Artikel 8 VO (EWG) Nr. 1408/71: Abschluß von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.10.1972 |
Version | 002.00 |
(1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können, soweit ein Bedürfnis besteht, nach den Grundsätzen und im Geist dieser Verordnung miteinander Abkommen schließen.
(2) Jeder Mitgliedstaat notifiziert gemäß Artikel 97 Absatz 1 jedes zwischen ihm und einem anderen Mitgliedstaat aufgrund des Absatzes 1 geschlossene Abkommen.