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§ 209 SGB VI: Berechtigung zur Nachzahlung und Beitragsberechnung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Änderung des Abschn. 2.2 wegen Neufassung des § 7 Abs. 2 SGB VI

Dokumentdaten
Stand20.09.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 209 SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift legt generalisierend die Beitragsberechnung und die Voraussetzungen für die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach §§ 204 bis 207 SGB VI , § 282 SGB VI, § 284 SGB VI und § 285 SGB VI sowie § 7 Abs. 3 ZSHG fest. Die einzelnen Nachzahlungsvorschriften enthalten darüber hinaus noch weitere Voraussetzungen oder Ausschlussgründe für die Zahlung.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Bei der Prüfung der Berechtigung zur Nachzahlung sind die in den einzelnen Nachzahlungsvorschriften (§§ 204 bis 207 SGB VI, § 282 SGB VIin der Fassung ab 11.08.2010, § 284 SGB VI und § 285 SGB VI, § 7 Abs. 3 ZSHG) dargelegten weiteren Voraussetzungen oder Ausschlussgründe zu beachten.

Die rentenrechtliche Abgeltung der nach den oben angeführten Vorschriften nachgezahlten Beiträge erfolgt nach dem „In-Prinzip“ (§ 70 Abs. 5 SGB VI).

§ 209 SGB VI galt auch für die bereits aufgehobenen Nachzahlungsvorschriften § 208 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1994, § 284a SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 und § 284b SGB VI in der Fassung bis 31.12.1997.

Hinsichtlich § 208 SGB VI in der Fassung vom 22.07.2009 bis 10.08.2010 und § 282 SGB VI und § 283 SGB VI in den Fassungen bis 31.12.1997 siehe Abschnitt 2.

Berechtigung zur Nachzahlung

Zur Nachzahlung sind Personen berechtigt, die zur (laufenden) Zahlung freiwilliger Beiträge berechtigt sind (§ 7 oder § 232 SGB VI) oder wegen bestehender Versicherungspflicht keine freiwilligen Beiträge zahlen dürfen. Dabei reicht es aus, wenn allein wegen des Ausübens einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Antragsmonat keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht.

Die Möglichkeit der Nachzahlung ist generell auf Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres begrenzt. Bei § 282 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1997 kam die Nachzahlung auch für Zeiten vor Vollendung des 16. Lebensjahres in Betracht, wenn entsprechende Beiträge wegen Heirat erstattet worden sind (BSG vom 05.06.1997, AZ: 12 RK 32/96, SozR 3-2600 § 282 Nr. 5).

Personen, die zum Zeitpunkt des Nachzahlungsantrages bis zum 10.08.2010 unter § 7 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 10.08.2010 fielen, waren nur dann zur Nachzahlung berechtigt, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt hatten. Wegen der Besonderheiten in Fällen, in denen eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wurde, vergleiche GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitte 8.1 und 8.5. Übten aber nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfreie Personen eine versicherungspflichtige Nebenbeschäftigung oder Nebentätigkeit aus, so waren sie im Hinblick auf die bestandene Versicherungspflicht zur Nachzahlung berechtigt - unabhängig von der eventuellen Erfüllung der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 SGB VI (in der Fassung bis 10.08.2010).

Nach dem Urteil des BSG vom 05.06.1997, AZ: 12 RK 32/96, SozR 3-2600 § 282 Nr. 5 fand die Vorschrift des § 209 Abs. 1 S. 1 SGB VI für die Nachzahlung nach § 282 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1997 keine Anwendung, soweit hierin eine aktuelle Berechtigung zur freiwilligen Versicherung gefordert wurde. Die Begrenzung des nachzahlungsberechtigten Personenkreises ergab sich abschließend aus § 282 Abs. 1 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1997. Dies galt entsprechend für die Nachzahlungsvorschrift des § 283 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1997.

§ 209 Abs. 1 S. 1 SGB VI galt nicht für Personen, die einen Antrag auf Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten in der Zeit vom 22.07.2009 bis 10.08.2010 stellten. § 208 S. 3 SGB VI in der Fassung bis zum 10.08.2010 schloss diese Voraussetzungen aus. Profitieren konnten hiervon ausländische Versicherte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auch nach über- und zwischenstaatlichem Recht nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt waren.

Die in den einzelnen Nachzahlungsvorschriften dargelegten weiteren Voraussetzungen oder Ausschlussgründe sind bei Prüfung der Berechtigung zur Nachzahlung nach den jeweiligen Vorschriften zu beachten.

Nachzahlung nach Eintritt der Erwerbsminderung

Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung und damit zur Nachzahlung besteht auch nach Eintritt teilweiser beziehungsweise voller Erwerbsminderung.

Ob für die Nachzahlung bei einer Rente wegen Erwerbsminderung Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus § 75 SGB VI. Auf die GRA zu § 75 SGB VI wird verwiesen.

Nachzahlung bei Bezug einer Altersrente

Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist die freiwillige Versicherung und damit die Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr zulässig (§ 7 Abs. 2 SGB VI).

Nach dem Beginn einer Teilrente wegen Alters (§ 42 SGB VI) oder einer Erziehungsrente (§ 47 SGB VI) ist dagegen die Zahlung freiwilliger Beiträge und damit auch die Nachzahlung noch zulässig.

Ob für eine Nachzahlung Entgeltpunkte bei dieser Rente zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus § 75 SGB VI. Auf die GRA zu § 75 SGB VI wird verwiesen.

Antragstellung

Bei allen Nachzahlungen ist - soweit die jeweilige Antragsfrist noch nicht abgelaufen ist - die Antragstellung für Teilzeiträume des zulässigen Nachzahlungszeitraumes möglich. Wird die Nachzahlung für den beantragten Gesamtzeitraum oder Teilzeitraum zugelassen und wird der Zulassungsbescheid bindend, zahlt aber der Versicherte nicht innerhalb der im Zulassungsbescheid gesetzten Frist (Inland: drei Monate), stehen aus diesem Zulassungsbescheid keine Rechte mehr zu. Wird erneut die Nachzahlung beantragt, ist - soweit die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind - die Nachzahlung zuzulassen. Es sind die zum Zeitpunkt des neuen Antrages geltenden Werte (Beitragssatz, Mindest- und Höchstbeitrag) maßgebend.

§ 16 SGB I ist auf Nachzahlungsanträge analog anwendbar, obwohl die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur Anträge auf Sozialleistungen betrifft. Der Antrag gilt bereits als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei dem unzuständigen Leistungsträger, bei einer Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland eingegangen ist.

Berechnung der Beiträge

Die Beitragsberechnung basiert bei der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen auf den aktuellen Berechnungsgrößen. Maßgebend sind also

  • die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167 SGB VI),
  • die Beitragsbemessungsgrenze und
  • der Beitragssatz

zum Zeitpunkt der Nachzahlung.

Für die Nachzahlung bei Heiratserstattung wurde hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenze eine abweichende Regelung getroffen (§ 282 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1997).

Die Versicherten können die Höhe der nachzuzahlenden freiwilligen Beiträge - unter Beachtung der Mindest- und Höchstbeiträge - frei wählen. Wegen der Werte vergleiche Aktuelle Werte "Beitragshöhe".

Nachzahlungsverfahren

Die Dauer des Nachzahlungsverfahrens beim Rentenversicherungsträger darf sich nicht zu Ungunsten der Versicherten auswirken. Trägt der Versicherte kein Verschulden an der Dauer der Bearbeitung des Nachzahlungsantrages zum Beispiel über das Ende des Antragsjahres hinaus, so ist er bei Zahlung der Beiträge innerhalb angemessener Frist (Inland: drei Monate) nach Erhalt des Zulassungsbescheides so zu stellen, als ob die Zahlung der Beiträge bereits im Zeitpunkt der Antragstellung stattgefunden hätte. Die Zahlungsfrist ist eine behördliche Frist im Sinne des § 26 SGB X und kann im begründeten Einzelfall verlängert werden, gegebenenfalls rückwirkend (§ 26 Abs. 7 SGB X).

Der Versicherte muss andererseits die Nachteile in Kauf nehmen, die er durch unvollständige Anträge und verzögerte Mitwirkung am Nachzahlungsverfahren selbst zu vertreten hat. In diesen Fällen ist der tatsächliche Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge maßgebend.

Bei einer Beitragssatzsenkung während der Dauer des Nachzahlungsverfahrens sind noch nicht entschiedene Nachzahlungsanträge grundsätzlich mit den neuen (niedrigeren) Werten abzuwickeln, da der Zeitpunkt der Zahlung maßgebend ist (§ 209 Abs. 2 SGB VI). Die sonst - zugunsten des Versicherten - geltende Wertung des Antragsdatums als „Zeitpunkt der Zahlung“ gilt nicht. „Zeitpunkt der Zahlung“ ist dann die tatsächliche Zahlung.

Wünscht der Versicherte dagegen bei Anträgen vor dem Zeitpunkt der Senkung des Beitragssatzes die Wertung des Antrages auf Nachzahlung als Zeitpunkt der Zahlung (weil zum Beispiel eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem Antragsdatum der Nachzahlung zu zahlen wäre und bei späterer Nachzahlung die Beiträge nicht in dieser Rente berücksichtigt werden können - § 75 SGB VI -), ist die Nachzahlung nach den Werten zur Zeit der Antragstellung zuzulassen. Bei Zahlung in angemessener Frist gilt als „Zeitpunkt der Zahlung“ das Antragsdatum.

Beachte:

Freiwillige (Nachzahlungs-)Beiträge müssen tatsächlich erst (nach-)gezahlt werden, ehe sie in eine Rentenberechnung eingehen können. Es ist nicht zulässig, bereits die Rente unter Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge festzustellen und dann deren Gegenwert gegen die sich ergebende Rentennachzahlung aufzurechnen.

Bei zugelassener Teilzahlung (Nachzahlung gemäß § 207 SGB VI für Zeiten der schulischen Ausbildung) richtet sich die Höhe der Rate (Höhe der Beiträge) nach den aktuellen Werten im Jahr der Zahlung der Rate.

Die Erstattung oder nachträgliche Änderung zu Recht nachgezahlter Beiträge ist grundsätzlich ausgeschlossen (Ausnahme: § 207 Abs. 3 SGB VI). In Fällen einer falschen oder unvollständigen Beratung kann im Einzelfall nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches eine Erstattung oder Änderung der Nachzahlung in Betracht kommen, vergleiche GRA zu § 14 SGB I Beratung.

Höherversicherung

Mit Wirkung vom 01.01.1998 ist § 234 SGB VI durch das Rentenreformgesetz 1999 gestrichen und damit die Höherversicherung geschlossen worden. Für die Berechtigung zur Nachzahlung ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Rechtslage maßgebend.

Bei Anträgen auf Nachzahlung nach dem 31.12.1997 ist die Zahlung von Höherversicherungsbeiträgen selbst für Zeiten vor dem 01.01.1998 nicht mehr zulässig.

Bei Anträgen auf Nachzahlung vor dem 01.01.1998 konnten Personen, die nach § 234 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1997 weiterhin zur Höherversicherung berechtigt waren, zusätzlich zu den freiwilligen Grundbeiträgen für die Zeit ab 01.06.1949 auch Beiträge der Höherversicherung zahlen.

Leistungsrechtliche Auswirkungen

Die leistungsrechtliche Bewertung richtet sich nach dem In-Prinzip (§ 70 Abs. 5 beziehungsweise § 256 Abs. 6 S. 2 SGB VI). Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die der Beitragszahlung zugrunde liegende Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind. Diese Entgeltpunkte werden dem jeweiligen Nachzahlungszeitraum zugeordnet (Bestimmungsjahr). Die Nachzahlung führt damit zu gleichen Ergebnissen wie eine laufende freiwillige Beitragszahlung.

Für die Nachzahlung bei Heiratserstattung (§ 282 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1997) richtet sich die leistungsrechtliche Bewertung abweichend nach dem Für-Prinzip (§ 256 Abs. 6 S. 1 SGB VI). Die der Beitragszahlung zugrunde liegende Beitragsbemessungsgrundlage wird durch das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 beziehungsweise bei einer Nachzahlung für die Jahre 1958 bis 1967 durch das jeweilige Durchschnittsentgelt geteilt. Die Entgeltpunkte werden dem Bestimmungsjahr zugeordnet. Bei der Rentenberechnung werden die Beiträge behandelt, als wären sie 1957 beziehungsweise 1958 bis 1967 gezahlt worden.

Hinsichtlich der Auswirkungen nachgezahlter freiwilliger Beiträge auf den Rentenbeginn wird auf die GRA zu § 99 SGB VI und die GRA zu § 100 SGB VI verwiesen.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 11/4124, 11/5530

§ 209 SGB VI wurde durch das RRG 1992 eingeführt. Eine entsprechende Regelung gab es bisher nicht. In den bis zum 31.12.1991 geltenden Nachentrichtungsvorschriften waren die Voraussetzungen für die Zahlung und die Beitragshöhe eigenständig geregelt.

Nach Absatz 1 ist die Berechtigung zur Nachzahlung davon abhängig, ob die Voraussetzungen für die laufende freiwillige Versicherung vorliegen oder nur deshalb nicht vorliegen, weil Versicherungspflicht besteht.

Bei Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht war die Nachzahlung bei einer Antragstellung bis zum 10.08.2010 nur zulässig, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt war. Damit sollte vermieden werden, dass diese Personen über eine Nachzahlung ihre Ausbildungszeiten aktivieren und zusätzlich die Berechtigung zur laufenden freiwilligen Versicherung erreichen können. Durch die Aufhebung des § 7 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 10.08.2010 ist dies jedoch für Nachzahlungen bei einer Antragstellung ab 11.08.2010 bedeutungslos geworden.

Durch Absatz 2 ist gewährleistet, dass die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen immer auf der Basis der aktuellen Berechnungsgrößen erfolgt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 209 SGB VI