§ 28a AVG: Zeiten der Kindererziehung vor Januar 1986
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 7 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.1986 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden Müttern und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren sind, Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 in den ersten zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes angerechnet, wenn sie ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzogen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten haben. Haben sie in diesem Zeitraum mehrere Kinder erzogen und wird die Zeit ihrer Erziehung nach Satz 1 auf die Wartezeit angerechnet, verlängert sich die Zeit nach Satz 1 für das zweite und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen worden sind; sofern sich dabei eine Verlängerung über den 31. Dezember 1985 hinaus ergibt, gelten die Zeiten nach dem 31. Dezember 1985 als Zeiten nach § 2a.
(1a) Der Erziehung und dem gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes steht die Erziehung und der gewöhnliche Aufenthalt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze oder in Berlin vor dem 1. Februar 1949 gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraumes auf Grund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.
(2) Haben Mutter und Vater ihr Kind gemeinsam erzogen, werden die Zeiten der Kindererziehung der Mutter angerechnet, sofern Mutter und Vater nicht gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger übereinstimmend erklären, daß der Vater das Kind überwiegend erzogen hat; die gesamten Zeiten der Kindererziehung für dieses Kind werden dann dem Vater angerechnet. Ist ein Elternteil nach dem 31. Dezember 1985 gestorben, kann die Erklärung vom überlebenden Elternteil allein abgegeben werden. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, werden die Zeiten der Kindererziehung insgesamt dem Vater angerechnet.
(3) § 2a Abs. 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Feststellung der nach dieser Vorschrift erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mütter und Väter, die während der Kindererziehung
a) | zu den in § 6 oder entsprechenden früheren Regelungen genannten Personen gehörten oder von der Versicherungspflicht befreit waren, es sei denn, daß eine Nachversicherung durchgeführt oder an deren Stelle eine Abfindung gezahlt oder auf die Befreiung von der Versicherungspflicht verzichtet worden ist, oder |
b) | Abgeordnete, Minister oder Parlamentarische Staatssekretäre waren, es sei denn, daß sie ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden sind. |
(5) Die Erklärungen nach Absatz 2 sind längstens bis zum Ende des Jahres nach dem Jahr zulässig, in dem die Rentenversicherungsträger die Versicherten letztmalig zur Meldung der Zeiten der Kindererziehung aufgerufen haben. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Die Erklärungen können nicht widerrufen werden. Sie sind nicht mehr zulässig, wenn unter Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung in der Versicherung der Mutter ein Anspruch auf Leistungen bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist.