§ 84 AVG: Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit
veröffentlicht am |
15.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 20 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20.12.1982 (BGBl. I S. 1857), Artikel II § 5 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450) |
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Inkrafttreten | 01.01.1983 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 002.00 |
(1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann Mittel der Versicherung aufwenden, um allgemeine Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen zur Erhaltung oder zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten und ihrer Angehörigen oder zur Hebung der gesundheitlichen Verhältnisse der versicherten Bevölkerung zu fördern oder durchzuführen. Kinderheilbehandlungen sowie Nach- und Festigungskuren wegen Geschwulsterkrankungen können Angehörigen von Versicherten erbracht werden, wenn hierdurch eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder eine beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann, Kinderheilbehandlungen jedoch nur in dem zahlenmäßigen Umfang, in dem diese Leistungen im Jahre 1981 durchgeführt worden sind. Die Durchführung einer weiteren Kinderheilbehandlung vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung einer solchen oder ähnlichen Maßnahme ist ausgeschlossen, es sei denn, daß vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend geboten sind. § 20 gilt entsprechend für Nach- und Festigungskuren wegen Geschwulsterkrankungen.
(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Genehmigung kann auch für Pauschbeträge erteilt werden.