§ 82 AVG: Beitragserstattung wenn kein Anspruch
veröffentlicht am |
15.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532) |
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Inkrafttreten | 01.01.1984 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 002.00 |
(1) Entfällt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne daß das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht, oder endet die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung aus einem anderen Grunde als dem Entstehen einer Versicherungspflicht in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet, für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin und für die Zeit nach dem 19. November 1947 im Saarland entrichteten Beiträge zu erstatten. Beiträge der Höherversicherung sind dem Versicherten in voller Höhe zu erstatten. Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn seit dem Wegfallen der Versicherungspflicht oder der Beitragspflicht nach den §§ 112a und 112b zwei Jahre verstrichen sind und inzwischen nicht erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Zeiten der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder der Unterbringung auf Grund einer Maßregel der Besserung und Sicherung werden in die Frist des Satzes 3 nicht eingerechnet.
(2) (gestrichen)
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für die Witwe und den Witwer, wenn der Anspruch auf Hinterbliebenenrente wegen nicht erfüllter Wartezeit nicht gegeben ist.
(4) § 29 der Reichsversicherungsordnung gilt nicht.
(5) Ist dem Versicherten eine Regelleistung aus der Versicherung gewährt worden, so sind nur die später entrichteten Beiträge zu erstatten.
(6) Der Erstattungsantrag kann nicht auf einen Teil der erstattungsfähigen Beiträge beschränkt werden.
(7) Die Erstattung schließt weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung aus.
(8) Pflichtbeiträge und Beiträge nach § 112b, die vom Versicherten nicht mitgetragen sind, werden nicht erstattet. Dies gilt nicht, wenn ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart war.
(9) Der sich nach Absatz 1 ergebende Betrag ist bei Versicherten, von denen Rentenanwartschaften nach § 1587b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an ihren früheren Ehegatten übertragen sind, um die Hälfte des Betrages zu mindern, der bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich nach § 83a Abs. 6 als Beitrag zum Ausgleich der im Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Minderung der Rentenanwartschaften zu entrichten gewesen wäre. Bei Versicherten, denen Rentenanwartschaften nach § 1587b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen oder für die Rentenanwartschaften nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach § 83b Abs. 1 begründet sind, ist der sich nach Absatz 1 ergebende Betrag um die Hälfte des Betrages zu erhöhen, der bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich nach § 83b Abs. 1 Satz 2 als Beitrag für die insgesamt übertragenen und begründeten Rentenanwartschaften zu entrichten gewesen wäre.
(10) Eine Beitragserstattung erfolgt nicht an Versicherte, die nach § 6 oder § 1229 der Reichsversicherungsordnung versicherungsfrei oder die nach den §§ 7 oder 8, den §§ 1230 oder 1231 der Reichsversicherungsordnung oder § 32 des Reichsknappschaftsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten durch die sich nach § 83a Abs. 5 ergebende Zahl an Monaten allein oder zusammen mit Beitragszeiten erfüllt ist.
(11) Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Versicherten steht der Künstlersozialkasse Antragsrecht und Erstattungsanspruch zu. Sie kann dieses Recht nur im Einvernehmen mit dem Versicherten oder den nach Absatz 3 Berechtigten ausüben.