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§ 37 VersAusglG: Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.08.2025

Änderung

Die GRA wurde vollständig überarbeitet und aktualisiert. Für Hinterbliebene der auch verstorbenen ausgleichspflichtigen Person wird zurzeit geprüft, ob diese weiterhin indirekt von einer Anpassung wegen Tod aufgrund des Besitzschutzes (§ 88 SGB VI) profitieren können (siehe Abschnitt 6.2).

Dokumentdaten
Stand01.07.2025
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 37 VersAusglG

Version006.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift ist eine Härteregelung für die ausgleichspflichtige Person in Fällen, in denen die im Versorgungsausgleich berechtigte Person verstirbt, ohne aus den erworbenen Anrechten in wesentlichem Umfang Leistungen bezogen zu haben. Für die überlebende ausgleichspflichtige Person ist dann eine Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person möglich.

In Absatz 1 sind die Grundvoraussetzungen für die Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person und die Rechtsfolgen genannt. Ist die ausgleichsberechtigte Person verstorben, wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten gezahlten Beiträge werden unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückgezahlt.

Nach Absatz 2 ist die Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person nur möglich, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

Um zu vermeiden, dass bei der ausgleichspflichtigen Person nach der Anpassung wegen Tod mehr Anrechte berücksichtigt werden als ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs, wird in Absatz 3 angeordnet, dass die von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworbenen Anrechte zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung wegen Tod bei der ausgleichspflichtigen Person erlöschen. Absatz 3 hat nur Bedeutung für Versorgungsausgleichsentscheidungen auf der Grundlage des ab 01.09.2009 geltenden Rechts, bei denen es zu einem sogenannten Hin-und-her-Ausgleich kommen kann. Erlöschen können nur erworbene Anrechte, die aus Regelsicherungssystemen stammen. Erworbene Anrechte aus anderen Versorgungssystemen bleiben der überlebenden ausgleichspflichtigen Person erhalten.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 37 VersAusglG wird durch § 38 VersAusglG ergänzt. § 38 VersAusglG enthält Regelungen über die Zuständigkeit, den antragsberechtigten Personenkreis, das Wirksamwerden der Anpassung wegen Tod, Meldepflichten und den Übergang von Ansprüchen nach § 37 VersAusglG auf Erben, wenn der zur Antragstellung berechtigte Erblasser zu seinen Lebzeiten den erforderlichen Antrag gestellt hatte.

Die Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person bezieht sich nur auf anpassungsfähige Anrechte aus Regelsicherungssystemen im Sinne des § 32 VersAusglG.

Als Übergangsvorschrift für das ab 01.09.2009 geltende Recht ist § 49 VersAusglG zu beachten.

In Bezug auf die Aufhebung von Rentenbescheiden nach dem Erlöschen von erworbenen Anrechten ist § 101 Abs. 3b S. 1 Nr. 3 und S. 2 SGB VI von Bedeutung.

Allgemeines

Die §§ 37 und 38 VersAusglG gehören zu Härteregelungen, die die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs aufseiten der ausgleichspflichtigen Person beseitigen oder abmildern sollen. Im Falle des Todes der ausgleichsberechtigten Person kann die Kürzung eines Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ausgesetzt oder geleistete Beitragszahlungen können zurückgezahlt werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person vor ihrem Tod selbst keine oder nur Leistungen für einen kurzen Zeitraum aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat.

Die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bleibt jedoch unverändert bestehen (entsprechend BSG vom 20.09.1988, AZ: 5/4a RJ 45/87). Das heißt, durch eine Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person (im Folgenden: Anpassung wegen Tod) wird die familiengerichtliche Entscheidung über den Wertausgleich nicht rückgängig gemacht, sondern es werden lediglich deren Folgen ganz oder teilweise beseitigt (vergleiche auch AGVA 2/2009, TOP 2).

Im Falle einer Abänderung des Versorgungsausgleichs endet die Anpassung, weil zum Beispiel kein Versorgungsausgleich mehr stattfindet (siehe § 31 VersAusglG).

Eine Anpassung wegen Tod ist zwar bereits vor dem Bezug einer Rente der ausgleichspflichtigen Person, also im Anwartschaftsstadium, möglich. Die Aussetzung der Kürzung des Anrechts lässt jedoch den vorgenommenen Abschlag an Entgeltpunkten unberührt. Das heißt, eine entsprechende Verfügung zugunsten der ausgleichspflichtigen Person im Anwartschaftsstadium kann sich nach ihrem Tod und ohne Rentenbezug nicht zugunsten von Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person auswirken (BSG vom 20.01.2021, AZ: B 13 R 5/20 R).

Zuständig für die Entscheidung über eine Anpassung wegen Tod ist der Versorgungsträger, bei dem die Kürzung eines Anrechts aufgrund des Versorgungsausgleichs ausgesetzt werden soll oder von dem Beiträge zurückgezahlt werden sollen (siehe auch BGH vom 06.03.2013, AZ: XII ZB 271/11, FamRZ 2013, 852 ff.).

Zuständig für das Erlöschen von Anrechten ist der Versorgungsträger, bei dem der überlebende Ehegatte Anrechte aus einem Regelsicherungssystem für die jeweilige Ehezeit erworben hat. Ein Erlöschen von Anrechten ist nur bei Versorgungsausgleichsentscheidungen auf der Grundlage des ab 01.09.2009 geltenden Rechts mit einem sogenannten Hin-und-her-Ausgleich möglich.

Durch die §§ 37 und 38 VersAusglG wurden die bis 31.08.2009 geltenden Härteregelungen der §§ 4, 7 und 8 VAHRG abgelöst und der Begriff "Anpassung" eingeführt.

Die Härteregelungen in den §§ 4, 7 und 8 VAHRG waren Folge des Urteils des BVerfG vom 28.02.1980, AZ: 1 BvL 17/77, FamRZ 1980, 326-337; NJW 1980, 692. In diesem Urteil hatte das BVerfG eine Beseitigung von Härten gefordert, die sich im Rahmen des Versorgungsausgleichs unter anderem in Fällen ergeben können, in denen die ausgleichspflichtige Person nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person eine Minderung der Rente beziehungsweise Versorgung hinnehmen muss, ohne dass auf der anderen Seite angemessene Leistungen aus der Versicherung der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden oder werden.

In einem weiteren Urteil hat das BVerfG die im Gesetz seinerzeit vorgegebene Grenze (siehe § 4 Abs. 2 VAHRG), bis zu der die Leistungsgewährung aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person die Anwendung der Härteregelung ermöglicht, als verfassungsgemäß angesehen (BVerfG vom 05.07.1989, AZ: 1 BvL 11/87 und andere, SozR 5795 § 4 Nr. 8).

Die Entscheidung, ob beziehungsweise inwiefern derartige Härteregelungen auf der Grundlage des ab 01.09.2009 maßgebenden Versorgungsausgleichsrechts noch notwendig sind, hat das BVerfG in seiner jüngeren Rechtsprechung dem Gesetzgeber überlassen (siehe BVerfG vom 06.05.2014, AZ: 1 BvL9/12, FamRZ 2014, 1259 ff., siehe auch GRA zu § 32 VersAusglG).

Die Anpassung wegen Tod wird nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn die ausgleichsberechtigte Person keine oder nur geringe Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat. Leistungen sind „geringfügig“ im Sinne des § 37 Abs. 2 VersAusglG, wenn die ausgleichsberechtigte Person selbst nicht länger als 36 Monate eine Rente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten bezogen hat. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kommt die nachträgliche analoge Anwendung einer Härteregelung im Rahmen des Versorgungsausgleichs (hier § 27 VersAusglG) nicht infrage (LSG Baden-Württemberg vom 21.09.2023, AZ: L 10 R 2933/21).

Hinterbliebenenversorgungen aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person haben keine Auswirkungen auf die Anpassung wegen Tod aufseiten der ausgleichspflichtigen Person. Für Beitragsrückzahlungen gilt das nicht uneingeschränkt (siehe Abschnitt 3.4.2). Versorgungen an die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs und Versorgungen an die ausgleichspflichtige Person unter Berücksichtigung der Anpassung nach § 37 VersAusglG können nebeneinander gezahlt werden.

Bei einem Hin-und-her-Ausgleich aufgrund der Ausgleichssystematik des ab 01.09.2009 geltenden VersAusglG muss das Wirksamwerden der Anpassung wegen Tod dazu führen, dass die Anrechte, die die ausgleichspflichtige Person von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person aus Regelsicherungssystemen erworben hat, erlöschen. Die ausgleichspflichtige Person soll dadurch nicht besser gestellt werden als ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs. Anrechte, die aus „Nichtregelsicherungssystemen“ stammen, bleiben der ausgleichspflichtigen Person erhalten; diese erlöschen bei einer Anpassung wegen Tod nicht (siehe auch Abschnitt 2.1).

Die Anpassung wegen Tod ist ehezeitbezogen. Auch bei Wiederverheiratung derselben Ehegatten miteinander, erneuter Scheidung voneinander und dem anschließenden Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten wäre die Anpassung wegen Tod insoweit getrennt nach den jeweiligen Ehezeiten zu prüfen.

In der gesetzlichen Rentenversicherung wird im Falle einer Anpassung wegen Tod ein Abschlag an Entgeltpunkten (§§ 76, 264a SGB VI) nicht berücksichtigt. Gegebenenfalls bleibt auch ein Zuschlag an Entgeltpunkten, der aus einem von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworbenen Anrecht im Sinne von § 32 VersAusglG stammt, unberücksichtigt. Die Anpassung wegen Tod wirkt sich insoweit grundsätzlich bei der nach § 66 Abs. 1 SGB VI zu bildenden Summe der Entgeltpunkte aus. Entsprechendes gilt bei einer Minderung oder Erhöhung von Steigerungsbeträgen aus der Höherversicherung (§ 269 SGB VI).

Die aus der Anpassung wegen Tod resultierenden Rentenbeträge sind bei der Kranken- und Pflegeversicherung des Rentenbeziehers zu berücksichtigen.

Für die Bearbeitung eines Vorgangs zur Anpassung wegen Tod kann die Übermittlung von Daten zwischen verschiedenen Versorgungsträgern notwendig werden. Dies ist zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Rentenversicherungsträgers auch ohne Mitwirkung beziehungsweise ausdrückliche Zustimmung des Antragstellers zulässig (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X).

Anwendungsbereich

Eine Anpassung wegen Tod ist nur für Anrechte aus Regelsicherungssystemen (§ 32 VersAusglG) möglich. Die Anpassungsregelung bezieht sich nicht auf Anrechte aus weiteren Formen der Alterssicherung (zum Beispiel betriebliche und private Altersversorgungen, Zusatzversorgungen wie die VBL).

Maßgebend ist der rechtliche Charakter des Anrechts, das die ausgleichspflichtige Person während der Ehezeit erworben hat, nicht die (eventuell für das Anrecht unzutreffende) Ausgleichsform, in welcher das Anrecht im Rahmen des Versorgungsausgleichs geteilt wurde.

Eine Anpassung wegen Tod ist auch für aufgeteilte Anrechte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung aufgrund des Grundrentengesetzes vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879), sogenannten "Grundrenten-Entgeltpunkten", möglich(siehe AGVR 1/2020, TOP 8).

Eine Entscheidung über die Anpassung wegen Tod bei der gesetzlichen Rentenversicherung (als zuständigem Versorgungsträger für den Antragsteller) umfasst alle Anrechte aus Regelsicherungssystemen, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs für die jeweilige Ehezeit ausgeglichen wurden. Eine Beschränkung der Anpassung auf einzelne Anrechte (Aussetzung der Kürzung oder Beitragsrückzahlung) ist nicht zulässig. Das bedeutet, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Kürzung von Anrechten bei der gesetzlichen Rentenversicherung ausgesetzt, aus Regelsicherungssystemen (bei allen Versorgungsträgern) erworbene Anrechte erlöschen und Beiträge bei der gesetzlichen Rentenversicherung sind unter Anrechnung von gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

Unter Umständen kann es jedoch dazu kommen, dass die Voraussetzungen für die Anpassung wegen Tod nur für einzelne Anrechte erfüllt werden, weil es aufseiten der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person durch die Anrechnung von Einkommen zu keiner Auszahlung aus einem Anrecht gekommen ist. Derartige Konstellationen sind bei Anrechten nach dem Grundrentengesetz ("Grundrenten-Entgeltpunkte") denkbar, wenn aus diesen vor dem Tod der ausgleichsberechtigten Person wegen der besonderen Einkommensanrechnung (§ 97a SGB VI) keine oder nicht länger als 36 Monate Leistungen gezahlt worden sind, aus den übrigen erworbenen Anrechten jedoch länger als 36 Monate (siehe auch EGVA 1/2022, TOP 2 und EGVA 1/2024, TOP 11).

Für Hinterbliebene der (auch verstorbenen) ausgleichspflichtigen Person ist eine Anpassung wegen Tod - mangels Antragsberechtigung - nicht möglich (§ 38 Abs. 1 S. 2 VersAusglG). Das gilt auch, wenn für die ausgleichspflichtige Person eine Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person durchgeführt wurde und die ausgleichspflichtige Person danach verstorben ist. Weder das Versorgungsausgleichsrecht, wonach für Hinterbliebene keine Antragsberechtigung für die Anpassung besteht (§ 38 Abs. 1 S. 2 VersAusglG), noch das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, in dem die Berechnung der Rente unter Berücksichtigung eines Abschlags aus dem Versorgungsausgleich geregelt ist (§ 66 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in Verbindung mit § 76 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 S. 1 SGB VI) sehen eine Aussetzung des Abschlags für Hinterbliebenenrenten vor (siehe auch BSG vom 20.01.2021, AZ: B 13 R 5/20 R).

Eine Anpassung wegen Tod ist sowohl auf Versorgungsausgleichsentscheidungen anwendbar, die auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts getroffen wurden, als auch auf Versorgungsausgleichsentscheidungen nach dem ab 01.09.2009 geltenden Recht.

Nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG wird das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht länger gekürzt. So ist auf Antrag bereits vor dem Rentenbezug der ausgleichspflichtigen Person eine Entscheidung über die Anpassung wegen Tod möglich. Die Rentenversicherungsträger informieren über diese Möglichkeit (siehe auch Abschnitt 2.2).

Obwohl sich die Anpassung wegen Tod nach dem Gesetzeswortlaut auf die Aussetzung der Kürzung eines Anrechts und nicht auf die Aussetzung der Kürzung einer Versorgung bezieht, wird die Anwendbarkeit des § 37 VersAusglG für Beitragserstattungen nach § 210 SGB VI – die anstelle einer Rente infrage kommen – abgelehnt (siehe LSG Bayern vom 09.05.2018, AZ: L 19 R 412/17 und GRA zu § 210 SGB VI).

Sofern in einer Rente der ausgleichspflichtigen Person bereits das sogenannte Rentnerprivileg Anwendung gefunden hat (siehe GRA zu § 268a SGB VI), geht dieses einer Anpassung wegen Tod vor. Eine Anpassung wegen Tod könnte sich nur auf einen „Spitzbetrag“ beziehen, der vom Rentnerprivileg nicht erfasst wird (AGVA 3/2010, TOP 4.4).

Kommt es zu einer Anpassung wegen Tod und erlöschen dadurch in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anrechte aus Regelsicherungssystemen, so wirkt sich das auch auf Renten aus, die auf der Grundlage von besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten einer vorangegangenen Rente berechnet wurden (EGVA 1/2024, TOP 5).

Information von betroffenen Versicherten

Die Rentenversicherungsträger informieren Versicherte allgemein über die Härteregelungen der §§ 33 bis 38 VersAusglG im Rahmen der Umsetzung einer Versorgungsausgleichsentscheidung.

Der überlebende frühere Ehegatte kann nur dann zielgerichtet auf die Möglichkeit einer Anpassung wegen Tod in der gesetzlichen Rentenversicherung hingewiesen werden, wenn dem zuständigen Rentenversicherungsträger bekannt ist, dass der andere frühere Ehegatte verstorben ist und aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate Rente bezogen hat. Des Weiteren muss sich durch die Anpassung wegen Tod eine Erhöhung der Rente des überlebenden Ehegatten ergeben, weil es sich nur dann - aus Sicht des zuständigen Rentenversicherungsträgers - um eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit handelt. Bei der Frage einer naheliegenden Gestaltungsmöglichkeit für den überlebenden früheren Ehegatten wird allein auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgestellt. Durch das Erlöschen von erworbenen Anrechten nach Versorgungsausgleichsentscheidungen auf der Grundlage des ab 01.09.2009 geltenden Rechts (§ 37 Abs. 3 VersAusglG) kann deshalb eine Anpassung wegen Tod zwar aus Sicht des Rentenversicherungsträgers naheliegend, insgesamt (unter Einbeziehung von Leistungen aus anderen Versorgungssystemen) betrachtet jedoch unzweckmäßig sein. Die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit einer Anpassung kann nur der überlebende frühere Ehegatte treffen.

Eine Verpflichtung zur Beratung (§ 14 SGB I) besteht für den Rentenversicherungsträger des überlebenden früheren Ehegatten nur dann, wenn ein Antrag auf Anpassung wegen Tod gestellt oder um Beratung gebeten wurde. Gleiches gilt, wenn bei der Bearbeitung eines Geschäftsvorfalls durch die Sachbearbeitung die Voraussetzungen für eine Spontanberatung erfüllt sind (vergleiche auch AGVA 2/2010, TOP 6 und RBRTN 2/2011, TOP 2). Ohne persönliche Befassung mit dem Versicherungsverhältnis entsteht keine Beratungspflicht (AGVA 3/2016, TOP 4).

Für einen maschinellen Hinweis (ohne Einbeziehung der Sachbearbeitung) ist der Sachverhalt „Tod der ausgleichsberechtigten Person“ im Hinblick auf eine Anpassung nach § 37 VersAusglG kein „geeigneter Fall“ im Sinne des § 115 Abs. 6 SGB VI. Für einen maschinellen Hinweis sind im Versicherungskonto des überlebenden früheren Ehegatten regelmäßig nicht sämtliche entscheidungserheblichen Daten gespeichert. Selbst wenn diese gespeichert wären, wäre nicht abschließend erkennbar, ob durch die Beantragung einer Anpassung wegen Tod eine höhere Gesamtleistung erreicht wird. Daher besteht keine Hinweispflicht im Sinne des § 115 Abs. 6 SGB VI (AGVA 3/2016, TOP 4). Denn eine Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI setzt voraus, dass das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine (höhere) Leistung vom Rentenversicherungsträger aufgrund des maschinell geführten Versicherungskontos ohne Befragen des Versicherten, ohne weitere Ermittlungen und ohne Einschaltung der Sachbearbeitung automatisiert feststellbar ist (siehe LSG Rheinland-Pfalz vom 17.02.2021, AZ: L 6 R 186/20, NZS 2021, 935).

Gegenüber geschiedenen Ehegatten, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherung angehören, ergeben sich keine Beratungspflichten (siehe OLG Hamm vom 27.11.2013, AZ: 11 U 33/13, FamRZ 2014, 1640 ff., NZS 2014, 229 ff.).

Im Rahmen einer Beratung sind gegebenenfalls auch Hinweise auf das Erlöschen von Anrechten nach § 37 Abs. 3 VersAusglG zu geben, die die ausgleichspflichtige Person von der ausgleichsberechtigten Person im Wege des sogenannten Hin-und-her-Ausgleichs aus Regelsicherungssystemen erworben hat (siehe Abschnitt 5).

Das Inkrafttreten des VersAusglG zum 01.09.2009 ist allein für sich betrachtet kein Grund für die Rentenversicherungsträger, einzelne Versicherte auf die Möglichkeit einer Antragstellung für eine Anpassung wegen Tod hinzuweisen (siehe LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2013, AZ: L 3 R 274/12; AGVA 2/2013, TOP 5 und LSG Baden-Württemberg vom 14.09.2018, AZ: L 4 R 104/17).

Ein Verfahren über die Anpassung wegen Tod ist ein Verwaltungsverfahren. Das Verwaltungsverfahren (§ 18 S. 2 Nr. 2 SGB X) beginnt regelmäßig erst mit der tatsächlichen Antragstellung durch die ausgleichspflichtige Person (siehe auch Abschnitt 3.3).

Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Versorgungsausgleichsrechts zum 01.09.2009 ist die Übergangsregelung des § 49 VersAusglG zu beachten. Hinweise über möglicherweise bestehende Informations- und Beratungspflichten der Rentenversicherungsträger in Bezug auf die neuen Härteregelungen zum Versorgungsausgleich ergeben sich aus der GRA zu § 49 VersAusglG.

Grundtatbestände der Anpassung wegen Tod (Absatz 1)

Für eine Aussetzung der Kürzung (Anpassung nach § 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG) müssen folgende Grundvoraussetzungen vorliegen:

  • Die ausgleichsberechtigte Person ist verstorben (siehe Abschnitt 3.1) und
  • hat keine oder nicht länger als 36 Monate Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen (siehe Abschnitt 4).
  • Die ausgleichspflichtige Person hat Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Versorgung eines Regelsicherungssystems im Sinne des § 32 VersAusglG erworben, die aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt werden (siehe Abschnitt 3.2).
  • Es wurde ein Antrag auf Anpassung wegen Tod gestellt (siehe Abschnitt 3.3).

Eine Rückzahlung von Beiträgen (Anpassung nach § 37 Abs. 1 S. 2 VersAusglG) ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Die ausgleichsberechtigte Person ist verstorben (siehe Abschnitt 3.1) und
  • hat keine oder nicht länger als 36 Monate aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Versorgung bezogen (siehe Abschnitt 4).
  • Es erfolgte eine Beitragszahlung (siehe Abschnitt 3.4) zur
    • Abwendung der Kürzung der Rente der ausgleichspflichtigen Person oder
    • zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person.
    Bei einer Rückzahlung derartiger Beiträge sind jedoch gewährte Leistungen anzurechnen (siehe Abschnitte 3.4.1 und 3.4.2).
  • Es wurde ein Antrag auf Anpassung wegen Tod gestellt (siehe Abschnitt 3.3).

Tod der ausgleichsberechtigten Person

Die Aussetzung der Kürzung von Anrechten oder die Beitragsrückzahlung setzen voraus, dass die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist.

Der Nachweis des Todes eines früheren Ehegatten wird regelmäßig durch eine amtliche Urkunde erbracht (zum Beispiel Sterbeurkunde, Todeserklärungsbeschluss nach dem Verschollenheitsgesetz - § 2 VerschG). Eine Todesfeststellung des Rentenversicherungsträgers ist keine Grundlage für die Durchführung einer Anpassung nach § 37 VersAusglG, weil die allein der Leistungsgewährung dienende Vorschrift der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 49 SGB VI) keine Versorgungsträger übergreifende Wirkung entfalten kann.

Bei Versorgungsausgleichsentscheidungen auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts (mit einem sogenannten Einmalausgleich in eine Richtung) ist die Person ausgleichsberechtigt, zu deren Gunsten Anrechte übertragen oder begründet worden sind.

Nach dem ab 01.09.2009 geltenden Recht (mit der Möglichkeit eines sogenannten Hin-und-her-Ausgleichs) ist diejenige Person ausgleichsberechtigt, der die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils zusteht (§ 1 Abs. 2 VersAusglG). Die andere Person ist insoweit ausgleichspflichtig. Wegen des Ausgleichs des jeweiligen Ehezeitanteils ist jeder Ehegatte ausgleichspflichtig, sofern er Anrechte während der Ehezeit erworben hat, und umgekehrt ist der andere Ehegatte ausgleichsberechtigt.

Sofern die überlebende Person Anrechte abgegeben hat und selbst auch durch den Versorgungsausgleich Anrechte erworben hat, ist sie sowohl ausgleichspflichtig als auch ausgleichsberechtigt. Von der verstorbenen Person erworbene Anrechte aus Regelsicherungssystemen erlöschen nach wirksamer Anpassung (§ 37 Abs. 3 VersAusglG). Eine Anpassung wegen Tod ist für die überlebende Person daher nach Versorgungsausgleichsentscheidungen mit einem Hin-und-her-Ausgleich nur zweckmäßig, wenn die verstorbene Person die insoweit insgesamt begünstigte Person war.

Hinsichtlich einer Anpassung wegen Tod kann dabei nur der Ausgleich von Anrechten aus Regelsicherungssystemen betrachtet werden, weil Anrechte aus weiteren Systemen der Alters- und Invaliditätsvorsorge von einer Anpassung wegen Tod nicht betroffen sind. Sofern ein Ehegatte im Rahmen des Versorgungsausgleichs Anrechte aus Regelsicherungssystemen an den anderen Ehegatten abgegeben hat, deren Wert zum Zeitpunkt einer möglichen Anpassung den Wert der Anrechte übersteigt, die er von dem verstorbenen Ehegatten aus Regelsicherungssystemen erworben hat, wäre eine Anpassung zweckmäßig.

Siehe Beispiele 1 und 2

Gekürztes Anrecht bei der ausgleichspflichtigen Person

Das "gekürzte Anrecht" ist ein um den Ausgleichswert (Hälfte des Ehezeitanteils - § 1 Abs. 2 VersAusglG) vermindertes Anrecht bei einem Versorgungsträger der Regelsicherungssysteme (§ 32 VersAusglG).

Ein Rentenanrecht wird unabhängig davon gekürzt, ob es sich in der Anwartschafts- oder in der Leistungsphase befindet. Die Anpassung eines Rentenanrechts ist daher bereits vor dem Bezug einer Rente möglich.

In der gesetzlichen Rentenversicherung konnten auf der Grundlage des bis 30.06.2024 geltenden Rechts folgende Anrechte im Rahmen des Versorgungsausgleichs gekürzt werden:

  • Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung,
  • Entgeltpunkte (Ost) der knappschaftlichen Rentenversicherung,
  • Steigerungsbeträge der Höherversicherung, sowie
  • Zuschläge an Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung für langjährige Versicherung und
  • Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung für langjährige Versicherung aufgrund des Grundrentengesetzes vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879); siehe auch AGVR 1/2020, TOP 8.

Auf der Grundlage des ab 01.07.2024 geltenden Rechts können folgende Anrechte im Rahmen des Versorgungsausgleichs gekürzt werden:

  • Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung,
  • Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung,
  • Steigerungsbeträge der Höherversicherung, sowie
  • Zuschläge an Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung für langjährige Versicherung (sogenannte "Grundrenten-Entgeltpunkte").

Zu betrachten ist hierbei jeweils das einzelne Anrecht aus einer der vorstehenden Anrechtsarten.

Bei einem sogenannten Hin-und-her-Ausgleich ergibt sich ein Abschlag an Entgeltpunkten oder Steigerungsbeträgen der Höherversicherung regelmäßig nach einer Verrechnung der zugunsten und zulasten übertragenen Anrechte gleicher Art. Diese Kürzung wird bei der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Durchführung der Anpassung wegen Tod ausgesetzt. Kommt es jedoch nicht zu einer Aussetzung der Kürzung (weil die Voraussetzungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt sind), sondern nur zu einem Erlöschen von Anrechten (weil bei einem anderen Versorgungsträger eine Anpassung wegen Tod durchgeführt wird), ist eine getrennte Betrachtung der geteilten Anrechte entsprechend der familiengerichtlichen Entscheidung anzustellen.

Siehe Beispiel 3

Beachte:

Bei Versorgungsausgleichsentscheidungen auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts konnte im Wege des sogenannten erweiterten Splittings (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, weil aufgrund der damaligen Ausgleichssystematik das originär erworbene Anrecht - zum Beispiel aus einer betrieblichen oder privaten Altersversorgung - in dieser Versorgung nicht geteilt werden konnte. Diese Anrechte stammen somit nicht aus einem Regelsicherungssystem nach § 32 VersAusglG und wurden nur „hilfsweise“ in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen. Der Rückgriff auf diese Anrechte führte zu einem (erhöhten) Malus bei der ausgleichspflichtigen Person. Die Aussetzung der Kürzung dieser Anrechte ist im Rahmen der Anpassung wegen Tod nicht zulässig (siehe BGH vom 21.03.2012, AZ: XII ZB 234/11, und AGVA 2/2015, TOP 3; das Beratungsergebnis gilt entsprechend auch bei Anwendung des § 37 VersAusglG).

Bei einer Anpassung wegen Tod kann es insoweit bei Versorgungsausgleichsentscheidungen mit einem Malus aus dem erweiterten Splitting dazu kommen, dass eine „Restkürzung“ der Rente verbleibt oder - wenn der Malus ausschließlich auf dem erweiterten Splitting beruht - die Anpassung unzulässig ist.

Siehe Beispiel 5

Bei der Rückzahlung von Beiträgen ist das entsprechend zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 3.4).

Die Frage der Herkunft eines Anrechts spielt auch beim Erlöschen von Anrechten aufseiten der ausgleichspflichtigen Person eine Rolle, wenn der Versorgungsausgleich auf der Grundlage des ab 01.09.2009 geltenden Rechts durchgeführt worden ist (siehe Abschnitt 5).

Antrag auf Anpassung wegen Tod

Die Anpassung wegen Tod erfolgt auf Antrag der ausgleichspflichtigen Person bei einem Rentenversicherungsträger oder einer sonstigen in § 16 SGB I genannten Stelle. Für den Zeitpunkt der Auswirkungen einer Anpassung wegen Tod kommt es auf das tatsächliche Datum der Antragstellung an (AGVA 3/2009, TOP 2).

Das tatsächliche Antragsdatum ist auch dann maßgebend, wenn der Rentenversicherungsträger zuvor auf die Möglichkeit einer Antragstellung auf Anpassung wegen Tod hingewiesen hat (siehe auch Abschnitt 2.2).

Eine Anpassung wegen Tod kann nach Auffassung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auch von einem Sozialhilfeträger gestellt werden (§ 95 SGB XII), der Leistungen an den ausgleichspflichtigen Ehegatten erbringt. Im Falle einer Versorgungsausgleichsentscheidung mit einem „Hin-und-her-Ausgleich“ wäre auch ein Sozialhilfeträger darauf hinzuweisen, dass sich durch eine Anpassung wegen Tod insgesamt möglicherweise kein höherer, sondern ein geringerer Zahlungsanspruch für die ausgleichspflichtige Person und insoweit ein niedrigerer Erstattungsanspruch für den Sozialhilfeträger ergeben kann (siehe RBRTB 1/2013, TOP 29).

Ausgleichspflichtig und damit berechtigt zur Antragstellung (§ 38 Abs. 1 S. 2 VersAusglG) ist die Person, bei der sich durch den Ausgleich - gegebenenfalls nach einer Verrechnung im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG - mindestens ein Abschlag an Entgeltpunkten oder ein Abschlag an Steigerungsbeträgen der Höherversicherung ergibt (siehe GRA zu § 38 VersAusglG); siehe auch AGVA 2/2009, TOP 2.

Mit der Antragstellung auf Anpassung wegen Tod ergeben sich Mitteilungspflichten für den Rentenversicherungsträger gegenüber dem Versorgungsträger, bei dem die ausgleichspflichtige Person ein Anrecht aus einem Regelsicherungssystem im Sinne des § 32 VersAusglG erworben hat (§ 38 Abs. 3 S. 2 VersAusglG); siehe GRA zu § 38 VersAusglG.

Der Antrag auf Anpassung wegen Tod bei einem anderen Versorgungsträger außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung oder die Mitteilung eines anderen Versorgungsträgers über die Antragstellung oder die Anpassung wegen Tod dort (§ 38 Abs. 3 S. 2 VersAusglG), gelten nicht als Antrag auf Anpassung wegen Tod bei der gesetzlichen Rentenversicherung.

Für die Antragstellung auf Aussetzung der Kürzung kommen folgende Zeitpunkte in Betracht:

  • in der Anwartschaftsphase, das heißt, vor einem Rentenbezug der ausgleichspflichtigen Person (siehe Abschnitt 3.3.1) oder
  • im Zusammenhang mit einem Rentenantrag oder
  • bei Rentenbezug durch die ausgleichspflichtige Person, zum Beispiel wenn die ausgleichsberechtigte Person in dieser Zeit gestorben ist (siehe Abschnitt 3.3.2).

Die Beitragsrückzahlung kann jederzeit nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person beantragt werden (siehe Abschnitt 3.4).

Hinweis:

Für die Antragstellung steht die rvText-Vorlage R4100 der Rentenversicherungsträger zur Verfügung, auf die im Rentenantrag hingewiesen wird. Diese enthält auch Hinweise über die möglichen Folgen einer Anpassung wegen Tod, zum Beispiel das Erlöschen von Anrechten aus Regelsicherungssystemen (EGVA 1/2022, TOP 3 und EGVA 1/2023, TOP 6). Anträge auf Anpassung wegen Tod können auch formlos oder im Zusammenhang mit anderen Anträgen gestellt werden. Es muss jedoch zweifelsfrei der eindeutige Wille der ausgleichspflichtigen Person erkennbar sein, dass die Anpassung tatsächlich beantragt wird, weil unter Umständen andere Versorgungsträger über den Antrag zu informieren sind und erworbene Anrechte durch eine Anpassung erlöschen können. Des Weiteren muss sich das Antragsdatum exakt aus dem Eingangsdatum der Willenserklärung bestimmen lassen.

Bei Rentenanträgen nach über- und zwischenstaatlichem Recht aus dem Ausland wird eine zusätzliche Abfrage im ausländischen Rentenantrag zu einem durchgeführten Versorgungsausgleich - anders als bei Inlandsanträgen - nicht vorgenommen.
Ein im Ausland gestellter Rentenantrag gilt jedoch nicht gleichzeitig als Antrag auf Anpassung nach § 37 VersAusglG. Die fehlende Abfrage im ausländischen Rentenantrag allein begründet keine Antragsfiktion. In geeigneten Fällen ist die ausgleichspflichtige Person mit Wohnsitz im Ausland mit einem gesonderten Schreiben über einen möglichen Antrag nach § 37 VersAusglG aufzuklären (AGZWSR 1/2025, TOP 7).

Antrag eines Versicherten vor Rentenbezug

Die Anpassungsregelung kann sich in der gesetzlichen Rentenversicherung für die ausgleichspflichtige Person zwar erst auswirken, wenn diese eine aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente bezieht. Erst bei einer Rentenzahlung liegt eine spürbare Kürzung des Rentenanspruchs der ausgleichspflichtigen Person vor (BSG vom 20.09.1988, AZ: 5/4a RJ 45/87).

Eine Entscheidung über die Durchführung der Anpassung wegen Tod (Vormerkung für die spätere Rente oder Beitragsrückzahlung) ist jedoch unabhängig von einem Leistungsbezug des überlebenden Ehegatten möglich.

Nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person wird die ausgleichspflichtige Person für die weitere Planung der Altersvorsorge ein Interesse daran haben, ob in einem späteren Leistungsfall die eigene Rente um den Versorgungsausgleich gekürzt wird.

Sofern noch keine Rente bezogen wird, kann eine Anpassung wegen Tod als Vormerkung vorgesehen und bei der Ermittlung der Entgeltpunkte berücksichtigt werden. Beteiligte Versorgungsträger sind darüber gegebenenfalls zu informieren (§ 38 Abs. 3 S. 2 VersAusglG).

Wurde eine Anpassung wegen Tod bereits vor dem Rentenbezug der ausgleichspflichtigen Person durchgeführt, spiegeln sich die Auswirkungen in Renteninformationen und Rentenauskünften wider. Das gilt jedoch nicht für Auskünfte zu Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person (siehe AGVA 1/2010, TOP 8).

Antrag als Rentenantragsteller oder als Rentner

Ein Rentenantrag der ausgleichspflichtigen Person kann den Antrag nach § 37 Abs. 1 VersAusglG einschließen, wenn im Rahmen des Antragsverfahrens eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass die Anpassung gewünscht wird. Der Zeitpunkt für den Beginn der Anpassung und der Zeitpunkt des Rentenbeginns können dabei auseinanderfallen, siehe GRA zu § 38 VersAusglG, Abschnitt 4.1.

Wurde die Rente der ausgleichspflichtigen Person bereits festgestellt und verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, weist der Rentenversicherungsträger der ausgleichspflichtigen Person regelmäßig auf die Möglichkeit einer Antragstellung auf Anpassung wegen Tod hin, wenn diesem die notwendigen Informationen hierfür vorliegen und es sich um eine aus Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung naheliegende Gestaltungsmöglichkeit handeln könnte (siehe auch Abschnitt 2.2).

Für Hinterbliebene der ausgleichspflichtigen Person besteht keine Antragsberechtigung (siehe § 38 Abs. 1 S. 2 VersAusglG).

Rückzahlung von Beiträgen

Nach § 37 Abs. 1 S. 2 VersAusglG sind Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt worden sind, unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden folgende Fälle unterschieden:

  • Die Rückzahlung von Beiträgen, die die ausgleichspflichtige Person gezahlt hat, um ihren Abschlag an Entgeltpunkten aufgrund des Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise wieder aufzufüllen (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI); siehe auch Abschnitt 3.4.1.
  • Die Rückzahlung von Beiträgen, die
    • wegen einer Entscheidung des Familiengerichts auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts zur Begründung von Anwartschaften für die ausgleichsberechtigte Person gezahlt wurden (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 erste Alternative SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009) oder
    • die im Rahmen einer Vereinbarung gezahlt worden sind (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI in Verbindung mit § 6 VersAusglG; § 187 Abs. 1 Nr. 2 zweite Alternative SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009); siehe auch Abschnitt 3.4.2.

Beachte:

Eine Rückzahlung von Beiträgen ist nur zulässig, wenn das von der ausgleichspflichtigen Person erworbene und dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrecht, anstelle dessen der Ausgleich durch die Beitragszahlung erfolgte, aus einem Regelsicherungssystem im Sinne des § 32 VersAusglG stammt (siehe auch „Beachte“ in Abschnitt 3.2).

Bei Beitragszahlungen zur Abfindung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI in Verbindung mit §§ 23, 24 VersAusglG) dürfte es sich regelmäßig um auszugleichende Anrechte handeln, die nicht aus Regelsicherungssystemen stammen, sodass eine Rückzahlung im Rahmen der Anpassung wegen Tod grundsätzlich nicht möglich ist.

Bei der Anrechnung der gewährten Leistungen kann der in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/10144, S. 76) enthaltene Verweis auf die §§ 7, 8 VAHRG für die Ermittlung des auf die übertragenen beziehungsweise durch Beitragszahlung begründeten Rentenanwartschaften entfallenden Leistungsanteils herangezogen werden.

In den §§ 7, 8 in Verbindung mit § 4 VAHRG war nicht ausdrücklich geregelt, wie die Leistungen zu ermitteln sind, die auf die übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften entfallen. Der Begriff „Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht“ wurde erst durch die Rechtsprechung konkretisiert. Danach ist der auf den Versorgungsausgleich entfallende Teil der gewährten Leistungen entsprechend dem Urteil des BSG vom 14.05.1996, AZ: 4 RA 22/95, SozR 3-5795, Nr. 6 zu § 4 VAHRG) wie folgt zu errechnen:

Zunächst sind die gewährten Leistungen mit den sich aus den übertragenen oder begründeten Entgeltpunkten und dem für diese Entgeltpunkte maßgebenden Zugangsfaktor zu vervielfältigen. Das Produkt ist dann durch die persönlichen Entgeltpunkte der Rente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person zu teilen (AGVA 1/2010, TOP 2).

Die Formel hierzu lautet:

L mal EP mal ZF geteilt durch PEP ist gleich A

L - Summe der gewährten Leistungen (zum Beispiel: Rente, Krankenversicherungsanteil des Rentenversicherungsträgers),

EP - übertragene oder begründete Entgeltpunkte, für die eine Beitragszahlung erfolgte

ZF - maßgebender Zugangsfaktor für die übertragenen oder begründeten Entgeltpunkte

PEP - persönliche Entgeltpunkte, die der Rentenberechnung zugrunde liegen

A - auf den Rückzahlungsbetrag anzurechnende Leistungen

Sofern die anzurechnenden Leistungen den Wert der gezahlten Beiträge übersteigen, ergibt sich kein Rückzahlungsbetrag.

Bei der Ermittlung von anzurechnenden Leistungen aus Renten ist auf tatsächlich gezahlte Rentenbeträge abzustellen. Ergab sich beispielsweise aufgrund des Zusammentreffens der Rente mit einer anderen Leistung oder Einkommen kein oder ein geminderter Zahlbetrag, so wäre kein oder ein entsprechend geminderter Rentenbetrag bei der Berechnung der anzurechnenden Leistung zugrunde zu legen.

Die Verzinsung bei der Rückzahlung von Beiträgen richtet sich nach § 44 SGB I.

Siehe Beispiel 6

Beträge, die im Rahmen der externen Teilung (§ 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 oder 5 VersAusglG) zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt worden sind, werden nicht zurückgezahlt. Eine Rückzahlung an Versorgungsträger im Rahmen des § 37 Abs. 1 S. 2 VersAusglG ist nicht möglich, auch nicht an Versorgungsträger aus Regelsicherungssystemen (AGVA 1/2010, TOP 2).

Das gilt auch für Beiträge, die zur Abfindung von Erstattungsansprüchen von Versorgungsträgern gezahlt wurden (§ 225 Abs. 2 SGB VI).

Rückzahlung von Wiederauffüllungsbeiträgen

Nach § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI können im Rahmen des Versorgungsausgleichs Beiträge zur vollständigen oder teilweisen Wiederauffüllung von Rentenanrechten gezahlt werden, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind (siehe GRA zu § 187 SGB VI). Werden die Voraussetzungen für die Anpassung wegen Tod erfüllt (Abschnitt 3), ist eine Rückzahlung dieser Beiträge unter Anrechnung der daraus gewährten Leistungen möglich.

Für die Ermittlung der Höhe der zurückzuzahlenden Wiederauffüllungsbeiträge nach § 37 Abs. 1 S. 2 VersAusglG sind die an die ausgleichspflichtige Person aus diesen Beiträgen erbrachten Leistungen zu berücksichtigen (AGVA 1/2010, TOP 4).

Eine Anrechnung kommt insoweit nicht in Betracht, als es auch ohne Wiederauffüllungsbeiträge zur ungekürzten Rentenzahlung nach § 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG gekommen wäre (zum Beispiel aufgrund des bis 31.08.2009 geltenden sogenannten Rentnerprivilegs - siehe GRA zu § 268a SGB VI). Leistungen an die ausgleichsberechtigte Person werden nicht auf den Rückzahlungsbetrag aus Wiederauffüllungsbeiträgen angerechnet (AGVA 1/2010, TOP 4).

Bei Versorgungsausgleichsentscheidungen auf der Grundlage des ab 01.09.2009 geltenden Rechts mit einem Hin-und-her-Ausgleich von Entgeltpunkten „West“ und Entgeltpunkten (Ost) ergeben sich in Bezug auf die Anrechnung von Leistungen auf Wiederauffüllungsbeiträge keine Besonderheiten. Maßgebend bei der Anrechnung sind allein die Leistungen, die aus den Wiederauffüllungsbeiträgen erbracht worden sind. Das gilt auch für die Zeit nach der „Ost-West-Rentenangleichung“ ab 01.07.2024 (siehe § 254d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2024). Ergab sich beispielsweise durch den Versorgungsausgleich in einer Entgeltpunkteart ein Abschlag und in einer anderen Entgeltpunkteart ein Zuschlag, konnte der Abschlag vollständig durch Beiträge wieder aufgefüllt werden. Ab 01.07.2024 treten Entgeltpunkte an die Stelle von Entgeltpunkten (Ost). Die Rentenversicherungsträger verrechnen ab diesem Zeitpunkt zuvor nicht verrechenbare Entgeltpunktearten. Durch die Verrechnung kann sich ein vor dem 01.07.2024 bei einer Entgeltpunkteart bestehender Abschlag verringern oder entfallen (siehe EGVA 1/2021, TOP 8). In Bezug auf bereits wirksam gezahlte Wiederauffüllungsbeiträge und deren Rückzahlung im Rahmen einer Anpassung wegen Tod hat dies jedoch keine Auswirkungen.

Als Leistungen sind heranzuziehen:

  • Versichertenrente der ausgleichspflichtigen Person und
  • Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers für die Krankenversicherung und (bis 31.03.2004) für die Pflegeversicherung der ausgleichspflichtigen Person.

Aufwendungen für Heilbehandlungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind bei der Rückzahlung nicht anzurechnen, weil Wiederauffüllungsbeiträge ohne Einfluss auf diese Leistungen sind. Ein Malus aus dem Versorgungsausgleich wirkt sich nicht auf die Wartezeit aus. Die Wiederauffüllungsbeiträge können deshalb nicht zur Erfüllung der Wartezeit für die Durchführung einer Heilbehandlungsmaßnahme oder Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben beitragen (entsprechend BSG vom 14.05.1996, AZ: 4 RA 22/95, SozR 3-5795 Nr. 6 zu § 4 VAHRG).

Beachte:

Wurden Wiederauffüllungsbeiträge zur Abwendung der Kürzung (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) zurückgezahlt, verbleibt es dabei, auch wenn die ausgleichspflichtige Person verstorben und aus ihrer Versicherung Hinterbliebenenrente zu zahlen ist. Die Hinterbliebenen werden so gestellt, als wären die Wiederauffüllungsbeiträge nicht gezahlt (siehe auch AGVA 2/2009, TOP 3, Ziffer 2 des Beratungsergebnisses).

Wurde der Abschlag aus einem erweiterten Splitting (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) durch Wiederauffüllungsbeiträge ausgeglichen, ist eine Rückzahlung dieser Wiederauffüllungsbeiträge im Rahmen der Anpassung wegen Tod nicht möglich (siehe auch „Beachte“ in Abschnitt 3.2).

Rückzahlung von Beiträgen zur Anwartschaftsbegründung

Beiträge zur Begründung von Rentenanrechten können aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten gezahlt werden (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI in Verbindung mit § 6 VersAusglG; § 187 Abs. 1 Nr. 2 zweite Alternative SGB VI in Verbindung mit § 1587o BGB in der Fassung bis 31.08.2009). Eine Rückzahlung dieser Beiträge unter Anrechnung von erbrachten Leistungen ist im Rahmen der Anpassung wegen Tod möglich (AGVA 2/2015, TOP 6).

Auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts konnte die ausgleichspflichtige Person im Rahmen des Versorgungsausgleichs verpflichtet werden, zugunsten der ausgleichsberechtigten Person Rentenanrechte durch Beitragszahlung zu begründen. In der gesetzlichen Rentenversicherung war eine Begründung durch Beitragszahlung aufgrund einer Entscheidung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG möglich (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 erste Alternative SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009). Ferner werden von § 187 Abs. 1 Nr. 2 erste Alternative SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009 auch Beitragszahlungen erfasst, die noch auf der Grundlage einer Entscheidung nach § 1587b Abs. 3 S. 1 BGB beruhen (die Vorschrift wurde durch die Entscheidung des BVerfG vom 27.01.1983, AZ: 1 BvR 1008/79 und andere, NJW 1983, 1417, für nichtig erklärt).

Werden die Voraussetzungen für die Anpassung wegen Tod erfüllt (Abschnitt 3), ist eine Rückzahlung dieser Beiträge unter Anrechnung der daraus gewährten Leistungen möglich.

Als Leistungen sind heranzuziehen:

  • Versichertenrente der ausgleichsberechtigten Person,
  • Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person,
  • Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers für die Kranken- und Pflegeversicherung aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person,
  • Witwen- beziehungsweise Witwerrentenabfindungen (§ 107 SGB VI, § 81 AVG beziehungsweise § 1302 RVO, jeweils in der Fassung bis 31.12.1991),
  • Beitragserstattung (§ 210 SGB VI, § 82 AVG beziehungsweise § 1303 RVO, jeweils in der Fassung bis 31.12.1991),
  • Kosten der medizinischen oder sonstiger Leistungen zur Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (Leistungen zur Teilhabe), allerdings nur soweit, als sich die zurückzuzahlenden Beiträge auf die Gewährung der Maßnahmen ausgewirkt haben (BSG vom 14.05.1996, AZ: 4 RA 22/95, SozR 3-5795, Nr. 6 zu § 4 VAHRG).

Zur Art der anzurechnenden Leistungen siehe auch BSG vom 07.07.2005, AZ: B 4 RA 14/04 R, SozR 4-5795 § 4 Nr. 2 zu § 4 VAHRG.

Beachte:

Die mögliche Leistung von Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten verhindert die Anwendung des § 37 Abs. 1 S. 2 VersAusglG. Die Höhe der anzurechnenden Leistungen steht in derartigen Fällen noch nicht fest, sodass die Voraussetzungen für die Anwendung von § 37 Abs. 1 S. 2 VersAusglG noch nicht abschließend prüfbar sind (AGVA 1/2010, TOP 4; AGVA 3/2016, TOP 6).

Erfolgte die Beitragszahlung zur Begründung einer Rentenanwartschaft für die ausgleichsberechtigte Person zum Ausgleich von Anrechten, die von der ausgleichspflichtigen Person außerhalb von Regelsicherungssystemen (siehe GRA zu § 32 VersAusglG) erworben wurden, ist die Rückzahlung entsprechender Beiträge im Rahmen einer Anpassung wegen Tod von vornherein ausgeschlossen (siehe auch „Beachte“ in Abschnitt 3.2).

Weitere Voraussetzungen für die Anpassung wegen Tod (Absatz 2)

Die Anpassung wegen Tod nach § 37 Abs. 1 VersAusglG findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person (siehe Abschnitt 3.1) die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

Erworbenes Anrecht aufseiten der ausgleichsberechtigten Person

"Erworbenes Anrecht" ist die Gutschrift in Form eines Zuschlags an Entgeltpunkten, Entgeltpunkten (Ost) oder Steigerungsbeträgen der Höherversicherung beziehungsweise von Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sogenannte "Grundrenten-Entgeltpunkte") nach dem Grundrentengesetz vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879).

Bei einem sogenannten Hin-und-her-Ausgleich nach dem VersAusglG von Anrechten gleicher Art ergibt sich das im Versorgungsausgleich erworbene Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung zwar nach der Verrechnung (§ 10 Abs. 2 VersAusglG). Für die Anpassung wegen Tod sind die Anrechte jedoch vor der Verrechnung zu betrachten, wie sie in der familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung dargestellt wurden. Denn die Dauer des Leistungsbezugs aus den im Versorgungsausgleich "erworbenen Anrechten" kann unterschiedlich sein, wenn es beispielsweise durch die besondere Einkommensanrechnung bei "Grundrenten-Entgeltpunkten" nicht zu Zahlbeträgen gekommen ist, aber aus den anderen Anrechten eine Rentenleistung an die verstorbene ausgleichsberechtigte Person erfolgte.

Kein Rentenbezug durch die ausgleichsberechtigte Person

Sofern die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist und aus den im Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechten keine (eigene) Rente bezogen hat, ist die Voraussetzung des § 37 Abs. 2 VersAusglG für die Anpassung wegen Tod erfüllt.

Wurde die Rente der ausgleichsberechtigten Person aufgrund von Ruhensvorschriften tatsächlich nicht gezahlt ("volles Ruhen" der Rente), so lag für den entsprechenden Zeitraum kein Rentenbezug im Sinne des § 37 Abs. 2 VersAusglG vor. Dies gilt auch, wenn ein Rentenanspruch nur dem Grunde nach bestand (AGVA 2/2009, TOP 2). In diesem Zusammenhang können folgende Vorschriften eine Rolle spielen:

Kam es dagegen teilweise aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht zum Leistungsbezug, so wird dieser Zeitraum für die Ermittlung der zeitlichen Grenze von 36 Monaten hinzugezählt (siehe Abschnitt 4.3).

Nach § 37 Abs. 2 VersAusglG stehen Leistungen an Hinterbliebene der ausgleichsberechtigten Person (Witwen-, Witwer-, Waisenrenten) oder Leistungen zur Teilhabe einer Anpassung wegen Tod nicht entgegen. Wird für die Zeit ab 01.09.2009 nur Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person bezogen, so ist die Voraussetzung "kein Rentenbezug“ seitens der ausgleichsberechtigten Person erfüllt.

Beachte:

Bei der Rückzahlung von Beiträgen zur Begründung von Anrechten werden aus diesen Beiträgen erbrachte Hinterbliebenenrenten und Leistungen zur Teilhabe angerechnet (siehe Abschnitt 3.4.2).

Längstens 36 Monate Rentenbezug durch die ausgleichsberechtigte Person

Die verstorbene ausgleichsberechtigte Person darf nicht länger als 36 Monate Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (Abschnitt 4.1) bezogen haben. Maßgebend für die Bestimmung des Rentenbezuges ist der Zeitraum, in dem der Bonus aus dem Versorgungsausgleich aktiviert war und eine Zahlung daraus erfolgte.

Nach § 37 Abs. 2 VersAusglG kommt es insofern nicht auf die Höhe, sondern nur auf die Dauer des Leistungsbezugs aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht an.

Die zeitliche Grenze von 36 Monaten ist nicht zu beanstanden (siehe unter anderem LSG Sachsen-Anhalt vom 10.10.2013, AZ: L 1 R 471/12, juris und LSG Berlin-Brandenburg vom 29.09.2016, AZ: L 3 R 916/15, juris).

Beachte:

Wurde auf der Grundlage des bis 30.06.2001 geltenden Rechts Übergangsgeld mindestens in Höhe der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt und begann die tatsächliche Rentenzahlung erst nach Ende der Übergangsgeldzahlung im Laufe eines Kalendermonats (siehe § 116 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2001), so ist der Zeitraum von 36 Monaten Rentenbezug taggenau zu bestimmen. Die §§ 187 Abs. 2 und 188 Abs. 2 BGB gelten insoweit.

Bei einer Rentenfiktion nach § 116 Abs. 3 SGB VI, bei der zunächst Übergangsgeld gezahlt wurde und nachträglich für denselben Zeitraum für die ausgleichsberechtigte Person Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt worden ist, liegt ebenfalls "Leistungsbezug" im Sinne des § 37 Abs. 2 VersAusglG vor. Das gilt selbst dann, wenn das Übergangsgeld höher als die Rente war und der übersteigende Betrag nach § 116 Abs. 3 SGB VI nicht zurückgefordert werden konnte. Der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steht bei derartigen Fallgestaltungen im Vordergrund, sodass der entsprechende Zeitraum für den Vergleich mit der zeitlichen Grenze von 36 Monaten einzubeziehen ist.

Rente aus einer beim Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaft, die im Rahmen des sogenannten Schuldnerschutzes (§ 1587p BGB, § 30 VersAusglG) noch an die ausgleichspflichtige Person gezahlt wurde, ist der zeitlichen Grenze von 36 Monaten im Sinne des § 37 Abs. 2 VersAusglG ebenfalls zuzurechnen, denn materiell-rechtlich stand diese Leistung der ausgleichsberechtigten Person zu (vergleiche AGVA 2/2009, TOP 2, und BSG vom 11.02.2015, AZ: B 13 R 9/14 R, FamRZ 2016, 49 - 51).

Nicht angerechnet auf die zeitliche Grenze von 36 Monaten Leistungsbezug wird die Zahlung von Übergangsgeld in Höhe der Rente (§§ 25 Abs. 2, 24 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000; § 116 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2001; § 8 SGB IX in der Fassung ab 01.07.2001). Übergangsgeld ist keine Versorgung im Sinne des § 37 Abs. 2 VersAusglG (AGVA 2/2009, TOP 2).

Als „Versorgung“ werden nur die Leistungen für den Zeitraum von maximal 36 Monaten betrachtet, bei denen es sich um eine Rente handelt, die auch tatsächlich zur Auszahlung gekommen ist (AGVA 2/2009, TOP 2). Der „Bezug“ einer Rente im Sinne des § 37 Abs. 2 VersAusglG liegt sowohl in einer laufenden monatlichen wie in einer teilweise rückwirkenden Bewilligung der Rente der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person vor (siehe LSG Baden-Württemberg vom 27.06.2017, AZ: L 11 R 4695/16, FamRZ 2017, 715). Auch die "nachschüssige" Auszahlung einer Versichertenrente am Ende des Kalendermonats, in dem die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ist für den 36-Monats-Zeitraum mit einzubeziehen (LSG Stuttgart vom 19.02.2020, AZ: L 5 R 2759/18, NZFam 2020, 489). Wird jedoch beispielsweise nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person noch eine Versichertenrente festgestellt, kommt diese aber mangels Erben nicht zur Auszahlung, so kann der Zeitraum, für den die Rente bewilligt worden ist, nicht dem 36-Monats-Zeitraum zugerechnet werden.

Deshalb werden Zeiten, in denen die Rente aufgrund von Anrechnungsvorschriften ruhte oder ein Rentenanspruch nur dem Grunde nach bestand (siehe Abschnitt 4.2), bei der Ermittlung der zeitlichen Grenze von 36 Monaten nicht mitgezählt.

Das kann zum Beispiel Rentenleistungen betreffen, bei denen die ausgleichsberechtigte Person Zuschlagsentgeltpunkte für langjährig Versicherte (sogenannte "Grundrenten-Entgeltpunkte") erworben hat, der entsprechende Rentenbestandteil jedoch aufgrund der besonderen Einkommensanrechnung (§ 97a SGB VI) nicht zur Auszahlung gekommen ist. Eine Anpassung wegen Tod wäre dann aufseiten der ausgleichspflichtigen Person zwar für diese Anrechtsart möglich, für die anderen zulasten übertragenen Entgeltpunktearten aber nicht, wenn aus diesen länger als für 36 Monate Leistungen gewährt worden sind.

Siehe Beispiel 7

Auch eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI an die ausgleichsberechtigte Person, in der der Bonus aus dem Versorgungsausgleich enthalten war, zählt bei der Bestimmung der zeitlichen Grenze von 36 Monaten nicht mit. Eine Beitragserstattung nach § 210 SGB VI ist zwar eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SGB I). Es handelt sich jedoch nicht um eine Versorgung im Sinne des § 37 Abs. 2 VersAusglG (AGVA 2/2009, TOP 2).

Ändert sich der Wert des Bonus durch eine Abänderung des Versorgungsausgleichs der Höhe nach, hat das keine Auswirkungen auf die Ermittlung der Anzahl der Monate des Leistungsbezugs durch die ausgleichsberechtigte Person. Maßgebend bleibt die Anzahl der Monate, in denen aus einem erworbenen Anrecht Leistungen tatsächlich bezogen wurden; die Höhe der Leistungen und die Höhe des Bonus spielen dabei keine Rolle.

Erlöschen von Anrechten aufseiten der ausgleichspflichtigen Person (Absatz 3)

Nach § 37 Abs. 3 VersAusglG erlöschen aufseiten der ausgleichspflichtigen Person die im Versorgungsausgleich von der ausgleichsberechtigten Person aus Regelsicherungssystemen (§ 32 VersAusglG) erworbenen Anrechte. Diese Auswirkung kann erst mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Versorgungsträgers über die Anpassung eintreten.

Das Erlöschen der Anrechte wirkt zurück auf den ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt (§ 38 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VersAusglG).

Erlöschen können Anrechte nur bei Versorgungsausgleichsentscheidungen nach dem VersAusglG, die einen Hin-und-her-Ausgleich vorsehen. Dadurch wird sichergestellt, dass die ausgleichspflichtige Person nach der Anwendung der Anpassungsregelung – in Bezug auf Anrechte aus Regelsicherungssystemen – nicht bessergestellt ist, als wenn der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden wäre. Unterbleibt einerseits bei der ausgleichspflichtigen Person die Kürzung ihres Anrechts, darf bei ihr andererseits das von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworbene aus einem Regelsicherungssystem stammende Anrecht nicht länger berücksichtigt werden.

Bei Hinterbliebenenrenten sind die in der gesetzlichen Rentenversicherung erloschenen Anrechte wieder zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 6.2).

Anrechte, die im Rahmen der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2, 17 VersAusglG zugunsten des überlebenden geschiedenen Ehegatten begründet wurden und nicht aus einem Regelsicherungssystem nach § 32 VersAusglG stammen, erlöschen nicht (siehe BGH vom 21.03.2012, AZ: XII ZB 234/11, und AGVA 2/2015, TOP 3). Die früher vertretene Auffassung, wonach Anrechte erlöschen, die in Regelsicherungssystemen begründet wurden (vergleiche AGVA 2/2009, TOP 2) wurde von den Rentenversicherungsträgern aufgegeben.

Durch eine Anpassung wegen Tod bei einem anderen Versorgungsträger können auch Anrechte aus Regelsicherungssystemen in der gesetzlichen Rentenversicherung erlöschen, wenn laufend eine Rente gezahlt wird, deren Berechnung auf besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten einer vorangegangenen Rente basiert (siehe EGVA 1/2024, TOP 5).

Die betroffenen Versorgungsträger sind verpflichtet, sich über die Anwendung der Anpassungsregelung zu unterrichten (§ 38 Abs. 3 VersAusglG).

Beachte:

Auch die Anpassung wegen Tod in Form einer Beitragsrückzahlung (§ 37 Abs. 1 S. 2 VersAusglG) führt zum Erlöschen von Anrechten, die zugunsten der ausgleichspflichtigen Person und zulasten der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person aus Regelsicherungssystemen übertragen oder begründet wurden.

Wird eine Anpassung wegen Tod bei einem anderen Versorgungsträger (§ 32 VersAusglG) durchgeführt und erlischt dadurch in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Zuschlag an Entgeltpunkten oder Steigerungsbeträgen der Höherversicherung, muss eine Vormerkung über die Durchführung der Anpassung wegen Tod erfolgen, um zu gewährleisten, dass Renteninformationen und Rentenauskünfte zutreffende Beträge wiedergeben.

Eine einmal erfüllte Wartezeit gilt weiterhin als erfüllt, wenn nach einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person Anrechte nach § 37 Abs. 3 VersAusglG erlöschen, die aufgrund des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben wurden (EGVA 1/2021, TOP 5). Geschützt ist nur die Wartezeit, nicht die Anzahl an Wartezeitmonaten (siehe hierzu auch GRA zu § 52 SGB VI).

Hinterbliebene der geschiedenen Ehegatten

Ob, beziehungsweise welche Auswirkungen sich für Hinterbliebene der geschiedenen Ehegatten im Rahmen einer Anpassung wegen Tod ergeben, kann den folgenden Abschnitten entnommen werden. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen

  • Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person (siehe Abschnitt 6.1) und
  • Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person (siehe Abschnitt 6.2).

Bei Versorgungsausgleichsentscheidungen auf der Grundlage des ab 01.09.2009 geltenden Rechts mit einem sogenannten Hin-und-her-Ausgleich können die geschiedenen Ehegatten beide „ausgleichsberechtigt“ und „ausgleichspflichtig“ sein (siehe Definition dieser Begriffe in § 1 Abs. 2 VersAusglG). In Bezug auf eine Anpassung wegen Tod wäre daher auf den Wert der insgesamt im Rahmen des Versorgungsausgleichs erworbenen und abgegebenen Anrechte abzustellen, die bei der Anpassung betrachtet werden (siehe auch GRA zu § 32 VersAusglG). Eine Anpassung wegen Tod wird insofern von dem insgesamt belasteten früheren Ehegatten in Betracht zu ziehen sein, nachdem der insgesamt begünstigte frühere Ehegatte verstorben ist.

Hinterbliebene der ausgleichsberechtigten Person

Eine Anpassung wegen Tod für die ausgleichspflichtige Person hat keine Auswirkungen auf Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person. Für die Berechnung der Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer-, Waisenrenten) ist weiterhin die rechtskräftige und wirksame familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebend (AGVA 2/2009, TOP 2).

Das gilt auch dann, wenn die geschiedenen Ehegatten einander erneut geheiratet haben und der überlebende Ehegatte (auch Hinterbliebener der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person ist) einerseits eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente unter Berücksichtigung des Zuschlags aus dem Versorgungsausgleich erhält und andererseits die eigene Versichertenrente aufgrund der Anpassung wegen Tod nicht um den entsprechenden Abschlag aus dem Versorgungsausgleich gekürzt wird (AGVA 3/2012, TOP 12).

Sofern noch die Möglichkeit besteht, dass aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person Leistungen gewährt werden könnten, ist eine Rückzahlung von Beiträgen, die zur Begründung von Anwartschaften gezahlt worden sind (§ 37 Abs. 1 S. 2 VersAusglG), ausgeschlossen (siehe Abschnitt 3.4.2).

Hinterbliebene der ausgleichspflichtigen Person

Für Hinterbliebene der ausgleichspflichtigen Person besteht keine Antragsberechtigung für eine Anpassung wegen Tod (§ 38 Abs. 1 S. 2 VersAusglG).

Hat die ausgleichspflichtige Person von einer Anpassung wegen Tod Gebrauch gemacht und sind deshalb aus Regelsicherungssystemen erworbene Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erloschen, gilt Folgendes: Die aufgrund einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person nach § 37 Abs. 3 VersAusglG erloschenen Anrechte sind bei der Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person zu berücksichtigen (EGVA 1/2021, TOP 4).

Hinweis:

Zu der Frage, in welchem Umfang sich eine Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person auf Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung der auch verstorbenen ausgleichspflichtigen Person auswirken kann, hat sich die Rechtsauffassung in der Vergangenheit geändert:

Zunächst wurde davon ausgegangen, dass sich bei Hinterbliebenen der (auch) verstorbenen ausgleichspflichtigen Person, mangels Antragsberechtigung, die Versorgungsausgleichsentscheidung vollumfänglich auswirken muss, also eine Anpassung wegen Tod nicht in Betracht kommt.

Aufgrund von Rechtsprechung zum Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten bei Folgerenten (§ 88 SGB VI) wurde später festgestellt, dass auch Hinterbliebene indirekt von einer Anpassung wegen Tod, die noch von der ausgleichspflichtigen Person zu Lebzeiten herbeigeführt worden ist und in der Versichertenrente Berücksichtigung gefunden hat, profitieren können (siehe auch BSG vom 20.03.2013, AZ: B 5 R 2/12 R, und BSG vom 24.04.2014, AZ: B 13 R 25/12 R; Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 09/2015, Seite 220 und AGFAVR 1/2015, TOP 8). Das galt auch, wenn in der Versichertenrente der ausgleichspflichtigen Person die bis 31.08.2009 geltende Härteregelung wegen Tod (§ 4 VAHRG) berücksichtigt worden ist.

Für die Aufhebung von Hinterbliebenenrentenbescheiden, bei denen noch die vorherige Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger Anwendung gefunden hat, die vor der ständigen Rechtsprechung des BSG galt, war Folgendes zu beachten:

Am 11.06.2014 bestandskräftige rechtswidrige Verwaltungsakte über die Rentenhöhe werden frühestens mit Wirkung ab dem 01.07.2014 zurückgenommen (§ 100 Abs. 4 SGB VI), wenn sich besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte im Sinne von § 88 Abs. 2 SGB VI unter Berücksichtigung von § 4 VAHRG oder § 37 VersAusglG ergeben. Wurde ein Überprüfungsantrag im Sinne von § 44 SGB X vor dem 12.06.2014 gestellt, findet § 100 Abs. 4 SGB VI keine Anwendung. Im Übrigen gilt § 44 SGB X (siehe AGFAVR 3/2014, TOP 6, Ziffer 6 des Beratungsergebnisses).

Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des BSG ist jedoch fraglich, ob die bisherige Auffassung weiterhin gelten kann (siehe BSG vom 18.04.2024, AZ: B 5 R 10/22 R). Zuletzt wurde durch das BSG entschieden, dass besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte bei einer Witwerrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person gekürzt werden dürfen, wenn aufgrund einer Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht mehr stattfindet (also ein bisher in der aus besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten berechneten Hinterbliebenenrente enthaltener Bonus durch die Abänderung des Versorgungsausgleichs entfallen ist und die Hinterbliebenenrente deshalb zu kürzen war). Die Entscheidungsgründe aus dieser BSG-Entscheidung sollen nach Auffassung der Rentenversicherungsträger auch in den Fällen gelten, in denen aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs die Kürzung einer Hinterbliebenenrente daran scheitert, weil ihr besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte zugrunde liegen und eine Anpassung wegen Tod bei der Versichertenrente berücksichtigt wurde, die bei der darauffolgenden Hinterbliebenenrente nicht mehr berücksichtigt werden darf, sowie in Fällen, in denen die Aussetzung der Kürzung durch einen anderen Träger der Regelsicherung (§ 32 VersAusglG) vorgenommen wird und dadurch in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anrechte erlöschen (EGVA 1/2024, TOP 5). Es ist beabsichtigt, die Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 09/2015, Seite 220 aufzuheben (AGVR 1/2025, TOP 5). Da aber noch keine endgültige Entscheidung zu einer erneuten Änderung der Rechtsauffassung vorliegt und die Verbindliche Entscheidung noch nicht aufgehoben wurde, verbleibt es bis auf Weiteres dabei, dass auch Hinterbliebene indirekt von einer Anpassung wegen Tod aufgrund des Besitzschutzes an persönlichen Entgeltpunkten profitieren können.

Hatte die ausgleichspflichtige Person vor ihrem Tod noch keine Rente bezogen, spielt die Änderung der Rechtsauffassung keine Rolle, weil der Versorgungsausgleich in einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist. Selbst dann, wenn noch zu Lebzeiten der ausgleichspflichtigen Person die Kürzung von Anrechten im Rahmen einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person ausgesetzt worden ist, wirkt sie sich in diesen Fällen wieder bei der Hinterbliebenenrente (aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person) aus (BSG vom 20.01.2021, AZ: B 13 R 5/20 R; siehe auch Abschnitt 2.1).

Wurde in der Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person die Härteregelung des § 4 VAHRG angewendet und fallen nach dem 31.08.2009 die Voraussetzungen des § 4 VAHRG weg (zum Beispiel aufgrund der Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person), ist die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich zu kürzen. Es handelt sich in derartigen Fällen um eine Änderung in den Verhältnissen (§ 48 SGB X), wonach der Hinterbliebenenrentenbescheid aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person aufgehoben werden kann (siehe AGFAVR 1/2015, TOP 8). Eine Anpassung wegen Tod wäre in der Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person - mangels Antragsberechtigung (§ 38 Abs. 1 S. 2 VersAusglG) - nicht möglich.

Sind Wiederauffüllungsbeiträge zur Abwendung der Kürzung (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) zurückgezahlt worden, verbleibt es dabei, auch wenn die ausgleichspflichtige Person verstorben und aus ihrer Versicherung Hinterbliebenenrente zu zahlen ist. Die Hinterbliebenen werden so gestellt, als wären die Wiederauffüllungsbeiträge nicht gezahlt (siehe auch Abschnitt 3.4.1).

Siehe Beispiel 4

Besonderheiten nach Inkrafttreten der Regelung zum 01.09.2009

Für ausgleichspflichtige Personen, deren Rente vor dem 01.09.2009 zu kürzen war, verbleibt es bei dem Bescheid über die Aussetzung der Kürzung (Bewilligung nach § 4 VAHRG).

Hatte der Rentenversicherungsträger nach dem 12.02.2009 (zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs zum VAStrRefG im Bundestag) über § 4 Abs. 2 VAHRG mit Anrechnung von Leistungen über den 31.08.2009 hinaus zu entscheiden, war bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 VersAusglG auf eine Rentenerhöhung bereits ab 01.09.2009 hinzuweisen.

Sofern die Voraussetzungen für die Anwendung des § 4 VAHRG nach dem 31.08.2009 entfallen, weil aus der Versicherung der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person Leistungen an Hinterbliebene gezahlt werden (zum Beispiel weil weniger Einkommen bei der Hinterbliebenenrente anzurechnen ist und es deshalb wieder zu einer Zahlung kommt oder die Voraussetzungen für eine Waisenrente erneut vorliegen), sind die Voraussetzungen für eine Anpassung nach § 37 VersAusglG zu prüfen. Leistungen an Hinterbliebene der ausgleichsberechtigten Person sind bei einer Anpassung nach §§ 37, 38 VersAusglG für eine Rente ohne Bedeutung. Ein gesonderter Antrag der ausgleichspflichtigen Person ist in diesen Fällen nicht erforderlich (siehe Abschnitt 3.3); siehe auch AGVA 2/2009, TOP 2.

Beachte:

Fallen die Voraussetzungen des § 4 VAHRG bei einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person weg, weil aus der Versicherung der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person eine Hinterbliebenenrente gezahlt wird, ist eine Anpassung wegen Tod nach § 37 VersAusglG nicht möglich, weil für Hinterbliebene (der ausgleichspflichtigen Person) keine Antragsberechtigung besteht (siehe auch Abschnitt 6.2).

 

Beispiel 1: "Berechtigt oder Pflichtig" - Betrachtung aus Sicht der Rentenversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden in der gesetzlichen Rentenversicherung folgende Anrechte ausgeglichen:

Ehegatte 1 gibt folgende Ausgleichswerte durch interne Teilung ab:

  • allgemeine Rentenversicherung: 10 EP

Ehegatte 2 gibt folgende Ausgleichswerte durch interne Teilung ab:

  • allgemeine Rentenversicherung: 9 EP


Bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.10.2024 ergibt sich folgender Wert der ausgeglichenen Anrechte:

Für den Ehegatten 1:

  • in der allgemeinen Rentenversicherung:  

9 EP minus 10 EP ergibt einen Abschlag von 1 EP

1 EP mal 39,32 EUR ist gleich 39,32 EUR (monatliche Rente)

Für den Ehegatten 2:

  • in der allgemeinen Rentenversicherung:  

10 EP minus 9 EP ergibt einen Zuschlag von 1 EP

1 EP mal 39,32 EUR ist gleich 39,32 EUR (monatliche Rente)


Frage:

Wer ist berechtigt und wer ist pflichtig?


Lösung:

In der Rentenversicherung würde sich die Lösung wie folgt darstellen:

Ehegatte 1 ist pflichtig, weil ein Abschlag an Entgeltpunkten im Konto vorhanden ist.

Ehegatte 2 ist berechtigt, weil ein Zuschlag an Entgeltpunkten im Konto vorhanden ist.

Eine Anpassung wegen Tod wäre nach dem Tod des Ehegatten 2 für den Ehegatten 1 zweckmäßig, weil sich dadurch die Rente erhöhen würde, wenn die weiteren Voraussetzungen für die Anpassung erfüllt sind.

Beispiel 2: "Berechtigt oder Pflichtig" - Betrachtung Regelsicherungssysteme insgesamt

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wird neben den Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ein weiteres Anrecht – außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung – geteilt:

Ehegatte 1 gibt folgende Ausgleichswerte durch interne Teilung ab:

  • allgemeine Rentenversicherung: 10 EP
  • allgemeine Rentenversicherung "Grundrente": 2 Grundrenten-EP

Ehegatte 2 gibt folgende Ausgleichswerte durch interne Teilung ab:

  • allgemeine Rentenversicherung: 9 EP
  • berufsständische Versorgung (monatliche Rentenanwartschaft): 200,00 EUR

Bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.10.2024 ergibt sich folgender Wert der ausgeglichenen Anrechte:


Für den Ehegatten 1:

  • in der allgemeinen Rentenversicherung:  

9 EP minus 10 EP ergibt einen Abschlag von 1 EP

1 EP mal 39,32 EUR ist gleich 39,32 EUR (monatliche Rente)

  • in der allgemeinen Rentenversicherung "Grundrente":

Abschlag von 2 Grundrenten-EP

2 Grundrenten-EP mal 39,32 ist gleich 78,64 EUR (monatliche Rente)

  • in der berufsständischen Versorgung (monatliche Rente):

Zuschlag von: 200,00 EUR

Insgesamt wirkt sich der Ausgleich für den Ehegatten 1 wie folgt aus:

200,00 EUR minus 39,32 EUR minus 78,64 EUR ist gleich 82,04 EUR (monatliche Rente).


Für den Ehegatten 2:

  • in der allgemeinen Rentenversicherung:  

10 EP minus 9 EP ergibt einen Zuschlag von 1 EP

1 EP mal 39,32 EUR ist gleich 39,32 EUR (monatliche Rente)

  • in der allgemeinen Rentenversicherung "Grundrente":

Zuschlag von 2 Grundrenten-EP

2 Grundrenten-EP mal 39,32 ist gleich 78,64 EUR* (monatliche Rente)

*) es erfolgt keine Einkommensanrechnung (§ 97a SGB VI) in diesem Beispiel

  • in der berufsständischen Versorgung (monatliche Rente):

Abschlag von: 200,00 EUR


Insgesamt
wirkt sich der Ausgleich für den Ehegatten 2 wie folgt aus:

39,32 EUR plus 78,64 EUR minus 200,00 EUR ist gleich minus 82,04 EUR (monatliche Rente).


Frage:

Wer ist berechtigt und wer ist pflichtig?


Lösung:

Allein aus Sicht der Rentenversicherung würde sich die Lösung wie folgt darstellen:

Ehegatte 1 ist pflichtig, weil zwei Abschläge an Entgeltpunkten im Konto vorhanden sind.

Ehegatte 2 ist berechtigt, weil zwei Zuschläge an Entgeltpunkten im Konto vorhanden sind.


Insgesamt (bei den beteiligten Regelsicherungssystemen)
ergibt sich jedoch ein anderes Bild:

Ehegatte 1 ist insgesamt durch den Versorgungsausgleich berechtigt.

Ehegatte 2 ist insgesamt durch den Versorgungsausgleich pflichtig.

Beachte:

Die gesetzliche Rentenversicherung kann die Frage, wer von den Ehegatten berechtigt und wer pflichtig ist, nur aus ihrer Sicht beurteilen. Inwieweit ein Antrag des (überlebenden) Ehegatten nach § 37 VersAusglG zweckmäßig ist, muss dieser selbst entscheiden.

In diesem Beispiel wäre eine Anpassung wegen Tod für den Ehegatten 2 zweckmäßig, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt und er der Überlebende wäre.

Beispiel 3: "Gekürztes Anrecht"

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Durch eine Versorgungsausgleichsentscheidung im Jahr 2021 ergibt sich folgende Teilung von Anrechten:


Bei Ehegatten 1:

  • interne Teilung bei gesetzlicher Rentenversicherung: plus 8 EP
  • interne Teilung bei gesetzlicher Rentenversicherung: minus 3 EP
  • interne Teilung bei gesetzlicher Rentenversicherung: plus 2 Grundrenten-EP*
  • interne Teilung bei berufsständischer Versorgung: plus 300,00 EUR/Monat

*) Aufgrund von Einkommensanrechnung (§ 97a SGB VI) kommt es nicht zur Auszahlung einer Rente aus dieser Entgeltpunkteart.


Bei Ehegatten 2:

  • interne Teilung bei gesetzlicher Rentenversicherung: minus 8 EP
  • interne Teilung bei gesetzlicher Rentenversicherung: plus 3 EP
  • interne Teilung bei gesetzlicher Rentenversicherung: minus 2 Grundrenten-EP
  • interne Teilung bei berufsständischer Versorgung: minus 300,00 EUR/Monat

E 1 verstirbt, nachdem dieser für vier Jahre eine Rente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs bezogen hatte.


Frage:

Ist aufseiten des überlebenden früheren Ehegatten E 2 eine Anpassung wegen Tod möglich?


Lösung:

Ja. Aus Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte eine Kürzung von 8 EP und eine Kürzung von 2 Grundrenten-EP.

Durch die Dauer der Rentenzahlung an E 1, vor dem Tod, ist die Aussetzung der Kürzung von 8 EP nicht möglich.

Aus den 2 Grundrenten-EP wurde jedoch für E 1 keine Rente gezahlt. Die Kürzung der 2 Grundrenten-EP könnte für E 2 deshalb ausgesetzt werden.

Als Folge der Anpassung bei der gesetzlichen Rentenversicherung würden für E 2 jedoch auch die zugunsten übertragenen 3 EP der allgemeinen Rentenversicherung erlöschen.

Ob eine Aussetzung der Kürzung bei der berufsständischen Versorgung (300 EUR/Monat) möglich ist, wäre durch E 2 beim seinem berufsständischen Versorgungsträger zu klären.

Beispiel 4: Zurückgezahlte Wiederauffüllungsbeiträge und Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)

Im Rahmen des Wertausgleichs bei der Scheidung wird zulasten des Ehegatten E 1 und zugunsten des Ehegatten E 2 ein Anrecht im Wert von 5,0000 Entgeltpunkten übertragen. Ehezeitende ist der 31.10.2010.

Ehegatte E 1 zahlt zur Abwendung der Kürzung innerhalb der Frist des § 187 Abs. 5 SGB VI Wiederauffüllungsbeiträge in Höhe von (5,0000 Entgeltpunkte mal 6.368,5970 ist gleich) 31.842,99 EUR an den zuständigen Rentenversicherungsträger.

Renten werden an die geschiedenen Ehegatten zum Zeitpunkt der Wiederauffüllung noch nicht gezahlt.

Ehegatte E 1 heiratet den Ehegatten E 3.

Ehegatte E 2 verstirbt 2013, ohne Rente aus dem erworbenen Anrecht bezogen zu haben.

Ehegatte E 1 beantragt daraufhin die Anpassung wegen Tod. Die Kürzung des Anrechts in Höhe von 5,0000 Entgeltpunkten wird ausgesetzt und die Wiederauffüllungsbeiträge werden erstattet.

Ehegatte E 1 verstirbt 2015, ohne zuvor Rente bezogen zu haben.

Ehegatte E 3 beantragt Hinterbliebenenrente aus der Versicherung von E 1.


Frage:

Welche Auswirkungen ergeben sich für die Hinterbliebenenrente an E 3?


Lösung:

In der Hinterbliebenenrente an E 3 ist der Abschlag von 5,0000 Entgeltpunkten aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung wieder zu berücksichtigen.

Eine Anpassung wegen Tod ist für E 3 mangels Antragsberechtigung nicht möglich (§ 38 Abs. 1 S. 2 VersAusglG).

Da die Wiederauffüllungsbeiträge an E 1 ausgezahlt worden sind, können diese nicht mehr in der Hinterbliebenenrente für E 3 berücksichtigt werden.

Beispiel 5: Anpassung wegen Tod bei Abschlag aus Splitting und erweitertem Splitting

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Entscheidung über den Versorgungsausgleich (Ehezeitende: 31.07.2008) auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden "alten" Rechts:

  • Übertragung einer monatlichen Anwartschaft im Wege des Splittings (§ 1587b Abs. 1 BGB) zulasten des Ehegatten E 1: 265,60 EUR (daraus ergeben sich: 265,60 EUR geteilt durch 26,56 EUR gleich 10,0000 Entgeltpunkte).
  • Übertragung einer monatlichen Anwartschaft im Wege des erweiterten Splittings (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) zulasten von E 1, weil ein von E 1 in der betrieblichen Altersversorgung erworbenes Anrecht nach der bestehenden Ausgleichssystematik nicht geteilt werden kann und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vermieden werden soll: 40,00 EUR (daraus ergeben sich: 40,00 EUR geteilt durch 26,56 EUR gleich 1,5060 Entgeltpunkte).

In die Rentenberechnung für den ausgleichspflichtigen Ehegatten E 1 fließt ein Abschlag von insgesamt 11,5060 Entgeltpunkten ein.

Die ausgleichsberechtigte Person (Ehegatte E 2) verstirbt am 03.11.2015, ohne aus dem erworbenen Anrecht eine Rentenleistung bezogen zu haben. Von E 1 wird der Antrag auf Anpassung wegen Tod am 15.11.2015 gestellt.


Frage:

In welcher Höhe kann die Anpassung wegen Tod nach § 37 VersAusglG für E 1 erfolgen?


Lösung:

Nach dem Tod von E 2 erfolgt für die Zeit ab 01.12.2015 für E 1 die Anpassung wegen Tod.

Die Aussetzung der Kürzung ist nur für Anrechte aus Regelsicherungssystemen im Sinne des § 32 VersAusglG zulässig.

Die Aussetzung der Kürzung erfolgt somit nur in Höhe von 10,0000 Entgeltpunkten aus dem Splitting der Rentenanwartschaften.

Das zulasten übertragene Anrecht aus dem erweiterten Splitting in Höhe von 40,00 EUR (gleich 1,5060 Entgeltpunkte), das ebenfalls als Malus berücksichtigt worden ist, wird durch die Anpassung nicht berührt. Das originär von E 1 erworbene und dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrecht der betrieblichen Altersversorgung, welches nach der bis 31.08.2009 bestehenden Ausgleichssystematik nicht geteilt werden konnte, gehört nicht zu einem Regelsicherungssystem im Sinne des § 32 VersAusglG. Um den schuldrechtlichen Wertausgleich zu vermeiden, wurde deshalb "hilfsweise" ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Für die Frage der Anpassung kommt es jedoch auf das "originär" dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrecht (hier: aus der betrieblichen Altersversorgung) an.

Die Rente von E 1 muss insofern weiterhin um den Malus aus dem erweiterten Splitting (1,5060 Entgeltpunkte) gekürzt bleiben.

Beispiel 6: Rückzahlung von Beiträgen nach einer Anpassung wegen Tod (Zinsen)

(Beispiel zu Abschnitt 3.4)

Tod der ausgleichsberechtigten Person: 20.08.2019

Eingang des vollständigen Antrags auf Anpassung wegen Tod beim Rentenversicherungsträger ("Fälligkeit im Sinne des § 41 SGB I"): 17.12.2019

Bescheid über die Höhe der zurückzuzahlenden Beiträge vom: 21.01.2020

Bekanntgabe des Rückzahlungsbescheids am: 24.01.2020

Auszahlung des Rückzahlungsbetrags: 05.02.2020


Frage:

Ab welchem Zeitpunkt wäre eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags erforderlich gewesen?


Lösung:

Ende des Kalendermonats nach Eintritt der Fälligkeit (§ 44 Abs. 1 SGB I): 31.01.2020

Beginn des Zinszeitraums (§ 44 Abs. 1 SGB I): 01.02.2020

Ende des sechsten Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags (§ 44 Abs. 2 Halbs. 1 SGB VI): 30.06.2020

Beginn des Zinszeitraums (§ 44 Abs. 2 Halbs. 1 SGB I): 01.07.2020

Eine Verzinsung würde erst ab 01.07.2020 (späterer Zeitpunkt aus § 44 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 Halbs. 1 SGB I) infrage kommen. Da die Auszahlung des Rückzahlungsbetrags bereits am 05.02.2020 erfolgte, besteht kein Zinsanspruch.

Beispiel 7: Dauer des Leistungsbezugs - teilweises Ruhen der Rentenzahlung

(Beispiel zu Abschnitt 4.3)

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden zugunsten der ausgleichsberechtigten Person folgende Anrechte übertragen:

  • Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung: 5,0000 EP
  • Zuschlagsentgeltpunkte für langjährig Versicherte ("Grundrenten-Entgeltpunkte") 1,0000 EP

Die ausgleichsberechtigte Person bezieht nach dem durchgeführten Versorgungsausgleich und vor ihrem Tod vier Jahre Rente.

Aufgrund der besonderen Einkommensanrechnung (§ 97a SGB VI) ergibt sich bei der Rente kein Zahlbetrag aus den "Grundrenten-Entgeltpunkten".


Frage:

Ist eine Anpassung wegen Tod für die ausgleichspflichtige Person möglich?


Lösung:

Ja. Die Anpassung wegen Tod ist für die ausgleichspflichtige Person nur für den Abschlag an "Grundrenten-Entgeltpunkten" möglich, weil für die ausgleichsberechtigte Person aus diesem Anrecht nicht länger als 36 Monate Rente ausgezahlt wurden (siehe auch EGVA 1/2022, TOP 2 und EGVA 1/2024, TOP 11).

Hinweis:

Durch die Anpassung (Aussetzung der Kürzung des einen Grundrenten-EP) erlöschen alle aus Regelsicherungssystemen erworbenen Anrechte des überlebenden Ehegatten. Insoweit ist von diesem vorab zu prüfen, ob die Anpassung, insgesamt betrachtet, zweckmäßig ist.

 

Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08; BT-Drucksache 16/10144

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil dieses Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 37 VersAusglG