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§ 112 AVG: Berechnung der Beiträge

Änderungsdienst
veröffentlicht am

15.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 5 des Gesetzes zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze vom 06.10.1989 (BGBl. I S. 1822)

Inkrafttreten01.01.1990
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) Der Beitragssatz beträgt vom 1. Januar 1973 an 18 vom Hundert und vom 1. Januar 1981 an 18,5 vom Hundert der nach Absatz 3 maßgebenden Bezüge, soweit diese die Beitragsbemessungsgrenze (Absatz 2) nicht überschreiten. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der Finanzlage der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage sowie deren voraussichtlicher Entwicklung bestimmen, daß der Beitragssatz zeitweise bis auf 18 vom Hundert ermäßigt wird.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt für das Jahr 1984 62.400 Deutsche Mark. Sie verändert sich in den folgenden Jahren entsprechend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte (§ 32 Abs. 1). Die Veränderung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den das nach § 33 Abs. 1 zu bestimmende Bruttoarbeitsentgelt das nach dieser Vorschrift zuletzt bestimmte Bruttoarbeitsentgelt übersteigt. Dieser Betrag wird nur für das jeweilige Kalenderjahr auf den nächsthöheren durch 1.200 teilbaren Betrag aufgerundet. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im voraus für jedes Kalenderjahr die Beitragsbemessungsgrenzen.

(3) Für die Berechnung des Beitrags nach den Absätzen 1 und 2 ist maßgebend

a)bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern (§ 2 Nr. 1 und 2) der Bruttoarbeitsentgelt (§ 160 der Reichsversicherungsordnung) aus der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung,
b)bei versicherungspflichtigen Selbständigen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 und 11) das Bruttoarbeitseinkommen aus der die Versicherung begründenden Tätigkeit, bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Versicherten ein Zwölftel des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (§ 12 des Künstlersozialversicherungsgesetzes) bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, wobei Arbeitseinkommen auch die Vergütungen für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen sind,
c)bei versicherungspflichtigen Mitgliedern von Genossenschaften oder Gemeinschaften (§ 2 Nr. 7) die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten,
d)bei Personen, die während einer Wehrdienstleistung oder einer Zivildienstleistung versichert sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9), 70 vom Hundert des auf den Zeitraum, für den Beiträge zu entrichten sind, berechneten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter, der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung ohne Lehrlinge und Anlernlinge im Sinne des § 32 Abs. 6 Satz 2, jedoch bei Personen, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegt,
e)bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Betrag, der sich ergibt, wenn die im laufenden Kalenderjahr geltende Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667,
f)bei versicherungspflichtigen Seelotsen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6a) der nach § 842 der Reichsversicherungsordnung für einen Kapitän auf großer Fahrt festgesetzte Durchschnitt des baren Entgelts und des Durchschnittssatzes für Beköstigung,
g)bei wegen Kindererziehung Versicherten 75 vom Hundert des jeweiligen durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten im Sinne des § 32 Abs. 1, gemindert um das Bruttoarbeitsentgelt oder Bruttoarbeitseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit,
h)bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2a der Betrag, der als Wert für freie Station (Kost und Wohnung) nach § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung festgesetzt ist.
i)(gestrichen)
j)(gestrichen)

(3a) Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit gemindert wird, gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Entgelt und dem Entgelt, der ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre, als Bruttoarbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe a, wenn der Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber beantragt. Satz 1 gilt nur insoweit, als der tatsächliche Entgelt zusammen mit dem Unterschiedsbetrag die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 ist eine ehrenamtliche Tätigkeit für den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, für einen Gemeindeverband oder einen anderen öffentlich-rechtlichen Verband, für einen Verband von Trägern der Sozialversicherung, für eine Partei, eine Gewerkschaft oder für eine Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege. Die Sätze 1 bis 3 gelten für versicherungspflichtige Selbständige (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 6) entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann nur für laufende und künftige Lohnabrechnungszeiträume gestellt werden.

(4) Die Pflichtbeiträge sind zu tragen

a)bei Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 1 und 2 von dem Versicherten und dem Arbeitgeber je zur Hälfte, jedoch von dem Arbeitgeber allein, wenn der Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet oder wenn der monatliche Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, bei einem Versicherten im Sinne des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt oder wenn Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 2a besteht; solange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von sechshundertzehn Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend,
b)bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 und 11 von dem Versicherten allein; bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 von der Künstlersozialkasse,
c)bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 von dem Versicherten und der Genossenschaft oder Gemeinschaft, welcher er angehört, je zur Hälfte,
d)bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 vom Bund,
e)bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 von dem antragstellenden Wirtschaftsunternehmen, der antragstellenden Organisation, der antragstellenden Gemeinschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 10) oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts,
f)bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 6a von dem Seelotsen,
g)für den Arbeitsentgelt nach Absatz 3a vom Versicherten.
h)(gestrichen)
i)(gestrichen)

Werden infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die in Satz 1 Buchstabe a genannten Grenzen überschritten, tragen der Versicherte und der Arbeitgeber den Beitrag von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im übrigen trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein.

(5) Der Bund entrichtet für die Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 versichert sind, den Beitrag zusammen mit den Beiträgen zu den anderen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Gesamtbetrag. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung, dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine pauschale Berechnung des Gesamtbetrags vorschreiben sowie die Verteilung dieses Betrags auf die einzelnen Versicherungszweige und die Zahlungsweise regeln.

(6) Die Pflichtbeiträge für Zeiten der Kindererziehung gelten als durch den Bund entrichtet.

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