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§ 47 AVG: Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten01.01.1986
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Die Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen nicht höher sein als die unter Berücksichtigung der nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit entrichteten Beiträge nach § 30 Abs. 2 berechneten Rente des Versicherten; sie werden sonst nach dem Verhältnis ihrer Höhe gekürzt. Bei Anwendung des Satzes 1 bleibt bei der Rente des Versicherten der Kinderzuschuß, bei Witwenrenten oder Witwerrenten und bei Renten nach § 42 ein Ruhen nach § 58 und bei Waisenrenten der jeweils enthaltene Erhöhungsbetrag nach § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 unberücksichtigt. Beim Ausscheiden eines Hinterbliebenen erhöhen sich die Hinterbliebenenrenten bis zum zulässigen Höchstbetrag. Sind die Hinterbliebenenrenten nach Ablauf des Todesjahrs des Versicherten neu zu berechnen, so ist ihrer Berechnung die Versichertenrente zugrunde zu legen, die einer inzwischen erfolgten Anpassung (§§ 49 bis 52) entspricht. Im Falle des § 45 Abs. 2 Satz 2 ist Höchstbetrag im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz der Zahlbetrag der Versichertenrente im Zeitpunkt des Todes des Versicherten ohne Kinderzuschuß.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Rententeil, der auf Beiträgen der Höherversicherung beruht.

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