§ 50 VersAusglG: Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700) |
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Inkrafttreten | 01.09.2009 |
Version | 001.00 |
(1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs- Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleich
1. | ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären; |
2. | soll von Amts wegen spätestens bis zum 1. September 2014 wieder aufgenommen werden. |
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem auf Grund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.