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§ 91 SGB VI: Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.12.2020

Änderung

Die Abschnitte 3.2 und 6 wurden aufgrund des Grundrentengesetzes ergänzt.

Dokumentdaten
Stand27.11.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 91 SGB VI

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 6355

  • 6410

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte.

Sind nach dem Tod eines Versicherten mehrere Berechtigte nach den §§ 46 und 243 SGB VI (Witwe, Witwer und frühere Ehegatten) vorhanden, werden nach Satz 1 der Vorschrift die Hinterbliebenenrenten nach dem Verhältnis der jeweiligen Ehedauer mit dem Versicherten zur Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten aufgeteilt.

Nach Satz 2 der Vorschrift sind die Renten nicht aufzuteilen, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 (§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI, § 82 S. 1 Nr. 6 und 7 SGB VI) beträgt. Das gilt für die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist (sogenanntes Sterbevierteljahr).

Sind mehrere Berechtigte aufgrund des Rechts eines anderen Staates vorhanden, regelt Satz 3 der Vorschrift, dass die Aufteilung nach § 34 SGB I erfolgt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 91 SGB VI wird durch § 269 Abs. 3 SGB VI und § 34 SGB I ergänzt. Diese Vorschriften enthalten Regelungen zur Aufteilung von Steigerungsbeträgen aus der Höherversicherung und zur Aufteilung von Ansprüchen mehrerer Ehegatten, die sich bei Anwendung des Rechts eines anderen Staates aufgrund des Internationalen Privatrechts ergeben.

Berechtigter

„Berechtigt“ im Sinne von § 91 SGB VI ist nur derjenige Hinterbliebene, dessen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente anerkannt ist. Hierbei kann es sich auch um Hinterbliebenenrentenansprüche handeln, die sich aus einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ableiten. Erziehungsrenten sind hiervon jedoch ausgenommen, weil es sich in diesen Fällen nicht um Rentenansprüche aus der Versicherung des Verstorbenen handelt.

Ist auf eine Hinterbliebenenrente § 97 SGB VI anzuwenden, ist dieser Hinterbliebene selbst dann als Berechtigter im Sinne von § 91 SGB VI anzusehen, wenn die Hinterbliebenenrente nicht zu leisten ist. Verzichtet ein Hinterbliebener nach § 46 SGB I auf die Auszahlung der Hinterbliebenenrente, gilt dieser Hinterbliebene - weiterhin - als Berechtigter im Sinne von § 91 SGB VI.

Wird eine Hinterbliebenenrente im Wege der Vorschusszahlung nach § 42 SGB I erbracht, ist dieser Hinterbliebene ebenfalls als Berechtigter im Sinne von § 91 SGB VI anzusehen.

Als Berechtigter gilt auch, wer aufgrund einer Wiederheirat eine Rentenabfindung nach § 107 SGB VI erhalten hat. Dabei ist wie bei Hinterbliebenen ohne Rentenabfindung selbst dann von einem Berechtigten auszugehen, wenn sich aufgrund der Anrechnung von Einkommen kein Zahlbetrag für die Rentenabfindung ergeben hat. Nach Ablauf des Abfindungszeitraumes handelt es sich allerdings nicht mehr um einen Berechtigten im Sinne des § 91 SGB VI.

Lebte der Versicherte bis zu seinem Tode in Bigamie und ist eine der Ehen nicht für nichtig erklärt worden, so sind - bis zur Rechtskraft eines etwaigen Nichtigkeitsurteils - zwei Witwen im Sinne von § 46 SGB VI vorhanden; die beiden Witwenrenten sind in diesen Fällen nach § 91 SGB VI aufzuteilen (weitere Anwendung des Urteils des Landessozialgerichts Berlin vom 27.06.1975, Breithaupt 1976, 575).

Wird neben einer Hinterbliebenenrente an einen geschiedenen Ehegatten nach § 243 SGB VI eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten nach § 46 Abs. 3 SGB VI nicht gezahlt, weil auf diese Rente eine für denselben Zeitraum zu leistende Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten gemäß § 90 Abs. 1 SGB VI angerechnet wird, ist keine Aufteilung nach § 91 SGB VI vorzunehmen (BSG vom 21.04.1999, AZ: B 5/4 RA 90/97 R). Der Hinterbliebene, dessen Rente nach dem vorletzten Ehegatten wegen der Anwendung von § 90 Abs. 1 SGB VI nicht geleistet wird, ist somit kein Berechtigter im Sinne von § 91 SGB VI.

Eine Aufteilung nach § 91 SGB VI ist auch dann nicht vorzunehmen, wenn eine weitere Hinterbliebenenrente zu Unrecht bewilligt wurde und nach den §§ 45, 48 SGB X keine Möglichkeit einer Bescheidrücknahme besteht. In diesen Fällen ist der Witwe oder dem Witwer mit dem rechtmäßig festgestellten Hinterbliebenenrentenanspruch von Beginn an die volle Rente zu zahlen (vergleiche BSG vom 25.10.1984, AZ: 11 RA 60/83). Die Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X findet allerdings Anwendung.

Kein Berechtigter ist eine Person, an die eine Hinterbliebenenrente wegen Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereiches des Sozialgesetzbuches nicht erbracht werden kann (zum Beispiel Ausländer im Ausland, Versicherter hatte nur FRG-Zeiten). Allerdings kann diese Person bei einem Zuzug zum Berechtigten werden. Besonderheiten im über- und zwischenstaatlichen Recht sind zu beachten.

Aufteilung der Hinterbliebenenrenten

Die Hinterbliebenenrenten nach den §§ 46, 243 SGB VI sind nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die Ehedauer des jeweiligen Berechtigten mit dem Versicherten zur Dauer der Ehen des Versicherten mit sämtlichen Berechtigten steht.

Die Aufteilung der Hinterbliebenenrenten nach dem Verhältnis der jeweiligen Ehedauer mit dem Versicherten ist verfassungsrechtlich unbedenklich (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.01.1984, AZ: 1 BvR 55/81, 1 BvR 1254/81, BVerfGE 66, 66).

Ermittlung der Ehedauer

Die Ehedauer ist in entsprechender Anwendung von § 122 Abs. 2 S. 2 SGB VI nach vollen Kalendermonaten zu ermitteln. Maßgebender Zeitraum für die Ehedauer ist die Zeit von der Eheschließung bis zur Auflösung der Ehe. Monate, in denen die Ehe beginnt oder endet, sind daher jeweils als volle Kalendermonate zu berücksichtigen.

Die Ehe ist aufgelöst

  • bei Tod des Versicherten mit diesem Zeitpunkt,
  • bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des jeweiligen Urteils,
  • bei Nichtigkeit mit der Rechtskraft des Nichtigkeitsurteils,
  • in den Fällen des § 38 Abs. 1 EheG (Wiederheirat eines Ehegatten, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt wurde, obwohl er noch lebt) mit dem Zeitpunkt der Wiederheirat.

Siehe Beispiel 1

War ein Berechtigter mehrmals mit dem Versicherten verheiratet, ist für die Ehedauer nicht nur die Zeit der letzten Ehe mit dem Versicherten, sondern auch die Zeit der früheren Ehe zu berücksichtigen (weitere Anwendung des BSG vom 23.02.1977, AZ: 1 RA 103/75, SozR 2200, Nr. 7 zu § 1268 RVO).

Siehe Beispiel 2

Lebte ein Versicherter in Bigamie, sind bis zur Rechtskraft eines etwaigen Nichtigkeitsurteils oder Aufhebungsurteils zwei Berechtigte vorhanden. Haben beide Berechtigten nach seinem Tode Anspruch auf Hinterbliebenenrente, so ist die Zeit der Doppelehe bei beiden Berechtigten zu berücksichtigen (entsprechende weitere Anwendung des BSG vom 30.03.1977, AZ: 5 RKn 27/76, SozR 2200, Nr. 9 zu § 1268 RVO). Die Gesamtehedauer muss entsprechend erhöht werden.

Siehe Beispiel 3

Berechnung des anteiligen Rentenbetrages

Für jeden Berechtigten wird die ihm nach den persönlichen Voraussetzungen zustehende Hinterbliebenenrente (kleine oder große Witwenrente beziehungsweise Witwerrente) berechnet. Von dieser Rente erhält er dann den Teil, der ihm nach dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zur Dauer der Ehen des Versicherten mit sämtlichen Berechtigten zusteht.

Die Aufteilung richtet sich nach dem Rentenbetrag und nicht nach den persönlichen Entgeltpunkten, die dem Rentenbetrag zugrunde liegen.

Enthält die Hinterbliebenenrente einen Rentenanteil, der auf den persönlichen Entgeltpunkten aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruht, wird die gesamte monatliche Rente einschließlich dieses Rentenanteils auf die Berechtigten aufgeteilt.

Nach § 269 Abs. 3 SGB VI sind auch zur Hinterbliebenenrente gezahlte Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung entsprechend der Ehedauer im gleichen Verhältnis wie die Hinterbliebenenrente aufzuteilen. Das gilt auch für statische Anrechte der Höherversicherung, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs erworben wurden.

Beginn der Aufteilung

Ein Berechtigter ist bei Anwendung von § 91 SGB VI erst dann zu berücksichtigen, wenn der Rentenanspruch anerkannt wurde (vergleiche Abschnitt 2). Die auftretenden Fallgruppen, die sich beim Hinzutritt eines weiteren Berechtigten ergeben, sind folgendermaßen zu lösen:

Werden die Hinterbliebenenrentenbescheide zur gleichen Zeit erteilt, sind die Hinterbliebenenrenten vom Zeitpunkt des Zusammentreffens an nach § 91 SGB VI aufzuteilen, das heißt, der frühere Ehegatte oder Lebenspartner erhält vom Rentenbeginn an die aufgeteilte Hinterbliebenenrente. Die Witwe oder der Witwer oder der überlebende Lebenspartner erhält die aufgeteilte Hinterbliebenenrente nach Ablauf der Zeit, in der sich der Rentenartfaktor auf mindestens 1,0 belief (Ablauf des sogenannten Sterbevierteljahres, vergleiche § 91 S. 2 SGB VI).

Wird der Hinterbliebenenrentenbescheid nur für einen Berechtigten erteilt, weil über den Anspruch für den anderen Hinterbliebenen erst nach weiterer Sachaufklärung entschieden werden kann, ist eine Aufteilung nach § 91 SGB VI zunächst nicht vorzunehmen. Dem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen kann die ihm zustehende Rente nicht vorenthalten werden (weitere Anwendung des BSG vom 11.03.1969, AZ: 4 RJ 153/68, BSGE 29, 169). § 91 SGB VI ist aber dann anzuwenden, wenn auch für den anderen Hinterbliebenen der Rentenbescheid erteilt wird.

Nach dem Hinzutritt ist die Rente, die erstmalig zu berechnen ist, vom Rentenbeginn an nach § 91 SGB VI aufzuteilen. Handelt es sich hierbei um eine Witwenrente oder Witwerrente, wird die Aufteilung erst nach Ablauf des sogenannten Sterbevierteljahres wirksam. Die laufend gezahlte Hinterbliebenenrente ist in neuer Höhe von dem Kalendermonat an zu zahlen, zu dessen Beginn die Änderung wirksam wird (Anwendung von § 48 SGB X in Verbindung mit § 100 SGB VI).

Als Hinzutritt ist auch der Fall zu sehen, dass eine Hinterbliebenenrente, die wegen Wohnsitznahme im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 nicht gezahlt werden konnte (vergleiche § 96 AVG), nunmehr aber zu zahlen ist. Dabei ist die bereits festgestellte Hinterbliebenenrente allein wegen der Anwendung des § 91 SGB VI nicht neu festzustellen. Bei der Aufteilung ist vielmehr vom Monatsbetrag der Rente auszugehen.

Steht der Anspruch auf Hinterbliebenenrente für beide Berechtigten fest und ist nur die Höhe eines Anspruchs noch ungewiss (zum Beispiel wegen des Bezuges von Einkommen - § 97 SGB VI -), ist bei der Hinterbliebenenrente für den anderen Berechtigten die Aufteilung nach § 91 SGB VI bereits vorzunehmen.

Ende der Aufteilung

Die bisherige Aufteilung nach § 91 SGB VI entfällt, wenn bei mehreren Berechtigten die Rente eines Berechtigten wegfällt. Ist nur noch ein Berechtigter vorhanden, endet die Aufteilung, ansonsten sind die Renten der verbleibenden Berechtigten nach § 91 SGB VI vom Beginn des Monats an neu aufzuteilen, der sich aus der Anwendung des § 48 SGB X in Verbindung mit § 100 SGB VI ergibt.

Die bei der Wiederheirat eines Berechtigten nach § 107 SGB VI gezahlte Abfindung ist als fortlaufende Hinterbliebenenrente im Sinne von § 91 SGB VI anzusehen, so dass erst nach Ablauf von 24 Kalendermonaten nach Ablauf des Kalendermonats der Wiederheirat der „Wegfall“ wirksam wird (vergleiche § 107 Abs. 1 S. 2 SGB VI).

Siehe Beispiel 4

Für die Beendigung der Aufteilung ist ein Antrag des verbliebenen Berechtigten nicht erforderlich. Vielmehr ist die bisherige Aufteilung von Amts wegen zu beenden.

Kein Wegfallgrund liegt vor, wenn die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI zur völligen Nichtleistung der Hinterbliebenenrente führt.

Ergeben sich gemäß Internationalem Privatrecht aus der Anwendung des Rechts eines anderen Staates mehrere Berechtigte, erfolgt die Aufteilung der Hinterbliebenenrenten nach § 34 Abs. 2 SGB I. Diese Aufteilung ist im Gegensatz zur Aufteilung nach § 91 SGB VI endgültig, so dass der Wegfall der Rente eines Berechtigten in diesen Fällen keine Auswirkungen hat.

Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften

Die Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte geht der Anwendung anderer Nichtleistungsvorschriften - zum Beispiel § 93 SGB VI und §§ 97, 97a SGB VI - vor (vergleiche hierzu GRA zu § 98 SGB VI).

Bei der Anwendung des § 93 SGB VI auf eine aufgeteilte Witwen- oder Witwerrente ist jedoch jeweils der volle (und nicht etwa der entsprechend der Ehedauer aufgeteilte) Grenzbetrag maßgebend.

Gleiches gilt bei der Anwendung der §§ 97, 97a SGB VI in Bezug auf die vollen Freibeträge (keine Aufteilung entsprechend der Ehedauer).

Beispiel 1: Ermittlung der Ehedauer

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Ehe mit Frau A vom 15.10.1962 bis 10.03.1975 (Rechtskraft der Scheidung)

Diese Ehe dauerte 150 Monate.

Ehe mit Frau B vom 15.06.1979 bis 10.05.2004 (Tod des Versicherten)

Diese Ehe dauerte 300 Monate.

Lösung:

Die Gesamtehedauer beträgt 150 plus 300 gleich 450 Monate.

Das Aufteilungsverhältnis für die Witwenrente nach § 243 SGB VI für die Ehefrau A beläuft sich auf 150 zu 450 Monaten.

Das Aufteilungsverhältnis für die Witwenrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI für die Ehefrau B beläuft sich auf 300 zu 450 Monaten.

Beispiel 2: Ermittlung der Ehedauer
Berücksichtigung einer früheren Ehe

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Ehe mit Frau A vom 15.10.1962 bis 15.01.1971 (Rechtskraft der Scheidung)

Diese Ehe dauerte 100 Monate.

Ehe mit Frau B vom 15.02.1971 bis 10.03.1975 (Rechtskraft der Scheidung)

Diese Ehe dauerte 50 Monate.

erneute Ehe mit Frau A vom 15.06.1979 bis 10.05.2004 (Tod des Versicherten)

Diese Ehe dauerte 300 Monate.

Lösung:

Die Gesamtehedauer beträgt 100 plus 50 plus 300 gleich 450 Monate.

Das Aufteilungsverhältnis für die Witwenrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI für die Ehefrau A beläuft sich auf 400 zu 450 Monaten.

Das Aufteilungsverhältnis für die Witwenrente nach § 243 SGB VI für die Ehefrau B beläuft sich auf 50 zu 450 Monaten.

Beispiel 3: Ermittlung der Ehedauer
Berücksichtigung einer Doppelehe

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Ehe mit Frau A vom 15.10.1962 bis 10.05.2004 (Tod des Versicherten)

Diese Ehe dauerte 500 Monate.

Ehe mit Frau B vom 20.06.1979 bis 10.05.2004 (Tod des Versicherten)

Diese Ehe dauerte 300 Monate.

Lösung:

Obwohl der Versicherte insgesamt nur 500 Monate verheiratet war (Zeitraum vom 15.10.1962 bis 10.05.2004), ergibt sich für die Anwendung des § 91 SGB VI eine Gesamtehedauer von 800 Monaten.

Das Aufteilungsverhältnis für die Witwenrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI für die Ehefrau A beläuft sich auf 500 zu 800 Monaten.

Das Aufteilungsverhältnis für die Witwenrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI für die Ehefrau B beläuft sich auf 300 zu 800 Monaten.

Beispiel 4: Ende der Aufteilung
Wegfall einer Witwenrente durch Abfindung nach § 107 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Ehefrau A bezieht eine Witwenrente nach § 243 SGB VI mit einem Aufteilungsverhältnis von 150 zu 450 Monaten.

Ehefrau B bezieht eine Witwenrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI mit einem Aufteilungsverhältnis von 300 zu 450 Monaten.

Nach Wiederheirat am 15.10.2014 erhält Ehefrau A eine Abfindung nach § 107 SGB VI. Der Abfindungszeitraum umfasst die Zeit vom 01.11.2014 bis 31.10.2016.

Lösung:

Der Anspruch der früheren Ehefrau A auf Witwenrente wird weiterhin bis zum Ablauf des Abfindungszeitraums am 31.10.2016 unterstellt.

Die Aufteilung der Witwenrente der Ehefrau B wird ab 01.11.2016 beendet. Ein früheres Ende der Aufteilung kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn sich wegen einer Einkommensanrechnung für die Witwenrentenabfindung der Ehefrau A kein Zahlbetrag ergibt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 11/4124 und 11/5490

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) mit dem SGB VI am 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 91 SGB VI