Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 83 AVG: Berechnung der Rentenanwartschaften in Ehezeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 3 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985 vom 05.06.1985 (BGBl. I S. 913)

Inkrafttreten01.07.1985
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Zur Ermittlung des für den Wertausgleich von Rentenanwartschaften nach § 1587a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebenden Betrags an Renten und Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen ist der Monatsbetrag des Altersruhegelds aus allen bis zum Versicherungsfall anrechnungsfähigen Versicherungsjahren zu berechnen. Dabei gilt als Zeitpunkt des Versicherungsfalls das Ende der sich aus § 1587 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Ehezeit.

(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Monatsbetrag des Altersruhegelds ist mit dem Verhältnis zu vervielfältigen, in dem die Summe der bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegten Verhältniswerte (Werteinheiten) für in die Ehezeit fallende und nach Absatz 1 berücksichtigte Zeiten zu der Summe der insgesamt zugrunde gelegten Werteinheiten steht. Fallen Ehezeiten in einen Zeitraum, für den ein Entgelt bescheinigt worden ist, so bestimmt sich das Entgelt für die Ehezeit nach dem Anteil der Ehezeit zur Gesamtzeit dieses Zeitraums. Bei der Berechnung des Verhältnisses bleiben Werteinheiten nach Artikel 2 §§ 14 und 54b des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes unberücksichtigt. Im übrigen gilt § 32 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 entsprechend. Der sich hiernach ergebende Betrag ist um Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung zu erhöhen, soweit sie auf die Ehezeit entfallen; § 74 Satz 1 gilt entsprechend. Der Betrag, der nicht den gesetzlichen Rentenanpassungen unterliegt, ist getrennt auszuweisen.

(3) Ist in dem nach Absatz 1 ermittelten Monatsbetrag des Altersruhegelds ein Leistungsanteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung enthalten, ist auf den Leistungsanteil, der nicht auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfällt, Absatz 2 und auf den Leistungsanteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung § 96 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Zusatzinformationen