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§ 18d SGB IV: Einkommensänderungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.01.2023

Änderung

Die Abschnitte 1, 3, 7, 7.1, 7.3, 7.5 und 9 sowie das Beispiel 18 wurden überarbeitet. Die Geltungsdauer der Beispiele 6 und 7 wurde zeitlich begrenzt.

Dokumentdaten
Stand28.12.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 in Kraft getreten am 01.01.2023
Rechtsgrundlage

§ 18d SGB IV

Version008.00

Inhalt der Regelung

§ 18d SGB IV bestimmt, wie Einkommensänderungen bei der Rente wegen Todes zu berücksichtigen sind.

Nach Absatz 1 sind Einkommensänderungen grundsätzlich erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen. Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt (§ 18d Abs. 1 S. 1 zweiter Halbs. SGB IV). Satz 2 bestimmt, dass die Änderung einer bisherigen Prognose über voraussichtliches Einkommen oder die Ersetzung prognostizierten Einkommens durch das tatsächliche Einkommen jeweils zum Juli eines Jahres vorzunehmen ist.

Nach Absatz 2 sind Einkommensänderungen vom Zeitpunkt ihres Eintritts an zu berücksichtigen, wenn das laufende Einkommen um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen; bei Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen. Wird Arbeitsentgelt bezogen, gilt: Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjahres ist dabei wie bei der erstmaligen Feststellung der Rente in Höhe von einem Zwölftel zu berücksichtigen (§ 18d Abs. 2 S. 3 SGB IV). Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 bis 10 SGB IV sind jährliche Sonderzuwendungen beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen. Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV ist zu berücksichtigen, solange das Erwerbsersatzeinkommen gezahlt wird (§ 18d Abs. 2 S. 2 SGB IV).

Ergänzende Regelungen

§ 18b SGB IV legt fest, wie anzurechnendes Einkommen zu bestimmen ist.

Allgemeines

Eine Berücksichtigung von Einkommensänderungen außerhalb einer Einkommensüberprüfung zum 1. Juli eines jeweiligen Jahres erfolgt nach § 18d Abs. 2 SGB IV nur zugunsten des Berechtigten bei einer Einkommensminderung; eine Einkommenserhöhung führt zu keiner vorzeitigen Berücksichtigung. Eine Einkommensminderung ist jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn diese Minderung wenigstens 10 % ausmacht.

Damit enthält § 18d Abs. 2 SGB IV eine Sonderregelung zu § 48 SGB X. Soweit es also in § 18d Abs. 1 SGB IV heißt, dass Einkommensänderungen erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen sind, bezieht sich dies auf Einkommenserhöhungen oder Einkommensminderungen, die nicht wenigstens 10 % ausmachen.

Eine Ausnahme gilt für den Hinzutritt von einmalig gezahltem Vermögenseinkommen; diese Einkommenserhöhung ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt. Der Hinzutritt von einmalig gezahltem Vermögenseinkommen wirkt sich somit sofort erhöhend auf das anzurechnende Einkommen aus.

Von einer Einkommensänderung im Sinne des § 18d SGB IV ist unabhängig davon auszugehen, ob das bisher berücksichtigte Einkommen sich überhaupt auf den Rentenzahlbetrag auswirkte - zum Beispiel weil es nicht höher war als der Freibetrag nach § 97 SGB VI.

Nächstfolgender 1. Juli

Durch § 18d Abs. 1 SGB IV wird bestimmt, dass Einkommensänderungen erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt auch eine Rentenanpassung stattfindet oder ob diese aufgrund einer Nullanpassung des aktuellen Rentenwertes ausfällt.

Die zum 1. Juli eines jeden Jahres zu treffenden Feststellungen beruhen auf denselben Regelungen wie beim erstmaligen Zusammentreffen der Rente mit Erwerbs-, Erwerbsersatz- und/oder regelmäßig gezahltem Vermögenseinkommen. Der Günstigkeitsvergleich nach § 18b Abs. 3 S. 2 SGB IV ist entsprechend anzuwenden, so dass das laufende Erwerbseinkommen beziehungsweise kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen ist, wenn es um wenigstens 10 % geringer ist als das im letzten Kalenderjahr erzielte Erwerbseinkommen und/oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV. Bei Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt dagegen das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen. Die analoge Anwendung des § 18b Abs. 3 S. 2 SGB IV gilt jedoch nur insoweit, als dass der Günstigkeitsvergleich im Rahmen der Überprüfung zum 1. Juli grundsätzlich nicht von Amts wegen vorzunehmen ist (Ausnahme siehe Abschnitt 7.6). Ist das laufend bezogene regelmäßige Vermögenseinkommen um wenigsten 10 % geringer als das im letzten Kalenderjahr erzielte regelmäßige Vermögenseinkommen, ist dieses zu berücksichtigen. Auf die Höhe des Gesamteinkommens kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, es findet nur ein Vergleich innerhalb derselben Einkommensart statt.

Für Rentenbezugszeiten bis 31.12.2022 gilt: Handelt es sich beim laufenden Einkommen um Arbeitsentgelt, so gilt die Betrachtungsweise "im Durchschnitt voraussichtlich". Für Rentenbezugszeiten ab 01.01.2023 ergibt sich das laufende Arbeitsentgelt grundsätzlich allein aus dem Monat des Günstigkeitsvergleichs nach § 18b Abs. 3 S. 2 SGB IV (siehe auch GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 4.2.3).

Einkommensänderungen

§ 18d SGB IV legt fest, inwieweit Einkommensänderungen im Rahmen der Einkommensanrechnung auf die Rente wegen Todes zu berücksichtigen sind. Einkommensänderung ist jede später eintretende Abweichung - hierzu zählt auch der nahtlose Wechsel von einer Einkommensart in eine andere - von dem zuletzt bei der Rente wegen Todes berücksichtigten Einkommen; hierbei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Einkommenserhöhungen und Einkommensminderungen um weniger als 10 % einerseits sowie Einkommensminderungen um wenigstens 10 % andererseits.

  • Einkommenserhöhungen und Einkommensminderungen um weniger als 10 % fallen unter § 18d Abs. 1 SGB IV; sie werden grundsätzlich frühestens vom nächstfolgenden 1. Juli an berücksichtigt (vergleiche Abschnitt 6). Handelt es sich bei der Einkommensänderung um eine solche, die durch einmalig gezahltes Vermögenseinkommen bewirkt wird, ist diese sofort (Folgemonat) zu berücksichtigen (vergleiche Abschnitt 8).
  • Einkommensminderungen um wenigstens 10 % werden von § 18d Abs. 2 SGB IV erfasst; sie sind - sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind - vom Eintritt der Änderung an zu berücksichtigen (vergleiche Abschnitt 7).
  • Handelt es sich bei der Einkommensänderung um einen Fall des Wegfalls von kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen mit nahtlosem Anschluss eines Erwerbseinkommens beziehungsweise dauerhaften Erwerbsersatzeinkommens, ist das neue Einkommen grundsätzlich sofort (taggenau) - und nicht erst zum nächstfolgenden 1. Juli - zu berücksichtigen (vergleiche Abschnitt 9).

Einkommensänderungen im Sinne von § 18d SGB IV liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • Änderungen innerhalb der bisher berücksichtigten Einkommensart,
  • Nahtloser Wechsel von einer Einkommensart in eine andere Einkommensart,
  • Hinzutritt eines weiteren Einkommens zu einem bisher berücksichtigten Einkommen,
  • Wegfall eines von mehreren Einkommen bei Weiterbezug mindestens eines Einkommens,
  • Ersetzung von prognostiziertem Einkommen durch tatsächliches Einkommen.

Keine Einkommensänderungen

Einkommensänderungen im Sinne von § 18d SGB IV liegen insbesondere in folgenden Fällen nicht vor:

  • Erstmaliger Hinzutritt eines Einkommens zu einer Rente wegen Todes nach Rentenbeginn
    Es handelt sich hier um das „erstmalige Zusammentreffen“ im Sinne von § 97 SGB VI; mit der Einkommensanrechnung ist nicht bis zur nächsten Rentenanpassung zu warten.
  • Wegfall des Einkommens
    Fällt das bisher berücksichtigte Einkommen weg, liegt mangels Zusammentreffens von Einkommen und Rente wegen Todes kein Anwendungsfall von § 97 SGB VI mehr vor; die Einkommensanrechnung endet taggenau.
    Kein Wegfall des Einkommens liegt vor, wenn sich eine neue Einkommensart nahtlos, das heißt von Kalendertag zu Kalendertag, an eine andere Einkommensart anschließt.
  • Erneuter Hinzutritt eines Einkommens zu einer Rente wegen Todes nach Wegfall des bisher berücksichtigten Einkommens; kein nahtloser Anschluss
    In diesen Fällen liegt vom Zeitpunkt des erneuten Hinzutritts des Einkommens an ein „erstmaliges Zusammentreffen“ im Sinne von § 97 SGB VI vor; die Einkommensanrechnung ist sofort - und nicht erst vom nächstfolgenden 1. Juli an - vorzunehmen.
  • Änderung der Höhe des Freibetrages wegen Wegfall oder Hinzutritt eines Kinderfreibetrages
    Ändert sich die Höhe des Freibetrags wegen Wegfall oder Hinzutritt eines Kindes liegt keine Einkommensänderung im Sinne des § 18d SGB IV vor (siehe auch GRA zu § 97 SGB VI).
  • Fehlerhafte Einkommensanrechnung
    Stellt sich heraus, dass die Einkommensanrechnung bereits von Anfang an bei Erlass des Verwaltungsaktes fehlerhaft vorgenommen wurde, ist die Frage der Aufhebung des Rentenbescheides nach §§ 44, 45 SGB X zu beurteilen.
    Ist auf die Rente wegen Todes Krankengeld als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen angerechnet worden und wird rückwirkend für dieselbe Zeit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Altersrente bewilligt, ist die Einkommensanrechnung von Anfang an „fehlerhaft“. Zu diesen Fallgestaltungen vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 5.2. Das Gleiche gilt, wenn bis zur Rentenbewilligung Arbeitslosengeld bezogen wurde.

Einkommenserhöhung beziehungsweise Einkommensminderung um nicht wenigstens 10 %

Hat sich das bisher bei der Rente wegen Todes berücksichtigte Einkommen für die Zeit nach dem erstmaligen Zusammentreffen erhöht, und zwar ohne Rücksicht darauf, um welchen Betrag, ist grundsätzlich nicht sofort eine Neufeststellung des bisher berücksichtigten Einkommens vorzunehmen.

In Fällen der Einkommenserhöhung ist § 48 SGB X nicht anwendbar, weil § 18d SGB IV als spezielles Recht gegenüber § 48 SGB X anzusehen ist. Das gilt gleichermaßen für Einkommensminderungen um weniger als 10 %. Beide Änderungen sind nach § 18d Abs. 1 S. 1 erster Halbs. SGB IV frühestens vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen.

Das gilt bei:

  • Veränderungen beim Bezug von Erwerbseinkommen (siehe Beispiel 1),
  • Veränderungen beim Bezug von dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen (siehe Beispiel 2) oder
  • Veränderungen beim Bezug von laufenden Vermögenseinkommen (siehe Beispiel 16 und 17),
  • Wechsel vom Erwerbseinkommen zum dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen oder umgekehrt (siehe Beispiel 3),
  • bei Veränderungen im Gesamteinkommen aus Erwerbseinkommen und dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen (siehe Beispiel 4),
  • bei Veränderungen (regelmäßig Erhöhungen) beim Bezug von kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen,
  • Hinzutritt eines weiteren Einkommens zu einem laufenden Vermögenseinkommen (siehe Beispiel 18) oder umgekehrt,
  • bei der Anpassung von prognostiziertem Arbeitseinkommen zum tatsächlichen Arbeitseinkommen (siehe Beispiele 23 und 24).

Besonderheiten gelten hingegen bei Einkommensänderungen aufgrund von einmalig gezahltem Vermögenseinkommen (vergleiche Abschnitt 8) und beim Wechsel vom Erwerbseinkommen zum kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen und wieder (zurück) zum Erwerbseinkommen beziehungsweise zum dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen (vergleiche Abschnitt 9).

Einkommensminderung um wenigstens 10 %

§ 18d Abs. 2 S. 1 SGB IV regelt den Fall der Einkommensänderung, die auch außerhalb einer Einkommensüberprüfung zum 1. Juli eines jeden Jahres, das heißt zu jedem beliebigen Zeitpunkt im Kalenderjahr, zu berücksichtigen ist. Es handelt sich ausschließlich um den Fall einer Einkommensminderung von wenigstens 10 %. Zu messen ist diese Einkommensminderung daran, ob sich das laufend bezogene, nach § 18b Abs. 5 SGB IV gekürzte, monatliche Einkommen gegenüber dem bisher (zuletzt) berücksichtigten monatlichen Einkommen vermindert hat.

Eine Einkommensminderung im Sinne des § 18d Abs. 2 S. 1 SGB IV liegt bei Arbeitsentgelt nur dann vor, wenn das laufende - verminderte - Einkommen um wenigstens 10 % geringer ist als das bisher (zuletzt) berücksichtigte Einkommen (siehe Abschnitt 7.1). Dagegen liegt eine Einkommensminderung bei einigen Einkommensarten nur dann vor, wenn das laufende - verminderte - Einkommen im Durchschnitt „voraussichtlich“ um wenigstens 10 % geringer ist als das bisher (zuletzt) berücksichtigte Einkommen. Dies gilt für Arbeitsentgelt auch für Rentenbezugszeiten bis 31.12.2022. „Voraussichtlich“ bedeutet, dass die Einkommensminderung grundsätzlich von einer gewissen Dauer sein muss; zumindest darf nicht feststehen, dass es sich nur um eine bald vorübergehende Einkommensminderung handelt. Da bei § 18d Abs. 2 S. 1 SGB IV auf das laufende Einkommen abzustellen ist, kommt es darauf an, welche Einkommensart vom Zeitpunkt der Geltendmachung der Einkommensminderung an bezogen wird.

Bei mehreren Einkommen ist die Minderung am Gesamteinkommen zu messen. Bezieht der Berechtigte gleichzeitig mehrere verschiedene Einkommen, ist die Prüfung, ob eine Einkommensminderung um wenigstens 10 % vorliegt, am monatlichen Gesamteinkommen vorzunehmen; es reicht nicht aus, wenn die Einkommensminderung nur bei einer Einkommensart wenigstens 10 % ausmacht.

Siehe Beispiele 5 und 19

Die Berücksichtigung einer Einkommensminderung um wenigstens 10 % ist grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmen, wenn der Rentenversicherungsträger davon Kenntnis erlangt (hat); ein Antrag des Berechtigten ist nicht erforderlich. Da dem Rentenversicherungsträger jedoch nicht in jedem Fall eine Einkommensminderung bekannt wird, liegt es beim Berechtigten, die sofortige Berücksichtigung der Einkommensminderung geltend zu machen oder im Nachhinein mit Wirkung vom Beginn der Einkommensminderung zu beantragen.

Besonderheiten gelten hingegen beim Bezug von einmalig gezahlten Vermögenseinkommen (siehe Abschnitt 8).

Arbeitsentgelt

Rentenbezugszeiten bis 31.12.2022

Beim Arbeitsentgelt muss das Einkommen im Durchschnitt „voraussichtlich“ um wenigstens 10 % geringer sein als das bisher (zuletzt) berücksichtigte Einkommen; hierbei ist eine vorausschauende Beurteilung vorzunehmen. Kann danach aufgrund geänderter Verhältnisse (zum Beispiel Einschränkung der bisherigen Arbeitszeit, Altersteilzeit) von einer „künftigen“ (auf Dauer angelegten) Einkommensminderung ausgegangen werden, stellt das geminderte Einkommen das (neue) „laufende“ Einkommen dar. Ein dreimonatiger Beobachtungszeitraum braucht nicht angesetzt zu werden.

Anderes gilt bei sogenannten schwankenden Bezügen; hier ist das laufende Arbeitsentgelt im Wege einer Durchschnittsberechnung zu bestimmen; dieser Berechnung ist das Arbeitsentgelt aus drei aufeinander folgenden Kalendermonaten zugrunde zu legen. Schwankende Bezüge liegen aber nur vor, wenn in wenigstens drei aufeinander folgenden Kalendermonaten Einkünfte in unterschiedlicher Höhe erzielt wurden beziehungsweise werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das laufende Arbeitsentgelt in diesen drei aufeinander folgenden Kalendermonaten jeweils niedriger ist als das bisher (zuletzt) berücksichtigte Arbeitsentgelt (Vergleichseinkommen). Es reicht aus, dass das Arbeitsentgelt in den drei aufeinander folgenden Kalendermonaten im Durchschnitt um 10 % niedriger ist; dabei darf das Arbeitsentgelt einmal höher sein als das Vergleichseinkommen, jedoch nicht im ersten der drei Kalendermonate.

Siehe Beispiele 6 und 7

Rentenbezugszeiten ab 01.01.2023

Mit dem Inkrafttreten des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes zum 01.01.2023 wurde die vorausschauende Beurteilung bei der Höhe des Arbeitsentgelts aufgegeben. Es kommt nicht mehr darauf an, ob künftig von einer (auf Dauer angelegten) Einkommensminderung auszugehen ist. Eine vorausschauende Beurteilung ist selbst dann nicht vorzunehmen, wenn die rentenberechtigte Person angibt, dass das laufende Arbeitsentgelt nur in einem Kalendermonat um wenigstens 10 % geringer sein wird, als das bisher (zuletzt) berücksichtigte Einkommen. Beim Arbeitsentgelt muss das Einkommen allein in dem nach § 18b Abs. 3 SGB IV zu berücksichtigenden Kalendermonat um wenigstens 10 % geringer sein als das bisher (zuletzt) berücksichtigte Einkommen. Dies ist erfüllt, sobald das Arbeitsentgelt im jeweiligen laufenden Monat um mindestens 10 % geringer ist als das bisher berücksichtigte Einkommen. Bei schwankenden Bezügen in den Folgemonaten ist auf Antrag der rentenberechtigten Person ein 10%-Vergleich für jeden Monat erneut vorzunehmen.

Arbeitseinkommen

Wird laufend Arbeitseinkommen erzielt und eine Einkommensminderung in Höhe von wenigstens 10 % geltend gemacht, ist diese Änderung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Einkommensminderung zu berücksichtigen. Eine rückwirkende Überprüfung des Zeitpunkts der Einkommensminderung anhand des Jahreseinkommens für das entsprechende Kalenderjahr erfolgt nicht (§ 18d Abs. 1 S. 2, 1. Alternative SGB IV).

Bei einer Änderung in den Einkommensverhältnissen der Selbständigen wird für die Ermittlung des (geminderten) voraussichtlichen durchschnittlichen Einkommens der Zeitraum vom Zeitpunkt des Eintritts der Einkommensänderung bis zum Ende des Kalenderjahres betrachtet. Eine kalenderjahresbezogene Betrachtung findet nicht statt. Die Berechtigten geben nur noch eine Schätzung über das bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres zu erwartende Arbeitseinkommen ab (AGEKAH 1/2016, TOP 7).

Siehe Beispiel 23

Die Prüfung einer Einkommensminderung von Amts wegen findet bei selbständig Tätigen nicht statt, da nicht unterstellt werden kann, dass (bei Übersendung des Steuerbescheids mit niedrigerem Arbeitseinkommen) die – offensichtliche – Einkommensminderung auch tatsächlich bereits zum 01.01. eines Kalenderjahres eingetreten ist. Die Berücksichtigung einer Einkommensminderung fordert, dass der (tatsächliche) Zeitpunkt des Eintritts der Minderung bekannt ist, was sich aus der alleinigen Übersendung eines Steuerbescheides so jedoch nicht ergibt. Daher ist eine Einkommensminderung bei selbständig Tätigen nur dann zu prüfen/zu berücksichtigen, wenn dieser ausdrücklich einen Antrag stellt, einen konkreten Zeitpunkt bezüglich des Eintritts der Einkommensminderung benennt und dies durch entsprechende Unterlagen (oder auch durch einen schlüssigen Vortrag) belegt.

Siehe Beispiel 22

Hat der Selbständige sein Einkommen im Rahmen der Überprüfung zum 1. Juli zunächst geschätzt (zum Beispiel mit einer Bescheinigung seines Steuerberaters), weist sein Arbeitseinkommen aber später durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides nach, ist die Einkommensanrechnung anhand des nachgewiesenen Einkommens zu überprüfen. Soweit sich das Einkommen erhöht hat, ist eine rückwirkende Überprüfung vorzunehmen (§ 18d Abs. 1 S. 2, 2. Alternative SGB IV). Der Beginn des Berechnungszeitraums richtet sich nach § 18b SGB IV.

Siehe Beispiel 24

Soweit bisher anders verfahren worden ist, verbleibt es bei den getroffenen Entscheidungen.

Erwerbsersatzeinkommen

  • Rentenbezugszeiten bis 31.12.2022

Wird eine Einkommensminderung geltend gemacht, weil laufend kurzfristiges oder dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen bezogen wird, ist die Voraussetzung "voraussichtlich" in jedem Fall gegeben. Dies gilt selbst dann, wenn feststeht, dass

  • das geminderte Erwerbsersatzeinkommen nur für kurze Zeit bezogen wird (zum Beispiel Krankengeld oder Rente auf Zeit) oder
  • im Zeitpunkt der Geltendmachung das geminderte Erwerbsersatzeinkommen bereits wieder weggefallen ist und wieder ein höheres Einkommen bezogen wird.

Die Voraussetzung „solange es gezahlt wird“ ist weiterhin erfüllt, wenn sich an den alleinigen Bezug von kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen die Zahlung von Erwerbseinkommen neben dieser Leistung anschließt.

Siehe Beispiel 12

  • Rentenbezugszeiten ab 01.01.2023

Wird eine Einkommensminderung geltend gemacht, weil laufend kurzfristiges oder dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen bezogen wird, ist die Minderung in Höhe von wenigstens 10 % vom Zeitpunkt ihres Eintritts zu berücksichtigen. Das laufende Erwerbsersatzeinkommen ergibt sich allein aus dem Monat, in dem die Minderung eingetreten ist. Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 bis 10 SGB IV sind jährliche Sonderzuwendungen beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.

Die Voraussetzung „solange das Erwerbsersatzeinkommen gezahlt wird“ ist weiterhin erfüllt, wenn sich an den alleinigen Bezug von kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen die Zahlung von Erwerbseinkommen neben dieser Leistung anschließt.

Laufendes Vermögenseinkommen

Eine Einkommensminderung beim laufenden Vermögenseinkommen wird im Allgemeinen nur auf Antrag des Berechtigten berücksichtigt werden können, weil der Rentenversicherungsträger ansonsten keine Kenntnis davon erlangt. Für die Berücksichtigung einer Minderung des laufenden Vermögenseinkommens, welche im Durchschnitt voraussichtlich wenigstens 10 % betragen muss, hat der Berechtigte entsprechende Nachweise beizubringen (zum Beispiel neuer Mietvertrag bei Geltendmachung von Mindereinnahmen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung); es genügt aber auch zunächst eine eigene Erklärung des Berechtigten, aus der gegebenenfalls auch der Grund der Minderung hervorgeht.

Die Minderung ist vom Kalendermonat nach dem Monat der Geltendmachung an zu berücksichtigen. Eine rückwirkende Überprüfung des Zeitpunkts der Einkommensminderung anhand des Jahreseinkommens für das entsprechende Kalenderjahr erfolgt nicht (§ 18d Abs. 1 S. 2 1. Alternative SGB IV).

Siehe Beispiel 17

Berücksichtigung vom Zeitpunkt der Minderung an

Hat die Prüfung nach Abschnitt 7 ergeben, dass das laufende Einkommen unter Beachtung der jeweiligen Einkommensart um wenigstens 10 % (bzw. im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 10%) geringer ist als das bisher (zuletzt) berücksichtigte Einkommen, ist die Minderung vom Zeitpunkt ihres Eintritts an (taggenau) zu berücksichtigen. Das gilt auch beim Erwerbseinkommen, sofern die Minderung des Erwerbseinkommens „vom Beginn an“ und nicht erst ab dem vierten Monat zu berücksichtigen ist.

Ausnahme:

Minderungen beim laufenden Vermögenseinkommen sind erst vom Kalendermonat nach dem Monat der Geltendmachung an zu berücksichtigen (vergleiche Abschnitt 7.4).

Zuletzt berücksichtigtes gemindertes Einkommen

Ist für einen Bezieher von Erwerbseinkommen und/oder kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen bisher (zuletzt) das laufende monatliche Einkommen berücksichtigt worden (zum Beispiel weil das Erwerbseinkommen um wenigstens 10 % geringer war als das Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres), ist bei dem unmittelbar darauf nächstfolgenden 1. Juli das Einkommen zunächst nach § 18b Abs. 2 SGB IV zu ermitteln; darüber hinaus ist § 18d Abs. 2 S. 1 SGB IV von Amts wegen anzuwenden, wobei das am 1. Juli laufend bezogene Einkommen zugrunde zu legen ist. Das Gleiche gilt für Bezieher von laufendem Vermögenseinkommen.

Elterngeld

Trifft die Rente wegen Todes mit Elterngeld zusammen, so ist diese Leistung in Höhe des laufenden monatlichen Betrages bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass in Anwendungsfällen des § 18d Abs. 1 SGB IV auf den zum 1. Juli zustehenden Betrag dieser Leistung abzustellen ist. Insoweit ist die Rechtslage mit der bei dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen vergleichbar.

Einkommensänderungen durch einmalig gezahltes Vermögenseinkommen

Beim einmalig gezahlten Vermögenseinkommen gilt die Besonderheit, dass sich dieses für einen Zwölf-Monats-Zeitraum zugeordnete (einmalige) Vermögenseinkommen nicht ändern kann. „Einkommensänderungen“ im Sinne von § 18d SGB IV können jedoch auftreten, wenn ein weiteres einmalig gezahltes Vermögenseinkommen hinzutritt (als Gewinn oder Verlust) beziehungsweise ein zugeordneter Zwölf-Monats-Zeitraum endet oder das einmalig gezahlte Vermögenseinkommen zu einem anderen bereits berücksichtigten Einkommen hinzutritt.

In diesen Fällen ist die - wegen des einmalig gezahlten Vermögenseinkommens eingetretene - Einkommensänderung - unabhängig davon, ob es sich um eine Einkommenserhöhung oder Einkommensminderung handelt - nicht erst vom nächstfolgenden 1. Juli an, sondern sofort zu berücksichtigen, das heißt: vom Beginn des Kalendermonats, zu dem die Veränderung als erzielt gilt. Die Minderung des einmalig gezahlten Vermögenseinkommens muss nicht mindestens 10 % betragen.

Siehe Beispiele 20 und 21

Wechsel vom Erwerbseinkommen zum kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen und umgekehrt sowie zum dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen

Das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen wird nur (noch) für seine Bezugsdauer berücksichtigt. Anschließend ist (taggenau) grundsätzlich das nachfolgende Einkommen (Erwerbseinkommen beziehungsweise dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen) maßgebend. Fällt das bislang bezogene kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen weg und wird danach wieder Erwerbseinkommen oder dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen bezogen, ist für den 10%-Vergleich das Einkommen heranzuziehen, das vor dem Bezug des kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens berücksichtigt worden ist oder wenn während des Bezuges des kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens ein jährlicher Überprüfungszeitpunkt gelegen hat, das zu diesem Zeitpunkt berücksichtigte Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres. Lagen während des Bezuges des kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens mehrere jährliche Überprüfungszeitpunkte, ist zur Ermittlung des Vergleichswertes nach § 18d SGB IV auf das beim letzten jährlichen Überprüfungszeitpunkt (RAG) berücksichtigte Einkommen zurückzugreifen.

Siehe Beispiel 9

Der Berechtigte wird im Ergebnis so behandelt, als sei zwischenzeitlich das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen gar nicht berücksichtigt worden; das dem kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen nachfolgende Einkommen wird darauf bezogen nicht als Erhöhungstatbestand gewertet.

Dies gilt auch für die Fälle, in denen kurzfristiges und dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen nebeneinander bezogen wird (z.B. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Krankengeld). Als Vergleichswert ist dann das zum letzten jährlichen Überprüfungszeitpunkt maßgebliche Erwerbseinkommen und das laufende dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen zugrunde zu legen.

Die Formulierung „solange das Erwerbsersatzeinkommen gezahlt wird“ (vor dem 01.01.2023: "solange diese Leistung gezahlt wird") ist so auszulegen, dass kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV solange anzurechnen ist, wie diese Einkommensart von der rentenberechtigten Person bezogen wird. Mit dem nahtlosen Wechsel von einem kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen (zum Beispiel: Krankengeld) in den Bezug zu einem anderen kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen (zum Beispiel: Übergangsgeld) wird weiterhin ein kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen gezahlt. Hierfür gelten die „allgemeinen“ Grundsätze einer Einkommensänderung, das heißt Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen, es sei denn, das sich nahtlos anschließende laufende kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen ist um wenigstens 10% geringer als das bisher berücksichtigte kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen.

Folgende (Grund-)fälle der Einkommensänderung sind zu unterscheiden:

  • Erwerbseinkommen - anschließend kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen - anschließend Erwerbseinkommen oder kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen - anschließend Erwerbseinkommen
    Ist beim Wegfall von kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen wieder Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, ist das zuletzt (vor dem Bezug des kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens) berücksichtigte Erwerbseinkommen maßgebend, welches sich ohne den Bezug des kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens ergibt. Das kann das tatsächlich vor dem Bezug des kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens berücksichtigte Erwerbseinkommen sein, aber auch - wegen eines zwischenzeitlichen nächstfolgenden 1. Juli - das Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres. In diesen Fällen ist nach § 18d Abs. 2 SGB IV auch zu prüfen, ob das laufende Einkommen um wenigstens 10 % geringer ist als das zuletzt (vor dem Bezug des kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens) berücksichtigte Einkommen. Ein Vergleich findet also nicht zwischen dem weggefallenen kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen und dem anschließenden Erwerbseinkommen statt, sondern zwischen dem vor dem Bezug des kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens berücksichtigten Erwerbseinkommen und dem danach anschließenden Erwerbseinkommen.
    Siehe Beispiele 9, 10 und 11
  • Erwerbseinkommen - anschließend Kurzarbeitergeld - anschließend Erwerbseinkommen
    Der Grundsatz, dass kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen bei der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI nur berücksichtigt werden kann, solange es bezogen wird, ist auf ein mit der Rente wegen Todes zusammentreffendes Kurzarbeitergeld nicht anzuwenden. Stattdessen ist das für die Zeit des Bezuges von Kurzarbeitergeld bei der Einkommensanrechnung berücksichtigte Arbeitsentgelt im Rahmen der Günstigkeitsprüfung nach § 18b Abs. 3 S. 2 SGB IV beziehungsweise § 18d Abs. 2 S. 1 erster Halbs. SGB IV wie "normales" Arbeitsentgelt zu behandeln und danach auch über den Wegfall des Kurzarbeitergeldes hinaus bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen, wenn das laufende Einkommen (nach Wegfall des Kurzarbeitergeldes) nicht um wenigstens 10 % geringer ist (AGEKAH 1/2009, TOP 6).
    Der Wegfall des Kurzarbeitergeldes löst eine erneute Prüfung nach § 18d Abs. 2 SGB IV aus. Hierbei ist dem nach Wegfall des Kurzarbeitergeldes bezogenen Arbeitsentgelt das zuletzt berücksichtigte Kurzarbeitergeld gegenüberzustellen. Ist das nach Wegfall des Kurzarbeitergeldes laufend gezahlte Arbeitsentgelt nicht um wenigstens 10 % geringer als das zuvor bezogene Kurzarbeitergeld, ist letzteres weiterhin - also auch über den Wegfall des Kurzarbeitergeldes hinaus - der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen.
    Siehe Beispiel 25
  • Erwerbseinkommen - anschließend kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen -
    anschließend dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen

    Wird nach Wegfall des kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen erzielt, ist der Fall ebenso zu behandeln, als wäre das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen nicht bezogen worden. Es ist dann entweder das vor dem Bezug des kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens berücksichtigte Erwerbseinkommen (beziehungsweise das Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres) maßgebend oder das laufende dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen, sofern dieses am 1. Juli eines Jahres beginnt oder es um wenigstens 10 % geringer ist als das zuletzt berücksichtigte Erwerbseinkommen. Auch hier findet ein Vergleich nur zwischen dem vor dem Bezug des kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens berücksichtigten Erwerbseinkommen und dem nunmehr bezogenen dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen statt.
    Siehe Beispiel 13
  • Erwerbseinkommen - anschließend kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen
    anschließend kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen + Erwerbseinkommen
    anschließend Erwerbseinkommen

    Wird im Anschluss an den (alleinigen) Bezug von kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen wieder Erwerbseinkommen und zugleich weiterhin ein kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen bezogen (zum Beispiel Teilkrankengeld neben einer Beschäftigung im Rahmen des sogenannten „Hamburger Modells“ oder Arbeitslosengeld neben Überbrückungsgeld des Arbeitgebers), handelt es sich nicht um einen Fall des „Wegfalls“ von kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen, sondern um eine „normale“ Einkommensänderung, die sich gegebenenfalls erst zum nächstfolgenden 1. Juli auswirkt. Erst bei „endgültigem“ Wegfall des kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens ist eine sofortige Berücksichtigung des nunmehr allein bezogenen Erwerbseinkommens vorzunehmen.
    Siehe Beispiel 14

Laufender Bezug von Erwerbseinkommen beziehungsweise kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen ohne Vorjahreseinkommen

Trifft Erwerbseinkommen oder kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen mit der Rente wegen Todes zusammen, ist das „laufende“ Einkommen maßgebend, wenn im letzten Kalenderjahr kein Erwerbseinkommen oder nur kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen erzielt wurde.

Siehe Beispiel 15

Beispiel 1: Einkommenserhöhung beim Bezug von Erwerbseinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 6)
Erstmaliges Zusammentreffen01.03.2019
Arbeitsentgelt
(Monatsnettobeträge)
01.01. bis 31.08.2018
01.09. bis 31.12.2018
01.01. bis 31.10.2019
01.11. bis 31.12.2019
laufend ab 01.01.2020
2.400,00 EUR
2.600,00 EUR
2.600,00 EUR
2.800,00 EUR
3.000,00 EUR
Berücksichtigt wurde ab 01.03.2019 ein monatliches Einkommen aus 2018 mit 2.466,67 EUR.
Lösung:

Ab 01.07.2019 ist das Einkommen weiterhin in Höhe von monatlich 2.466,67 EUR zu berücksichtigen.

Begründung: Bei Einkommensänderungen, die nach § 18d Abs. 1 SGB IV zu berücksichtigen sind, gilt § 18b Abs. 1, 2 und 5 SGB IV. Maßgebendes Einkommen ist am 01.07.2019 das Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres (2018).

Die Einkommenserhöhung zum 01.11.2019 ist als Einkommensänderung wegen § 18d Abs. 1 S. 1 SGB IV nicht zu berücksichtigen; das gilt auch für die weitere Einkommenserhöhung ab 01.01.2020. Ab 01.07.2020 sind als monatliches Einkommen 2.633,33 EUR zu berücksichtigen.

Begründung: Maßgebendes Einkommen für das am 01.07.2020 bezogene Einkommen ist nach § 18b Abs. 2 und 5 SGB IV das durchschnittliche Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres (2019). Das ab 01.01.2020 laufend bezogene Einkommen von monatlich 3.000,00 EUR kann sich frühestens zum 01.07.2021 auswirken.

Beispiel 2: Einkommenserhöhung beim Bezug von dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 6)
Erstmaliges Zusammentreffen01.03.2020
dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen (Versichertenrente)
vom 01.10.2019 bis 30.04.2020monatlich 1.000,00 EUR
vom 01.05.2020 bis 30.06.2020monatlich 1.500,00 EUR
laufend ab 01.07.2020monatlich 1.515,60 EUR
Berücksichtigt wird ab 01.03.2020 als dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen ein monatliches Einkommen von 1.000,00 EUR.
Lösung:
Die Einkommenserhöhung zum 01.05.2020 ist als Einkommensänderung nach § 18d Abs. 1 S. 1 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Ab 01.07.2020 ist als Erwerbsersatzeinkommen die angepasste Versichertenrente mit monatlich 1.515,60 EUR zu berücksichtigen (§ 18d Abs. 1 in Verbindung mit § 18b Abs. 4 SGB IV).

Beispiel 3: Einkommenserhöhung beim Wechsel vom Erwerbseinkommen zum dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 6)
Erstmaliges Zusammentreffen01.03.2020
Erwerbseinkommen aus einer Halbtagsbeschäftigung01.01.2019 bis 30.04.2020monatlich 1.000,00 EUR
dauerhaftes Erwerbsersatz-einkommen (Versichertenrente)01.05.2020 bis 30.06.2020monatlich 1.100,00 EUR
laufend ab 01.07.2020monatlich 1.111,44 EUR
Berücksichtigt wird ab 01.03.2020 ein monatliches Einkommen aus dem Kalenderjahr 2019 mit 1.000,00 EUR.
Lösung:
Die beim Wechsel vom Erwerbseinkommen zum dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen eintretende Einkommensänderung zum 01.05.2020 ist nach § 18d Abs. 1 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Erst ab 01.07.2020 ist das dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen (die angepasste Versichertenrente) mit monatlich 1.111,44 EUR zu berücksichtigen (§ 18d Abs. 1 in Verbindung mit § 18b Abs. 4 SGB IV).

Beispiel 4: Einkommenserhöhung beim Bezug von Erwerbseinkommen und dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 6)
Erstmaliges Zusammentreffen01.09.2019
Erwerbseinkommen01.01. bis 31.12.2018monatlich 2.500,00 EUR
Erwerbseinkommen01.01. bis 31.08.2019monatlich 2.750,00 EUR
Erwerbseinkommen und
dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen (Versichertenrente)
ab 01.09.2019

monatlich 2.750,00 EUR

monatlich 1.000,00 EUR

Erwerbseinkommen und
dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen
ab 01.01.2020

monatlich 3.000,00 EUR

monatlich 1.000,00 EUR

Erwerbseinkommen und
dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen
ab 01.07.2020

monatlich 3.000,00 EUR

monatlich 1.010,40 EUR

Berücksichtigt wird ab 01.09.2019 als monatliches Einkommen ein Betrag von 3.500,00 EUR (Erwerbseinkommen aus dem Vorjahr 2018 2.500,00 EUR zuzüglich Versichertenrente 1.000,00 EUR).
Lösung:

Die Einkommensänderung zum 01.01.2020 (Erhöhung im Erwerbseinkommen) ist nach § 18d Abs. 1 S. 1 SGB IV nicht zu berücksichtigen.

Ab 01.07.2020 sind als monatliches Einkommen insgesamt 3.760,40 EUR zu berücksichtigen (Erwerbseinkommen aus dem Vorjahr 2019 monatlich 2.750,00 EUR zuzüglich angepasste Versichertenrente).

Die Erhöhung des Erwerbseinkommens zum 01.01.2020 wirkt sich frühestens zum 01.07.2021 aus.

Beispiel 5: Bezug von Erwerbseinkommen und dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen (Einkommensminderung)

(Beispiel zu Abschnitt 7)
Berücksichtigtes Gesamteinkommen bis 31.12.2018
Erwerbseinkommenmonatlich3.000,00 EUR
Versichertenrente (Teilrente)monatlich   500,00 EUR
Gesamteinkommenmonatlich3.500,00 EUR
Einkommensänderung ab 01.01.2019
Erwerbseinkommenmonatlich2.550,00 EUR
Versichertenrente (Teilrente)monatlich   750,00 EUR
Gesamteinkommen:monatlich3.300,00 EUR
Lösung:
Eine Einkommensminderung im Sinne von § 18d Abs. 2 S. 1 SGB IV liegt hier nicht vor. Beim Bezug mehrerer Einkommen muss die 10%ige Einkommensminderung bezogen auf das Gesamteinkommen vorliegen. Bezogen auf das neue laufende Gesamteinkommen tritt ab 01.01.2019 keine 10 %-Minderung gegenüber dem bisher berücksichtigten Einkommen ein, obwohl eine 10 %-Minderung allein beim Erwerbseinkommen gegeben ist. Bei Anwendung von § 18d SGB IV ist jedoch ein „Einzel“-Vergleich nicht sachgerecht; vielmehr kommt es auf die neue Einkommenssituation insgesamt an, wenn mehrere Einkommen bezogen werden, es sind deshalb weiterhin monatlich 3.500,00 EUR als Gesamteinkommen zu berücksichtigen.

Beispiel 6: (für Rentenbezugszeiten bis 31.12.2022) Bezug von Arbeitsentgelt
(voraussichtlich um wenigstens 10 % geringer bei sogenannten schwankenden Bezügen)

(Beispiel zu Abschnitt 7.1)
Bisher berücksichtigtes Einkommen (Vergleichseinkommen)monatlich 2.000,00 EUR
Schwellenwert (wenigstens 10 % geringer)monatlich 1.800,00 EUR
Erwerbseinkommen
im ersten Monat1.900,00 EUR
im zweiten Monat1.850,00 EUR
im dritten Monat1.500,00 EUR
Lösung:

Die Voraussetzungen des § 18d Abs. 2 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2022 liegen vor.

Begründung:

Das in drei aufeinander folgenden Kalendermonaten bezogene Einkommen ist im Durchschnitt (1.900,00 plus 1.850,00 plus 1.500,00 geteilt durch 3 ist gleich 1.750,00 EUR) um wenigstens 10 % geringer als das bisher berücksichtigte Einkommen (Vergleichseinkommen).

Beispiel 7: (für Rentenbezugszeiten bis 31.12.2022) Bezug von Arbeitsentgelt
(voraussichtlich um wenigstens 10 % geringer bei sogenannten schwankenden Bezügen)

(Beispiel zu Abschnitt 7.1)
Bisher berücksichtigtes Einkommen (Vergleichseinkommen)monatlich 2.000,00 EUR
Schwellenwert
(wenigstens 10 % geringer)

monatlich 1.800,00 EUR
Erwerbseinkommen
im ersten Monat1.550,00 EUR
im zweiten Monat2.100,00 EUR
im dritten Monat1.650,00 EUR
Lösung:

Die Voraussetzungen des § 18d Abs. 2 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2022 liegen vor.

Begründung:

Das in drei aufeinander folgenden Kalendermonaten bezogene Einkommen ist im Durchschnitt (1.766,67 EUR) um wenigstens 10 % geringer als das bisher berücksichtigte Einkommen (Vergleichseinkommen).

Dass das Einkommen einmal höher ist als das Vergleichseinkommen, ist unschädlich, weil es nicht im ersten der drei Kalendermonate das bisher berücksichtigte Einkommen übersteigt.

Beispiel 8: Nicht belegt

Beispiel 9: Vergleichseinkommen bei Wegfall von kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 9)
Erstmaliges Zusammentreffen01.03.2018
Erwerbseinkommen monatlich
01.01. bis 31.12.2017:3.000,00 EUR
01.01. bis 31.05.2018:3.100,00 EUR
kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen monatlich
01.06.2018 bis 15.11.2019:2.400,00 EUR
Erwerbseinkommen monatlich
laufend ab 16.11.2019:2.700,00 EUR
Lösung:

Beim erstmaligen Zusammentreffen wird Erwerbseinkommen bezogen; als monatliches Einkommen gilt das Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres mit monatlich 3.000,00 EUR (§ 18b Abs. 2 S. 1 SGB IV), das bis zum 31.05.2018 zu berücksichtigen ist.

Vom 01.06.2018 bis zum 15.11.2019 ist als laufendes Einkommen das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen (monatlich 2.400,00 EUR) zu berücksichtigen, weil es gegenüber dem bisher zugrunde liegenden Erwerbseinkommen um wenigstens 10 % geringer ist (§ 18d Abs. 2 S. 1 SGB IV).

Ab 16.11.2019 wird laufend wieder Erwerbseinkommen bezogen (monatlich 2.700,00 EUR). Hier ist jetzt anstelle des dem Grunde nach maßgeblichen Erwerbseinkommens des letzten Kalenderjahres (2018) mit monatlich 3.100,00 EUR das um wenigstens 10 % geringere laufende Erwerbseinkommen (monatlich 2.700,00 EUR) zu berücksichtigen. Der Berechtigte wird im Ergebnis so behandelt, als hätte er zwischenzeitlich das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen nicht bezogen; deshalb ist auch die Prüfung der 10%igen Minderung abgestellt auf das Erwerbseinkommen des Kalenderjahres 2018 vorzunehmen.

Das Beispiel verdeutlicht, dass in den Fällen, in denen sich der Bezug des kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens als laufendes Einkommen über mehrere Rentenanpassungszeitpunkte erstreckt (hier: 1. Juli 2018 und 1. Juli 2019), das beim letzten jährlichen Überprüfungszeitpunkt (1. Juli 2019) berücksichtigte Erwerbseinkommen als Vergleichseinkommen zugrunde zu legen ist.

Beispiel 10: Wechsel von kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen zum Erwerbseinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 9)
Erstmaliges Zusammentreffen01.08.2018
Erwerbseinkommen monatlich
01.01. bis 31.12.2017: 3.000,00 EUR
01.01. bis 31.12.2018: 3.100,00 EUR
01.01. bis 15.06.2019: 3.200,00 EUR
kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen monatlich16.06. bis 31.07.2019: 2.400,00 EUR
Erwerbseinkommen monatlichlaufend ab 01.08.2019: 3.200,00 EUR
Lösung:

Beim erstmaligen Zusammentreffen wird Erwerbseinkommen bezogen; als monatliches Einkommen gilt das Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres mit monatlich 3.000,00 EUR (§ 18b Abs. 2 S. 1 SGB IV), das bis zum 15.06.2019 zu berücksichtigen ist; die zwischen den Rentenanpassungen eingetretene Einkommensänderung zum 01.01.2019 (Erhöhung des Erwerbseinkommens) bleibt unberücksichtigt. Ab 16.06.2019 ist als laufendes Einkommen das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen (monatlich 2.400,00 EUR) zu berücksichtigen, weil es gegenüber dem bisher zugrunde liegenden Erwerbseinkommen aus 2017 wenigstens 10 % geringer ist (§ 18d Abs. 2 S. 1 SGB IV). Dieses verminderte Einkommen ist auch ab 01.07.2019 - dem jährlichen Überprüfungszeitpunkt anlässlich der Rentenanpassung - weiterhin als laufendes Einkommen zu berücksichtigen, weil es gegenüber dem Erwerbseinkommen des Kalenderjahres 2018 (monatlich 3.100,00 EUR) um wenigstens 10 % geringer ist. Am 31.07.2019 endet die Berücksichtigung des kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens (§ 18d Abs. 2 S. 1 zweiter Halbs. SGB IV).

Vom 01.08.2019 ist wieder das laufend bezogene Erwerbseinkommen zu berücksichtigen; maßgebend ist das Erwerbseinkommen des Kalenderjahres 2018 (§ 18d Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 18b Abs. 2 S. 1 SGB IV), das monatlich 3.100,00 EUR beträgt.

Der Fall zeigt, dass in den Fällen, in denen sich der Bezug des kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens als laufendes Einkommen über den Rentenanpassungszeitpunkt (01.07.) erstreckt, bezogen auf das danach folgende Erwerbseinkommen ein anderes „letztes Kalenderjahr“ maßgebend wird.

Beispiel 11: Wechsel von kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen zum Erwerbseinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 9)
Erstmaliges Zusammentreffen01.08.2019
Erwerbseinkommen monatlich01.01. bis 31.12.2018: 3.000,00 EUR
01.01. bis 30.06.2019: 3.100,00 EUR
kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen monatlich01.07. bis 15.11.2019: 2.400,00 EUR
Erwerbseinkommen monatlichlaufend ab 16.11.2019: 3.100,00 EUR
Lösung:
Beim erstmaligen Zusammentreffen wird kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen bezogen, das als laufendes Einkommen zu berücksichtigen ist (monatlich 2.400,00 EUR), weil es gegenüber dem Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres (monatlich 3.000,00 EUR) um wenigstens 10 % geringer ist (§ 18b Abs. 3 S. 2 SGB IV). Das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen ist bis zum 15.11.2019, nämlich nur für die Dauer seiner Zahlung, zu berücksichtigen. Während des erneuten Bezugs von Erwerbseinkommen ab 16.11.2019 (monatlich 3.100,00 EUR) ist dann wieder das Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres (monatlich 3.000,00 EUR) zu berücksichtigen.

Beispiel 12:

(für Rentenbezugszeiten bis 31.12.2022) Tatbestandsmerkmal „voraussichtlich“ bei Erwerbsersatzeinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 7.3)

Bisher berücksichtigtes Erwerbseinkommen

(monatliches Vorjahreseinkommen aus 2018)

monatlich 1.055,00 EUR
Krankengeld
vom 11.08.2019 bis 14.09.2019monatlich   870,00 EUR
vom 15.09.2019 bis 30.11.2019monatlich   525,00 EUR
und Erwerbseinkommen
vom 15.09.2019 bis 30.11.2019monatlich   450,00 EUR
Insgesamt:monatlich   975,00 EUR
Erwerbseinkommen ab 01.12.2019monatlich 1.000,00 EUR
Lösung:

Das Tatbestandsmerkmal „voraussichtlich“ als Voraussetzung für die Berücksichtigung der Einkommensminderung ab 11.08.2019 ist erfüllt, da Krankengeld und damit kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV bezogen wird.

Die Einkommensminderung beträgt auch mindestens 10 vom Hundert. Gegenüberzustellen sind das bisher berücksichtigte Erwerbseinkommen in Höhe von 1.055,00 EUR und das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen in Höhe von monatlich 870,00 EUR. Das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen ist bei der Einkommensanrechnung nur zu berücksichtigen, solange diese Leistung bezogen wird. Im Beispielsfall ist das die Zeit bis zum 30.11.2019. Der Bezug von Erwerbseinkommen neben dem kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen in der Zeit vom 15.09.2019 bis 30.11.2019 ändert daran nichts. Die zum 15.09.2019 eingetretene Einkommenserhöhung wirkt sich als „unterjährige“ Erhöhung (zunächst) nicht aus.

Vom 01.12.2019 an ist dann wieder das vor Beginn des kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens berücksichtigte Einkommen maßgebend, da das laufende Einkommen in Höhe von 1.000,00 EUR nicht um wenigstens 10 vom Hundert geringer ist als dieses Einkommen.

Beispiel 13: Wechsel von kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen zum dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 9)
Erstmaliges Zusammentreffen01.08.2019
Erwerbseinkommen
01.01. bis 31.12.2018monatlich 2.000,00 EUR
01.01. bis 15.09.2019monatlich 2.100,00 EUR
kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen
16.09. bis 31.10.2019monatlich 1.400,00 EUR
dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen (Versichertenrente)
laufend ab 01.11.2019monatlich 1.700,00 EUR
Lösung:

Bei Rentenbeginn wird Erwerbseinkommen bezogen, als monatliches Einkommen gilt das Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres mit monatlich 2.000,00 EUR (§ 18b Abs. 2 S. 1 SGB IV), das bis zum 15.09.2019 zu berücksichtigen ist.

Vom 16.09.2019 bis zum 31.10.2019 ist als laufendes Einkommen das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen (monatlich 1.400,00 EUR) zu berücksichtigen, weil es gegenüber dem bisher zugrunde liegenden Erwerbseinkommen um wenigstens 10 % geringer ist (§ 18d Abs. 2 S. 1 SGB IV).

Ab 01.11.2019 wird laufend dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen bezogen (monatlich 1.700,00 EUR). Dieses Einkommen wird zwar grundsätzlich mit seinem laufend gezahlten Betrag berücksichtigt (§ 18b Abs. 4 SGB IV). Das gilt jedoch nicht, wenn es „unterjährig“ eine Einkommensänderung im Sinne von § 18d SGB IV darstellt, wie etwa auch beim (direkten) Übergang vom Arbeitsentgelt zur Versichertenrente; in diesen Fällen verbleibt es bis zum nächsten Anpassungstermin bei der Anrechnung des bisher berücksichtigten Arbeitsentgelts, es sei denn, die Versichertenrente ist um wenigstens 10 % geringer.

Das bedeutet für den vorliegenden Beispielsfall: Das dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen (monatlich 1.700,00 EUR) ist gegenüberzustellen dem bisher - vor dem kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen - berücksichtigten Erwerbseinkommen (monatlich 2.000,00 EUR). Da das dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen um wenigstens 10 % geringer ist, ist es ab 01.11.2019 als maßgebendes Einkommen zu berücksichtigen.

Beispiel 14: Wechsel von kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen zum Erwerbseinkommen und (weiterhin bezogenem) kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 9)
Erstmaliges Zusammentreffen01.08.2019
berücksichtigtes Erwerbseinkommen bis 14.08.2019
(monatliches Durchschnittseinkommen aus 2018)

monatlich

3.000,00 EUR
kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen vom 15.08. bis 30.09.2019
monatlich

2.400,00 EUR
kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen
und zeitgleicher Bezug von Erwerbseinkommen
monatlich
monatlich
1.900,00 EUR
   900,00 EUR
vom 01.10.2019 bis 31.03.2020 insgesamtmonatlich2.800,00 EUR
Erwerbseinkommen ab 01.04.2020monatlich3.100,00 EUR
Lösung:

Hier wird kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen auch über den 30.09.2019 bis zum 31.03.2020 gezahlt; der Bezug von Erwerbseinkommen neben dem kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen ändert daran nichts. Das bedeutet, dass durchgehend vom 15.08.2019 bis zum 31.03.2020 das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen mit monatlich 2.400,00 EUR (= 10 % Minderung gegenüber dem bisher berücksichtigten Erwerbseinkommen von monatlich 3.000,00 EUR) zu berücksichtigen ist.

Die zum 01.10.2019 tatsächlich eingetretene Einkommenserhöhung wirkt sich nicht aus, so wie auch die „unterjährige“ Erhöhung eines allein bezogenen kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens oder Erwerbseinkommens nicht durchschlägt. Erst ab 01.04.2020 ist (wieder) das Erwerbseinkommen (des Kalenderjahres 2018, nicht 2019) mit monatlich 3.000,00 EUR zugrunde zu legen, weil keine Zahlung von kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen mehr vorliegt.

Beispiel 15: Kein Erwerbseinkommen im letzten Kalenderjahr

(Beispiel zu Abschnitt 10)
Erstmaliges Zusammentreffen01.03.2019
Monatsnettobetrag
01.01. bis 31.12.2018kein Einkommen
Erwerbseinkommen01.01. bis 31.05.20192.500,00 EUR
Erwerbseinkommenlaufend ab 01.06.20192.600,00 EUR
Lösung:
Ab 01.03.2019 ist das monatliche Einkommen 2.500,00 EUR zugrunde zu legen. Die Einkommensänderung zum 01.06.2019 wirkt sich nicht aus. Erst ab 01.07.2019 sind als monatliches Einkommen 2.600,00 EUR zu berücksichtigen; zwar wurde im letzten Kalenderjahr (2018) kein Erwerbseinkommen bezogen, jedoch ist nach § 18d Abs. 1 in Verbindung mit § 18b Abs. 3 S. 1 SGB IV das laufende Einkommen zu berücksichtigen.

Beispiel 16: Einkommenserhöhung beim Bezug von laufendem Vermögenseinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 6)
Erstmaliges Zusammentreffen01.05.2019
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
01.01.bis 31.12.2018monatlich 1.000,00 EUR
01.01. bis 31.08.2019monatlich 1.050,00 EUR
laufend ab 01.09.2019monatlich 1.150,00 EUR
Lösung:
Ab 01.05.2019 sind als monatliches Einkommen 1.000,00 EUR zu berücksichtigen (§ 18b Abs. 2 S. 5 1. Halbs. SGB IV). Dieses Einkommen ist auch der Einkommensanrechnung zum 01.07.2019 zugrunde zu legen. Die Einkommenserhöhung zum 01.09.2019 wirkt sich frühestens ab 01.07.2020 aus, sodass weiterhin bis 30.06.2020 von 1.000,00 EUR auszugehen ist (§ 18d Abs. 1 S. 1 SGB IV).

Beispiel 17: Einkommensminderung beim Bezug von laufendem Vermögenseinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 7.4)
Erstmaliges Zusammentreffen 01.02.2019
Einnahmen aus Kapitalvermögen
01.01. bis 31.12.2018monatlich 1.200,00 EUR
01.01. bis 31.08.2019monatlich 1.200,00 EUR
laufend ab 01.09.2019monatlich 1.000,00 EUR
Antrag auf „Minderung“ des bisherigen Einkommens15.09.2019
Lösung:
Ab 01.02.2019 ist ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.200,00 EUR zu berücksichtigen. Aufgrund des Antrages vom 15.09.2019 ist die Einkommensminderung, die hier wenigstens 10 % beträgt, ab 01.10.2019 zu berücksichtigen (Kalendermonat nach dem Monat der Geltendmachung). Es ist also vom 01.10.2019 bis 30.06.2020 ein monatliches Vermögenseinkommen in Höhe von 1.000,00 EUR zu berücksichtigen. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2019 ist das tatsächlich erzielte Vermögenseinkommen (rückwirkend) als (Vorjahres-)Einkommen für das Jahr 2019 (zum Beispiel Jahreseinkommen nach Einkommensteuerbescheid 2019: 13.600,00 EUR geteilt durch 12 ist gleich 1.133,33 EUR monatlich) mit Wirkung ab 1. Juli 2020 der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen.

Beispiel 18: Hinzutritt eines weiteren Einkommens zu einem laufenden Vermögenseinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 6
Beginn der Rente wegen Todes01.08.2019
a)Einnahmen aus Kapitalvermögen (Dividenden)
2018 und 2019jährlich 1.200,00 EUR
Aufnahme einer Beschäftigung am 01.10.2019monatlich 2.500,00 EUR
b)Einnahmen aus Kapitalvermögen (Dividenden)
2018 und 2019jährlich 3.000,00 EUR
Aufnahme einer Beschäftigung am 01.11.2019monatlich 2.500,00 EUR
Lösung:
Einnahmen aus Kapitalvermögen sind insoweit zu berücksichtigendes Einkommen, als der Sparer-Pauschbetrag überschritten wird.

zu a)

Da die Dividenden kein zu berücksichtigendes laufendes Vermögenseinkommen darstellen (sie liegen sowohl 2018 wegen Zusammenveranlagung, als auch 2019 wegen Zusammenveranlagung im Todesjahr unter dem gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag von 1.602,00 EUR), stellt der Bezug des Erwerbseinkommens neben der Rente wegen Todes ein „erstmaliges Zusammentreffen“ dar, welches sofort zu berücksichtigen ist. Ab 01.10.2019 sind 2.500,00 EUR zu berücksichtigen.

zu b)

Da die Dividenden als laufendes Vermögenseinkommen ab 01.08.2019 zu berücksichtigen sind (3.000,00 EUR abzüglich 1.602,00 EUR gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag im Todesjahr ist gleich 1.398,00 EUR geteilt durch 12Monate ist gleich 116,50 EUR monatlich), bedeutet der Hinzutritt des Erwerbseinkommens zum 01.11.2019 eine Einkommenserhöhung, die frühestens zum 01.07.2020 zu berücksichtigen ist.

Beispiel 19: Bezug von Erwerbseinkommen und laufendes Vermögenseinkommen (Einkommensminderung)

(Beispiel zu Abschnitt 7)
Berücksichtigtes Gesamteinkommen bis 31.10.2019
Erwerbseinkommenmonatlich2.000,00 EUR
laufendes Vermögenseinkommenmonatlich   300,00 EUR
Gesamteinkommenmonatlich2.300,00 EUR
Einkommensänderung ab 01.11.2019
a)Erwerbseinkommenmonatlich2.000,00 EUR
laufendes Vermögenseinkommenmonatlich   250,00 EUR
Gesamteinkommenmonatlich2.250,00 EUR
b)Erwerbseinkommenmonatlich1.780,00 EUR
laufendes Vermögenseinkommenmonatlich   300,00 EUR
Gesamteinkommenmonatlich2.080,00 EUR
Lösung:
Eine Einkommensminderung im Sinne von § 18d Abs. 2 S. 1 SGB IV liegt hier in beiden Fällen nicht vor, weil beim Bezug dieser beiden Einkommensarten die 10%ige Einkommensminderung bezogen auf das Gesamteinkommen vorliegen muss, was hier nicht der Fall ist. Bezogen auf das neue laufende Gesamteinkommen tritt ab 01.11.2019 keine Minderung gegenüber dem bisher berücksichtigten Einkommen ein, obwohl jeweils eine 10 %-Minderung bei dem einzelnen geminderten Einkommen gegeben ist. Bei Anwendung von § 18d SGB IV ist jedoch ein „Einzel“-Vergleich nicht sachgerecht; vielmehr kommt es auf die neue Einkommenssituation insgesamt an, wenn mehrere Einkommen bezogen werden, es sind deshalb in beiden Fällen weiterhin monatlich 2.300,00 EUR als Gesamteinkommen zu berücksichtigen.

Beispiel 20: Einkommensänderung beim einmalig gezahlten Vermögenseinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 8)
Bisher berücksichtigtes Einkommen
Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen
(gilt als erzielt :01.04.2018 bis 31.03.2019)
monatlich  200,00 EUR
Hinzutritt eines weiteren einmaligen Vermögenseinkommens im Juli 2018 (gilt als erzielt: 01.08.2018 bis 31.07.2019)
monatlich

2.100,00 EUR
Lösung:
Der Hinzutritt eines weiteren einmaligen Vermögenseinkommens stellt eine Einkommensänderung dar (hier Einkommenserhöhung), die sofort zu berücksichtigen ist (§ 18d Abs. 1 S. 1 2. Halbs. SGB IV). Ab 01.08.2018 sind daher monatlich 2.300,00 EUR zu berücksichtigen. Nach dem Ende des 12-Monatszeitraums des (ersten) einmaligen Vermögenseinkommens (31.03.2019) tritt erneut eine Einkommensänderung ein (hier Einkommensminderung ab 01.04.2019), die ebenfalls sofort zu berücksichtigen ist, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine 10%ige Minderung handelt oder nicht. Ab 01.04.2019 bis 31.07.2019 sind daher 2.100,00 EUR zu berücksichtigen. Am 31.07.2019 endet der 12-Monatszeitraum des (zweiten) einmaligen Vermögenseinkommens, sodass ab 01.08.2019 kein zu berücksichtigendes Einkommen mehr vorliegt.

Beispiel 21: Bezug von Erwerbseinkommen und einmalig gezahltem Vermögenseinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 8)
Bisher berücksichtigtes Einkommen
Erwerbseinkommenmonatlich2.500,00 EUR
einmaliges Vermögenseinkommenmonatlich1.000,00 EUR
Gesamteinkommenmonatlich3.500,00 EUR
a)Einkommensänderung
Erwerbseinkommenmonatlich2.250,00 EUR
einmaliges Vermögenseinkommenmonatlich1.000,00 EUR
Gesamteinkommenmonatlich3.250,00 EUR
b)Einkommensänderung
Erwerbseinkommenmonatlich2.500,00 EUR
einmaliges Vermögenseinkommenmonatlich   925,00 EUR
Gesamteinkommenmonatlich3.425,00 EUR
Lösung:

zu a)

Im Falle der Minderung des Erwerbseinkommens kommt es auf das neue (geminderte) Gesamteinkommen aus Erwerbseinkommen und einmaligem Vermögenseinkommen an; dieses muss gegenüber dem bisherigen berücksichtigten Gesamteinkommen um wenigstens 10 % geringer sein. Es reicht nicht aus, dass allein beim Erwerbseinkommen eine 10%ige Minderung vorliegt. Es verbleibt deshalb im Fall a) bei der Berücksichtigung des bisherigen Gesamteinkommens von 3.500,00 EUR.

zu b)

Im Fall der Minderung des einmalig gezahlten Vermögenseinkommens reicht es aus, dass überhaupt eine Minderung (durch Wegfall eines für 12 Monate zugeordneten einmaligen Vermögenseinkommens oder Hinzutritt eines Verlustes) eingetreten ist. Es ist nicht erforderlich, dass sich das Gesamteinkommen aus Erwerbseinkommen und einmalig gezahltem Vermögenseinkommen um wenigsten 10 % vermindert; es kommt nicht einmal darauf an, dass eine 10 %-Minderung allein beim einmalig gezahlten Vermögenseinkommen vorliegt. Im Fall b) ist deshalb sofort das neue Gesamteinkommen mit monatlich 3.425,00 EUR zu berücksichtigen.

Beispiel 22: Minderung des Arbeitseinkommens bei Vorlage des Einkommensteuerbescheides

(Beispiel zu Abschnitt 7.2)
Arbeitseinkommen für Kalenderjahr 2020 laut Schätzung30.000,00 EUR
Im Rahmen der Prüfung des Einkommens ab Juli 2022 übersendet der Berechtigte (auch) seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020.
Nachgewiesenes Arbeitseinkommen für Kalenderjahr 202025.000,00 EUR
Der Berechtigte weist nicht nach, in welchem Monat des Kalenderjahres 2020 die Einkommensminderung eingetreten ist.
Lösung:
Bei der Einkommensanrechnung zum 01.07.2021 war das geschätzte Arbeitseinkommen des Jahres 2020 als Vorjahreseinkommen und 1/12 davon (ist gleich 2.500,00 Euro) als monatliches Einkommen ab 01.07.2021 zugrunde gelegt worden. Anlässlich der Prüfung des Einkommens zum 01.07.2022 wird jetzt das tatsächliche Einkommen durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2020 nachgewiesen. Die Prüfung einer Einkommensminderung (ab 01.01.) findet von Amts wegen nicht statt. Im Rahmen der Einkommensprüfung zum 01.07.2022 wird (rückwirkend) das nunmehr durch den Einkommensteuerbescheid 2020 nachgewiesene Einkommen als (Vorjahres-)Einkommen für das Jahr 2020 mit Wirkung ab 01.07.2021 zugrunde gelegt.

Beispiel 23: Einkommensminderung beim Bezug von Arbeitseinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 7.2)

Arbeitseinkommen laut Einkommensteuerbescheid 201726.400,00 EUR
Ab 01.07.2018 laufendes Arbeitseinkommen monatlich  2.200,00 EUR
Arbeitseinkommen laut Einkommensteuerbescheid 201824.000,00 EUR
Ab 01.07.2019 laufendes Arbeitseinkommen monatlich  2.000,00 EUR
Der Berechtigte reicht Belege über eine Einkommensminderung ab
August 2019 ein

  1.400,00 EUR
Arbeitseinkommen laut Einkommensteuerbescheid 201922.200,00 EUR
Lösung:

Aufgrund des Antrages vom August 2019 ist die belegte Einkommensminderung, die hier wenigstens 10 % beträgt, ab August 2019 zu berücksichtigen. Das durchschnittliche voraussichtliche monatliche Einkommen ab August 2019 (1.400,00 EUR) wird mit dem ab 1.Juli 2019 berücksichtigten monatlichen Einkommen (2.000,00 EUR) verglichen. Der Zeitpunkt der Einkommensminderung wird bei Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2019 nicht überprüft, weil dies zu einem Konflikt zwischen der durch die geltend gemachte Minderung anzustellenden Monatsbetrachtung und der bei Arbeitseinkommen ansonsten geltenden Jahresbetrachtung führen würde.

Anlässlich der Einkommensüberprüfung zum 1. Juli 2020 wird das im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 festgestellte Arbeitseinkommen in Höhe von 22.200,00 EUR der Einkommensanrechnung ab 1. Juli 2020 zugrunde gelegt (monatlich 1.850,00 EUR).

Beispiel 24: Änderung des Einkommens bei Vorlage des Einkommensteuerbescheides

(Beispiel zu Abschnitt 7.2)
Arbeitseinkommen für Kalenderjahr 2016 laut Schätzung24.000,00 EUR
Im Rahmen der Prüfung des Einkommens ab Juli 2018 übersendet
der Berechtigte (auch) seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016.
Nachgewiesenes Arbeitseinkommen für Kalenderjahr 201626.400,00 EUR
Lösung:
Bei der Einkommensanrechnung zum 01.07.2017 war das geschätzte Arbeitseinkommen des Jahres 2016 als Vorjahreseinkommen und 1/12 davon (ist gleich 2.000,00 Euro) als monatliches Einkommen ab 01.07.2017 zugrunde gelegt worden. Anlässlich der Prüfung des Einkommens zum 01.07.2018 wird jetzt das tatsächliche Einkommen durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2016 nachgewiesen. Dieses Einkommen ist höher als das geschätzte Einkommen für das Jahr 2016 und wird daher im Rahmen der Einkommensprüfung zum 01.07.2017 (rückwirkend) als (Vorjahres-)Einkommen für das Jahr 2016 mit Wirkung ab 01.07.2017 zugrunde gelegt.

Beispiel 25: Wechsel von Kurzarbeitergeld zum Erwerbseinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 9)
Vom 01.01. bis 31.12.2018: Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich1.700,00 EUR
Vom 01.01.2019 bis 14.11.2019: Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich1.800,00 EUR
Vom 15.11.2019 bis 13.08.2020: Bezug von Kurzarbeitergeld mit einem von dem Arbeitgeber gemeldeten Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich
1.500,00 EUR
Ab 14.08.2020: Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich1.800,00 EUR
Lösung:
Das ab dem 15.11.2019 für die Zeit des Bezuges von Kurzarbeitergeld gemeldete Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 1.500,00 EUR ist um wenigstens 10 % geringer als das bisher bei der Einkommensanrechnung berücksichtigte Erwerbseinkommen von monatlich 1.700,00 EUR. Damit liegt eine Einkommensminderung im Sinne des § 18d Abs. 2 SGB IV vor, die - obwohl „unterjährig“ eingetreten - sofort zu berücksichtigen ist. Das ab dem 15.11.2019 für die Einkommensanrechnung maßgebende Einkommen beläuft sich somit auf monatlich 1.500,00 EUR.
Der Wegfall des Kurzarbeitergeldes zum 14.08.2020 löst dann eine erneute Prüfung nach § 18d Abs. 2 SGB IV aus. Hierbei ist dem jetzt aktuell bezogenen Arbeitsentgelt von monatlich 1.800,00 EUR das zuletzt berücksichtigte Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber für den Bezug des Kurzarbeitergeldes gemeldet hat, gegenüberzustellen. Da das ab dem 14.08.2020 laufend gezahlte Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 1.800,00 EUR nicht um wenigstens 10 % geringer ist als das bis zum 13.08.2020 berücksichtigte (und durch den Bezug von Kurzarbeitergeld geminderte) Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 1.500,00 EUR, ist letzteres weiterhin - also auch über den Wegfall des Kurzarbeitergeldes hinaus - der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen.
Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759)

Inkrafttreten: 01.01.2023

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/3900, BR-Drucksache 422/22

Durch Artikel 1 des 8. SGB IV-ÄndG wurde § 18d Abs. 2 SGB IV wie folgt geändert:

Satz 1 wurde wie folgt geändert: In dem Satzteil vor dem Semikolon wurden die Wörter „im Durchschnitt voraussichtlich“ gestrichen.
Der Satzteil nach dem Semikolon wurde wie folgt gefasst: "bei Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen“.
Nach Satz 1 wurde folgender Satz eingefügt: „Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist zu berücksichtigen, solange das Erwerbsersatzeinkommen gezahlt wird.“
Der neue Satz 3 wurde wie folgt gefasst: „Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjahres ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem Zwölftel zu berücksichtigen; § 18b Absatz 4 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.“

Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

Inkrafttreten: 01.01.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9088

Durch Artikel 1 des 6. SGB IV-ÄndG wird in § 18d Abs. 1 SGB IV ein zweiter Satz angefügt. Mit der Neufassung wird klargestellt, dass die Anpassung einer bisherigen Prognose über voraussichtliches Einkommen oder die Ersetzung prognostizierten Einkommens durch das tatsächliche Einkommen jeweils zum Juli jeden Jahres vorzunehmen ist.

Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 01.07.2006 vom 15.06.2006 (BGBl. I S. 1304)

Inkrafttreten: 23.06.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/794, 16/1004

§ 18d SGB IV ist durch das Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 01.07.2006 neu gefasst worden. Mit der Neufassung soll nunmehr sichergestellt werden, dass Einkommensänderungen (unabhängig von einer Rentenanpassung) immer zum 1. Juli eines jeden Jahres berücksichtigt werden. Diese Regelung gibt nunmehr den Rentenversicherungsträgern Rechtssicherheit für die regelmäßige jährliche Berücksichtigung von Einkommensänderungen unabhängig davon, ob eine Rentenanpassung erfolgt oder nicht. Die Neuregelung wirkt sich allerdings erst für die Zeit ab 01.07.2006 aus.

Der frühere Satz 2 entfällt. Diese Regelung bezog sich auf die frühere zweimalige Rentenanpassung im Jahr in den neuen Bundesländern und hat sich durch Zeitablauf erledigt.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595 und 14/5146

§ 18d Abs. 1 SGB IV wurde durch das AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403) um eine Regelung für einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ergänzt. Die Veränderung soll bewirken, dass Einkommensänderungen, die sich durch Hinzutritt, Wegfall oder Veränderung von einmaligem Vermögenseinkommen ergeben, sofort (und nicht erst bei der nächsten Rentenanpassung) berücksichtigt werden.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

§ 18d SGB IV wurde durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie anderer Vorschriften vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) geändert. Dadurch sollen unbillige Ergebnisse bei der Anrechnung von Einkommen beseitigt werden, wenn sich das Einkommen ändert. Insbesondere soll kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nur (noch) für seine Bezugsdauer und nicht mehr bis zum nächsten Rentenanpassungstermin berücksichtigt werden. Des Weiteren ist das laufende Erwerbseinkommen oder kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen, wenn im letzten Kalenderjahr kein Erwerbseinkommen oder nur kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen erzielt wurde. Außerdem ist - wenn es um die Berücksichtigung von mehr als geringfügigen Einkommensänderungen (Einkommensminderungen von wenigstens 10 %) geht - kein entsprechender Antrag des Berechtigten mehr erforderlich, wenn der Rentenversicherungsträger hiervon Kenntnis erlangt.

Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/826

Durch Artikel 5 Nummer 3 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtssicherheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (RÜG) ist Absatz 1 ein Satz 2 angefügt worden, wonach in einem Jahr, in dem mehrere Rentenanpassungen stattfinden, Änderungen des Erwerbseinkommens sowie des Erwerbsersatzeinkommens nur ab dem Zeitpunkt der Rentenanpassung zum 01.07. zu berücksichtigen sind.

HEZG vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten: 01.01.1986

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 10/2677

§ 18d SGB IV ist durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450) mit Wirkung ab 01.01.1986 neu eingeführt worden. Er zeigt auf, wie Einkommensänderungen bei der Rente wegen Todes zu berücksichtigen sind.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 18d SGB IV