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§ 1306 BGB: Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.05.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396)

Inkrafttreten01.01.2005
Version002.00

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

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