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12 RJ 256/68

Gründe I.

Es ist zu entscheiden, ob der Kläger zu Recht verurteilt wurde, der Beklagten die Hälfte der geforderten Beiträge zur Handwerkerversicherung zu entrichten.

Der am 22. April 1897 geborene Kläger war selbständiger Bauunternehmer und bis zum 28. Dezember 1963 in der Handwerksrolle eingetragen. Beiträge zur Rentenversicherung hat er nicht entrichtet. Er hatte Einkünfte vor Abzug der Sonderausgaben für 1955 in Höhe von 16.830,00 DM, für 1958 in Höhe von 34.236,00 DM und für 1959 in Höhe von 36.738,00 DM. In den Jahren 1930 und 1938 hatte er Lebensversicherungsverträge über 4.000,00 RM und 1.200,00 RM abgeschlossen. Beide Versicherungen sind am 1. November 1961 abgelaufen. Die monatlichen Prämien betrugen für Januar und Februar 1957 jeweils zusammen für beide Lebensversicherungen 33,96 DM. Im Dezember 1959 schloss der Kläger einen weiteren Lebensversicherungsvertrag über 17.000,00 DM, fällig am 1. Dezember 1964, mit einer monatlichen Prämie von 284,90 DM ab.

Die Beklagte hielt den Kläger für versicherungspflichtig in der Handwerkerversicherung und forderte Beiträge für die Zeit vom Januar 1962 bis April 1963 in Höhe von zusammen 1.148,00 DM (Bescheid vom 2. Mai 1963) sowie für die Zeit vom Mai 1963 bis Dezember 1963 in Höhe von zusammen 616,00 DM (Bescheid vom 5. November 1965). Sie führte aus, die Lebensversicherungsverträge reichten für eine Versicherungsfreiheit nicht aus. Bei den Lebensversicherungen von 1930 und 1938 seien die Prämien zu niedrig gewesen, nach dem Einkommen hätten als Ersatz für Rentenversicherungsbeiträge Prämien von monatlich mindestens 77,00 DM für Januar und Februar 1957 gezahlt werden müssen (§§ 3, 4 des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 - HVG -), Die Leistung aus dem Lebensversicherungsvertrag von 1959 sei erst bei einem Alter des Klägers von 67 ¾ Jahren fällig gewesen statt bei 65 ½ Jahren (§ 17 der Ersten Durchführungsverordnung vom 13. Juli 1939 zum HVG, § 3 HVG). Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 und 3 des Handwerkerversicherungsgesetzes vom 8. September 196o (HwVG) nicht erfüllt seien (Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 1963).

Das Sozialgericht (SG) Aurich hat den Widerspruchsbescheid und den Bescheid vom 2. Mai 1963 aufgehoben und die Berufung zugelassen (Urteil vom 11.  März 1966) Es war der Ansicht, der Kläger sei zwar nicht versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 und 3 HwVG), jedoch wäre er ab 1. Januar 1965 berechtigt, die Erstattung seiner Beiträge zu verlangen, wenn er die Beiträge zahlen würde (§ 1303 der Reichsversicherungsordnung - RVO -). Zwar sei nach § 1303 RVO nur die Hälfte der Beiträge zu erstatten; doch sei die Vorschrift für selbständige Versicherte, die die Beiträge allein aufbrächten, in dem Sinne auszulegen, daß die Beiträge in voller Höhe zu erstatten seien.

Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten festgestellt, daß der Kläger der Beklagten die Hälfte der in den Bescheiden vom 2. Mail 1963 und 5°November 1965 geforderten Beiträgen zu zahlen habe. Im übrigen hat das LSG die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen; die Revision hat es zugelassen (Urteil vom 27.°Februar 1968).

Das LSG hat ausgeführt; der Kläger sei versicherungspflichtig in der Handwerkerversicherung, Er könne auch eine Beitragserstattung nach § 1303 RVO verlangen, jedoch nur in Höhe der Hälfte der Beiträge. Die Beklagte könne nicht beanspruchen, daß der Kläger der keine Regelleistungen empfangen habe, zuerst sämtliche Beiträge entrichte. Dem stehe der Grundsatz entgegen, daß ein dauerhaftes Eigeninteresse fehle, wenn jemand eine Leistung fordere, die er sofort wieder herausgeben müßte. Der Einwand der Beklagten § 1303 RVO beziehe sich ausdrücklich auf „entrichtete“ Beiträge, sei im .Rahmen rationellen Verwaltungshandelns nicht stichhaltig.

Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,

  • das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Hilfsweise hat er beantragt,

  • Versicherungsfreiheit aufgrund der Lebensversicherungen anzuerkennen sowie das Urteil des SG und die Bescheide vom 2. Mai und 31. Oktober 1963 aufzuheben.
  1. Der Kläger meint, nach § 1303 RVO i.V.m. § 1 Abs. 5 HwVG müßten Beiträge; die aufgrund des HwVG gezahlt worden seien, in voller Höhe erstattet werden. Er beanstandet weiter, daß die Beklagte ihn nicht darauf hingewiesen habe, den Versicherungsvertrag von 1959 den Vorschriften des HwVG anzupassen, so daß der Fälligkeitszeitpunkt mit entsprechender Änderung der Prämienhöhe berichtigt worden wäre. Im übrigen weiche die Vereinbarung über die Fälligkeit nur geringfügig von § 17 der Ersten Durchführungsverordnung zum HVG ab.

Die Beklagte beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Beurteilung der Versicherungspflicht durch das LSG für richtig., Der Kläger sei, wie alle Handwerker, im Laufe des Jahres 1961 darauf hingewiesen worden, sich an die Kreishandwerkerschaft oder die Lebensversicherungsgesellschaft zu wenden, um die Lebensversicherungsverträge überprüfen zu lassen. Sie habe demnach ihre Aufklärungspflicht erfüllt. Der Kläger sei zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 1233 RVO nicht berechtigt. Nach § 1303 RVO erstattungsfähige Beiträge seien noch nicht entrichtet worden. Sie sei verpflichtet, die Beiträge einzuziehen. Erst dann könne über den Antrag auf Erstattung der Beiträge entschieden werden. Die Einrede unzulässiger Rechtsausübung könne gegen die Beitragseinziehung nicht erhoben werden. Es sei zweifelhaft, ob die Einziehung der halben Beiträge, auf die das LSG erkannt habe, verallgemeinert werden könne; da nach dem Wortlaut des § 1303 RVO zunächst das Einzugsverfahren abgeschlossen sein müsse, bevor über die Erstattung entschieden werden könne. Eine Erstattung der vollen Beiträge sei nur für die Höherversicherung vorgesehene Für Beiträge nach dem HwVG gelte keine Sonderregelung.

Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Gründe II.

Die Beklagte ist durch das Urteil des LSG insofern beschwert, als der Kläger nur zur Entrichtung der Hälfte der von ihr geforderten Beiträge verurteilt wurde. Sie hat hiergegen jedoch keine Revision mit dem Ziel, den Kläger zur Entrichtung der Beiträge in voller Höhe zu verurteilen; eingelegt. Deshalb ist nur zu entscheiden, ob der Kläger zu Recht zur Entrichtung der Hälfte der Beiträge verurteilt worden ist oder ob er, wie er meint, gar keine Beiträge zu entrichten hat.

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat ihn zu Recht zur Entrichtung der Hälfte der geforderten Beiträge verpflichtet; denn der Kläger ist versicherungspflichtig in der Handwerkerversicherung und er könnte nur die Erstattung der Hälfte der Beiträge verlangen.

Nach § 6 Abs. 1 HwVG bleiben Handwerker versicherungsfrei, die für Januar und Februar 1957 die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach § 3 HVG erfüllten und in dieser Zeit versicherungsfrei waren. Nach § 3 HVG konnten Handwerker, die mit einer öffentlichen oder privaten Lebensversicherungsunternehmung für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres abschlössen; je nach der Höhe der Lebensversicherung entweder die Versicherungsfreiheit (§ 4) geltend machen oder die Befreiung von der halben Beitragsleistung (Halbversicherung §§ 5, 6) beantragen. Nach § 4 HVG waren Handwerker versicherungsfrei, wenn und solange sie für ihre Lebensversicherung (§ 3) mindestens ebensoviel aufwandten, wie sie zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen gehabt hätten. War der Lebensversicherungsvertrag auf die Zahlung eines Kapitals gerichtet, so war außerdem erforderlich, daß die Versicherungssumme mindestens 5.000,00 DM betrug usw. Nach § 8 des Rentenmehrbetragsgesetzes vom 23. November 1954 war der Beitragssatz für die versicherungspflichtigen Arbeiter und Angestellten 11 v.H. des Entgelts; für die übrigen Versicherten wurde der Beitrag um ein Zehntel erhöht. Nach § 7 des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes (SVAG) war bei einem monatlichen Arbeitsverdienst von mehr als 625,00 DM die Beitragsklasse XI maßgebend. Nach § 1 der Beitragsmarkenverordnung vom 11. März 1955 betrug der Beitrag für versicherungspflichtige Selbständige in der Klasse XI monatlich 77,00 DM. Diesen Betrag hätte der Kläger nach seinem Jahreseinkommen für Lebensversicherungsprämien monatlich aufwenden müssen. Da er im Januar und Februar 1957 monatlich nur 33,96 DM für Prämien aufgewandt hat, hat er die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach den §§ 3, 4 HVG nicht erfüllt (siehe auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. August 1968 in SozR Nr. 2 zu § 6 HwVG).

Nach § 6 Abs. 3 HwVG bleiben auch solche Handwerker versicherungsfrei, die vor Inkrafttreten des HwVG (§ 16: 01.01.1962) aufgrund eines Versicherungsvertrages die Versicherungsfreiheit nach § 3 HVG geltend gemacht und bis zum Inkrafttreten des HwVG die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach § 3 HVG erfüllt haben. Auch diese Voraussetzung ist beim Kläger nicht erfüllt. Im Dezember 1961 bestand nur noch der Lebensversicherungsvertrag von 1959. Dieser konnte Versicherungsfreiheit nach § 3 HVG nicht begründen, weil er nicht für das Erleben des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen war. Der Kläger war vielmehr bei Fälligkeit der Leistung aus diesem Lebensversicherungsvertrag schon 67 Jahre und 7 Monate alt. Diese spätere Fälligkeit der Leistungen ist gegenüber dem im Gesetz vorgeschriebenen Lebensalter nicht geringfügig; denn in § 17 der Ersten Durchführungsverordnung zum HVG ist die Zeitspanne, die bei späterer Fälligkeit als bei Vollendung des 65. Lebensjahres die Geltendmachung der Versicherungsfreiheit nicht ausschließt, dahin festgelegt, daß sie höchstens 6 Monate beträgt.

Nach § 7 Abs. 1 HwVG bleiben ferner solche Handwerker versicherungsfrei, die nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Änderung des HVG vom 27. August 1956 - BereinigungsG - befreit sind. Der Kläger hat nicht behauptet, bis Ende 1956 einen Befreiungsantrag gestellt zu haben. In dem Feststellungsbogen zur Handwerkerversicherung in den Akten der Beklagten sind die Fragen nach einer Befreiung von der Versicherungspflicht durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 BereinigungsG durchgestrichen.

Auch eine Befreiung nach § 7 Abs. 2 HwVG scheidet hier aus, weil der Kläger nicht nach Art. 2 § 52 Abs. 3 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) befreit war (Entrichtung von Beiträgen während mindestens 180 Kalendermonaten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit).

Die Rüge der Revision, die Beklagte habe den Kläger nicht darauf hingewiesen, den Versicherungsvertrag von 1959 den Vorschriften des HVG anzupassen, greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob, inwieweit, unter welchen Umständen und mit welchen Rechtsfolgen ein Versicherungsträger verpflichtet sein könnte, einen Handwerker über eine andere Gestaltung seines Lebensversicherungsvertrages zu beraten (§ 1324 RVO, vgl. BSG 25, 219). Im vorliegenden Fall hatte jedenfalls die Beklagte dazu keinen Anlaß; denn in dem Fragebogen, dem ein ausführliches Merkblatt beigegeben war, hat der Kläger im September 1961 die Fragen „Haben Sie eine Handwerkerversicherung abgeschlossen, mit der Sie Versicherungsfreiheit geltend machen wollen?“ mit „Ja“ und „Wenn ja, wann ist sie fällig gewesen bzw. wird sie fällig?“ mit „65. Lebensjahr“ beantwortet.

Aus dem Fragebogen konnte die Beklagte nicht ersehen, daß der Kläger mehrere Lebensversicherungsverträge abgeschlossen hatte, die verschieden hoch waren und zu verschiedenen Zeiten fällig wurden. Zu einer besonderen Beratung oder Auskunft über die Bedeutung des Zeitpunkts der Fälligkeit der Lebensversicherungen bestand daher kein Anlaß.

Da die Beklagte sich nicht mit einem Rechtsmittel dagegen gewandt hat, daß ihre Beitragsforderung nicht in voller Höhe bestätigt worden ist, ist nicht darauf einzugehen, ob das LSG zu Recht in dem auf Entrichtung der Beiträge in voller Höhe gerichteten Verlangen der Beklagten im Hinblick auf § 1303 RVO eine unzulässige Rechtsausübung gesehen hat. Die Beklagte hat durch Nichteinlegung eines Rechtsmittels die Beurteilung des LSG, das unzulässige Rechtsausübung bei dem Verlangen auf Entrichtung der Beiträge in voller Höhe bejaht hat, hingenommen.

Der Kläger ist jedenfalls zu Recht verpflichtet worden, die Hälfte der Beiträge zu entrichten; denn ein Anspruch auf Erstattung der Beiträge an ihn würde nur in Höhe der Hälfte der Beiträge bestehen. Die Auffassung, Beiträge, die nach dem HwVG entrichtet seien, müßten in voller Höhe erstattet werden, ist nicht richtig.

Nach § 1303 Abs. 1 RVO ist dem Versicherten auf Antrag nur die Hälfte der für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundes gebiet entrichteten Beiträge zu erstatten, wenn die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt, ohne daß nach § 1233 RVO das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung besteht. Eine abweichende Regelung für den Fall, daß der Erstattungsberechtigte die für ihn entrichteten Beiträge in voller Höhe selbst getragen hat, enthält die Vorschrift nicht.

Zwar ist das HwVG erst nach Einführung der Beitragserstattung durch § 1303 RVO i.d.F. des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) erlassen worden. Aber schon vor dem Erlaß des HwVG enthielten die RVO und das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in § 1227 Abs. 1 Nr. 3 und 4 RVO (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 AVG) Vorschriften über die Versicherungspflicht selbständig erwerbstätiger Personen, die hinsichtlich der Beitragstragung mit Handwerkern vergleichbar sind, wie Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter, die nicht Arbeitnehmer sind, Küstenschiffer, Küstenfischer, selbständige Lehrer, Erzieher, Musiker und Artisten, in der Krankenpflege usw. selbständig tätige Personen. Der Beitragssatz für diese versicherungspflichtigen Selbständigen ist genauso hoch wie für Beschäftigte, und diese selbständig erwerbstätigen Versicherten haben die vollen Beiträge allein zu tragen (§ 1385 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. b, Abs. 4 Buchst. b RVO; § 112 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. b, Abs. 4 Buchst. b AVG; § 1405 Abs. 1 RVO; § 127 Abs. 1 AVG). Daß der Gesetzgeber des § 1303 RVO, obwohl er diese Regelungen vor Augen hatte, es versehentlich unterlassen hätte, versicherungspflichtigen Selbständigen, die die Beiträge in voller Höhe selbst zu tragen haben, einen Anspruch auf Erstattung der Beiträge in voller Höhe statt nur zur Hälfte zu geben, kann angesichts der mehrfachen Erwähnung der Beiträge der selbständigen Versicherungspflichtigen in den §§ 1385, 1405 RVO nicht angenommen werden. Dazu kommt noch: Bereits in den §§ 30, 31 des Gesetzes betreffen die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 (JuAVG) war bestimmt, daß unter den dort genannten Voraussetzungen die Hälfte der für den Versicherten geleisteten Beiträge erstattet werde. Den Verhandlungen im Reichstag (54. Sitzung am 6. April 1889, Stenografische Berichte S. 1357 B bis D) kann entnommen werden, daß zwar für die Erstattung gerade der Hälfte der Beiträge ab Anhaltspunkt gedient hat, welchen Teil der Beiträge der Arbeitnehmer sich vom Lohn abziehen lassen mußte; die Höhe der Erstattung wurde aber bewußt nicht davon abhängig gemacht, in welchem Umfang die Beiträge tatsächlich vom Versicherten selbst getragen wurden. Schon in dem Kommentar zum JuAVG von Bosse und von Woedtke (1890) ist ausgeführt: „Man hätte auf den Gedanken kommen können, daß die Beiträge der selbstversicherten und der freiwillig versicherten Personen ihrem vollen Betrag nach zu erstatten seien. Das Gesetz weiß aber davon nichts, auch von diesen Beiträgen wird nur die Hälfte erstattet“ (Anm. 5 zu § 30 JuAVG; ebenso Gebhard und Düttmann, Kommentar zum Invalidenversicherungsgesetz vom 13.07.1899, 1901, Anm. 5 zu § 42; Düttmann, Kommentar zum Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20.12.1911, 1913, Anm. 10 zu § 60 und 9 zu § 62; zu § 1242b RVO i.d.F. der Verordnung vom 13.02.1924 bis zur Aufhebung durch das Gesetz vom 29.03.1928 siehe Kommentar von Hanow u. Lehmann, 4. Aufl. Anm. 4 zu § 1242b RVO; Verbandskommentar, 5. Aufl., Anm. 5 zu § 1309a RVO a.F.). Obwohl man also von jeher auch im Zusammenhang mit Beitragserstattungen sich dessen bewußt gewesen ist, daß die Beiträge nicht immer zur Hälfte von den Versicherten getragen werden, hat dieser Umstand schon früher den Gesetzgeber nicht davon abgehalten, eine Erstattung von Beiträgen nur zur Hälfte vorzuschreiben. Dies ist auch dann der Fall. wenn der Versicherte bei der Nachversicherung selbst keinen Teil der nachentrichteten Beiträge getragen hat.

Wo der Gesetzgeber die Erstattung der Beiträge anders regeln wollte, hat er es im Gesetz ausdrücklich näher bestimmt, so für die Beiträge zur Höherversicherung in § 1303 Abs. 1 Satz 2 RVO; in § 74 Abs. 1 Satz 1 G 131 i.d.F. vom 13.10.1965 und § 31e Abs. 1 BWGöD i.d.F. vom 15.12.1965.

Für die Handwerkerversicherung gelten insoweit keine Besonderheiten; denn § 1 Abs. 5 HwVG verweist auf die Vorschriften der Arbeiterrentenversicherung für die nach § 1227 Abs. 1 Nr. 3 und 4 RVO versicherungspflichtigen Personen.

Hat also der Kläger die Hälfte der Beiträge zu entrichten, so sind sein Revisionsantrag und sein Hilfsantrag nicht begründet. Seine Revision ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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