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SGB X
13.09.2019
Neufassung vom 18.01.2001 (BGBl. I S. 130)
Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5 sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend.
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