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B 5 R 39/07 R

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten hat.

Für die am 1971 geborene Klägerin wurden in der Zeit von 1991 bis 1998 insgesamt für 33 Monate Pflichtbeiträge entrichtet. Am 11.9.1998 wurde die Klägerin zunächst auf Probe und am 20.6.2000 auf Lebenszeit in das Beamtenverhältnis übernommen. Nach der Geburt des ersten Kindes am 8.11.1998 befand sich die Klägerin in der Zeit vom 9.4.1999 bis zum 12.9.1999 in Erziehungsurlaub. Auf Grund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern wurden für dieses Kind Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht der Klägerin, sondern dem Vater zugeordnet. Nach der Geburt des zweiten Kindes am 27.6.2000 ging die Klägerin vom 23.8.2000 bis zum 26.6.2003 in Erziehungsurlaub und wurde anschließend bis zum 12.9.2004 ohne Anspruch auf Gehaltszahlung beurlaubt. Das zweite Kind wurde überwiegend von der Klägerin erzogen. Für den Ehegatten der Klägerin wurde nach der Geburt des zweiten Kindes keine Erziehungszeit vorgemerkt.

Am 5.6.2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.6.2003 und Widerspruchsbescheid vom 11.3.2004 ab, weil durch das Recht der Klägerin auf freiwillige Weiterversicherung die Beitragserstattung ausgeschlossen sei. Das Sozialgericht Reutlingen (SG) hat auf die von der Klägerin erhobene Klage die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur Erstattung der entrichteten Rentenversicherungsbeiträge verurteilt.

Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 20.3.2007 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung sei zulässig; Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lägen nicht vor, nachdem die Erstattung von Pflichtbeiträgen für 33 Monate begehrt werde. Die Berufung sei aber unbegründet; das SG habe der Klägerin zutreffend einen Anspruch auf Erstattung der (von ihr) entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung zuerkannt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Beitragserstattungsanspruchs der Klägerin sei die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Sach- und Rechtslage. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin zur freiwilligen Weiterversicherung nicht berechtigt gewesen, sodass diese Voraussetzung des § 210 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erfüllt gewesen sei. Das Recht zur freiwilligen Versicherung habe für die Klägerin nicht bestanden, weil sie entgegen der Auffassung der Beklagten während der Zeit des Erziehungsurlaubs versicherungsfrei gewesen sei und die Wartezeit nicht erfüllt habe. Zwar sei die Versicherungsfreiheit des § 5 Abs. 1 SGB VI beschäftigungsbezogen, sodass es der Anordnung der Versicherungsfreiheit nicht bedürfe, wenn eine entgeltliche Beschäftigung - gleich aus welchen Gründen - nicht ausgeübt werde. Wegen des Ausschlusses der Beamten von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Berücksichtigung dieser Zeiten im Rahmen der Beamtenversorgung sei für das Bestehen von Versicherungsfreiheit aber nicht allein auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung, sondern auf das rechtliche Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses abzustellen. Nach der beamtenrechtlichen Versorgungsregelung erhöhe sich seit dem 1.1.1992 das Ruhegehalt um einen Kinderzuschlag und ab dem 1.1.2002 sei die Höchstdauer des Erziehungsurlaubs für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder auf 36 Kalendermonate erweitert worden. Dadurch stehe der Klägerin für die Zeit der Kindererziehung eine höhere Versorgungsanwartschaft durch Erhöhung des Ruhegehalts um den Kinderzuschlag zu. Demgegenüber sei sie in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen. Bei der Auslegung dieser Vorschrift müsse auf die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI abgestellt werden ungeachtet der Frage, ob aktuell eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei. Denn die bei der Kindererziehungszeit typisierend und pauschal unterstellte Lücke sei in dem Alterssicherungssystem zu schließen, das Grund für die Versicherungsfreiheit sei. Werde unterstellt, dass die Klägerin nicht wegen Versicherungsfreiheit von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten ausgeschlossen wäre, hätte der Bund Pflichtbeiträge wegen Kindererziehungszeit zu zahlen; ein daneben bestehendes Recht der Klägerin zur freiwilligen Weiterversicherung ergebe keinen Sinn.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt sinngemäß eine Verletzung des § 210 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Die für den Beitragserstattungsanspruch vorauszusetzende Versicherungsfreiheit könne nur vorliegen, wenn dem Grunde nach Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bestehe, was aber bei der Klägerin zum Zeitpunkt des Erstattungsantrags mangels Zahlung von Arbeitsentgelt nicht der Fall gewesen sei. Auch eine Versicherungspflicht wegen Kindererziehung habe nicht vorgelegen, weil diese durch § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI für die Klägerin ausgeschlossen sei. Die Klägerin sei daher während der Zeit des Erziehungsurlaubs zur freiwilligen Versicherung berechtigt und eine Beitragserstattung ausgeschlossen gewesen. Entgegen der Auffassung des LSG könne der Begriff der Versicherungsfreiheit in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht beschäftigungsbezogen und derselbe Begriff in § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI statusbezogen ausgelegt werden. Für den Ausschluss rentenversicherungsrechtlicher Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI sei ebenfalls nicht auf den Status des dort genannten Personenkreises abzustellen, sondern auf die Frage, ob in den anderen Versorgungssystemen eine Kindererziehungszeit annähernd gleichwertig wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werde. Da dies bei Beamten immer der Fall sei, könne es plausibel erscheinen, Beamten im Erziehungsurlaub das Recht auf freiwillige Beitragszahlung zu verwehren, um eine Überversorgung zu vermeiden. Logische Konsequenz wäre dann, sämtlichen "aktiven" Beamten unabhängig von der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit das Recht zur freiwilligen Beitragszahlung zu versagen; dies entspreche aber eindeutig nicht dem Willen des Gesetzgebers.

Die Beklagte beantragt,

  • die Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 20. März 2007 und des Sozialgerichts Reutlingen vom 7. September 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten.

Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

Einer Sachentscheidung entgegenstehende Verfahrenshindernisse bestehen nicht. Insbesondere war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zulässig. Soweit das LSG Berufungsausschließungsgründe verneint hat, weil die Erstattung von Pflichtbeiträgen für 33 Monate begehrt werde, scheint es sich für die Zulässigkeit der Berufung auf § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG gestützt und den Erstattungsstreit als einen Streit um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr angesehen zu haben. Mit dieser Begründung konnte die weder vom SG noch vom LSG zugelassene Berufung jedoch nicht als zulässig angesehen werden, weil es sich bei der Beitragserstattung nicht um eine wiederkehrende, sondern um eine einmalige Leistung handelt. Zwar knüpft der Erstattungsbetrag an mehrere in der Vergangenheit erbrachte Beiträge an, diese werden jedoch mit einer einmaligen Zahlung erstattet (BSG SozR 3-2200 § 1303 Nr. 4; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 144 RdNr. 22a).

Die Berufung war gleichwohl auch ohne ausdrückliche Zulassung zulässig, weil der streitige Erstattungsbetrag eine Geldleistung von mehr als 500 Euro betrifft und damit die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier noch anzuwendenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des SGG vom 17.8.2001 (BGBl I 2144) überschreitet. Der streitige Erstattungsbetrag ist allerdings weder von den Beteiligten noch von den Vorinstanzen beziffert worden. Die Festsetzung der Höhe des Erstattungsbetrags soll nach dem hinreichend erkennbaren Willen der Beteiligten erst erfolgen, wenn feststeht, ob der Klägerin dem Grunde nach der Beitragserstattungsanspruch zusteht. Dies ändert aber nichts daran, dass auch für diesen Fall die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zu beachten ist. Maßgeblich ist der Betrag, um den gestritten wird. Bei einem unbezifferten Antrag, kann auf eine überschlägige Beurteilung zurückgegriffen werden (vgl Leitherer aaO § 144 RdNr. 15a mwN).

Nach überschlägiger Berechnung übersteigt der zu erwartende Erstattungsbetrag selbst dann die Wertgrenze von 500 Euro, wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin nur die von ihr getragenen Beitragsanteile begehrt. Eine Erstattung der zur Nachversicherung entrichteten Beiträge sowie der von der Arbeitslosenversicherung getragenen Pflichtbeiträge kann sie nicht verlangen, da sie diese Beiträge nicht selbst getragen hat (§ 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Auf Grund der hier gezahlten Pflichtbeiträge ist jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin selbst Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in einer Höhe von mindestens 500 Euro getragen hat, welche ihr bei Berechtigung des Erstattungsbegehrens auf jeden Fall zu erstatten wären. Die Klägerin hat laut Versicherungsverlauf 11 Monate Pflichtbeiträge auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung in der Zeit vom 18.8.1997 bis 24.6.1998 mit einem Arbeitsentgelt in Höhe von rund 25.200 DM. Der Beitragssatz betrug damals 20,3% des Bemessungsentgelts, die Hälfte dieses Prozentsatzes hatte die Klägerin zu tragen, dh rund 10%; das sind ca 2.520 DM (grob gerundet 1.280 Euro). Der zu erwartende Erstattungsbetrag liegt damit jedenfalls deutlich über der bis zum 31.3.2008 geltenden Wertgrenze von 500 Euro. Der Höhe nach sind Erstattungsansprüche weiter auf die später gezahlten Beiträge beschränkt, wenn Versicherte eine Geld- oder Sachleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen haben (§ 210 Abs. 5 SGB VI). Nach den vom LSG getroffenen Sachverhaltsfeststellungen liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Klägerin auf Grund gezahlter Beiträge bereits Sach- oder Geldleistungen erhalten haben könnte. Da Entsprechendes auch von der Beklagten nicht vorgebracht worden ist, kommt es nicht darauf an, ob in den Antrag der Klägerin und in das sozialgerichtliche Urteil überhaupt eine diesbezügliche Beschränkung hineingelesen werden könnte.

Das LSG hat das Urteil des SG zu Recht bestätigt. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten waren aufzuheben, weil die Klägerin einen Anspruch auf die Erstattung der von ihr getragenen Beiträge zur Rentenversicherung hat.

Anspruchsgrundlage ist § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Danach werden Beiträge auf Antrag Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Weitere Voraussetzung ist, dass seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist (§ 210 Abs. 2 SGB VI).

Die Klägerin hat den erforderlichen Antrag auf Beitragserstattung am 5.6.2003 gestellt. Für die Prüfung des Beitragserstattungsanspruchs kommt es allein auf diesen Zeitpunkt an; spätere Änderungen der materiellen Sach- und Rechtslage sind nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für etwaige einen Anspruch auf Beitragserstattung ausschließende Gründe, die erst im Laufe des Verfahrens eintreten (VerbKomm, SGB VI, § 210 Anm 2.1); auch für diesen Fall bleibt die materielle Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend (BSGE 86, 262, 265 = SozR 3-2600 § 210 Nr. 2 S 5 mwN).

Nach den vom LSG getroffenen Feststellungen war die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung (5.6.2003) Beamtin auf Lebenszeit auf Grund der Ernennung mit Wirkung zum 20.6.2000 und befand sich seit dem 23.8.2000 bis zum 26.6.2003 im Erziehungsurlaub nach der Geburt ihres zweiten Kindes am 27.6.2000. Die weitere Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist hier unerheblich, denn sie begann erst nach der Beendigung des Erziehungsurlaubs und damit auch erst nach der Stellung des Antrags auf Beitragserstattung.

Ausgehend von diesem Sachverhalt waren zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des § 210 Abs. 1 und 2 SGB VI erfüllt. Die Klägerin unterlag während der Zeit des Erziehungsurlaubs nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, da keiner der möglichen Versicherungspflichttatbestände erfüllt war. Die Klägerin war nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, sodass Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht vorlag. Die übrigen Alternativen des § 1 SGB VI scheiden ohnehin aus. Ebenso wenig war sie nach § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig, weil nach dieser Vorschrift nur diejenigen Personen in die Versicherungspflicht einbezogen sind, für die Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI anzurechnen sind. Zwar hat die Klägerin zur Zeit der Antragstellung ihr Kind erzogen und dieses hatte das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet, sodass die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI dem Grunde nach gegeben waren. Versicherungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 SGB VI trat gleichwohl nicht ein, weil eine Anrechnung dieser Kindererziehungszeit als rentenrechtliche Zeit durch § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI ausgeschlossen ist.

Nach § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI sind unter anderem Elternteile von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit zu dem in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehören. Dies ist bei der Klägerin der Fall, da sie bereits zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt war. Die Verweisung in § 56 Abs. 4 Nr. 2 auf § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI ist statusbezogen (so auch Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 56 RdNr. 94). Für diesen Statusbezug spricht bereits der Wortlaut des § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI, der die Elternteile von der Anrechnung der Kindererziehungszeit ausschließt, die (ua) "… während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehören".

Daran ändert der Umstand nichts, dass die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI ihrerseits grundsätzlich eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung voraussetzt (dazu unten). Denn das Fehlen dieses Merkmals kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift für den Ausschluss der Versicherungspflicht bei Kindererziehung nicht relevant sein. Wollte man den Ausschluss der Versicherungspflicht nicht nur vom Status als Beamter, sondern darüber hinaus davon abhängig machen, dass eine Beschäftigung ausgeübt wird, so müsste der Ausschluss dieses Personenkreises von der Versicherungspflicht wegen Kindererziehung weitgehend leerlaufen, weil während der Zeit der Beurlaubung wegen Kindererziehung eine Beschäftigung gerade nicht ausgeübt wird.

Hintergrund für den Ausschluss des in § 56 Abs. 4 SGB VI genannten Personenkreises von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Überlegung, dass die davon betroffenen Personen einem anderen Versorgungssystem angehören, das für die Honorierung von Kindererziehungszeiten verantwortlich ist. Bei diesem Personenkreis kann unterstellt werden, dass ihm durch die Kindererziehungszeit und die damit verbundenen Beschränkungen im Berufsleben keine Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen (Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 56 RdNr. 83 und 92). Denn Kindererziehungszeiten werden auch in anderen Alterssicherungssystemen honoriert. Ob die fragliche Unterstellung auch dann greift, wenn das andere Sicherungssystem keine annähernd gleichwertige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Altersversorgung kennt (hierzu BSG SozR 4-2600 § 56 Nr. 3 RdNr. 19 ff; BVerfGE 109, 96, 125 f = SozR 4-5868 § 1 Nr. 2 RdNr. 79) und ob deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Ausschluss der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht hingenommen werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl hierzu Fichte aaO, RdNr. 7, 92; Gürtner in Kasseler Komm, § 56 SGB VI RdNr. 80; BSGE 83, 74 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 12). Die Klägerin hat nach § 50a Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ein Anwartschaftsrecht auf Berücksichtigung der Kindererziehungszeit nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen, die im Wesentlichen mit der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind (Fichte aaO RdNr. 10 mwN).

Die Klägerin erfüllt auch die weitere Voraussetzung des § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, da sie zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Recht zur freiwilligen Versicherung hatte.

Das Recht zur freiwilligen Versicherung ist in § 7 SGB VI geregelt. Danach können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die Klägerin ist zwar - wie festgestellt - zum fraglichen Zeitpunkt nicht versicherungspflichtig gewesen, gleichwohl hatte sie nicht das Recht, sich freiwillig zu versichern, denn nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI können sich Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Klägerin hat zwar die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, gleichwohl will die Beklagte ihr das Recht zur freiwilligen Versicherung zugestehen, weil sie "nicht versicherungspflichtig" iS des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, aber auch nicht "versicherungsfrei" iS des § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI gewesen sei; die zweite Alternative dieser Vorschrift "der von der Versicherungspflicht Befreiten" scheidet nach dem Sachverhalt aus. Mit dieser Rechtsansicht kann die Beklagte nicht durchdringen.

Für die Frage, ob die Klägerin versicherungsfrei iS des § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI war, muss § 5 SGB VI herangezogen werden, da sich aus dieser Vorschrift die Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungsfreiheit ergeben. Danach sind die dort genannten Personen versicherungsfrei nur in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Die Klägerin zählt zwar als Beamtin auf Lebenszeit zu dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI genannten Personenkreis, zutreffend wird aber von der Beklagten unter Hinweis auf den Wortlaut der Vorschrift hervorgehoben, dass Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI das Vorliegen einer an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung voraussetzt und damit nicht (nur) statusbezogen, sondern (auch) beschäftigungsbezogen zu betrachten ist (s auch Dankelmann in jurisPK-SGB VI, 1. Aufl 2008, § 5 RdNr. 26; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 5 RdNr. 3). Liegt eine Beschäftigung nicht vor, kann auch Versicherungsfreiheit nicht eintreten. Hierzu stützt sich die Beklagte auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.10.1983 (SozR 2200 § 1233 Nr. 23), mit dem das BSG entschieden hat, dass allein aus dem Beamtenstatus einer an sich in ihrer Beschäftigung versicherungspflichtigen Person noch nicht Versicherungsfreiheit resultiert, wenn diese Person nicht beschäftigt, sondern ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Versicherungsfrei kann demnach nur derjenige sein, der eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt. Fehlt es an einer solchen Beschäftigung, so ist Versicherungsfreiheit nicht gegeben, da es an einem Anknüpfungspunkt für die ihr eigentümlichen Rechtswirkungen fehlt (BSG SozR 2200 § 1233 Nr. 23 S 32).

Soweit diese Auslegung den ohne Dienstbezüge beurlaubten - und daher nicht "beschäftigten" - Beamten das Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge eröffnet, steht sie mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in Einklang. Diese soll es insbesondere Beamten erschweren, sich durch Entrichtung freiwilliger Beiträge eine zusätzliche Altersvorsorge zu verschaffen, soweit sie - etwa wegen einer früheren rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung - die Wartezeit nicht erfüllt haben. Dieser auf Eindämmung der sog Doppelversorgung gerichteten Zielsetzung des Gesetzgebers liegt die Vorstellung zu Grunde, dass Zeiten einer versicherungsfreien Beschäftigung regelmäßig ruhegehaltsfähige Dienstzeiten im Sinne der Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts sind. Der Gesetzgeber hatte aber keinen Anlass, eine freiwillige Versicherung auch dort zu erschweren, wo regelmäßig ruhegehaltsfähige Dienstzeiten nicht zurückgelegt werden, wie dies zumeist, wenn auch nicht in allen Fällen, bei ohne Dienstbezüge beurlaubten oder vom Dienst suspendierten Beamten zutrifft (BSG aaO; s hierzu Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI § 7 RdNr. 29). An der auf diese Erwägungen gestützten, aber noch zu den Bestimmungen des Angestelltenversicherungsgesetzes ergangenen Entscheidung ist grundsätzlich festzuhalten. Das SGB VI hat insoweit an den Bestimmungen über den Eintritt der Versicherungsfreiheit nichts geändert. Ebenso wie in früheren Vorschriften wird in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ausdrücklich auf das Vorliegen einer Beschäftigung Bezug genommen, für die Versicherungsfreiheit besteht. Versicherungsfreiheit setzt auch nach dem SGB VI gedanklich voraus, dass eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird. Wird eine entgeltliche Beschäftigung nicht ausgeübt, bedarf es keiner eigenen Anordnung der Versicherungsfreiheit.

Der beschriebene Zweck steht jedoch einer Anwendung auf den Fall der Beurlaubung einer Beamtin ohne Dienstbezüge während einer Kindererziehungszeit nach dem inzwischen geltenden Recht entgegen; die bisherige Rechtsprechung ist für diesen Fall fortzuentwickeln. Zwar betraf die genannte Entscheidung des BSG ebenfalls eine Beamtin, die wegen Mutterschaft ohne Dienstbezüge beurlaubt war; das BSG hat die damalige Klägerin in einer vergleichbaren Situation gesehen wie eine andere Mutter, die nicht Beamtin ist und ebenfalls eine Erwerbstätigkeit aufgibt, um sich ihrem Kind zu widmen, ohne einen Anspruch auf Beitragserstattung zu erhalten (BSG SozR 2200 § 1233 Nr. 23 S 33). Gerade für diesen Personenkreis haben sich jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert.

Mit der Einführung der Versicherungspflicht für Zeiten der Kindererziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) wurden auch Personen in den Kreis der Versicherungspflichtigen einbezogen, die während dieser Zeiten wegen der Kindererziehung tatsächlich keine irgendwie geartete Beschäftigung ausüben, und zwar unabhängig davon, ob sie zuvor in einer Beschäftigung standen. Konsequenterweise muss der Ausschluss von der Versicherungspflicht wegen Kindererziehung nach § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI jedenfalls für Beamte statusbezogen verstanden werden. Dagegen setzt die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung voraus und beruht somit auf einem Grundkonzept, das eine Versicherungspflicht ohne Beschäftigung nicht kennt. Dadurch wird der Gleichklang zwischen dem in § 5 Abs. 1 SGB VI geregelten Wegfall der Versicherungspflicht und deren in § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI angeordneten Ausschluss gestört, der aber zur Vermeidung von Doppelversorgungen für - beschäftigungslose - Zeiten der Kindererziehung vom Gesetzgeber als notwendig angesehen wird. Der aufgezeigte Normenkonflikt kann nur gelöst werden, indem der Rechtsentwicklung dadurch Rechnung getragen wird, dass Versicherungsfreiheit einer Beamtin während der Zeit der Beurlaubung wegen Kindererziehung selbst dann eintritt, wenn keine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Der Ausschluss der Versicherungsfreiheit von Beamten während der Zeit der Beurlaubung wegen Kindererziehung würde zu Wertungswidersprüchen führen, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann.

Zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Entscheidung des BSG wurden Kindererziehungszeiten weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch in der Beamtenversorgung honoriert. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden solche Zeiten erst seit 1986 unmittelbar leistungsbegründend und leistungserhöhend berücksichtigt; seit 1992 werden die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes einer Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Wesentlichen gleichgestellt (zur Gesetzesentwicklung ausführlich Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 56 RdNr. 3 ff mwN; Gürtner in Kasseler Komm, § 56 SGB VI RdNr. 4 ff). Kindererziehungszeiten werden aber auch in anderen Alterssicherungssystemen wie insbesondere im Beamtenversorgungssystem, und zwar ausgerichtet an dem Leitbild der gesetzlichen Rentenversicherung, berücksichtigt. So hat auch die Klägerin nach § 50a BeamtVG in der ab 1.1.2002 gültigen Fassung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 den Anspruch auf Anrechnung der Kindererziehungszeit für die Höchstdauer von drei Jahren (§ 50a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) für ihr am 27.6.2000 geborenes Kind, wobei ihr für die Zeit der Kindererziehung eine höhere Versorgungsanwartschaft durch Erhöhung des Ruhegehalts um einen Kindererziehungszuschlag zusteht (§ 50a Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Die Berechnung dieses Zuschlags orientiert sich weitgehend an den Regelungen im SGB VI, sodass die Kindererziehungszeit im Beamtenrecht sich im Wesentlichen in gleichem Maße auf die Altersversorgung auswirkt wie in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Auf Grund der dargestellten Entwicklungen lässt sich ein Recht dieser Personen zur freiwilligen Versicherung nicht mehr rechtfertigen, sodass für sie der Ausschluss von der Versicherungspflicht nach § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI während der Zeit der Kindererziehung dieselbe Wirkung haben muss wie die Versicherungsfreiheit iS des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Zwar war die Klägerin ohne Dienstbezüge beurlaubt und übte somit keine Beschäftigung aus, doch erstreckt sich auf Grund ihrer Beschäftigung als Beamtin unmittelbar vor der Geburt des Kindes ihre Versorgungsanwartschaft auch auf die Zeit der Kindererziehung.

Sinn und Zweck des mit der Verneinung von Versicherungsfreiheit verbundenen Rechts zur freiwilligen Versicherung während einer anders als durch Kindererziehung begründeten Beurlaubung ohne Dienstbezüge bieten keine Rechtfertigung mehr dafür, die Versicherungsfreiheit auch für eine Zeit der Kindererziehung auszuschließen, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu einer jedenfalls vergleichbaren Versorgungsanwartschaft führt. Die Anordnung von Versicherungsfreiheit mit dem Wegfall der Versicherungspflicht während einer Beschäftigung liegt darin begründet, dass aus derselben Zeit eine Versorgungsanwartschaft gewährleistet wird (vgl § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Eine solche wird bei anderweitigen Beurlaubungen ohne Entgeltzahlung regelmäßig nicht erlangt, sodass diesen Personen die erleichterte Zahlung von freiwilligen Beiträgen weiterhin zu Gute kommen soll, um eine etwaige Sicherungslücke schließen zu können. Denn im Fall einer durchzuführenden Nachversicherung dieser Personen würde die Zeit der Beurlaubung mangels erworbener Versorgungsanwartschaften nicht mit Versicherungszeiten belegt werden können. Diese Überlegungen greifen aber nicht, wenn die Beurlaubung ohne Dienstbezüge wegen Kindererziehung erfolgt. Zwar liegt auch in diesem Fall keine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung vor, die an sich Voraussetzung für den Eintritt von Versicherungsfreiheit ist, doch wird durch die Kindererziehung während der Beurlaubung eine an sich gegebene Versicherungspflicht ebenfalls mit Rücksicht auf eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung greifende Honorierung dieser Zeit ausgeschlossen (§ 56 Abs. 4 SGB VI).

Die innere Berechtigung für den Ausschluss der Versicherungspflicht während der Kindererziehungszeit bei Beamten ist dieselbe wie diejenige für den Ausschluss der Versicherungspflicht während der Beschäftigung des Beamten. Es soll eine Doppelversorgung bzw Überversorgung vermieden werden. Besteht für dieselbe Zeit, sei es eine Zeit der Beschäftigung oder - wie hier - der Kindererziehung an sich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, ist die Erstreckung der Versicherungsfreiheit auf die Zeit der Kindererziehung berechtigt, wenn dieser Personenkreis während dieser Zeiten Versorgungsanwartschaften in einem anderen System aufbauen kann. Denn im Hinblick auf die weiter bestehende Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft trotz Beurlaubung ist ein Interesse des Versicherten nicht zu erkennen, für dieselbe Zeit freiwillige Beiträge zahlen zu dürfen. Insoweit ist die Situation des Versicherten mit der eines versicherungsfrei Beschäftigten vergleichbar, dem nur unter zusätzlichen Bedingungen die Zahlung freiwilliger Beiträge gestattet ist, weil es insbesondere Beamten erschwert sein soll, sich durch Errichtung freiwilliger Beiträge eine zusätzliche Altersversorgung zu verschaffen.

Die Richtigkeit dieser Überlegung zeigt sich, wenn bei einem unversorgten Ausscheiden des Beamten der Nachversicherungsfall des § 8 SGB VI bedacht wird. Entfällt der beamtenrechtliche Anspruch oder die Anwartschaft auf Versorgung, so betrifft dies auch den Anspruch bzw die Anwartschaft auf Berücksichtigung der Kindererziehungszeit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Die nachversicherten Personen zählen zum versicherten Personenkreis und die Nachversicherungsbeiträge stehen rechtzeitig gezahlten Pflichtbeiträgen gleich. Zeiten der Kindererziehung sind nachträglich gemäß § 3 SGB VI als Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen (Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 56 RdNr. 94; Gürtner, aaO, § 56 SGB VI RdNr. 82; VerbKomm, SGB VI, § 56 Anm 12.5), weil der Ausschlussgrund des § 56 Abs. 4 SGB VI mit dem Verlust des Beamtenstatus nicht mehr greift. Ein Ausfall in der Alterssicherung tritt durch die Zeit der Kindererziehung bei dem Versicherten dadurch genauso wenig ein wie durch Zeiten der an sich versicherungspflichtigen, nunmehr nachzuversichernden Beschäftigung. Eine Versorgungslücke, die durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge zu schließen wäre, kann somit für die Zeit der Beurlaubung wegen Kindererziehung nicht auftreten. Nur im Fall der Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus anderen Gründen findet weder eine Nachversicherung statt, noch können derartige Zeiten anderweitig in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden.

Im Übrigen würde ein Beamter, der trotz bestehender Anwartschaft aus der Zeit der Kindererziehung berechtigt wäre, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, gegenüber einer nur in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Person bevorzugt. Denn für Zeiten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung können grundsätzlich keine freiwilligen Beiträge gezahlt werden, wie sich bereits aus § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ergibt, wonach jegliche Versicherungspflicht, also auch die wegen Kindererziehung, die freiwillige Versicherung ausschließt (Gürtner aaO, § 7 SGB VI RdNr. 4; s hierzu Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 7 RdNr. 20). Auch insoweit unterscheidet sich die Zeit der Kindererziehung von einer Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge, weil nach der Rechtsprechung des BSG dem Beamten die Möglichkeit offenstehen soll, die im letzteren Fall entstehende Versorgungslücke durch freiwillige Beiträge schließen zu können.

Im Ergebnis erfasst die Versicherungsfreiheit in der vorangegangenen Zeit der Beschäftigung einer Beamtin somit auch die Zeit der anschließenden Kindererziehungszeit, wenn für diese Zeit der Kindererziehung kraft Gesetzes keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, aber eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist.

Steht der Klägerin das Recht auf freiwillige Versicherung nicht zu, liegen alle anderen Voraussetzungen für die beantragte Beitragserstattung vor. Nach den vom LSG getroffenen Feststellungen ist auch die Voraussetzung des § 210 Abs. 2 SGB VI gegeben, da seit dem Ausscheiden der Klägerin aus der Versicherungspflicht die Frist von 24 Kalendermonaten abgelaufen ist und keine erneute Versicherungspflicht eingetreten ist. Insbesondere bestand auch keine Versicherungspflicht wegen der Erziehung des ersten am 8.11.1998 geborenen Kindes, da diese Zeit auf Grund der gemeinsamen Erklärung der Eltern dem Vater zugeordnet worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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