer- oder Waisenrentenzuschlag nach §§ 78, 78a SGB VI und der Zuschlag für Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nach § 307d SGB VI von der Begrenzung ausgenommen. Der Höchstbetrag von 25 beziehungsweise 40 Entgeltpunkten kann daher durch den Zugangsfaktor weiter verringert beziehungsweise erhöht werden; er erhöht sich auch um die Zuschläge.

Bei Bezug einer Teilrente erfolgt die Begrenzung nach § 22b FRG bezogen auf die Vollrente. Dies begründet sich aus dem Wortlaut der §§ 42 Abs. 2, 66 Abs. 1 und 3 SGB VI. Danach ist eine Vollrente aus allen rentenrechtlichen Zeiten (Summe aller Entgeltpunkte) zu berechnen. Für eine Teilrente werden die Entgeltpunkte berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilrente zur Vollrente entsprechen. Der sich durch eine Teilrente ergebende reduzierte FRG-Anteil führt nicht zu einer Erhöhung des zu berücksichtigenden FRG-Anteils in einer anderen, unter die Begrenzung nach § 22b FRG fallenden, Rente.

Begrenzung der einzelnen Rente

Nach § 22b Abs. 1 FRG darf ein Berechtigter nicht mehr als 25 Entgeltpunkte für die nach dem FRG anrechenbaren Zeiten erhalten. Das bedeutet, dass auch der FRG-Anteil der einzelnen Rente 25 Entgeltpunkte nicht übersteigen darf. Das ist der erste Begrenzungsschritt.

Weitere Begrenzungsschritte sind erforderlich, wenn der Berechtigte eine weitere FRG-Rente bezieht (siehe Abschnitt 6.2) oder wenn dessen Partner ebenfalls FRG-Rentner ist (siehe Abschnitt 6.3).

Der auf 25 Entgeltpunkte begrenzte FRG-Anteil kann nicht durch Mindestentgeltpunkte nach § 262 SGB VI erhöht werden, denn die Anhebung nach dieser Vorschrift ist bereits vor der Begrenzung nach § 22b FRG vorzunehmen.

Verteilung des Höchstwertes

Im Normalfall wird es für die Rentenberechnung ausreichen, den zulässigen Höchstwert für den FRG-Anteil festzustellen. Bestimmte Sachverhalte können es aber erforderlich machen, den Höchstwert aufzuteilen. Hierzu gehören beispielsweise die Ermittlung des Ehezeitanteils sowie Wanderversicherungsfälle.

Eine gesetzliche Regelung für die Verteilung des Höchstwertes besteht nicht; es liegt jedoch nahe, die bei Paaren bestehende Regelung (§ 22b Abs. 3 S. 2 FRG) entsprechend anzuwenden. Der Höchstwert von 25 Entgeltpunkten ist daher in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die Teilsummen zum insgesamt ermittelten FRG-Anteil stehen.

Siehe Beispiel 1

Besonderheiten

Bei der Begrenzung muss nach Versicherungszweigen unterschieden werden. Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung einerseits und Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung andererseits sind differenziert zu behandeln. Der Höchstwert von 25 Entgeltpunkten bezieht sich auf die allgemeine Rentenversicherung. Enthält der FRG-Anteil knappschaftliche Entgeltpunkte, gelten Besonderheiten.

Die knappschaftlichen Entgeltpunkte des FRG-Anteils sind vor der Begrenzung nach § 22b FRG mit dem Faktor 1,3333 zu multiplizieren, um sie mit den Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung vergleichbar zu machen (§ 22b Abs. 1 S. 2 FRG). Auch aus knappschaftlichen Entgeltpunkten wird somit keine höhere Leistung gewährt als in der allgemeinen Rentenversicherung. Nach der Begrenzung ist die Umrechnung wieder rückgängig zu machen.

Siehe Beispiel 2

Die Begrenzung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob es sich um Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) handelt. Die Verminderung der Entgeltpunktearten erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Zahl 25 (beziehungsweise 40) zur Summe aller Entgeltpunkte, die auf FRG-Zeiten entfallen, steht.

Siehe Beispiel 3

Bei der Vollwaisenrente ist zu beachten, dass die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte für anrechenbare FRG-Zeiten bei den zugrunde liegenden Renten einzeln vorgenommen wird. Liegen der Vollwaisenrente zwei Renten mit anrechenbaren FRG-Zeiten zugrunde, bewirkt die Anrechnung der persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Rente nach § 78 Abs. 3 S. 2 SGB VI, dass aus FRG-Zeiten nicht mehr (aber auch nicht weniger) als zulässig gezahlt wird.

Siehe Beispiel 4

Begrenzung mehrerer Renten eines Berechtigten

Der nach § 22b Abs. 1 FRG zulässige Höchstwert von 25 Entgeltpunkten bezieht sich nicht auf die einzelne Rente, sondern auf den jeweiligen Berechtigten. Hat ein Berechtigter Anspruch auf zwei Renten (Versicherten- und Hinterbliebenenrente), dürfen die FRG-Anteile beider Renten zusammen 25 Entgeltpunkte nicht übersteigen.

Der gegenteiligen Rechtsprechung wird nicht gefolgt (siehe Abschnitt 3).

Nach Prüfung und gegebenenfalls Begrenzung der einzelnen Rente (siehe Abschnitt 6.1) muss also in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob eine weitere Begrenzung erforderlich ist.

Siehe Beispiel 5

Die Begrenzung mehrerer Renten auf einen gemeinsamen Höchstwert erfolgt nicht, wenn zwar dem Grunde nach mehrere Rentenansprüche bestehen, von denen aber nur einer gezahlt wird (§ 89 SGB VI). Nur die gezahlte Rente ist nach Abschnitt 6.1 auf den Höchstwert zu begrenzen.

Entsprechendes gilt beim Zusammentreffen von Witwen- beziehungsweise Witwerrenten nach dem letzten und vorletzten Ehegatten. Auch dort wird durch die Anrechnungsvorschrift des § 90 Abs. 1 SGB VI erreicht, dass der Berechtigte im Ergebnis keinen höheren Zahlbetrag als die günstigere der beiden Renten erhält. Daher ist auch in diesen Fällen jede der beiden Renten nur einzeln auf 25 Entgeltpunkte zu begrenzen (siehe Abschnitt 6.1); eine gemeinsame Begrenzung auf zusammen 25 Entgeltpunkte erfolgt nicht.

Ein weiterer Begrenzungsschritt ist erforderlich, wenn der Partner ebenfalls Rentner ist (siehe Abschnitt 6.3).

Verteilung des Höchstwertes

Der maximal zulässige FRG-Anteil von 25 Entgeltpunkten ist nach § 22b Abs. 1 S. 3 FRG vorrangig bei der Rente mit dem höheren Rentenartfaktor zu berücksichtigen.

Die vorrangige Berücksichtigung bedeutet, dass der in dieser Rente ermittelte (und gegebenenfalls entsprechend Abschnitt 6.1 für die einzelne Rente auf 25 Entgeltpunkte begrenzte) FRG-Anteil ohne Rücksicht auf die weitere Rente (mit dem niedrigeren Rentenartfaktor) angerechnet werden kann.

Wird damit der maximal zulässige FRG-Anteil von 25 Entgeltpunkten erreicht, kann in der Rente mit dem niedrigeren Rentenartfaktor kein FRG-Anteil mehr angerechnet werden. Es verbleiben dort nur noch die nicht zum FRG-Anteil gehörenden Entgeltpunkte sowie etwaige Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Witwen-, Witwer- und Waisenrenten (selbst wenn sie ihren Ursprung im FRG haben). Allerdings darf die nachrangige Rente nicht allein aus Zuschlägen an persönlichen Entgeltpunkten für Witwen- oder Witwerrenten nach § 78a SGB VI geleistet werden. Hierdurch wird entsprechend der Begrenzungsregel des § 88a SGB VI verhindert, dass die Witwen- oder Witwerrente nach Ablauf des Sterbevierteljahres höher ist als im Sterbevierteljahr.

Werden die 25 Entgeltpunkte bei der vorrangigen Rente nicht ausgeschöpft, kann der FRG-Anteil in der Rente mit dem niedrigeren Rentenartfaktor bis zur Höhe der Differenz von 25 Entgeltpunkten abzüglich der in der vorrangigen Rente angerechneten Entgeltpunkte berücksichtigt werden.

Siehe Beispiel 6

Vor der durch das RRG 1999 erfolgten Ergänzung des § 22b Abs. 1 FRG (um den Satz 3) wurden die Entgeltpunkte bis zum Höchstwert - entsprechend der bei Paaren bestehenden Regelung - gleichmäßig auf mehrere Renten eines Berechtigten verteilt. Die rückwirkend erfolgte gesetzliche Klarstellung macht Rentenbescheide mit gleichmäßiger Verteilung von Beginn an rechtswidrig.

Soweit nach der früheren Verfahrensweise eine anteilmäßige Verteilung der FRG-Anteile auf beide Renten vorgenommen wurde, sind diese Bescheide nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Das gilt nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen.

Die Verteilungsregelung des § 22b Abs. 1 S. 3 FRG setzt einen Vergleich der Rentenartfaktoren (§ 67 SGB VI) voraus.

Die vorrangige Berücksichtigung der FRG-Entgeltpunkte in der Rente mit dem höheren Rentenartfaktor kann auch dann nicht durchbrochen werden, wenn eine andere Verteilung für den Berechtigten ausnahmsweise günstiger wäre (zum Beispiel infolge von Anrechnungsvorschriften).

Sind Renten oder Rententeile der knappschaftlichen Rentenversicherung beteiligt, darf der Vergleich nicht mit den dort höheren Rentenartfaktoren (§ 82 SGB VI) durchgeführt werden. Sie müssen vielmehr vor dem Vergleich durch 1,3333 dividiert werden, um die Hochrechnung der Entgeltpunkte nach § 22b Abs. 1 S. 2 FRG (siehe Abschnitt 6.1.2) auszugleichen.

Andere Berechnungselemente, die die Rentenhöhe ebenfalls beeinflussen (wie zum Beispiel Zugangsfaktoren), bleiben unberücksichtigt.

Nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht hatten Versichertenrenten regelmäßig höhere Rentenartfaktoren als Hinterbliebenenrenten (abgesehen von der ausschließlich von der Bundesknappschaft festzustellenden Rente für Bergleute (§ 45 SGB VI), die einen geringeren Rentenartfaktor hat als die große Witwenrente).

Eine Besonderheit trat lediglich im Zusammenhang mit dem Sterbevierteljahr auf. Wegen der unterschiedlich hohen Rentenartfaktoren der Witwen- beziehungsweise Witwerrenten im Sterbevierteljahr und danach, ist auch der Vergleich der Rentenartfaktoren für den jeweiligen Rentenbezugszeitraum getrennt vorzunehmen. Sind die Rentenartfaktoren gleich hoch (EU- oder Altersrente während des Sterbevierteljahres), sind die Entgeltpunkte für den FRG-Anteil vorrangig in der Versichertenrente zu berücksichtigen. Dadurch wird vermieden, dass die Verteilung nach Ablauf des Sterbevierteljahres geändert werden muss. Trifft dagegen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit mit dem Sterbevierteljahr zusammen, hat im Sterbevierteljahr die Witwen- beziehungsweise Witwerrente den höheren Rentenartfaktor, danach die Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Verteilung der Entgeltpunkte für den FRG-Anteil wechselt daher nach dem Sterbevierteljahr.

Siehe Beispiel 7

Wegen der ab 01.01.2001 eingeführten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann nunmehr auch eine große Witwenrente mitunter die vorrangige Rente sein. Das gilt nicht nur für das Sterbevierteljahr, sondern auch für die anschließende Rentenbezugszeit.

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weist hinsichtlich ihrer Rentenartfaktoren eine - im Zusammenhang mit § 22b FRG bedeutsame - Besonderheit auf. Bei den meisten Rentenarten ist der Rentenartfaktor für die knappschaftlichen Entgeltpunkte das 1,3333-fache des Faktors der allgemeinen Rentenversicherung, entspricht also nach der Division durch diesen Wert (siehe oben) einem einheitlichen Niveau. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt der Rentenartfaktor für die Entgeltpunkte der

  • allgemeinen Rentenversicherung bei 0,5 (und damit unter dem der großen Witwen-/Witwerrente)
  • knappschaftlichen Rentenversicherung (sofern keine knappschaftliche Beschäftigung ausgeübt wird) bei 0,9 (das entspricht nach Division durch 1,3333 einem Wert) von 0,675 (und damit über dem der großen Witwen-/Witwerrente)

Beim Zusammentreffen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und einer großen Witwen-/Witwerrente lässt sich die vorrangige Rente im Sinne von § 22b Abs. 1 S. 3 FRG daher nicht allein aus der Rentenart bestimmen. Es kommt zusätzlich darauf an, welchem Versicherungszweig die Entgeltpunkte der Versichertenrente zuzuordnen sind.

Liegen dem FRG-Anteil der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde, ist die große Witwen-/Witwerrente die vorrangige Rente.

Liegen dem FRG-Anteil der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde, ist diese die vorrangige Rente.

Liegen dem FRG-Anteil der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sowohl Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde, lässt sich wegen der unterschiedlichen Rentenartfaktoren § 22b Abs. 1 S. 3 FRG nicht mehr wortgetreu anwenden. Die Rentenversicherungsträger haben sich daher darauf verständigt, in diesen Fällen für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung einen individuellen Rentenartfaktor (gewichtet nach den beteiligten Entgeltpunkten) zu bestimmen, um eine Rangfolge der beiden Renten feststellen zu können.

Siehe Beispiel 8

In besonderen, nur bei der Bundesknappschaft auftretenden Fällen kann im Knappschaftsanteil ein Leistungszuschlag (§ 85 SGB VI) enthalten sein, der mit einem (nochmals) abweichenden Rentenartfaktor (1,3333; nach Rückrechnung 1,0) berücksichtigt wird.

Dann ergibt sich der individuelle Rentenartfaktor aus drei unterschiedlichen Rentenartfaktoren:

  • für die knappschaftliche Rentenversicherung (allgemein) (0,9 geteilt durch 1,3333 ist gleich) 0,675
  • für die knappschaftliche Rentenversicherung (Leistungszuschlag) (1,3333 geteilt durch 1,3333 ist gleich) 1,0
  • für die allgemeine Rentenversicherung 0,5

Beim Vergleich mit dem individuellen Rentenartfaktor ist ferner zu beachten, dass es ab 01.01.2002 bei der großen Witwen-/Witwerrente unterschiedliche Rentenartfaktoren geben kann: 0,55 beziehungsweise 0,6 (§§ 67, 255 SGB VI).

Für die Feststellung der Rangfolge der Rentenarten soll folgende Tabelle dienen:

RentenartenRentenartfaktoren1

Altersrenten,

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

Rente wegen voller Erwerbsminderung

1,0

Witwen-/Witwerrente

im Sterbevierteljahr

1,0
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (nur knappschaftliche Entgeltpunkte, aber ohne gleichzeitige knappschaftliche Beschäftigung)20,675
Rente wegen Berufsunfähigkeit0,6667
Große Witwen-/Witwerrente nach Sterbevierteljahr (altes Recht)0,6
Große Witwen-/Witwerrente nach Sterbevierteljahr (neues Recht)0,55
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (nur Entgeltpunkte allgemeine Rentenversicherung und ohne gleichzeitige knappschaftliche Beschäftigung)20,5
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung während knappschaftlicher Beschäftigung0,45
Rente für Bergleute0,4
Kleine Witwen-/Witwerrente nach Sterbevierteljahr0,25
1knappschaftliche Rentenartfaktoren nach Division durch 1,3333
2Sind in der Rente sowohl Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung enthalten, muss ein individueller Rentenartfaktor ermittelt werden, der zwischen 0,5 und 0,675 liegt.

Begrenzung bei Paaren

Nach § 22b Abs. 3 FRG darf ein Paar (Ehepaar beziehungsweise in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Personen sowie seit dem 01.01.2005 auch eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften) zusammen nicht mehr als 40 Entgeltpunkte für FRG-Zeiten erhalten; der Einzelne allerdings auch nicht mehr als 25 Entgeltpunkte.

Siehe Beispiel 9

Personenkreis

Die gemeinsame Begrenzung der Entgeltpunkte eines Paares ist nur unter verschiedenen Voraussetzungen möglich.

Zunächst muss es sich bei beiden Personen um FRG-Berechtigte handeln. Beide müssen eine Rente mit FRG-Zeiten beziehen. Beide Renten müssen nach § 22b Abs. 1 und 2 FRG festgestellt worden sein. Dabei genügt es, wenn die Begrenzung für Einzelpersonen geprüft werden musste; es ist nicht erforderlich, dass es tatsächlich zu einer Begrenzung gekommen ist.

Paare, von denen eine Person vor und die andere nach dem Stichtag zugezogen sind beziehungsweise ihre FRG-Anwartschaft erworben haben, fallen nicht unter die gemeinsame Begrenzung nach § 22b Abs. 3 FRG (siehe GRA zu Art. 6 § 4b FANG, Abschnitt 5).

Beide Personen müssen durch die Ehe verbunden sein oder in eheähnlicher Gemeinschaft leben.

Gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die nach dem Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16.02.2001 (LPartG) eingetragen sind, werden seit dem 01.01.2005 in § 22b Abs. 3 FRG genannt und sind daher nunmehr auch von der Begrenzung erfasst.

Dabei ist es unbeachtlich, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft schon vor dem 01.01.2005 bestand oder erst später. Für Bestandsrenten erfolgt die gemeinsame Begrenzung allerdings erst, wenn eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X eintritt (Beispiel: zur bereits geleisteten Rente eines Partners tritt eine Rente des anderen Partners hinzu). Beziehen beide Lebenspartner bereits eine Rente mit Rentenbeginn vor dem 01.01.2005 sind die Entgeltpunkte nach § 306 Abs. 1 SGB VI allein aus Anlass der Rechtsänderung nicht neu zu bestimmen.

Bei einem Ehepaar oder bei eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften spielt es keine Rolle, ob sie zusammen oder getrennt leben.

Unter einer eheähnlichen Gemeinschaft versteht man das auf Dauer angelegte Zusammenleben zweier Menschen,

  • die nicht miteinander nahe verwandt sind (also keine Geschwistergemeinschaft),
  • in einer Wohngemeinschaft (getrennte Schlafzimmer stehen dem nicht entgegen) und
  • in einer Wirtschaftsgemeinschaft (das heißt einvernehmliches Bestreiten der nötigen Ausgaben für die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung aus den gemeinsamen Einnahmen),
  • mit gemeinsamer Planung und Gestaltung der Lebensführung (AGFAVR 5/2017, TOP 7.6).

Für die Feststellung solcher Lebensverhältnisse kann auf die eigenen Angaben der Berechtigten zurückgegriffen werden, sofern sich aus dem Akteninhalt nichts Gegenteiliges ergibt.

Unter einer eheähnlichen Gemeinschaft verstand man bis zum 30.09.2017 ausschließlich das auf Dauer angelegte Zusammenleben von Mann und Frau (PGFRG 1/2005, TOP 3). Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 01.10.2017 kann eine eheähnliche Gemeinschaft auch eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft sein.

Das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass einer oder beide der zusammenlebenden Partner mit einer anderen Person verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Denn ein Ehegatte kann gleichzeitig die Ehegatteneigenschaft, ein Lebenspartner gleichzeitig die Lebenspartnereigenschaft erfüllen und in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben, da eine rechtsgültige Ehe beziehungsweise die rechtsgültige Eintragung einer Lebenspartnerschaft nicht voraussetzt, dass die Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft leben. Eine Ehe besteht gemäß § 1567 BGB auch noch im Zeitraum des Getrenntlebens. Nach § 15 Abs. 5 LPartG gilt dies entsprechend für die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Getrennt lebende Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner führen trotz des rechtlichen Fortbestandes ihrer Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft keine Lebensgemeinschaft mehr. Ein rechtliches Ausschlusskriterium für das gleichzeitige Nebeneinander von Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft und eheähnlicher Lebensgemeinschaft besteht somit nicht.

Sind die Voraussetzungen für die gemeinsame Begrenzung (noch) nicht erfüllt - zum Beispiel weil der Partner (noch) keine Rente bezieht -, kommt es nur zur Einzelbegrenzung nach § 22b Abs. 1 FRG. Erst wenn der Partner ebenfalls eine FRG-Rente bezieht, ist die gemeinsame Begrenzung vorzunehmen.

Jede Veränderung bei der Rente eines Partners (Bewilligung, Neufeststellung, Wegfall) und jede Änderung des Familienstandes kann also Auswirkungen auf die Rente des anderen Partners haben.

Verteilung des Höchstwertes

Für die Verteilung des gemeinsamen Höchstwertes von 40 Entgeltpunkten für Paare enthält § 22b Abs. 3 S. 2 FRG eine gesetzliche Regelung. Es erfolgt eine Verteilung in dem Verhältnis, in dem die (gegebenenfalls nach § 22b Abs. 1 begrenzten) FRG-Anteile beider Partner zueinander stehen.

Siehe Beispiel 10

Besteht eine rechtsgültige Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft und zusätzlich eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, ist die Begrenzung nach § 22b Abs. 3 FRG für den davon Betroffenen sowohl hinsichtlich der Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft als auch hinsichtlich der eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu prüfen. Der sich nach Durchführung der jeweiligen Begrenzung ergebende niedrigste FRG-Anteil ist zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 11

Bei eheähnlichen Gemeinschaften kann der einzelne Partner mehr als einen Rentenanspruch haben (Versicherten- und Hinterbliebenenrente). Dann sind in der Einzelbegrenzung zunächst diese beiden Renten eines Berechtigten auf 25 Entgeltpunkte zu begrenzen, dann im Rahmen der gemeinsamen Begrenzung alle Renten beider Partner auf 40 Entgeltpunkte zu begrenzen und schließlich die für den einzelnen Partner verbleibenden Entgeltpunkte nach der Regelung des § 22b Abs. 1 S. 3 FRG auf seine beiden Renten aufzuteilen.

Sind bei der Verteilung des Höchstwertes von 40 Entgeltpunkten knappschaftliche Entgeltpunkte beziehungsweise Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen, gilt Abschnitt 6.1.2 entsprechend.

Besonderheiten (Versorgungsausgleich/Rentensplitting/Rentenauskünfte)

Bei der Ermittlung der in der Ehe erworbenen Anwartschaften für einen Versorgungsausgleich ist eine Begrenzung nach § 22b Abs. 3 FRG in keinem Fall durchzuführen, selbst wenn beide Personen bereits Rente beziehen und zum Zeitpunkt des Ehe-Endes noch ein Ehepaar sind. Das ergibt sich daraus, dass nach § 40 Abs. 5 VersAusglG (bis 31.08.2009 nach § 1587a Abs. 8 BGB) familienbezogene Bestandteile nicht in die Wertermittlung einzubeziehen sind. Es ist allein die Begrenzung nach § 22b Abs. 1 FRG auf 25 Entgeltpunkte durchzuführen.

Bei Rentenauskünften an Ehepaare, Lebenspartner und an Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, ist allerdings auf die später (im Rentenfall) mögliche Begrenzung auf 40 Entgeltpunkte hinzuweisen.

Bei der Ermittlung der in der Splittingzeit erworbenen Anwartschaften für ein Rentensplitting unter Ehegatten ist in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 1 SGB VI (beide Ehepartner haben nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, erstmalig Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters) auch über § 22b Abs. 1 FRG hinaus die weitere Begrenzung nach § 22b Abs. 3 FRG vorzunehmen. In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 2 SGB VI (nur ein Ehepartner hat nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, erstmalig Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters, der andere hat die Regelaltersgrenze erreicht) sind die Rentenanwartschaften dagegen ohne Anwendung § 22b Abs. 3 FRG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei einem Splitting unter Lebenspartnern nach § 120e SGB VI.

Durchführung der Begrenzung

Wegen der möglichen Beteiligung mehrerer Renten muss bei der Durchführung der Begrenzung ein bestimmter Verfahrensweg eingehalten werden.

Erstfeststellung einer Rente

Bei Beantragung einer Rente ist anhand der Angaben im Rentenantrag beziehungsweise zusätzlicher Rückfrage zu prüfen, ob weitere Renten (desselben Berechtigten oder seines Partners) beteiligt sind. Ist das der Fall, muss die beteiligte Stelle über die Antragstellung unterrichtet werden und gleichzeitig um Bekanntgabe der Berechnungsmerkmale (FRG-Anteil) ihrer Rente gebeten werden. Erst wenn diese Angaben vorhanden sind, kann eine Rentenfeststellung vorgenommen werden.

Es wird bereits eine weitere FRG-Rente gezahlt

Wird bereits eine weitere FRG-Rente gezahlt, ist danach zu unterscheiden, ob es sich um eine weitere Rente desselben Berechtigten oder um die Rente eines Partners handelt.

Handelt es sich um eine weitere Rente desselben Berechtigten, ist zu prüfen, welche Rente den höheren Rentenartfaktor hat. Ist das die bereits gezahlte Rente, bleibt der dortige FRG-Anteil unberührt. Beträgt dieser bereits 25 Entgeltpunkte, können in der jetzt beantragten Rente keine Entgeltpunkte für einen FRG-Anteil berücksichtigt werden. Ist der zulässige Höchstwert von 25 Entgeltpunkten in der gezahlten Rente dagegen noch nicht ausgeschöpft, können die restlichen Entgeltpunkte in der beantragten Rente berücksichtigt werden.

Hat dagegen die jetzt beantragte Rente den höheren Rentenartfaktor, kann diese mit einem FRG-Anteil bis zu 25 Entgeltpunkten festgestellt werden. Die sich ergebende Nachzahlung ist einzubehalten für eine Aufrechnung mit der zu erwartenden Überzahlung, die sich aus der entsprechenden Verringerung beziehungsweise Einstellung der bisherigen Rente ergeben wird (RBRTB 1/98, TOP 30). Die beteiligte Stelle ist umgehend vom Ergebnis der Rentenfeststellung zu informieren.

Handelt es sich um eine Partnerrente, muss die Begrenzung unter Berücksichtigung der FRG-Anteile der anderen Rente nach § 22b Abs. 3 FRG vorgenommen werden. Da das auch Auswirkungen auf die gezahlte Rente des Partners haben kann, ist die beteiligte Stelle umgehend vom Ergebnis der Rentenfeststellung zu informieren.

Eine weitere FRG-Rente ist beantragt, wird aber nicht gezahlt

Sind gleichzeitig mehrere Rentenverfahren anhängig, ist durch Absprache der beteiligten Stellen sicherzustellen, dass diese Renten nicht gleichzeitig, sondern nacheinander festgestellt werden. Sofern es sich um mehrere Renten desselben Berechtigten handelt, die in etwa gleichzeitig bescheidreif sind, ist die Rente mit dem höheren Rentenartfaktor möglichst zuerst festzustellen.

Für die zuerst festgestellte Rente ist Abschnitt 7.1.3 entsprechend anzuwenden. Das heißt, es ist zunächst nur die einzelne Rente unter Anwendung von § 22b Abs. 1 FRG festzustellen. Das Ergebnis ist der beteiligten Stelle mitzuteilen. Der dortige Antrag ist dann nach Abschnitt 7.1.1 zu behandeln. Gegebenenfalls muss die zuerst festgestellte Rente dann neu festgestellt werden (siehe Abschnitt 7.2).

Eine weitere FRG-Rente wird nicht gezahlt oder beantragt

Sind weitere FRG-Renten (noch) nicht beteiligt, ist die jetzt beantragte Rente allein unter Anwendung des § 22b Abs. 1 FRG festzustellen.

Tritt später doch noch eine weitere FRG-Rente hinzu, ist dann nach Abschnitt 7.2 zu prüfen, ob eine Neufeststellung erforderlich wird.

Neufeststellung von Renten

Wegen der Beeinflussung durch mehrere Renten erfordert § 22b FRG nach § 48 SGB X (Änderung in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen) teilweise eine Neufeststellung der Renten unter Beachtung des § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI. Wann das der Fall ist und wie dann zu verfahren ist, ist in den folgenden Abschnitten dargestellt.

Führt die rückwirkende Neufeststellung zu einer Überzahlung, ist sie nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Es ist daher zu prüfen, inwieweit die Überzahlung unter Berücksichtigung der Bedürftigkeitsgrenzen durch eine Aufrechnung nach § 51 SGB I beziehungsweise durch eine Verrechnung nach § 52 SGB I, wenn Forderungsinhaber und der zur Zahlung verpflichtete Rentenversicherungsträger nicht identisch sind (vergleiche AGFAVR 3/2013, TOP 6 und FAVR 4/2013, TOP 4), getilgt werden kann. Auf die Ausführungen der GRA zu § 51 SGB I, Abschnitt 4.1 und der GRA zu § 52 SGB I, Abschnitt 5.3, wird verwiesen.

Bei mehreren Renten desselben Berechtigten ist dabei in erster Linie auf die Nachzahlung der neu hinzutretenden Rente zurückzugreifen; ein entsprechendes Aufrechnungs- beziehungsweise Verrechnungsersuchen ist rechtzeitig geltend zu machen. Auf die Nachzahlung eines anderen Berechtigten (des Partners) kann – ohne dessen Zustimmung – nicht zurückgegriffen werden.

Beim Zusammentreffen von Erstattungsansprüchen nach § 102 ff. SGB X mit einer Auf-/Verrechnung einer aus § 22b FRG resultierenden Überzahlung gelten die allgemeinen Grundsätze zur Konkurrenz. Diesbezüglich wird auf die GRA zu § 51 SGB I, Abschnitte 12 und 12.4 beziehungsweise die GRA zu § 52 SGB I, Abschnitte 12.1 und 12.7 verwiesen.

Neufeststellungsgründe

Sind die Voraussetzungen des Art. 6 § 4b FANG nicht erfüllt (kein Zuzug beziehungsweise Erwerb der FRG-Anwartschaft bis zum 06.05.1996) und ist § 22b FRG damit grundsätzlich anwendbar, müssen Bestandsrenten unter Umständen neu festgestellt werden.

Wann das der Fall ist, ergibt sich aus der folgenden Aufstellung.

SachverhaltNeufeststellungsgrund für die Bestandsrente?
Hinzutritt einer Rente beim Partnernein, wenn für die Bestandsrente § 22b FRG bisher nicht galt oder wenn die FRG-Anteile beider Renten zusammen 40 EP nicht übersteigen.
ja, wenn die Bestandsrente unter Beachtung von § 22b FRG festgestellt wurde und die FRG-Anteile beider Renten zusammen 40 EP übersteigen.
Wegfall einer Rente beim Partnernein, wenn die Bestandsrente nicht nach § 22b Abs. 3 FRG begrenzt war.
ja, wenn die Bestandsrente bisher nach § 22b Abs. 3 FRG begrenzt war.
Änderung einer Rente beim Partnernein, wenn für die Bestandsrente § 22b FRG bisher nicht galt oder wenn sich keine andere Verteilung bei § 22b Abs. 3 FRG ergibt.
ja, wenn gegenüber der bisherigen Prüfung des § 22b Abs. 3 FRG wegen der Veränderung der Partnerrente der Grenzwert jetzt über- oder unterschritten wird oder wenn sich bei Überschreiten des Grenzwertes eine andere Verteilung ergibt.
Hinzutritt einer weiteren Rente beim selben Berechtigtennein, wenn die FRG-Anteile aller Renten zusammen 25 EP nicht übersteigen oder wenn die hinzutretende Rente den niedrigeren Rentenartfaktor hat.
ja, wenn die FRG-Anteile aller Renten zusammen 25 EP übersteigen und die hinzutretende Rente den höheren Rentenartfaktor hat.
Wegfall einer weiteren Rente beim selben Berechtigtennein, wenn sich § 22b Abs. 1 FRG bisher nicht ausgewirkt hat oder wenn die wegfallende Rente den niedrigeren Rentenartfaktor hatte.
ja, wenn bisher eine Begrenzung wegen der wegfallenden Rente vorgenommen wurde.
Veränderung einer weiteren Rente beim selben Berechtigtennein, wenn sich § 22b Abs. 1 FRG bisher nicht ausgewirkt hat und auch jetzt die FRG-Anteile aller Renten 25 EP nicht übersteigen oder wenn die weitere Rente den niedrigeren Rentenartfaktor hat.
ja, wenn die FRG-Anteile aller Renten zusammen 25 EP übersteigen und die weitere Rente den höheren Rentenartfaktor hat.

Wie diese Aufstellung zeigt, liegt in Verbindung mit einer weiteren Rente ein Neufeststellungsgrund nur dann vor, wenn die entsprechenden Grenzwerte (25 beziehungsweise 40 Entgeltpunkte) überschritten werden. Das muss zuvor intern festgestellt werden (Probeberechnung). Für diese Prüfung sind die FRG-Anteile der Bestandsrente nicht neu zu bestimmen, sondern es ist auf die bei der Rentenberechnung ermittelten und gegebenenfalls begrenzten FRG-Anteile zurückzugreifen.

Siehe Beispiel 12

Verwendung der bisher ermittelten Entgeltpunkte

Liegt nach den Ausführungen in Abschnitt 7.2.1 ein Neufeststellungsgrund vor, muss die bisher gezahlte Rente neu festgestellt werden. Dabei werden die Entgeltpunkte aber nicht erneut ermittelt. Wie bei der Vorprüfung, ob ein Neufeststellungsgrund vorliegt, ist auch bei der Neufeststellung selbst von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen (entsprechend dem Verfahren beim Versorgungsausgleich - § 76 Abs. 7 SGB VI). Es ist lediglich die im Zusammenhang mit der zusätzlichen Rente notwendige stärkere Begrenzung vorzunehmen.

Siehe Beispiel 13

Wird eine Folgerente desselben Berechtigten unter Besitzschutz gezahlt, ist bei Hinzutritt einer Rente eines weiteren Berechtigten für die gemeinsame Begrenzung der Entgeltpunkte nach § 22b Abs. 3 FRG der FRG-Anteil der Vorrente maßgebend.

Siehe Beispiel 14

Die Verwendung des bisher ermittelten FRG-Anteils dient der Verwaltungspraktikabilität.

Begrenzung und Schutz der Entgeltpunkte

Der Wechsel zwischen verschiedenen Versichertenrenten (zum Beispiel Altersrente nach EU-Rente) führt regelmäßig zum „normalen“ Schutz der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte nach § 88 SGB VI.

Dagegen führen Änderungen innerhalb der Anwendung des § 22b FRG (Wechsel zwischen den einzelnen Begrenzungen beziehungsweise andere Verteilung) für Folgerenten zu einem modifizierten Besitzschutz.

Das betrifft insbesondere die Hinterbliebenenrenten im Anschluss an eine Versichertenrente, wenn der Hinterbliebene auch eine eigene - von § 22b FRG betroffene - Versichertenrente bezieht. Mit dem modifizierten Besitzschutz soll vermieden werden, dass die Verteilungsregelung des § 22b Abs. 1 S. 3 FRG unterlaufen wird.

Dies gilt selbst in den Fällen, in denen eine Hinterbliebenenrente einer Versichertenrente ohne Anwendung des § 22b FRG folgt, wenn die oder der Hinterbliebene nach dem Stichtag zugezogen ist. Ausschlaggebend hierfür ist, dass § 22b Abs. 1 FRG ausdrücklich auf den Berechtigten und damit auf den Hinterbliebenen abstellt (PGFRG 1/2005, TOP 4).

Es kommt entsprechend auch nicht darauf an, ob der später zugezogene Hinterbliebene bereits eine Versichertenrente bezieht oder nicht. Der modifizierte Besitzschutz gilt auch für Hinterbliebenenrenten, die einer Versichertenrente ohne Anwendung des § 22b FRG folgen, wenn der Hinterbliebene (noch) keine eigene Rente bezieht.

Damit wurde die frühere Auffassung zur Anwendung des § 88 SGB VI für diese Fälle aufgegeben. Soweit bis dahin anders verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden.

Siehe Beispiel 15

Bezieht die Witwe oder der Witwer bei Beginn der Hinterbliebenenrente bereits eine eigene Versichertenrente, auf die § 22b Abs. 1 S. 1 FRG anzuwenden und die gegebenenfalls nach § 22b Abs. 3 FRG zu begrenzen war, ist der aus dem FRG-Anteil resultierende Besitzschutz des § 88 SGB VI in dem Umfang zu vermindern, wie die bisherigen FRG-Anteile des oder der Verstorbenen (nach Anwendung von § 22b Abs. 3 FRG) zusammen mit denen der oder des Hinterbliebenen (nach Anwendung von § 22b Abs. 1 S. 1 FRG) zusammen den Höchstwert von 25,0000 Entgeltpunkten übersteigen.

Siehe Beispiele 16, 17, 18 und 19

Für Neufeststellungen gibt es aufgrund der Anwendung des § 300 Abs. 3 SGB VI (Inkrafttreten am 01.01.2001) keinen Schutz der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte mehr.

Rechtsschutzinteresse im Widerspruchs-/Klageverfahren

Ist der FRG-Anteil einer Rente nach § 22b FRG auf den zulässigen Höchstwert begrenzt worden, können sich etwaige im Widerspruchs- beziehungsweise Klageverfahren geltend gemachte Ansprüche bezüglich der FRG-Zeiten (zum Beispiel zusätzliche Anerkennung von FRG-Zeiten, günstigere Einstufung, Vollanrechnung) nicht mehr rentensteigernd auswirken. Sie können daher wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden (RBRTB 1/97, TOP 39).

Das gilt allerdings nicht,

  • bei Ehescheidungsverfahren, wenn sich der auf die Ehezeit entfallende FRG-Anteil dadurch ändert,
  • wenn mehrere Renten betroffen sind und sich die Aufteilung des FRG-Anteils auf diese Renten ändern würde.

Zusammenwirken mit der stufenweisen Anhebung der Bewertung der Kindererziehungszeiten

Nach den allgemeinen Regelungen des RRG 1999 wurde die Bewertung der Kindererziehungszeiten verbessert. Das erfolgte in einer Übergangszeit bis zum 30.06.2000 stufenweise (§ 256d SGB VI, § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004). Diese Verbesserungen wirkten sich grundsätzlich auch auf FRG-Zeiten aus; in Verbindung mit der Begrenzung nach § 22b FRG galten aber Ausnahmen.

Bestandsrenten mit FRG-Kindererziehungszeiten waren dann von einer stufenweisen Anhebung nach § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 ausgenommen, wenn der FRG-Anteil der Rente auf den nach § 22b FRG zulässigen Höchstwert begrenzt war. Sofern in einer solchen Rente ausnahmsweise noch Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten enthalten waren, die nicht zum FRG-Anteil gehörten, galt für sie dieser Ausschluss nicht.

Hat sich die Begrenzung in einer Bestandsrente nicht ausgewirkt, weil der zulässige Höchstwert noch nicht erreicht war, konnte die Rente am pauschalen Anhebungsverfahren nach § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 teilnehmen. Dabei war es auch unschädlich, wenn der Höchstwert durch die Besserbewertung der Kindererziehungszeiten überschritten wurde.

War eine Bestandsrente zunächst nicht begrenzt (und nahm sie daher am pauschalen Anhebungsverfahren nach § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 teil) und erfolgte durch den Hinzutritt einer weiteren Rente später eine Begrenzung, konnte von diesem Zeitpunkt an nur noch der zulässige Höchstwert nach § 22b FRG berücksichtigt werden, weitere Erhöhungen waren ausgeschlossen.

Das Pauschalverfahren nach § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 für die Bestandsrenten wurde unter Berücksichtigung dieser Grundsätze weitgehend maschinell abgewickelt.

Für Neurenten ist die Regelung des § 256d SGB VI beim Zusammentreffen mit einer Begrenzung nach § 22b FRG aufgehoben. Einzelheiten hierzu enthält die GRA zu Art. 6 § 7 FANG.

 

Beispiel 1: Verteilung des Höchstwertes

(Beispiel zu Abschnitt 6.1.1)

Es ergibt sich ein FRG-Anteil von 30,0000 EP

Davon entfallen auf die Ehezeit 20,0000 EP

Der FRG-Anteil von 30,0000 EP ist nach § 22b Abs. 1 FRG zu begrenzen auf 25,0000 EP

Lösung:

Davon entfallen auf die Ehezeit (25 mal 20 geteilt durch 30) 16,6667 EP

Beispiel 2: Umrechnung des FRG-Anteils aus der knappschaftlichen Rentenversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 6.1.2)

Der FRG-Anteil einer Rente beträgt in der allgemeinen Rentenversicherung 15,0000 EP

in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10,0000 EP

Lösung:

Die knappschaftlichen Entgeltpunkte (EP) sind für die Begrenzung umzurechnen und ergeben (10 mal 1,3333 ist gleich) 13,3330 EP. Der FRG-Anteil beträgt damit insgesamt 28,3330 EP und ist auf 25,0000 EP zu begrenzen.

Diese 25,0000 EP sind wie folgt aufzuteilen:

allgemeine Rentenversicherung: 25 mal 15 geteilt durch 28,3330 ist gleich 13,2354 EP

knappschaftliche Rentenversicherung: 25 mal 13,3330 geteilt durch 28,3330 ist gleich 11,7646 EP

zurückgerechnet in knappschaftliche EP 11,7646 geteilt durch 1,3333 ist gleich 8,8237 EP

Beispiel 3: Begrenzung bei Entgeltpunkten neben Entgeltpunkten (Ost)

(Beispiel zu Abschnitt 6.1.2)

Auf FRG-Zeiten entfallen 30,0000 EP

Davon entfallen 20,0000 auf Entgeltpunkte und 10,0000 auf Entgeltpunkte (Ost).

Lösung:

Der Grenzwert von insgesamt 25,0000 EP ist überschritten. Die insgesamt 30,0000 EP aus FRG-Zeiten sind nach § 22b Abs. 1 S. 1 FRG auf 25,0000 EP zu begrenzen. Hierbei vermindern sich die EP und EP (Ost) wie folgt:

Begrenzung der EP: 20 mal 25 geteilt durch 30 ist gleich 16,6667 EP

Begrenzung der EP (Ost): 10 mal 25 geteilt durch 30 ist gleich 8,3333 EP (Ost)

Beispiel 4: Begrenzung bei Vollwaisenrenten

(Beispiel zu Abschnitt 6.1.2)

FRG-Anteil aus der Rente der Mutter 27,0000 EP

FRG-Anteil aus der Rente des Vaters 38,0000 EP

Der Waisenrentenzuschlag (errechnet aus 479 Monaten) beträgt 35,9250 EP

Lösung:

An persönlichen EP ergeben sich

  • aus der Rente der Mutter 27,0000 EP begrenzt auf 25,0000 EP
  • aus der Rente des Vaters 38,0000 EP begrenzt auf 25,0000 EP
  • aus dem Zuschlag gemindert um die EP aus der zweithöchsten Rente 35,9250 EP minus 25,000 EP ist gleich 10,9250 EP

 60,9250 EP

Beispiel 5: Begrenzung mehrerer Renten eines Berechtigten

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)

Ein Versicherter hat Anspruch auf eine Alters- und eine Witwerrente.

Der FRG-Anteil der Altersrente beträgt: 20,0000 EP

Der FRG-Anteil der Witwerrente beträgt: 18,0000 EP

Lösung:

Die FRG-Anteile beider Renten müssen nach § 22b Abs. 1 FRG begrenzt werden auf zusammen 25,0000 EP

(zur Verteilung siehe Beispiel 6)

Beispiel 6: Verteilung des Höchstwertes beim Zusammentreffen einer Alters- und einer Hinterbliebenenrente

(Beispiel zu Abschnitt 6.2.1)

FRG-Anteile in a) Altersrente 25,0000 EP und Witwenrente (nach Sterbevierteljahr) 15,0000 EP

FRG-Anteile in b) Altersrente 20,0000 EP und Witwenrente (nach Sterbevierteljahr)15,0000 EP

FRG-Anteile in c) Altersrente 10,0000 EP und Witwenrente (nach Sterbevierteljahr)15,0000 EP

Lösung:

In den Fällen a) und b) überschreiten die FRG-Anteile beider Renten zusammen den zulässigen Höchstwert und sind daher auf 25,0000 EP zu begrenzen. Da die Altersrente den höheren Rentenartfaktor (1,0) als die Witwenrente hat, sind die EP des FRG-Anteils in der Altersrente vorrangig zu berücksichtigen.

Im Fall c) wird der zulässige Höchstwert nicht überschritten. Die Frage der Verteilung stellt sich nicht; es bleibt bei den ermittelten FRG-Anteilen.

Insgesamt ergibt sich somit folgende Verteilung:

a) Altersrente 25,0000 EP und Witwenrente  0,0000 EP

b) Altersrente 20,0000 EP und Witwenrente 5,0000 EP

c) Altersrente 10,0000 EP und Witwenrente15,0000 EP

Beispiel 7: Verteilung des Höchstwertes beim Zusammentreffen einer BU- und einer Hinterbliebenenrente

(Beispiel zu Abschnitt 6.2.1)

Es bestehen FRG-Ansprüche auf

Rente wegen Berufsunfähigkeit (Rentenartfaktor 0,6667) ab 01.07.1997 mit 25,0000 EP

Witwenrente (Rentenartfaktor 1,0) ab 20.09.1997 mit 20,0000 EP

Witwenrente (Rentenartfaktor 0,6) ab 01.01.1998 mit 20,0000 EP

Lösung:

Bis zum 19.09.1997 ist die Rente wegen Berufsunfähigkeit als alleinige Rente aus den 25,0000 EP zu zahlen.

Vom 20.09.1997 bis 30.09.1997 sind vorrangig die 20,0000 EP aus der Witwenrente zu zahlen, weil die Witwenrente im Sterbevierteljahr den höheren Rentenartfaktor hat. Die Rente wegen Berufsunfähigkeit ist nach § 100 Abs. 1 SGB VI aber noch bis zum Monatsende aus den 25,0000 EP weiterzuzahlen.

Vom 01.10.1997 bis 31.12.1997 sind vorrangig die 20,0000 EP aus der Witwenrente zu zahlen, weil die Witwenrente im Sterbevierteljahr den höheren Rentenartfaktor hat. Für die Rente wegen Berufsunfähigkeit verbleibt als Rest nur noch die Zahlung aus einem FRG-Anteil von 5,0000 EP.

Ab 01.01.1998 sind vorrangig die 25,0000 EP aus der Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen, weil sie den höheren Rentenartfaktor gegenüber der „normalen“ Witwenrente hat. Für die Witwenrente ergibt sich aus dem FRG-Anteil kein Zahlungsanspruch mehr.

Beispiel 8: Bestimmung eines individuellen Rentenartfaktors bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Mischfällen mit EP aus der allgemeinen Rentenversicherung sowie knappschaftlichen Rentenversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 6.2.1)

Es besteht Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, ohne dass eine knappschaftliche Beschäftigung ausgeübt wird.

Deren FRG-Anteil beträgt

  • in der knappschaftlichen Rentenversicherung (7,5002 EP mal 1,3333 ist gleich) 10,0000 EP
  • in der allgemeinen Rentenversicherung 13,0000 EP

Insgesamt: 23,0000 EP

Daneben besteht Anspruch auf eine große Witwenrente (Rentenartfaktor 0,6) mit einem FRG-Anteil von 20,0000 EP.

Lösung:

Um die Rangfolge der beiden Renten festzustellen, ist für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ein individueller Rentenartfaktor zu bestimmen.

Aus dem FRG-Anteil

  • in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10,0000 EP mit dem Rentenartfaktor (0,9 geteilt durch 1,3333 ist gleich) 0,675 ergeben sich 6,7500 EP
  • in der allgemeinen Rentenversicherung13,0000 EP mit dem Rentenartfaktor 0,5 ergeben sich 6,5000 EP

Insgesamt: 13,2500 EP

Pro EP (: 23) entspricht das einem individuellen Rentenartfaktor von 0,5761.

Der (individuelle) Rentenartfaktor der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (0,5761) ist damit niedriger als der der großen Witwenrente (0,6).

Nach § 22b Abs. 1 S. 3 FRG sind daher vorrangig die 20,0000 EP der Witwenrente zu berücksichtigen. Von der nachrangigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung können nur noch 5,0000 EP berücksichtigt werden; deren Verteilung auf allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung erfolgt anteilig (siehe Beispiel 2).

Beispiel 9: Begrenzung bei Paaren

(Beispiel zu Abschnitt 6.3)

Ein Ehepaar erhält jeweils eine Altersrente mit einem FRG-Anteil von 21,0000 EP beziehungsweise 23,0000 EP.

Lösung:

Auch wenn die Renten einzeln nicht zu begrenzen sind, weil sie noch unter 25,0000 EP liegen, müssen sie nach § 22b Abs. 3 FRG begrenzt werden, weil sie zusammen mit 44,0000 EP den Höchstwert für Paare von 40,0000 EP überschreiten.

(zur Verteilung siehe Beispiel 10)

Beispiel 10: Verteilung des Höchstwertes bei Paaren

(Beispiel zu Abschnitt 6.3.2)

FRG-Anteile

a) Partner A 28,0000 EP und Partner B 14,0000 EP

b) Partner A 24,0000 EP und Partner B 20,0000 EP

c) Partner A 30,0000 EP und Partner B 20,0000 EP

d) Partner A 30,0000 EP und Partner B 28,0000 EP

Lösung:

Vor der gemeinsamen Begrenzung des Paares ist gegebenenfalls zunächst die Einzelbegrenzung der jeweiligen Renten auf 25,0000 EP vorzunehmen (siehe Abschnitt 6.1). Danach ergibt sich folgende Situation.

FRG-Anteile

a) Partner A 25,0000 EP und Partner B 14,0000 EP ergeben die Summe 39,0000 EP

b) Partner A 24,0000 EP und Partner B 20,0000 EP ergeben die Summe 44,0000 EP

c) Partner A 25,0000 EP und Partner B 20,0000 EP ergeben die Summe 45,0000 EP

d) Partner A 25,0000 EP und Partner B 25,0000 EP ergeben die Summe 50,0000 EP

Im Fall a) kommt es zu keiner gemeinsamen Begrenzung, weil der zulässige Höchstwert von 40,0000 EP nach der Einzelbegrenzung nicht mehr überschritten wird.

In den Fällen b) bis d) ist dagegen die gemeinsame Begrenzung vorzunehmen.

Aufzuteilen ist der Höchstwert von 40,0000 EP nach der Formel:

Höchstwert (ist gleich 40) mal FRG-Anteil des Einzelnen (gegebenenfalls auf 25 begrenzt) geteilt durch die Summe der FRG-Anteile beider Partner (gegebenenfalls jeweils einzeln auf 25 begrenzt)

b) Partner A: 40 mal 24 geteilt durch 44 ist gleich 21,8182 EP

Partner B: 40 mal 20 geteilt durch 44 ist gleich 18,1818 EP

ergeben die Summe: 40,0000 EP

c) Partner A: 40 mal 25 geteilt durch 45 ist gleich 22,2222 EP

Partner B: 40 mal 20 geteilt durch 45 st gleich 17,7778 EP

ergeben die Summe: 40,0000 EP

d) Partner A: 40 mal 25 geteilt durch 50 ist gleich 20,0000 EP

Partner B: 40 mal 25 geteilt durch 50 ist gleich 20,0000 EP

ergeben die Summe: 40,0000 EP

Hinweis:

Sind die Renten der Partner bereits einzeln auf jeweils 25,0000 EP begrenzt worden, ergibt sich stets eine Aufteilung von 20,0000 EP zu 20,0000 EP.

Beispiel 11: Verteilung des Höchstwertes bei Paaren

(Beispiel zu Abschnitt 6.3.2)

Zwischen Herrn und Frau Meier besteht eine Ehe und zwischen Herrn Meier und Frau Müller eine eheähnliche Gemeinschaft.

FRG-Anteile

a) Frau Meier 22,0000 EP, Herr Meier 23,0000 EP, Frau Müller 19,0000 EP

b) Frau Meier 22,0000 EP, Herr Meier 23,0000 EP, Frau Müller 24,0000 E

Lösung:

Die Renten sind einzeln nicht zu begrenzen, weil sie den Höchstwert von 25,0000 EP nicht überschreiten.

Für Herrn Meier ist die Begrenzung nach § 22b Abs. 3 FRG sowohl hinsichtlich der Ehe als auch hinsichtlich der eheähnlichen Gemeinschaft zu prüfen. Danach sind die EP wie folgt zu begrenzen und zu verteilen:

Fall a) die Begrenzung nach § 22b Abs. 3 FRG für Frau Meier

40 mal 22 geteilt durch 45 ist gleich 19,5556 EP

und Herrn Meier

40 mal 23 geteilt durch 45 ist gleich 20,4444 EP

 

die Begrenzung nach § 22b Abs. 3 FRG für Herrn Meier

40 mal 23 geteilt durch 42 ist gleich 21,9048 EP

und Frau Müller

40 mal 19 geteilt durch 42 ist gleich 18,0952 EP

 

Niedrigster Wert: 20,4444 EP

 

Fall b) die Begrenzung nach § 22b Abs. 3 FRG für Frau Meier

40 mal 22 geteilt durch 45 ist gleich 19,5556 EP

und Herrn Meier

40 mal 23 geteilt durch 45 ist gleich 20,4444 EP

 

die Begrenzung nach § 22b Abs. 3 FRG für Herrn Meier

40 mal 23 geteilt durch 47 ist gleich 19,5745 EP

und Frau Müller

40 mal 24 geteilt durch 47 ist gleich 20,4255 EP

 

Niedrigster Wert: 19,5745 EP

 

Für Herrn Meier ist der niedrigste EP-Wert für FRG-Zeiten zu berücksichtigen, im Fall a) 20,4444 EP, im Fall b) 19,5745 EP

Beispiel 12: Prüfung der Notwendigkeit einer Neufeststellung, wenn eine Rente des Ehepartners hinzugetreten ist

(Beispiel zu Abschnitt 7.2.1)

Es wird eine Altersrente gezahlt, bei deren Bewilligung § 22b Abs. 1 FRG geprüft wurde. Der ermittelte FRG-Anteil betrug 30,0000 EP und wurde daher auf 25,0000 EP begrenzt. Jetzt kommt die Mitteilung, dass dem Ehepartner ebenfalls eine Altersrente bewilligt wurde, der

a) 13,0000 EP b) 20,0000 EP

zugrunde liegen.

Lösung:

Für die Feststellung, ob der Hinzutritt der Rente beim Partner ein Neufeststellungsgrund für die Bestandsrente ist, sind die FRG-Anteile beider Renten zusammenzuzählen.

Im Fall a) ergibt die Summe (25 plus 13) 38,0000 EP

Zu beachten ist, dass auf den bereits begrenzten FRG-Anteil abzustellen ist und nicht auf den ursprünglich ermittelten FRG-Anteil von 30,0000 EP. Der zulässige Höchstwert von 40,0000 EP wird nicht überschritten. Der Hinzutritt der zweiten Rente ist kein Neufeststellungsgrund für die Bestandsrente; diese kann unverändert weitergezahlt werden, eine Bescheiderteilung ist nicht notwendig.

Im Fall b) ergibt die Summe (25 plus 20) 45,0000 EP

Der zulässige Höchstwert von 40,0000 EP wird überschritten. Der Hinzutritt der zweiten Rente ist folglich ein Neufeststellungsgrund für die Bestandsrente.

Beispiel 13: Verwendung der bisher ermittelten Entgeltpunkte bei der Neufeststellung

(Beispiel zu Abschnitt 7.2.2)

Seit 01.12.1996 wird eine Altersrente gezahlt, in der der ermittelte FRG-Anteil von 26,0000 EP nach § 22b Abs. 1 FRG auf 25,0000 EP begrenzt wurde.

Ab 01.10.1997 erhält auch seine Ehefrau eine Rente, in der der FRG-Anteil von 28,0000 EP nach § 22b Abs. 1 und 3 FRG auf 20,0000 EP begrenzt wurde. Damit liegt ein Neufeststellungsgrund für die Bestandsrente vor.

Lösung:

Es ist zusätzlich die Begrenzung nach § 22b Abs. 3 FRG vorzunehmen. Hierfür ist von den bereits ermittelten (26,0000 EP) und nach § 22b Abs. 1 FRG auf 25,0000 begrenzten EP auszugehen; sie sind nun weiter auf 20,0000 EP zu begrenzen. Eine neue Ermittlung des FRG-Anteils ist nicht vorzunehmen.

Beispiel 14: Verwendung der bisher ermittelten Entgeltpunkte bei der Neufeststellung

(Beispiel zu Abschnitt 7.2.2)

In dem Beispiel wird vorausgesetzt, dass der Zugangsfaktor jeweils gleich 1,0 ist. Die persönlichen Entgeltpunkte sind damit gleich den Entgeltpunkten (EP).

Der Versicherte bezog vom 01.01.2000 bis 31.12.2009 EU-Rente, in der 24,0000 persönliche EP enthalten waren. Der FRG-Anteil betrug 23,0000 EP.

Bei Berechnung der nachfolgenden Altersrente ab 01.01.2010 ergaben sich insgesamt nur noch 23,8000 EP, wovon 22,8000 EP auf FRG-Zeiten entfielen. Gemäß § 88 Abs. 1 S. 2 SGB VI waren daher weiterhin die höheren persönlichen EP aus der EU-Rente zugrunde zu legen.

Ab 01.06.2016 erhält auch seine Ehefrau eine Rente. Der ermittelte FRG-Anteil in der Rente der Ehefrau beträgt 21,0000 EP, der nach § 22b Abs. 3 FRG zu begrenzen ist.

Lösung:

Auch in der Altersrente des Ehemannes ist die gemeinsame Begrenzung nach § 22b Abs. 3 FRG vorzunehmen. Maßgebend sind hierfür die bei der Altersrente bisher berücksichtigten FRG-EP. Bei Berechnung der Folgerente des Ehemannes verminderte sich der FRG-Anteil auf 22,8000 EP. Letztendlich waren aber nicht die neu ermittelten persönlichen EP (23,8000) zu berücksichtigen, sondern (nach § 88 Abs. 1 S. 2 SGB VI) die höheren persönlichen EP aus der EU-Rente (24,0000). Somit liegt der Altersrente auch weiterhin ein unveränderter FRG-Anteil aus der Vorrente (23,0000 EP) zugrunde.

Maßgebend für die Begrenzung der EP nach § 22b Abs. 3 FRG ist daher der FRG-Anteil des Ehemannes in Höhe von 23,0000 EP.

Beispiel 15: Besitzschutz, wenn in der vorangegangenen Rente keine Begrenzung vorzunehmen war

(Beispiel zu Abschnitt 7.3)

In dem Beispiel wird vorausgesetzt, dass der Zugangsfaktor jeweils gleich 1,0 ist. Die persönlichen Entgeltpunkte sind damit gleich den Entgeltpunkten (EP).

Ein Versicherter erhält ab 1993 (Zuzug) eine Altersrente.

Die nur aus einem FRG-Anteil bestehende Rente beträgt 29,0000 EP. Eine Begrenzung nach § 22b FRG war nicht durchzuführen, weil der Zuzug des Versicherten vor dem 07.05.1996 liegt.

Die Ehefrau des Versicherten ist 1997 zugezogen. Der FRG-Anteil in der Rente der Ehefrau beträgt 27,0000 EP und wurde daher nach § 22b Abs. 1 FRG auf 25,0000 EP begrenzt.

Eine Begrenzung nach § 22b Abs. 3 FRG erfolgte nicht, da für die Rente eines Ehegatten § 22b FRG ausgenommen ist (Zuzug des Versicherten vor dem 07.05.1996).

1999 verstirbt der Versicherte.

Die Berechnung der Witwenrente ergibt wegen der Anwendung des § 22b FRG keine EP.

Lösung:

Einen Besitzschutz nach § 88 SGB VI gibt es für die Witwenrente im Ergebnis nicht, denn der maximal zulässige FRG-Anteil von 25,0000 Entgeltpunkten ist in der Versichertenrente bereits erreicht.

Die Witwenrente ist nicht zu zahlen.

Beispiel 16: Modifizierter Besitzschutz (beide bisherigen FRG-Anteile auf 25,0000 EP begrenzt)

(Beispiel zu Abschnitt 7.3)

In dem Beispiel wird vorausgesetzt, dass der Zugangsfaktor jeweils gleich 1,0 ist. Die persönlichen Entgeltpunkte sind damit gleich den Entgeltpunkten (EP).

Ein Versicherter erhält ab 1997 (Zuzug) eine Altersrente.

Der FRG-Anteil der Rente beträgt 29,0000 EP und wird daher nach § 22b Abs. 1 FRG auf 25,0000 EP begrenzt.

Ab 1998 erhält seine Ehefrau ebenfalls eine Altersrente. Der FRG-Anteil dieser Rente beträgt 27,0000 EP und wird daher nach § 22b Abs. 1 und 3 FRG auf 20,0000 EP begrenzt.

Gleichzeitig ist eine Neufeststellung der Bestandsrente des Mannes erforderlich, bei der der bisherige FRG-Anteil nach § 22b Abs. 3 FRG weiter auf 20,0000 EP begrenzt wird. Da diese Neufeststellung wegen des § 22b FRG (Hinzutritt einer Partnerrente) vorzunehmen ist, sind die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte nach § 88 SGB VI nicht geschützt.

1999 verstirbt die Frau.

Zunächst ist in der (jetzt vorrangigen) Altersrente des Mannes die Begrenzung nach § 22b Abs. 3 FRG rückgängig zu machen; der FRG-Anteil beträgt wieder 25,0000 EP.

Für die (nachrangige) Witwerrente ergeben sich nach § 22b Abs. 1 S. 3 FRG keine EP.

Lösung:

Der FRG-Anteil der bisherigen EP der Altersrente der Verstorbenen waren 20,0000 EP.

FRG-Anteile der Altersrente der Verstorbenen begrenzt nach § 22b Abs. 3 FRG und der Altersrente des Berechtigten begrenzt nach § 22b Abs. 1 FRG ergeben 45,0000 EP (20,0000 EP plus 25,0000 EP).

Sie übersteigen den für einen Berechtigten zulässigen Höchstwert um 20,0000 EP (45,0000 EP minus 25,0000 EP).

Dieser Differenzwert ist vom bisherigen FRG-Anteil abzuziehen (20,0000 EP minus 20,0000 EP). Für den modifizierten Besitzschutz ergeben sich 0,0000 EP.

Einen Besitzschutz nach § 88 SGB VI gibt es für die Witwerrente im Ergebnis nicht.

Die Witwerrente ist nicht zu zahlen.

Beispiel 17: Modifizierter Besitzschutz (beide bisherigen FRG-Anteile auf 25,0000 EP begrenzt - Besitzschutz für deutschen Anteil)

(Beispiel zu Abschnitt 7.3)

In dem Beispiel wird vorausgesetzt, dass der Zugangsfaktor jeweils gleich 1,0 ist. Die persönlichen Entgeltpunkte sind damit gleich den Entgeltpunkten (EP).

Gleiche Ausgangslage wie im Beispiel 13 mit dem Unterschied, dass der Ehemann noch einen deutschen Anteil von 8,0000 EP erworben hatte und seine Altersrente daher aus (20,0000 plus 8,0000 ist gleich) 28,0000 persönlichen EP gezahlt wurde. Nach seinem Tod ist auch hier zunächst die (jetzt vorrangige) Altersrente der Ehefrau auf 25 Entgeltpunkte zu erhöhen. Die Berechnung der Witwenrente ergibt einen deutschen Anteil von 7,0000 EP; ein FRG-Anteil verbleibt nach § 22b Abs. 1 S. 3 FRG nicht.

Lösung:

Der FRG-Anteil der bisherigen EP der Altersrente des Verstorbenen waren 20,0000 EP.

FRG-Anteile der Altersrente des Verstorbenen begrenzt nach § 22b Abs. 3 FRG und der Altersrente der Berechtigten begrenzt nach § 22b Abs. 1 FRG ergeben 45,0000 EP (20,0000 EP plus 25,0000 EP).

Sie übersteigen den für einen Berechtigten zulässigen Höchstwert um 20,0000 EP (45,0000 EP minus 25,0000 EP).

Dieser Differenzwert ist vom bisherigen FRG-Anteil abzuziehen (20,0000 EP minus 20,0000 EP). Für den modifizierten Besitzschutz ergeben sich aus dem FRG-Anteil 0,0000 EP.

Der modifizierte Besitzschutz nach § 88 SGB VI bewirkt, dass aus der Vorrente lediglich der deutsche Anteil von 8,0000 persönlichen EP geschützt bleibt.

Die Witwenrente ist aus 8,0000 persönlichen EP zu zahlen.

Beispiel 18: Modifizierter Besitzschutz (beide bisherigen FRG-Anteile unter 25,0000 EP - teilweiser Besitzschutz für FRG-Anteil)

(Beispiel zu Abschnitt 7.3)

In dem Beispiel wird vorausgesetzt, dass der Zugangsfaktor jeweils gleich 1,0 ist. Die persönlichen Entgeltpunkte sind damit gleich den Entgeltpunkten (EP).

Der Ehemann erhält eine Altersrente mit einem FRG-Anteil von 12,0000 EP. Die Ehefrau erhält eine Altersrente mit einem FRG-Anteil von 14,0000 EP. Eine Begrenzung nach § 22b FRG wirkt sich nicht aus, weil die zulässigen Höchstwerte nicht überschritten werden.

Der Mann verstirbt.

Die Berechnung der Witwenrente ergibt (aufgrund zwischenzeitlicher Rechtsänderung) nur noch einen FRG-Anteil von 10,0000 EP. Eine Begrenzung nach § 22b FRG erfolgt nach wie vor nicht.

Lösung:

Der FRG-Anteil der bisherigen EP der Altersrente des Verstorbenen waren 12,0000 EP.

FRG-Anteile der Altersrente des Verstorbenen begrenzt nach § 22b Abs. 3 FRG und der Altersrente der Berechtigten begrenzt nach § 22b Abs. 1 FRG ergeben 26,0000 EP (12,0000 EP plus 14,0000 EP).

Sie übersteigen den für einen Berechtigten zulässigen Höchstwert um 1,0000 EP (26,0000 EP minus 25,0000 EP).

Dieser Differenzwert ist vom bisherigen FRG-Anteil abzuziehen (12,0000 EP minus 1,0000 EP). Für den modifizierten Besitzschutz ergeben sich aus dem FRG-Anteil 11,0000 EP.

Der modifizierte Besitzschutz nach § 88 SGB VI bewirkt, dass die persönlichen Entgeltpunkte aus der Vorrente nur zum Teil übernommen werden können. Die Witwenrente wird daher weder aus den errechneten 10,0000 persönlichen EP gezahlt noch aus den bisherigen 12,0000 persönlichen EP der Vorrente, sondern aus 11,0000 persönlichen EP.

Die Witwenrente ist aus 11,0000 persönlichen EP zu zahlen.

 Beispiel 19: Modifizierter Besitzschutz (vorangegangene ungleiche Partnerbegrenzung)

(Beispiel zu Abschnitt 7.3)

In dem Beispiel wird vorausgesetzt, dass der Zugangsfaktor jeweils gleich 1,0 ist. Die persönlichen Entgeltpunkte sind damit gleich den Entgeltpunkten (EP).

Ein Ehemann und seine Ehefrau erhalten jeweils eine Altersrente. Die FRG-Anteile sind nach § 22b Abs. 1 und 3 FRG zu begrenzen.

Der FRG-Anteil des Ehemannes beträgt 30,0000 EP und wird daher nach § 22b Abs. 1 FRG auf 25,0000 EP begrenzt. Der FRG-Anteil der Ehefrau beträgt 20,0000 EP und wurde daher nicht nach § 22b Abs. 1 FRG begrenzt.

FRG-Anteile beider Altersrenten waren nach § 22b Abs. 3 FRG für den Ehemann auf 22,2222 EP (25 mal 40 geteilt durch 45), für die Ehefrau auf 17,7778 EP (20 mal 40 geteilt durch 45) begrenzt.

In der Rente des Ehemannes beträgt der deutsche Anteil 3,0000 EP. In der Rente der Ehefrau ist kein deutscher Anteil enthalten.

Der Mann verstirbt.

Die (jetzt vorrangige) Altersrente der Frau wird nach Aufhebung der Begrenzung nach § 22b Abs. 3 FRG aus einem FRG-Anteil von 20,0000 EP gezahlt.

Die Feststellung der Witwenrente ergibt einen deutschen Anteil von 2,8000 EP und nach der Begrenzung durch § 22b Abs. 1 S. 3 FRG (ist gleich 25 minus 20) einen FRG-Anteil von 5,0000 EP. Insgesamt ergeben sich als Summe beider Anteile 7,8000 EP.

Lösung:

Der FRG-Anteil der bisherigen EP der Altersrente des Verstorbenen waren 22,2222 EP.

FRG-Anteile der Altersrente des Verstorbenen begrenzt nach § 22b Abs. 3 FRG und der Altersrente der Berechtigten begrenzt nach § 22b Abs. 1 FRG ergeben 42,2222 EP (22,2222 EP plus 20,0000 EP).

Sie übersteigen den für einen Berechtigten zulässigen Höchstwert um 17,2222 EP (42,2222 EP minus 25,0000 EP).

Dieser Differenzwert ist vom bisherigen FRG-Anteil abzuziehen (22,2222 EP minus 17,2222 EP). Für den modifizierten Besitzschutz ergeben sich aus dem FRG-Anteil 5,0000 EP. Als Summe aus dem FRG-Anteil und dem deutschen Anteil ergeben sich 8,0000 EP (ist gleich 5,0000 EP plus 3,0000 EP).

Die Witwenrente ist aus 8,0000 persönlichen EP zu zahlen.

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) vom 15.12.2004 (BGBl. I Seite 3396)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4052, Seite 25/26, 30

Die bei Ehepaaren beziehungsweise in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen vorzunehmende Begrenzung nach § 22b Abs. 3 FRG wurde auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner erweitert.

RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I Seite 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654, Seite 42, 60 und 96

Als Folge der Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Unterscheidung nach Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten überflüssig. Die neue vereinheitlichte Formulierung „allgemeine Rentenversicherung“ ist entsprechend eine Folgeänderung.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I Seite 1791)

Inkrafttreten: 07.05.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149, Seite 31/32

Mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz ist es zu einer weiteren Klarstellung gekommen. Absatz 1 Satz 1 wurde neu gefasst. Der neue Gesetzestext und seine Begründung bringen nunmehr unmissverständlich zum Ausdruck, dass für einen Berechtigten mit mehreren Rentenansprüchen insgesamt nicht mehr als 25 Entgeltpunkte für FRG-Zeiten zahlbar sind.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I Seite 2998)

Inkrafttreten: 07.05.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch das RRG 1999 wurde rückwirkend die Regelung zur Verteilung der Entgeltpunkte für Berechtigte mit mehreren Renten eingeführt (Absatz 1 Satz 3), die die bis dahin praktizierte anteilmäßige Verteilung der Entgeltpunkte ersetzte.

WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I Seite 1461)

Inkrafttreten: 07.05.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610

Die Vorschrift des § 22b FRG ist eine Neuregelung, für die vor dem WFG eine vergleichbare Regelung nicht existierte.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 22b FRG