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§ 88 SGB VI: Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten - Übernahme bisheriger persönlicher Entgeltpunkte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.02.2022

Änderung

Im Abschnitt 4 wurde ein Beispiel aufgenommen. Abschnitt 7 ist ergänzt worden.

Dokumentdaten
Stand26.01.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 in Kraft getreten am 01.01.2021
Rechtsgrundlage

§ 88 SGB VI

Version003.00
Schlüsselwörter
  • 6110

  • 6111

  • 6112

  • 6115

  • 6116

  • 6117

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt den Umfang des Besitzschutzes durch die Übernahme bisher berücksichtigter persönlicher Entgeltpunkte. Dabei behandelt Absatz 1 die Versichertenrenten und Absatz 2 die abgeleiteten Hinterbliebenenrenten.

Ist als Vorrente eine Rente wegen Alters bezogen worden, werden nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift jeder späteren Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter als Vorrente eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, werden nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift einer nach dem Bezug dieser Rente beginnenden Rente des Versicherten nur dann die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt, wenn die Folgerente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende des Bezugs der bisherigen Rente beginnt. Absatz 1 Satz 3 der Vorschrift betrifft die Rente für Bergleute des § 45 SGB VI. Danach ist Absatz 1 Satz 2 bei dieser Rentenart nur anzuwenden, wenn schon als Vorrente eine Rente für Bergleute geleistet wurde.

Ist eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift dieser Hinterbliebenenrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte der Versichertenrente zugrunde gelegt. Nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift werden einer Witwenrente, Witwerrente oder einer Waisenrente, die weggefallen und innerhalb von 24 Kalendermonaten erneut zu gewähren ist, mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

Absatz 3 der Vorschrift ergänzt die Regelungen des Besitzschutzes, wenn Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt haben. Durch Absatz 3 wird sichergestellt, dass sich die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte in diesen Fällen aus den persönlichen Entgeltpunkten der vorhergehenden Rente einschließlich der sich aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ergebenden persönlichen Entgeltpunkte zusammensetzen.

Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, regelt Absatz 4, wie der Anteil an besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung für die Anrechnung von Einkommen nach § 97a SGB VI gesondert bestimmt werden kann. Danach entfällt in diesen Fällen auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergibt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift wird ergänzt durch § 310 SGB VI, der besondere Besitzschutzregelungen für Fälle einer erneuten Neufeststellung beinhaltet.

Eine weitere Ergänzung der Vorschrift beinhaltet § 310c SGB VI für Fälle einer Neufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer Invalidenrente oder einer Versorgung wegen Invalidität oder wegen des Bezugs von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bis zum 31.12.1991.

Auch in § 319c SGB VI in der Fassung bis 16.11.2016, der Fälle von rückwirkend ab 01.01.2008 bewilligten „verlängerten“ Ansprüchen auf Arbeitslosengeld nach § 439 SGB III betrifft, die mit einem bereits festgestellten Anspruch auf Altersrente zusammentreffen, war eine besondere Besitzschutzregelung enthalten.

Für die Anwendung des § 307d Abs. 3 SGB VI sind unter anderem die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift Voraussetzung (vergleiche Abschnitt 14).

Mit Absatz 4 der Vorschrift wird in Fällen des Besitzschutzes nach den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift die Anwendung des § 97a SGB VI zur Anrechnung von Einkommen auf den Anteil der Rente aus persönlichen Entgeltpunkten für einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach den §§ 76g, 307e, 307f SGB VI ermöglicht und damit auch die Anrechnung von Einkommen und Hinzuverdienst auf den originären Teil der Rente (vergleiche Abschnitt 7).

Allgemeines

Die zum 01.01.1992 eingeführte neue Rentenformel des § 64 SGB VI (und des § 254b SGB VI) machte es erforderlich, von dem bis zum 31.12.1991 geregelten Zahlbetragsbesitzschutz des Angestelltenversicherungsgesetzes und der Reichsversicherungsordnung abzugehen und den Schutz der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte sicherzustellen. Das bis zum 31.12.1991 geltende Recht des Angestelltenversicherungsgesetzes und der Reichsversicherungsordnung gewährleistete den (dynamischen) Besitzschutz über eine Zahlbetragsgarantie und die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages mittels eines in den jeweiligen Rentenanpassungsgesetzen bestimmten Anpassungsfaktors, der der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage entsprach. Seit dem 01.01.1992 werden die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte besitzgeschützt und künftigen Rentenanpassungen nach § 65 SGB VI (und § 254c SGB VI) zugrunde gelegt. Zusatzleistungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt (vergleiche Abschnitt 11.1). Im Ergebnis sind damit die Grundsätze des bis zum 31.12.1991 im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet geltenden Rechts des Angestelltenversicherungsgesetzes und der Reichsversicherungsordnung übernommen worden. Deren Anwendungsbereich wurde zusätzlich auf Folgerenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Todes ausgedehnt. Ein Besitzschutz der persönlichen Entgeltpunkte kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Folgerente innerhalb von 24 Kalendermonaten beginnt. Lediglich bei Versichertenrenten, die nach einer bezogenen Altersrente geleistet werden, ist die Frist von 24 Kalendermonaten unbeachtlich.

Die Übernahme der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte in die Folgerente führt nach alledem dazu, dass die Folgerente weiterhin in vollem Umfang den künftigen Rentenanpassungen unterliegt. Es handelt sich folglich (weiterhin) um einen dynamischen Besitzschutz.

Ist die weggefallene Rente als eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente nach § 42 Abs. 2 SGB VI bezogen worden, werden die persönlichen Entgeltpunkte besitzgeschützt, die sich ergeben hätten, wenn die weggefallene Rente ab dem Monat des Beginns der Folgerente als Vollrente geleistet worden wäre (fiktive Vollrente).

Das gilt auch für Teilrenten wegen Alters nach § 66 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 beziehungsweise nach § 302 Abs. 6 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 und die teilweise zu leistenden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 66 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 beziehungsweise nach § 313 Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017.

Ist die weggefallene Rente als eine vom Hinzuverdienst abhängige Teilrente nach § 34 Abs. 3 SGB VI beziehungsweise als eine teilweise Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 96a SGB VI bezogen worden, sind ebenfalls die persönlichen Entgeltpunkte besitzgeschützt, aus denen sich die Vollrente wegen Alters beziehungsweise die volle Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergibt.

Bei einer Rente, die im Verminderungszeitraum nicht in voller Höhe zu leisten ist, sind die persönlichen Entgeltpunkte besitzgeschützt in die Folgerente zu übernehmen, die sich für den Monat des Beginns der Folgerente ergeben. Sinn und Zweck des § 88 SGB VI ist es, den Versicherten für Folgerenten mindestens die persönlichen Entgeltpunkte zu belassen, die sich aus einer früheren Rentenberechnung ergeben haben. Soweit die Versicherten Entgeltpunkte nicht in Anspruch nehmen, ist dies bei den besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten entsprechend zu berücksichtigen, weil ansonsten der einzuräumende Besitzschutz zumindest teilweise unterlaufen würde.

Bei Umwandlung einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Teilrente wegen Alters ergeben sich die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte für die Folgerente aus der vorhergehenden Rente, die unter Berücksichtigung des prognostizierten Hinzuverdienstes berechnet wurde. Es gilt der Grundsatz, dass der Rentenbescheid zu der vorhergehenden Rente endgültig ist, obwohl ihr nur der prognostizierte Hinzuverdienst zugrunde liegt (AGFAVR 4/2016, TOP 9). Ergibt sich aufgrund der Abrechnung nach § 34 Abs. 3d SGB VI für die vorhergehende Rente eine andere Rentenhöhe und verändern sich dadurch die dieser Rente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte, ist die Folgerente unter Berücksichtigung dieser persönlichen Entgeltpunkte neu zu berechnen.

Die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte sind grundsätzlich nur einmalig zu bestimmen, und zwar zu Beginn der Folgerente. Wird die neue Rente zum Beispiel als eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente nach § 42 Abs. 2 SGB VI in Anspruch genommen, werden die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte mit dem entsprechenden Anteil vervielfältigt und die sich hieraus ergebenden persönlichen Entgeltpunkte mit den neu ermittelten persönlichen Entgeltpunkten der aktuellen Rente verglichen.

Verändern sich im Laufe des Rentenbezugs die originären persönlichen Entgeltpunkte für die laufende Rente durch einen Hinzuverdienst im Sinne der §§ 34, 96a SGB VI, werden die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte mit den neu ermittelten persönlichen Entgeltpunkten verglichen.

Die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte bleiben auch dann unverändert, wenn sich die persönlichen Entgeltpunkte für die laufende Rente durch Zuschläge nach § 76d SGB VI erhöhen. Der Wegfall der Zuschläge nach § 76d SGB VI bei einem erneuten Bezug der laufenden Rente als Teilrente nach der Rechtslage bis zum 30.06.2017 (vergleiche GRA zu § 66 SGB VI, Abschnitt 6.1) hatte ebenfalls keine Auswirkungen auf die Höhe der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte. Diese Ausführungen gelten auch dann, wenn die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte selbst Zuschläge nach § 76d SGB VI beinhalten (vergleiche Abschnitt 5.4).

In Fällen, in denen in der bisherigen Rente persönliche Entgeltpunkte aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung enthalten sind, ist für die Ermittlung des Monatsbetrags der späteren Rente die Summe der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte aus der originären Rente sowie der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung maßgebend.

Die separate Ermittlung der Rentenbestandteile nach Absatz 4 der Vorschrift für die Anrechnung von Einkommen nach § 97a SGB VI und die Anrechnung aufgrund des Zusammentreffens von originärer Rente mit Einkommen oder Hinzuverdienst hat keinen Einfluss auf die Höhe der maßgebenden besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte (vergleiche Abschnitt 7).

Besonderheiten zum Versorgungsausgleich und dessen Auswirkungen auf die Höhe der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte können den Abschnitten 15 bis 15.4 entnommen werden.

Zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten werden seit dem Inkrafttreten des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes am 01.08.2004 gemäß Absatz 3 der Vorschrift bei einer Folgerente persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters (§ 76d SGB VI) zugrunde gelegt, sofern diese Beiträge noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt haben (vergleiche die Abschnitte 5.2 und 6.2). Diese Besitzschutzregelung gilt unabhängig von den Regelungen in § 66 Abs. 3a SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 zur Berücksichtigung von Zuschlägen nach § 76d SGB VI. Die in § 66 Abs. 3a SGB VI genannten Zeitpunkte zur Berücksichtigung von Zuschlägen nach § 76d SGB VI haben keinen Einfluss auf die Anwendung des § 88 Abs. 3 SGB VI.

Der Besitzschutz des § 88 SGB VI erstreckt sich auf die Summe der persönlichen Entgeltpunkte, nicht auf einzelne persönliche Entgeltpunkte zum Beispiel für Beitragszeiten (vergleiche BSG vom 11.06.2003, AZ: B 5 RJ 24/02 R).

Waren für die Anwendung des § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 die in den besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten enthaltenen persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten anteilmäßig festzustellen und waren für die Ermittlung der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte mehrere Zugangsfaktoren maßgebend, sind die persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten für jeden zugrunde gelegten Zugangsfaktor nach der Formel

Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten

mal

Entgeltpunkte für jeden Zugangsfaktor

geteilt durch

die Summe aller Entgeltpunkte

bestimmt worden. Die Formel galt auch für Wanderversicherungsfälle. Die persönlichen Entgeltpunkte waren dann nach Versicherungszweigen getrennt festzustellen.

Liegen der bisherigen Rente sowohl persönliche Entgeltpunkte als auch persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde, steht dies der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen (vergleiche Abschnitt 8).

Da die persönlichen Entgeltpunkte besitzgeschützt sind und nicht der Rentenzahlbetrag, sind auch für Besitzschutzfälle die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen (vergleiche § 89 ff. SGB VI) uneingeschränkt anzuwenden.

Näheres zum Besitzschutz bei der Anwendung der Auslandszahlungsvorschriften ist der GRA zu § 110 SGB VI zu entnehmen.

Bezug und Ende einer Vorrente mit persönlichen Entgeltpunkten

Um die Vorschrift anwenden zu können, muss eine Vorrente „bezogen“ worden sein. Das ist der Fall, wenn der Einzelanspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn anerkannt worden ist, der vor dem Beginn der Folgerente liegt. Die Vorschrift findet danach auch dann Anwendung, wenn die Vorrente wegen Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen nicht zu leisten war.

Das gilt allerdings nicht, wenn für eine vor dem 01.01.1992 nach § 57 Abs. 2 AVG oder nach § 1280 Abs. 2 RVO ruhende Vollwaisenrente für Rentenbezugszeiten nach dem 31.12.1991 persönliche Entgeltpunkte als Teil des Gesamtleistungsanspruchs nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI zu ermitteln sind (vergleiche dazu GRA zu § 66 SGB VI). In diesen Fällen werden innerhalb dieses Versicherungskontos die bisherigen, aus der Umwertung gemäß § 307 SGB VI ermittelten persönlichen Entgeltpunkte nicht besitzgeschützt (vergleiche Abschnitt 6).

Besitzgeschützt zu übernehmende persönliche Entgeltpunkte können sich sowohl aus einer nach dem ab 01.01.1992 geltenden Recht des SGB VI (erstmaliger Rentenbeginn nach dem 31.12.1991) berechneten Vorrente als auch aus einer Vorrente ergeben, die mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht des Bundesgebiets ohne das Beitrittsgebiet oder dem Recht des Beitrittsgebiets berechnet ist.

Die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte bei Renten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 ergeben sich aus der Umwertung der Bestandsrenten am 31.12.1991 nach den §§ 307, 307a SGB VI.

Bei einer Umwertung nach § 307 SGB VI gehören zu den besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten gegebenenfalls auch die Zuschlagsentgeltpunkte nach Art. 82 RRG 1992 (Rente nach Mindesteinkommen für Versicherungsfälle vor 1992).

Des Weiteren sind im Fall von nach § 307 SGB VI umgewerteten Renten, bei denen die §§ 47, 57 Abs. 1 AVG beziehungsweise die §§ 1270, 1280 Abs. 1 RVO Anwendung finden, die persönlichen Entgeltpunkte besitzgeschützt, die sich aus dem Rentenbetrag am 31.12.1991 ohne Anwendung der §§ 47, 57 Abs. 1 AVG beziehungsweise der §§ 1270, 1280 Abs. 1 RVO errechnet hätten. Das heißt, es sind die persönlichen Entgeltpunkte besitzgeschützt, die sich aus dem am 31.12.1991 zu leistenden Rentenbetrag und dem nach den §§ 47, 57 Abs. 1 AVG beziehungsweise den §§ 1270, 1280 Abs. 1 RVO ruhenden Rentenbetrag ergeben.

Wurde eine Umwertung nach § 307 SGB VI nicht vorgenommen, weil diese Vorrente am 31.12.1991 nicht zu leisten war, muss die Umwertung nachgeholt werden, um die persönlichen Entgeltpunkte zu ermitteln, die in Anwendung von Absatz 1 oder Absatz 2 der Vorschrift besitzgeschützt sind.

Das Ende des Bezugs einer Vorrente ist gegeben, wenn der Anspruch auf die bisherige Rente vollständig weggefallen ist. Die Vorschrift ist aber auch dann anzuwenden, wenn sich eine Folgerente an die bisherige Rente anschließt und diese bisherige Rente als paralleler Rentenanspruch im Sinne von § 89 SGB VI neben die Folgerente tritt.

Beginn der Folgerente

Der Beginn der Folgerente ist gegebenenfalls entscheidend dafür, ob zur Ermittlung des Monatsbetrags dieser Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente zugrunde zu legen sind.

Ist eine Altersrente bezogen worden, werden nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift für den Monatsbetrag einer nachfolgenden Versichertenrente immer mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten sind gegebenenfalls nach Absatz 3 der Vorschrift Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zu ermitteln, sofern diese Beiträge noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt haben (vergleiche die Abschnitte 5.2 und 6.2). Die nachfolgende Versichertenrente muss nicht innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende des Bezugs der bisherigen Altersrente beginnen.

Ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen worden, werden nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift einer Folgerente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte nur dann zugrunde gelegt, wenn diese Folgerente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende des Bezugs der Vorrente beginnt. Dies gilt nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift auch für eine Hinterbliebenenrente im Anschluss an eine Versichertenrente sowie nach Absatz 2 Satz 2 für eine nach dem Ende einer Hinterbliebenenrente erneut zu gewährende Hinterbliebenenrente. Eine Folgerente beginnt in diesen Fällen nur dann innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende des Bezugs einer Vorrente, wenn sie bis zum Ablauf des auf das Ende der bisherigen Rente folgenden 24. Kalendermonats beginnt. Es dürfen somit keine 24 Kalendermonate ohne Rentenanspruch vorliegen.

Siehe Beispiel 1

Besitzschutz bei Versichertenrenten (Absatz 1)

Absatz 1 regelt die Übernahme von persönlichen Entgeltpunkten bei Versichertenrenten. Dabei können folgende Fälle auftreten:

  • eine (erneute) Leistung einer Altersrente nach dem Wegfall einer Altersrente (Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift, vergleiche Abschnitt 5.1),
  • eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach dem Wegfall einer Altersrente (Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift, vergleiche Abschnitt 5.1),
  • eine Altersrente in unmittelbarem Anschluss an eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehungsweise an eine Erziehungsrente oder innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Wegfall einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehungsweise einer Erziehungsrente (Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift, vergleiche Abschnitt 5.5),
  • eine (erneute) Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente unmittelbar oder innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Wegfall einer solchen Rente (Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift, vergleiche Abschnitt 5.5).

Die in Absatz 1 in den Sätzen 1 und 2 geregelten Fallgestaltungen können gegebenenfalls parallel auftreten. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn zunächst eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen wird und eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen hinzutritt. An dieser Stelle ist der Besitzschutz nach § 88 Abs. 1 S. 2 SGB VI zu prüfen. Im weiteren Verlauf fällt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen weg und tritt erneut zu der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hinzu. An dieser Stelle ist die Übernahme von persönlichen Entgeltpunkten parallel nach Absatz 1 Satz 1 (Altersrente nach dem Wegfall einer Altersrente) und Satz 2 (Altersrente im unmittelbaren Anschluss an eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) zu prüfen. Die höheren persönlichen Entgeltpunkte sind dann die maßgebenden besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte.

Versichertenrente nach dem Bezug einer Rente wegen Alters

Unabhängig davon, in welchem zeitlichen Abstand zur weggefallenen Vorrente wegen Alters die spätere Versichertenrente folgt, werden der späteren Versichertenrente nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift mindestens die in der Vorrente berücksichtigten bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Es können folgende Fallgruppen auftreten:

  • eine weggefallene Rente wegen Alters wird wieder gewährt,
  • nach einer weggefallenen Rente wegen Alters beginnt eine andere Rente wegen Alters,
  • nach einer weggefallenen Rente wegen Alters beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  • nach einer weggefallenen Rente wegen Alters beginnt eine Erziehungsrente.

Ist die weggefallene Rente als eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente nach § 42 Abs. 2 SGB VI bezogen worden, werden die persönlichen Entgeltpunkte besitzgeschützt, die sich ergeben hätten, wäre anstelle der Teilrente zu Beginn der Folgerente eine Vollrente geleistet worden (Berechnung einer fiktiven Vollrente). Bei der Berechnung einer solchen fiktiven Vollrente ist gegebenenfalls eine Erhöhung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 oder 3 SGB VI für im Verminderungszeitraum oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommene Entgeltpunkte vorzunehmen.

Siehe Beispiel 2

Das gilt auch für Teilrenten wegen Alters nach § 66 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 beziehungsweise nach § 302 Abs. 6 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017.

Ist die weggefallene Rente als eine vom Hinzuverdienst abhängige Teilrente nach § 34 Abs. 3 SGB VI bezogen worden, sind ebenfalls die persönlichen Entgeltpunkte besitzgeschützt, aus denen sich die Vollrente wegen Alters ergibt. Die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich, indem zu Beginn der Folgerente eine fiktive Vollrente für die bisher geleistete Teilrente berechnet wird. Dabei erhalten die bis dahin in der Teilrente während des Verminderungszeitraumes nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte gegebenenfalls einen nach § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB VI erhöhten Zugangsfaktor.

Bei Umwandlung einer Teilrente wegen Alters ergeben sich die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte für die Folgerente aus der vorhergehenden Rente, die unter Berücksichtigung des prognostizierten Hinzuverdienstes berechnet wurde. Es gilt der Grundsatz, dass der Rentenbescheid zu der vorhergehenden Rente endgültig ist, obwohl ihr nur der prognostizierte Hinzuverdienst zugrunde liegt (AGFAVR 4/2016, TOP 9). Ergibt sich aufgrund der Abrechnung nach § 34 Abs. 3d SGB VI für die vorhergehende Rente eine andere Rentenhöhe und verändern sich dadurch die dieser Rente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte, ist die Folgerente unter Berücksichtigung dieser persönlichen Entgeltpunkte neu zu berechnen.

Versichertenrente nach dem Bezug einer Rente wegen Alters, bei der Beiträge nach Rentenbeginn noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt haben (Absatz 3)

Ergänzend zum Besitzschutz nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift (vergleiche Abschnitt 5.1) kann nach Absatz 3 der Vorschrift der Besitzschutz für die Folgerente neben den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach dem Beginn der Altersrente umfassen (vergleiche GRA zu § 76d SGB VI). Die Regelung des Absatzes 3 gilt für alle Folgerenten unabhängig davon, ob diese als Vollrenten oder als Teilrenten zu leisten sind.

Diese Regelung wirkt sich immer dann aus, wenn Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt haben. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der bisherige Rentenanspruch aufgrund zu hohen Hinzuverdienstes weggefallen ist. Auch bei einem Wechsel von einer Altersrente in eine andere Altersrente aufgrund der Regelung des § 75 Abs. 4 SGB VI nach dem Ende eines Beitragsregresses sind die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte um Zuschläge an Entgeltpunkten aus den Regressbeiträgen nach dem Beginn der bisherigen Altersrente zu erhöhen.

Mit Absatz 3 wird sichergestellt, dass die Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters zu einer Erhöhung der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte führen. Die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte nach Absatz 3 setzen sich aus den persönlichen Entgeltpunkten der vorhergehenden Rente einschließlich der sich aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ergebenden persönlichen Entgeltpunkte zusammen.

Siehe Beispiel 3

Die Besitzschutzregelung des Absatzes 3 gilt unabhängig von den Regelungen in § 66 Abs. 3a SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 zur Berücksichtigung von Zuschlägen nach § 76d SGB VI. Die in § 66 Abs. 3a SGB VI genannten Zeitpunkte zur Berücksichtigung von Zuschlägen nach § 76d SGB VI haben keinen Einfluss auf die Anwendung des § 88 Abs. 3 SGB VI.

Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden nach § 66 Abs. 3a SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 frühestens mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und danach jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend (vergleiche GRA zu § 66 SGB VI, Abschnitt 6).

Bis zum 30.06.2017 wurden Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte nach dem Ende einer Teilrente zugrunde gelegt und deshalb ausschließlich zu Vollrenten geleistet (§ 66 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017, vergleiche GRA zu § 66 SGB VI, Abschnitt 6.1).

Auch wenn während des Teilrentenbezuges keine Beiträge vorliegen, findet Absatz 3 der Vorschrift in der Weise Anwendung, dass zu prüfen ist, ob sich die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte durch eine Erhöhung des Zugangsfaktors aufgrund der Nichtinanspruchnahme von Entgeltpunkten während des Teilrentenbezuges und während des Wegfallzeitraumes erhöhen.

Wechsel von Vollrente in Teilrente wegen Alters und umgekehrt

Sind in eine Rente wegen Alters persönliche Entgeltpunkte aus der Vorrente übernommen worden, werden diese persönlichen Entgeltpunkte auch bei einem späteren Wechsel von Vollrente in Teilrente oder umgekehrt weiterhin als besitzgeschützt übernommen. Der Wechsel von der Vollrente in die Teilrente wegen Alters oder umgekehrt führt nicht zum Verlust dieses Besitzschutzes.

Wird die neue Rente zum Beispiel als eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente nach § 42 Abs. 2 SGB VI in Anspruch genommen, werden die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte mit dem entsprechenden Anteil vervielfältigt und die sich hieraus ergebenden persönlichen Entgeltpunkte mit den neu ermittelten persönlichen Entgeltpunkten der aktuellen Rente verglichen.

Verändern sich im Laufe des Rentenbezugs die persönlichen Entgeltpunkte durch einen Hinzuverdienst im Sinne des § 34 SGB VI, werden die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte mit den neu ermittelten persönlichen Entgeltpunkten verglichen.

Siehe Beispiel 4

Altersrenten mit Zuschlägen nach § 76d SGB VI

Die Höhe der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte bleibt zudem auch unverändert, wenn Zuschläge nach § 76d SGB VI die persönlichen Entgeltpunkte der laufenden Altersrente erhöhen. Die Zuschläge nach § 76d SGB VI erhöhen nur die für die laufende Rente ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, nicht die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte aus der Vorrente. Die unter Berücksichtigung der Zuschläge nach § 76d SGB VI ermittelten persönlichen Entgeltpunkte für die laufende Altersrente werden mit den (unveränderten) besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten verglichen. Der höhere Wert wird dann der weiteren Rentenberechnung zugrunde gelegt. Solange die Zuschläge nach § 76d SGB VI während des Bezugs einer Altersrente erworben wurden und dieser Altersrentenanspruch nicht weggefallen ist, haben sie keinen Einfluss auf die Höhe der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte. Fällt eine Altersrente mit Zuschlägen nach § 76d SGB VI weg, sind die in dieser Altersrente erworbenen Zuschläge nach § 76d SGB VI Bestandteil der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte für die Folgerente.

Nach der Rechtslage bis zum 30.06.2017 war auch ein Wegfall von Zuschlägen nach § 76d SGB VI möglich. Zuschläge nach § 76d SGB VI wurden der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte erst nach dem Ende einer Teilrente zugrunde gelegt und deshalb ausschließlich zu Vollrenten geleistet (§ 66 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017). Wurde im Anschluss an eine Altersvollrente mit Zuschlag nach § 76d SGB VI erneut eine Teilrente in Anspruch genommen, fiel der Zuschlag wieder weg (vergleiche GRA zu § 66 SGB VI, Abschnitt 6.1). Kam es bis zum 30.06.2017 zu einem Wegfall der Zuschläge nach § 76d SGB VI bei einem erneuten Bezug der laufenden Rente als Teilrente, hatte dies keine Auswirkungen auf die Höhe der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte.

Versichertenrente nach dem Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente

Beginnt nach dem Ende des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente eine Versichertenrente, werden dieser Folgerente nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift nur dann mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt, wenn die Folgerente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende des Bezugs der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder der Erziehungsrente beginnt. Das Ende des Bezugs einer Vorrente ist gegeben, wenn der Anspruch auf die bisherige Rente vollständig weggefallen ist. Das Ende des Bezugs einer Vorrente im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn sich eine Folgerente an die bisherige Rente anschließt und diese bisherige Rente als paralleler Rentenanspruch im Sinne von § 89 SGB VI neben die Folgerente tritt (vergleiche Abschnitt 3 zum Ende des Bezugs der Vorrente). Die Frist von 24 Kalendermonaten gilt auch für Fälle des § 116 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000. In diesen Fällen ist der fiktive Rentenbeginn maßgebend. Liegt der tatsächliche Rentenbeginn außerhalb, der fiktive Rentenbeginn jedoch innerhalb der Frist von 24 Kalendermonaten, sind für die Folgerente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu berücksichtigen.

Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift betrifft zum Beispiel folgende Fallgruppen:

  • Regelaltersrente nach dem Ende des Bezugs einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder einer Erziehungsrente,
  • vorzeitige Rente wegen Alters nach dem Ende des Bezugs einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder einer Erziehungsrente,
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Ende des Bezugs einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
  • Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem Ende des Bezugs einer solchen Rente bei Eintritt eines neuen Leistungsfalles,
  • befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer bei einheitlichem Leistungsfall, aber einem späteren Rentenbeginn,
  • Erziehungsrente nach dem Ende des Bezugs einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung,
  • Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem Ende einer Erziehungsrente,
  • Neufeststellung gemäß § 75 Abs. 3 SGB VI (vergleiche GRA zu § 75 SGB VI) einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift findet keine Anwendung bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die nach dem Ende einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu leisten ist, wenn die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als paralleler Rentenanspruch (§ 89 Abs. 1 SGB VI) neben der Rente wegen voller Erwerbsminderung bestand. Nach dem Wegfall einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist in diesen Fällen kein neuer Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entstanden. Der ruhende Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird lediglich wieder zur Zahlung gebracht. Die Summe der Entgeltpunkte beziehungsweise der persönlichen Entgeltpunkte wird nicht neu ermittelt.

Ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen zu hohen Hinzuverdienstes nach § 96a SGB VI nur teilweise oder nicht geleistet worden (vergleiche dazu GRA zu § 66 SGB VI, Abschnitt 8), werden die persönlichen Entgeltpunkte besitzgeschützt, aus der die volle Rente zu leisten gewesen wäre. Die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich, indem zu Beginn der Folgerente eine fiktive volle Rente für die bisher nicht oder nur teilweise geleistete Rente berechnet wird. Dabei erhalten die bis dahin während des Verminderungszeitraumes nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte gegebenenfalls einen nach § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 SGB VI erhöhten Zugangsfaktor.

Siehe Beispiel 5

Bei Umwandlung einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte für die Folgerente aus der vorhergehenden Rente, die unter Berücksichtigung des prognostizierten Hinzuverdienstes berechnet wurde. Es gilt der Grundsatz, dass der Rentenbescheid zu der vorhergehenden Rente endgültig ist, obwohl ihr nur der prognostizierte Hinzuverdienst zugrunde liegt (AGFAVR 4/2016, TOP 9). Ergibt sich aufgrund der Abrechnung nach § 96a Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 34 Abs. 3d SGB VI für die vorhergehende Rente eine andere Rentenhöhe und verändern sich dadurch die dieser Rente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte, ist die Folgerente unter Berücksichtigung dieser persönlichen Entgeltpunkte neu zu berechnen.

Besitzschutz bei Hinterbliebenenrenten (Absatz 2)

Hinterbliebenenrenten sind die

  • kleine Witwenrente oder Witwerrente,
  • große Witwenrente oder Witwerrente,
  • Halbwaisenrente und
  • Vollwaisenrente.

Aus einer Vorrente besitzgeschützt zu übernehmende persönliche Entgeltpunkte ergeben sich

  • nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift aus einer vor dem Tod des Versicherten bezogenen, gegebenenfalls wegen des Zusammentreffens mit Einkommen auch ganz oder teilweise nicht zu leistenden Versichertenrente, wenn die Hinterbliebenenrente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende der Versichertenrente beginnt,
  • nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift aus einer schon bezogenen, gegebenenfalls wegen des Zusammentreffens mit Einkommen ganz oder teilweise nicht zu leistenden Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente, wenn diese Rente nach dem Ende des bisherigen Rentenbezugs innerhalb von 24 Kalendermonaten erneut beginnt.

Nach Absatz 3 sind bei der Hinterbliebenenrente als Folgerente einer Rente wegen Alters (Fälle des Absatzes 2 Satz 1) zusätzlich zu den besitzgeschützt zu übernehmenden persönlichen Entgeltpunkten Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zu ermitteln, sofern diese Beiträge noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten bei der Altersrente geführt haben (vergleiche Abschnitt 6.2).

Liegt der Beginn einer weiteren Hinterbliebenenrente nicht nur innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende einer schon zuvor bezogenen Hinterbliebenenrente, sondern auch noch innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende einer zuvor bezogenen Versichertenrente, wird zusätzlich geprüft, ob nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift die persönlichen Entgeltpunkte der Versichertenrente, aus der sich die Hinterbliebenenrente ableitet, besitzgeschützt zu übernehmen sind. In diesen Fällen werden der Besitzschutz nach Absatz 2 Satz 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 3 und der Besitzschutz nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift parallel geprüft. Die höheren persönlichen Entgeltpunkte sind dann die maßgebenden besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte.

Beginnt die Hinterbliebenenrente nicht innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende der Vorrente (vergleiche Abschnitt 4), ist zu der Vorrente kein zeitlicher Zusammenhang mehr gegeben. Persönliche Entgeltpunkte der Vorrente werden dann nicht als besitzgeschützt übernommen. Das gilt auch dann, wenn für eine vor dem 01.01.1992 nach § 57 Abs. 2 AVG oder nach § 1280 Abs. 2 RVO ruhende Vollwaisenrente für Rentenbezugszeiten nach dem 31.12.1991 persönliche Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI zu ermitteln sind. In diesen Fällen sind persönliche Entgeltpunkte aus der ruhenden Vorrente auch dann nicht als besitzgeschützt zu übernehmen, wenn die erneute Vollwaisenrente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende der bisherigen Vollwaisenrente beginnt.

Hinterbliebenenrente nach dem Wegfall einer Versichertenrente

Die persönlichen Entgeltpunkte der Versichertenrente werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 und gegebenenfalls des Absatzes 3 der Vorschrift besitzgeschützt übernommen, wenn sie die für die Hinterbliebenenrente ermittelten persönlichen Entgeltpunkte übersteigen.

Versichertenrente ist auch eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters, die nach § 307a SGB VI umgewertet wurde. In diesen Fällen bleiben aber ohnehin die sich aus der Umwertung ergebenden persönlichen Entgeltpunkte nach § 307a Abs. 6 S. 1 SGB VI auch bei der Festsetzung einer anschließenden Hinterbliebenenrente sowie bei einer später gegebenenfalls vorzunehmenden Umwandlung (zum Beispiel von einer kleinen in eine große Witwenrente) weiterhin maßgebend. Die Frist von 24 Kalendermonaten erübrigt sich in diesen Fällen.

Ist eine Altersrente oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften der §§ 34, 42, 96a SGB VI nicht oder nur teilweise geleistet worden, sind die persönlichen Entgeltpunkte besitzgeschützt, die sich ergeben hätten, wenn die volle Rente gezahlt worden wäre. Die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich, indem eine fiktive volle Rente für die bisher nicht oder nur teilweise geleistete Rente berechnet wird. Der Zeitpunkt des Beginns der fiktiven vollen Rente richtet sich nach dem Zeitpunkt des Todes und nach dem Wegfall des Rentenbezuges. Das heißt, wenn zum Zeitpunkt des Todes keine Rente bezogen wurde, ist der Rentenbeginn für die fiktive volle Rente der Erste des Todesmonats. Wurde dagegen zum Zeitpunkt des Todes eine Rente bezogen, ist der Rentenbeginn für die fiktive volle Rente der Folgemonat des Todesmonats. Bei der Berechnung der fiktiven vollen Rente erhalten die bis dahin während des Verminderungszeitraumes oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte gegebenenfalls einen nach § 77 Abs. 3 S. 3 SGB VI erhöhten Zugangsfaktor.

Siehe Beispiel 6

Bei Wegfall einer teilweisen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Teilrente wegen Alters und einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente ist die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder die Altersrente für die Besitzschutzprüfung nach § 88 SGB VI zunächst unter Berücksichtigung des tatsächlichen Hinzuverdienstes neu zu berechnen und so als Grundlage für die Besitzschutzprüfung nach § 88 SGB VI heranzuziehen.

Wird zum Beispiel eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund des prognostizierten Hinzuverdienstes als teilweise Rente gezahlt, erfolgt die endgültige Berechnung aufgrund des tatsächlichen Hinzuverdienstes regelmäßig erst zum 1. Juli des Folgejahres. Beginnt die Hinterbliebenenrente davor, ist Grundlage für den Besitzschutz nach § 88 SGB VI nicht die unter Berücksichtigung des prognostizierten, sondern des tatsächlichen Hinzuverdienstes berechnete Rente.

Bei der Prüfung, ob aus einer wegen Todes des Versicherten weggefallenen Versichertenrente persönliche Entgeltpunkte nach Absatz 2 Satz 1 und gegebenenfalls nach Absatz 3 der Vorschrift in eine Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente zu übernehmen sind, werden die persönlichen Entgeltpunkte verglichen, die sich bei der Berechnung der Versichertenrente und bei der Berechnung der Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente jeweils als persönliche Entgeltpunkte für

  • Beitragszeiten,
  • beitragsfreie Zeiten,
  • Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
  • Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
  • Zuschläge aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung,
  • Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 S. 1 bis 4 SGB IV aufgelösten Wertguthaben,
  • Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

ergeben beziehungsweise ergeben haben.

Die danach für die Berechnung der Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente maßgebenden persönlichen Entgeltpunkte sind bei Witwenrenten oder Witwerrenten gegebenenfalls um den nach § 78a SGB VI und bei Waisenrenten um den nach § 78 SGB VI zu bestimmenden Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zu erhöhen. Weitere Einzelheiten zur Bestimmung dieser Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten sind der GRA zu § 78 SGB VI und der GRA zu § 78a SGB VI zu entnehmen.

Siehe Beispiel 7

Hinterbliebenenrente nach dem Wegfall einer Rente wegen Alters, bei der Beiträge nach Rentenbeginn noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt haben (Absatz 3)

Ergänzend zum Besitzschutz nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift (vergleiche Abschnitt 6.1) kann nach Absatz 3 der Vorschrift der Besitzschutz für die Folgerente neben den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters umfassen (vergleiche GRA zu § 76d SGB VI).

Diese Regelung wirkt sich immer dann aus, wenn Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen nach § 76d SGB VI geführt haben und der bisherige Rentenanspruch zum Beispiel aufgrund des Todes des Versicherten weggefallen ist. Dies gilt auch für Regressbeiträge nach dem Beginn der bisherigen Altersrente.

Mit Absatz 3 wird sichergestellt, dass die Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters zu einer Erhöhung der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte führen. Die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte nach Absatz 3 setzen sich aus den persönlichen Entgeltpunkten der vorhergehenden Rente einschließlich der sich aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ergebenden persönlichen Entgeltpunkte zusammen.

Siehe Beispiel 8 und 9

Die Besitzschutzregelung des Absatzes 3 gilt unabhängig von den Regelungen in § 66 Abs. 3a SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 zur Berücksichtigung von Zuschlägen nach § 76d SGB VI. Die in § 66 Abs. 3a SGB VI genannten Zeitpunkte zur Berücksichtigung von Zuschlägen nach § 76d SGB VI haben keinen Einfluss auf die Anwendung des § 88 Abs. 3 SGB VI.

Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden nach § 66 Abs. 3a SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 frühestens mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und danach jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend (vergleiche GRA zu § 66 SGB VI, Abschnitt 6).

Bis zum 30.06.2017 wurden Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte nach dem Ende einer Teilrente zugrunde gelegt und deshalb ausschließlich zu Vollrenten geleistet (§ 66 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017, vergleiche GRA zu § 66 SGB VI, Abschnitt 6.1).

Auch wenn während eines Teilrentenbezuges keine Beiträge vorliegen, findet Absatz 3 der Vorschrift in der Weise Anwendung, dass zu prüfen ist, ob sich die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte durch eine Erhöhung des Zugangsfaktors aufgrund der Nichtinanspruchnahme von Entgeltpunkten während des Teilrentenbezuges und während eines eventuellen Wegfallzeitraumes erhöhen.

Hinterbliebenenrente nach dem Ende einer Hinterbliebenenrente

Die persönlichen Entgeltpunkte der bisherigen Hinterbliebenenrente werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 der Vorschrift besitzgeschützt übernommen, wenn sie die für die erneut zu berechnende Hinterbliebenenrente ermittelten persönlichen Entgeltpunkte übersteigen.

Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift betrifft danach folgende Fallgruppen:

  • Eine Waisenrente ist nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Abs. 4 SGB VI erneut zu gewähren, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 SGB VI wieder erfüllt sind.
  • Nach einer Halbwaisenrente ist eine Vollwaisenrente zu gewähren.
  • Eine wegen Wiederheirat weggefallene Witwenrente oder Witwerrente ist nach Auflösung der zweiten Ehe als Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten erneut zu gewähren.
  • Nach einer kleinen Witwenrente oder Witwerrente beginnt eine große Witwenrente oder Witwerrente.

Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift findet keine Anwendung, wenn nach einer großen Witwenrente oder Witwerrente eine kleine Witwenrente oder Witwerrente zu leisten ist. Während des Bezugs der großen Witwenrente oder Witwerrente bestand auch ein Anspruch auf die kleine Witwenrente oder Witwerrente, die wegen § 89 Abs. 2 SGB VI nicht zur Auszahlung gelangte. Nach dem Wegfall der großen Witwenrente oder Witwerrente ist kein neuer Anspruch auf die kleine Witwenrente oder Witwerrente entstanden. Der alte Anspruch auf die kleine Witwenrente oder Witwerrente wird lediglich „zahlbar“ gemacht. Folglich ist keine neue Berechnung nach dem zum Zeitpunkt des Beginns der kleinen Witwenrente oder Witwerrente gültigen Recht und somit auch keine Besitzschutzprüfung nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift vorzunehmen. Besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte können sich in diesen Fällen für die kleine Witwenrente oder Witwerrente nur nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift aus einer vorangegangenen Versichertenrente ergeben (vergleiche die Abschnitte 6.1 und 6.2).

Liegt der Beginn einer weiteren Hinterbliebenenrente nicht nur innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende einer schon zuvor bezogenen Hinterbliebenenrente, sondern auch noch innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende einer zuvor bezogenen Versichertenrente, wird zusätzlich geprüft, ob nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift die persönlichen Entgeltpunkte der Versichertenrente, aus der sich die Hinterbliebenenrente ableitet, besitzgeschützt zu übernehmen sind. In diesen Fällen werden der Besitzschutz nach Absatz 2 Satz 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 3 und der Besitzschutz nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift parallel geprüft. Die höheren persönlichen Entgeltpunkte sind dann die maßgebenden besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte.

Ist eine kleine Witwenrente oder Witwerrente nach dem SGB VI zu leisten und handelt es sich bei der bisherigen großen Witwenrente oder Witwerrente um eine nach dem Recht des Angestelltenversicherungsgesetzes oder der Reichsversicherungsordnung festgestellte Rente, können die aus dieser Rente nach § 307 SGB VI umgewerteten persönlichen Entgeltpunkte zuzüglich der zusätzlichen persönlichen Entgeltpunkte nach Art. 82 RRG 1992 uneingeschränkt übernommen werden, auch wenn in der bisherigen großen Witwenrente oder Witwerrente persönliche Entgeltpunkte für eine Zurechnungszeit enthalten sind. Eine Ermittlung der nach dem Recht des Angestelltenversicherungsgesetzes oder der Reichsversicherungsordnung zustehenden kleinen Witwenrente oder Witwerrente und eine anschließende Umwertung nach § 307 SGB VI ist nicht vorzunehmen.

Erneute Waisenrente nach dem Wegfall des Anspruchs

Wird nach dem Wegfall einer Waisenrente eine solche innerhalb von 24 Kalendermonaten erneut geleistet, wird bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 der Vorschrift neben den persönlichen Entgeltpunkten für

  • Beitragszeiten,
  • beitragsfreie Zeiten,
  • Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
  • Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
  • Zuschläge aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung,
  • Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 S. 1 bis 4 SGB IV aufgelösten Wertguthaben,
  • Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

auch der nach § 78 SGB VI ermittelte Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ‑ gegebenenfalls derjenige, der sich anlässlich der Umwertung nach § 307 Abs. 1 SGB VI oder § 307a Abs. 5 SGB VI ergeben hat - einbezogen. Maßgebend sind dabei stets die persönlichen Entgeltpunkte vor einer gegebenenfalls vorzunehmenden Anrechnung nach § 92 SGB VI.

Siehe Beispiel 10

Liegt der Beginn einer weiteren Waisenrente nicht nur innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende einer schon zuvor bezogenen Waisenrente, sondern auch noch innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende einer zuvor bezogenen Versichertenrente, wird zusätzlich geprüft, ob nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift die persönlichen Entgeltpunkte der Versichertenrente, aus der sich die Waisenrente ableitet, besitzgeschützt zu übernehmen sind. In diesen Fällen werden der Besitzschutz nach Absatz 2 Satz 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 3 und der Besitzschutz nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift parallel geprüft. Die höheren persönlichen Entgeltpunkte sind dann die maßgebenden besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte.

Vollwaisenrente nach Halbwaisenrente

Wird nach dem Wegfall einer Halbwaisenrente innerhalb von 24 Kalendermonaten eine Vollwaisenrente geleistet, werden bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 der Vorschrift neben den bei der Berechnung der Halbwaisenrente ermittelten persönlichen Entgeltpunkten für

  • Beitragszeiten,
  • beitragsfreie Zeiten,
  • Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
  • Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
  • Zuschläge aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung,
  • Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 S. 1 bis 4 SGB IV aufgelösten Wertguthaben,
  • Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

auch der nach § 78 SGB VI ermittelte Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ‑ gegebenenfalls derjenige, der sich anlässlich der Umwertung nach § 307 Abs. 1 SGB VI oder § 307a Abs. 5 SGB VI ergeben hat - einbezogen. Die Vollwaisenrente wird aus den persönlichen Entgeltpunkten der Halbwaisenrente geleistet, wenn diese die aus der berechneten Vollwaisenrente übersteigen. Zuschlag zur Vollwaisenrente sind nach § 78 SGB VI dabei immer die nach § 78 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VI zur Vollwaisenrente ermittelten persönlichen Entgeltpunkte.

Siehe Beispiel 11

Soweit es bei der Ermittlung des Vollwaisenrentenanspruchs aus den beiden höchsten Renten um die persönlichen Entgeltpunkte aus rentenrechtlichen Zeiten (gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines durchgeführten Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings) aus der Versicherung geht, aus der die Halbwaisenrente bisher geleistet wurde, werden diese trotz des bisherigen Rentenbezugs grundsätzlich ohne Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 der Vorschrift berechnet. Bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte aus der Versicherung, aus der die Halbwaisenrente bisher geleistet wurde, ist jedoch Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift anzuwenden, wenn der Anspruch auf Vollwaisenrente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Wegfall der Versichertenrente des Erstverstorbenen entsteht.

Für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte aus einem anderen Versicherungskonto, aus dem also bisher keine Halbwaisenrente geleistet wurde, ist zu prüfen, ob Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift anzuwenden ist (vergleiche Abschnitte 6.1 und 6.2).

War nur ein verstorbener Elternteil versichert (aus dessen Versicherung bereits die Halbwaisenrente geleistet wurde), sind die der Vollwaisenrente zugrunde zu legenden persönlichen Entgeltpunkte aus dieser Versicherung zu ermitteln und um die Zuschlagsentgeltpunkte nach § 78 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VI zu erhöhen. Die Summe dieser persönlichen Entgeltpunkte ist mit den persönlichen Entgeltpunkten aus der Halbwaisenrente und dem dazugehörigen Zuschlag nach § 78 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI zu vergleichen. Die höheren persönlichen Entgeltpunkte sind maßgebend.

Große Witwenrente oder Witwerrente nach kleiner Witwenrente oder Witwerrente

Ist die kleine Witwenrente oder Witwerrente nach dem SGB VI berechnet worden, werden nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift bei der Berechnung der großen Witwenrente oder Witwerrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt, wenn die große Witwenrente oder Witwerrente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende der kleinen Witwenrente oder Witwerrente beginnt.

Ist die kleine Witwenrente oder Witwerrente aus persönlichen Entgeltpunkten geleistet worden, die zum 01.01.1992 im Wege der Umwertung nach § 307 Abs. 1 SGB VI ermittelt wurden, dürfen diese persönlichen Entgeltpunkte bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 der Vorschrift nicht unverändert verwendet werden. Sie sind zuvor mit dem Faktor 0,6250 (in der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Faktor 0,4629) zu vervielfältigen. Zu den auf diese Weise ermittelten besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten sind gegebenenfalls die persönlichen Entgeltpunkte hinzuzurechnen, die sich nach Art. 82 RRG 1992 (Rente nach Mindesteinkommen für Versicherungsfälle vor 1992) ergeben haben. Hintergrund für die „Abwertung“ der aus der Umwertung ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6250 beziehungsweise 0,4629 ist das seit dem 01.01.1992 veränderte Leistungsverhältnis von kleiner und großer Witwenrente oder Witwerrente. Unter Außerachtlassung der Besonderheiten bei der Zurechnungszeit belief sich die kleine Witwenrente oder Witwerrente bis zum 31.12.1991 auf 66,67 Prozent der großen Witwenrente oder Witwerrente, in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 90 Prozent der großen Witwenrente oder Witwerrente, wenn keine knappschaftlich versicherte Beschäftigung verrichtet wurde. Ausgehend von den Rentenartfaktoren in den §§ 67 Nr. 5 und 6, 82 S. 1 Nr. 6 und 7 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2001 (vergleiche auch § 255 Abs. 1 SGB VI) ist dieses Leistungsverhältnis ab dem 01.01.1992 auf 41,67 Prozent (Verhältnis von 0,25 zu 0,6), in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 41,66 Prozent (Verhältnis von 0,3333 zu 0,8) abgesenkt worden. Die Faktoren 0,6250 (gleich 41,67 geteilt durch 66,67) und 0,4629 (gleich 41,66 geteilt durch 90) tragen dieser Absenkung Rechnung. Ohne die Faktoren würde das vormals höhere Leistungsniveau der kleinen Witwenrente oder Witwerrente durch den Besitzschutz des § 88 Abs. 2 S. 2 SGB VI nach dem 31.12.1991 zu einem überhöhten Leistungsniveau bei der großen Witwenrente oder Witwerrente führen.

Die für die kleine Witwenrente oder Witwerrente ermittelten persönlichen Entgeltpunkte sind bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 der Vorschrift auch dann für die spätere große Witwenrente oder Witwerrente maßgebend, wenn diese große Witwenrente oder Witwerrente noch innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende einer vor der kleinen Witwenrente oder Witwerrente bereits geleisteten großen Witwenrente oder Witwerrente beginnt. Handelt es sich bei dieser großen Witwenrente oder Witwerrente allerdings um eine solche, die vor dem 01.01.1992 begonnen hat und nach den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes oder der Reichsversicherungsordnung berechnet worden ist, werden bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 der Vorschrift der nach dem Ende der kleinen Witwenrente oder Witwerrente (erneut) zu zahlenden großen Witwenrente oder Witwerrente mindestens die persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt, die sich aus der fiktiv nach § 307 Abs. 1 SGB VI umgewerteten großen Witwenrente oder Witwerrente nach dem Angestelltenversicherungsgesetz oder nach der Reichsversicherungsordnung ergeben.

Wurde vor der kleinen nach § 307 Abs. 1 SGB VI umgewerteten Witwenrente oder Witwerrente eine nach den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes oder der Reichsversicherungsordnung berechnete Versichertenrente geleistet, werden der nach dem Ende der kleinen Witwenrente oder Witwerrente zu leistenden großen Witwenrente oder Witwerrente auch dann mindestens die persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt, die sich nach der gemäß § 307 Abs. 1 SGB VI durchzuführenden fiktiven Umwertung der Versichertenrente ergeben, wenn die große Witwenrente oder Witwerrente nicht innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende der vor dem 01.01.1992 geleisteten und weggefallenen Versichertenrente beginnt.

Ist im Anschluss an eine am 31.12.1991 geleistete kleine Witwenrente oder Witwerrente eine große Witwenrente oder Witwerrente geleistet worden und ist anschließend erneut eine kleine Witwenrente oder Witwerrente zu leisten, sind die persönlichen Entgeltpunkte, die sich bei der Umwertung nach § 307 SGB VI unter Zugrundelegung des Rentenartfaktors 0,25 ergeben haben - gegebenenfalls zuzüglich persönlicher Entgeltpunkte nach Art. 82 RRG 1992 - dieser Rente zugrunde zu legen. Eine neue Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte erfolgt nicht.

Bestand am 31.12.1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist eine abgeleitete Witwenrente oder Witwerrente mehr als 24 Kalendermonate nach dem Wegfall einer kleinen Witwenrente oder Witwerrente festzustellen, verbleibt es bei der Anwendung des § 307a Abs. 6 S. 1 SGB VI. Der Ablauf der Frist von 24 Kalendermonaten nach § 88 SGB VI ist kein Grund zur vollständig neuen Feststellung nach den allgemeinen Berechnungsvorschriften des SGB VI. Eine Klärung des Versicherungskontos nach § 149 SGB VI erfolgt nicht.

Ist der Anspruch auf die kleine Witwenrente oder Witwerrente nach dem 31.12.2001 entstanden, ist das Recht des SGB VI in der Fassung des AVmEG anzuwenden (vergleiche dazu GRA zu § 78a SGB VI und GRA zu § 264c SGB VI). Die kleine Witwenrente oder Witwerrente kann dann nur 24 Kalendermonate beansprucht werden (vergleiche GRA zu § 46 SGB VI), wenn die Voraussetzungen des § 242a Abs. 1 SGB VI nicht vorliegen. Beginnt die große Witwenrente oder Witwerrente nach Ablauf des Zeitraumes, in dem der Rentenartfaktor der kleinen Witwenrente oder Witwerrente 1,0 beträgt (vergleiche GRA zu § 67 SGB VI), und wurde die kleine Witwenrente oder Witwerrente zuzüglich des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach § 78a SGB VI geleistet, wird für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 der Vorschrift auf die persönlichen Entgeltpunkte abgestellt, die sich jeweils einschließlich des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach § 78a SGB VI ergeben haben. Zuschlag zur großen Witwenrente oder Witwerrente sind nach § 78a SGB VI dabei immer die nach dieser Vorschrift zur großen Witwenrente oder Witwerrente ermittelten persönlichen Entgeltpunkte.

Siehe Beispiel 12

Beginnt die große Witwenrente oder Witwerrente vor Ablauf des Zeitraumes, in dem der Rentenartfaktor der kleinen Witwenrente oder Witwerrente 1,0 beträgt (vergleiche GRA zu § 67 SGB VI), beziehungsweise am Folgetag nach Ablauf des Sterbevierteljahres, wird für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 der Vorschrift auf die persönlichen Entgeltpunkte abgestellt, die sich jeweils ohne den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 78a SGB VI ergeben haben. Der Zuschlag ist nach § 78a Abs. 1 S. 4 SGB VI erst nach Ablauf des Sterbevierteljahres zu leisten und somit in diesen Fällen noch nicht in der kleinen Witwenrente oder Witwerrente zu berücksichtigen. Die für die große Witwenrente oder Witwerrente maßgebenden persönlichen Entgeltpunkte werden dann um den für diese Rente maßgebenden Zuschlag erhöht.

Siehe Beispiel 13

Vorrente mit Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Absatz 4)

In Absatz 4 wird geregelt, wie in Fällen des Besitzschutzes nach den Absätzen 1 bis 3 der Vorschrift die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gesondert zu bestimmen sind.

Um die Anrechnung von Einkommen nach § 97a SGB VI auf den Teil der Rente aus den persönlichen Entgeltpunkten für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung einerseits und die Anrechnung aufgrund des Zusammentreffens von originärer Rente mit Einkommen oder Hinzuverdienst andererseits vornehmen zu können, müssen beide Rentenbestandteile separat bestimmbar sein. Dies muss auch in Fällen gelten, in denen einer späteren Rente im Rahmen dieser Vorschrift mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen sind. Daher sind, wenn ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gewährt wurde, die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte hieraus gesondert zu bestimmen. Für die Ermittlung der Höhe der späteren Rente ist jedoch die Summe der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte der originären Rente sowie der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung maßgebend.

Unter den Voraussetzungen des § 76g SGB VI haben Renten mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2021 einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erhalten (vergleiche GRA zu § 76g SGB VI). Dieser Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gehört zur Summe der Entgeltpunkte im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 SGB VI und die hieraus resultierenden persönlichen Entgeltpunkte sind Bestandteil des Monatsbetrags der Rente.

Bei Bestandsrenten, die einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach den §§ 307e, 307f SGB VI erhalten, erhöhen die persönlichen Entgeltpunkte für diesen Zuschlag die originären persönlichen Entgeltpunkte.

Siehe Beispiel 14

Werden Bestandsrenten, die einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach den §§ 307e, 307f SGB VI erhalten, auf der Grundlage besitzgeschützter persönlicher Entgeltpunkte geleistet, erhöht der Zuschlag die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte.

Siehe Beispiel 15

Liegen bei Inanspruchnahme einer Folgerente die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 vor, sind für die Besitzschutzprüfung die bisherigen besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte einschließlich der persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu berücksichtigen.

In Fällen, in denen in einer Rente schon einmal ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung enthalten war, zählen die sich daraus ergebenden persönlichen Entgeltpunkte zu den in den Besitzschutz einzubeziehenden persönlichen Entgeltpunkten. Das gilt auch für Renten, die aufgrund der Anwendung von § 89 SGB VI nicht zu leisten waren beziehungsweise sind.

War in der Vorrente kein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung enthalten, kann ein solcher auch nicht bei der Prüfung des Besitzschutzes berücksichtigt werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Nachfolgerente am 01.01.2021 beginnt und die Vorrente zum 31.12.2020 weggefallen ist. In diesen Fällen ist auch kein fiktiver Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach den §§ 307e oder 307f SGB VI zu ermitteln.

Die persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erhöhen lediglich die Summe der insgesamt besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte. Eine isolierte Betrachtung der sich aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ergebenden persönlichen Entgeltpunkte erfolgt nicht. Sie unterliegen keinem eigenständigen Besitzschutz. Insofern ist bei der Berechnung von weiteren Renten unter Beachtung von besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten nur die Summe der persönlichen Entgeltpunkte aus einer Rente einschließlich der persönlichen Entgeltpunkte aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit der Summe der persönlichen Entgeltpunkte der weiteren Rente zu vergleichen.

Sind besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen, entspricht der der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI unterliegende Anteil der Folgerente dem Anteil der Rente, aus der sich der Besitzschutz ergab. Hieraus folgt, dass selbst dann ein der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI unterliegender Rentenanteil in einer Folgerente vorliegt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für einen solchen Zuschlag für die Folgerente nicht mehr erfüllt sind. Über den Besitzschutz wird der Zuschlag faktisch weitergeleistet. Enthielt die Rente, aus der sich der zu beachtende Besitzschutz ergab, keine persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, führt dies dazu, dass in der Folgerente kein nach § 97a SGB VI einkommensabhängiger Anteil enthalten ist. Dies gilt selbst dann, wenn ohne den anzuwendenden Besitzschutz in der Folgerente ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zum Tragen kommen würde.

Im Fall der Anwendung des Absatzes 4 entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab. Der sich hieraus ergebende Rentenbetrag kann bei Anwendung von § 97a SGB VI vollständig oder teilweise zum Ruhen kommen. Ein vollständiges oder teilweises Ruhen des Anteils der Rente aus den persönlichen Entgeltpunkten für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung kann dazu führen, dass der tatsächlich zu zahlende Rentenbetrag einer Folgerente niedriger ist als der Rentenbetrag, der sich aus den besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten einschließlich des Anteils der Rente ergeben würde, der auf den persönlichen Entgeltpunkten für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruht (vergleiche AGVR 3/2021, TOP 5).

Siehe Beispiel 16

Vorrente mit persönlichen Entgeltpunkten und beziehungsweise oder persönlichen Entgeltpunkten (Ost)

Bei Anwendung der Vorschrift werden die einer geleisteten beziehungsweise zu leistenden Vorrente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte und beziehungsweise oder die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ohne Ansehen darauf berücksichtigt, wie sie sich zusammensetzen. Es wird nicht zwischen persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) unterschieden (vergleiche auch BSG vom 11.06.2003, AZ: B 5 RJ 24/02 R, SozR 4-2600, Nr. 1 zu § 88 SGB VI zu besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten mit einem knappschaftlichen Anteil). Müssen die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte und beziehungsweise oder persönlichen Entgeltpunkte (Ost) in die Folgerente übernommen werden, wird deren Summe so berücksichtigt, wie die persönlichen Entgeltpunkte und beziehungsweise oder persönlichen Entgeltpunkte (Ost) der Vorrente zugrunde lagen.

Siehe Beispiel 17 und 18

Vorrente mit einem knappschaftlichen Anteil

Beruht die bisherige Rente auf persönlichen Entgeltpunkten sowohl aus der allgemeinen Rentenversicherung als auch aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, ist die Summe der persönlichen Entgeltpunkte besitzgeschützt. Für den Vergleich der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte mit den persönlichen Entgeltpunkten der Folgerente ist eine Gesamtsumme an persönlichen Entgeltpunkten zu bilden, wobei entweder die persönlichen Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zuvor mit dem Faktor 1,3333 oder die persönlichen Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren sind. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Rente mit knappschaftlichem Leistungsanteil zum 01.01.1992 umgewertet worden ist.

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte der Folgerente ist der Summe der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte aus der Vorrente gegenüberzustellen (vergleiche auch BSG vom 11.06.2003, AZ: B 5 RJ 24/02 R in SozR 4-2600, Nr. 1 zu § 88 SGB VI). Der höhere Wert ist maßgebend.

Vorrente mit fehlerhaften persönlichen Entgeltpunkten

Ist die Vorrente auf der Grundlage fehlerhaft ermittelter persönlicher Entgeltpunkte und beziehungsweise oder persönlicher Entgeltpunkte (Ost) geleistet worden, ergibt sich nach Absatz 1, Absatz 2 und gegebenenfalls nach Absatz 3 der Vorschrift nur ein Schutz für die rechtmäßig zustehenden persönlichen Entgeltpunkte und beziehungsweise oder persönlichen Entgeltpunkte (Ost).

Waren die persönlichen Entgeltpunkte und beziehungsweise oder persönlichen Entgeltpunkte (Ost) der Vorrente zu niedrig, begründen die aus der Neufeststellung neu ermittelten (höheren) persönlichen Entgeltpunkte und beziehungsweise oder persönlichen Entgeltpunkte (Ost) den Besitzschutz für die Folgerente. Die persönlichen Entgeltpunkte und beziehungsweise oder persönlichen Entgeltpunkte (Ost) der Vorrente sind selbst dann neu zu ermitteln, wenn Nachzahlungsbeträge für die Vorrente wegen des Leistungsausschlusses gemäß § 44 Abs. 4 SGB X nicht mehr zu leisten sind.

Wird bei der Folgerente festgestellt, dass die in der bisher gezahlten Rente enthaltenen persönlichen Entgeltpunkte und beziehungsweise oder persönlichen Entgeltpunkte (Ost) zu Unrecht zu hoch festgestellt wurden, weil zum Beispiel zu Unrecht Zeiten berücksichtigt wurden, ist für den Besitzschutz in der Folgerente zuvor eine Neufeststellung der Vorrente nach dem bei der Erstfeststellung der Vorrente angewandten Recht vorzunehmen. Werden die persönlichen Entgeltpunkte und beziehungsweise oder persönlichen Entgeltpunkte (Ost) der neu festgestellten Vorrente niedriger, ist zu prüfen, ob der frühere Bescheid nach § 45 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann.

Erfolgt die Rücknahme, so sind nur die rechtmäßig ermittelten (niedrigeren) persönlichen Entgeltpunkte und beziehungsweise oder persönlichen Entgeltpunkte (Ost) bei der Folgerente als besitzgeschützt zu berücksichtigen. Wird der Bescheid nur mit Wirkung für die Zukunft, aber noch vor dem Beginn der anschließenden Rente zurückgenommen, wird der Besitzschutz für die Folgerente ebenfalls nur aus den rechtmäßigen persönlichen Entgeltpunkten und beziehungsweise oder persönlichen Entgeltpunkten (Ost) begründet.

Ist die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Bescheides der Vorrente nach § 45 SGB X nicht möglich (vergleiche GRA zu § 45 SGB X), sind der Folgerente ebenfalls nur die rechtmäßigen persönlichen Entgeltpunkte und beziehungsweise oder persönlichen Entgeltpunkte (Ost) der Vorrente als besitzgeschützt zugrunde zu legen. Mindestens ist aber der Zahlbetrag der bisherigen Rente so lange weiterzuzahlen, bis die Anpassung der richtig berechneten Rente den bisherigen Zahlbetrag erreicht (Aussparung gemäß § 48 Abs. 3 SGB X). Dabei sind gegebenenfalls der Rentenartfaktor (zum Beispiel bei Hinterbliebenenrenten), der Anteil einer Teilrente (§ 42 Abs. 2 SGB VI), Hinzuverdienstregelungen (§§ 34, 96a SGB VI) und andere Nichtleistungsvorschriften (zum Beispiel § 93 SGB VI) zu berücksichtigen.

Ist der Rentenzahlbetrag der Vorrente durch eine Aussparung gemäß § 48 Abs. 3 SGB X „eingefroren“, sind in die Folgerente ebenfalls nur die dem materiellen Recht der Vorrente entsprechenden persönlichen Entgeltpunkte und beziehungsweise oder persönlichen Entgeltpunkte (Ost) als besitzgeschützt zu übernehmen. In der Folgerente ist § 48 Abs. 3 SGB X gegebenenfalls weiterhin anzuwenden.

Zahlbetragsbesitzschutz

Die zum 01.01.1992 eingeführte neue Rentenformel des § 64 SGB VI (und des § 254b SGB VI) hat den bis zum 31.12.1991 geregelten Zahlbetragsbesitzschutz des Angestelltenversicherungsgesetzes und der Reichsversicherungsordnung durch den Schutz der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte und beziehungsweise oder persönlichen Entgeltpunkte (Ost) abgelöst (vergleiche Abschnitt 2). In bestimmten Fällen reicht dieser Besitzschutz nicht aus, um den bisherigen Monatsbetrag der Rente zu gewährleisten. Inwieweit für die Folgerente ein „besonderer Zahlbetragsbesitzschutz“ über die Regelungen der Vorschrift hinaus einzuräumen beziehungsweise nicht einzuräumen ist, ergibt sich aus den nachstehenden Abschnitten 11.1 bis 11.3.

Erfolgt die Gewährung einer Folgerente im Anschluss an eine nach § 307b SGB VI berechnete Rente, sind neben den Regelungen des § 88 SGB VI weitere Besonderheiten hinsichtlich besitzgeschützter Zahlbeträge zu berücksichtigen. Weitere Erläuterungen dazu können der GRA zu § 307b SGB VI, Abschnitt 6.4 entnommen werden.

Folgerente ohne Zusatzleistungen

Bei der Prüfung des Besitzschutzes sind nur die persönlichen Entgeltpunkte maßgebend. Zusatzleistungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.

Trotz Anwendung des Absatzes 1 beziehungsweise des Absatzes 2 Satz 2 der Vorschrift ist es möglich, dass der bisherige Monatsbetrag einer nach dem Angestelltenversicherungsgesetz oder der Reichsversicherungsordnung berechneten Vorrente nicht erreicht wird. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn bei Rentenfeststellungen ab dem 01.01.1992 Entgeltpunkte für Beiträge zu ermitteln sind, für die bis zum 31.12.1991 Höherversicherungsleistungen festgestellt wurden. Obwohl zusätzliche persönliche Entgeltpunkte ermittelt wurden, kann sich ein niedrigerer Zahlbetrag bei der neuen Rente ergeben.

Bestehen in solchen Fällen die Rentenansprüche desselben Berechtigten nebeneinander, ist die bisherige Leistung weiterzuzahlen (§ 89 SGB VI). Besteht der bisherige Rentenanspruch eines Berechtigten dagegen nicht als paralleler Rentenanspruch im Sinne von § 89 SGB VI zur Folgerente desselben Berechtigten weiter, wird die Folgerente so lange in Höhe der Vorrente geleistet, bis der bisherige Monatsbetrag der Vorrente durch weitere Rentenanpassungen (vergleiche GRA zu § 65 SGB VI) überschritten wird (Aussparung). Dies gilt sowohl beim Wechsel ein und desselben Berechtigten von einer Versichertenrente in eine weitere Versichertenrente als auch beim Wechsel ein und desselben Berechtigten von einer Hinterbliebenenrente in eine weitere Hinterbliebenenrente.

Siehe Beispiel 19

Ein Zahlbetragsbesitzschutz besteht dagegen nicht, wenn die Folgerente von einem anderen Berechtigten bezogen wird als dem Berechtigten der Vorrente. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer großen Witwenrente oder Witwerrente unmittelbar nach einer Versichertenrente. Ist im Sterbevierteljahr ein zu hoher Vorschuss gezahlt worden, richtet sich die Rückforderung der zu viel ausgezahlten Beträge nach § 42 Abs. 2 SGB I.

Sind für Beiträge nach § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VI in einer nach dem Recht des Angestelltenversicherungsgesetzes oder der Reichsversicherungsordnung berechneten bisherigen Rente Werteinheiten ermittelt worden und sind die sich aus § 307 SGB VI ergebenden persönlichen Entgeltpunkte nach § 88 SGB VI in die nachfolgende Rente zu übernehmen, werden zum Monatsbetrag der nachfolgenden Rente trotzdem zusätzlich die für die Beiträge nach § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VI ermittelten Steigerungsbeträge nach § 269 SGB VI geleistet. Es gibt keine Möglichkeit, in diesen Fällen die zusätzliche Anwendung von § 269 SGB VI auszuschließen.

Versichertenrente mit Auffüllbetrag oder Rentenzuschlag

Wird trotz Neubestimmung des Auffüllbetrags oder Rentenzuschlags (vergleiche GRA zu § 315a SGB VI und GRA zu § 319a SGB VI) zur Folgerente desselben Berechtigten der bisherige Monatsbetrag der Rente nicht erreicht und bestehen die Rentenansprüche nicht als parallele Rentenansprüche im Sinne von § 89 SGB VI nebeneinander, wird die Folgerente so lange in Höhe der Vorrente geleistet, bis durch weitere Rentenanpassungen (vergleiche GRA zu § 65 SGB VI und GRA zu § 254c SGB VI) der bisherige Monatsbetrag der Rente überschritten wird (Aussparung).

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Regelaltersrente im Anschluss an eine nach § 307a SGB VI umgewertete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder an eine Rente mit einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1993 zu leisten ist und zu der bisherigen Rente ein Auffüllbetrag (§ 315a SGB VI) beziehungsweise ein Rentenzuschlag (§ 319a SGB VI) gezahlt wird. Erreicht die nachfolgende nach den Bestimmungen des SGB VI berechnete Regelaltersrente nicht den bisherigen Zahlbetrag, ist die Differenz zum bisherigen Zahlbetrag als eine Art Rest-Auffüllbetrag beziehungsweise als Rest-Rentenzuschlag in statischer Höhe weiterzuzahlen, bis diese Beträge abgeschmolzen sind (vergleiche AGFAVR 1/94, TOP 5).

Vorrente und Folgerente aus persönlichen Entgeltpunkten und beziehungsweise oder persönlichen Entgeltpunkten (Ost)

Für den Besitzschutz sind die der Vorrente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte und beziehungsweise oder persönlichen Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen. Dabei wird nicht unterschieden, wie sich die persönlichen Entgeltpunkte zusammensetzen (vergleiche Abschnitt 8).

Auch wenn die Summe der persönlichen Entgeltpunkte und beziehungsweise oder persönlichen Entgeltpunkte (Ost) der Folgerente höher ist als die der Vorrente, gibt es Fallgestaltungen, in denen die berechnete Folgerente niedriger ist als die berechnete Vorrente. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Höhe der Vorrente auf der Grundlage persönlicher Entgeltpunkte in Verbindung mit dem aktuellen Rentenwert ermittelt wurde und sich die Höhe der Folgerente auf der Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) in Verbindung mit dem aktuellen Rentenwert und dem niedrigeren aktuellen Rentenwert (Ost) ermittelt.

Ist die berechnete Folgerente niedriger als die berechnete Vorrente, obwohl die ermittelte Summe der persönlichen Entgeltpunkte und beziehungsweise oder persönlichen Entgeltpunkte (Ost) der Folgerente höher ist, wird bei parallelen Ansprüchen im Sinne des § 89 SGB VI die bisherige Rente als höhere Leistung weitergezahlt und auch angepasst. Wird die berechnete Folgerente durch weitere Rentenanpassungen höher als die weitergezahlte Rente, muss in Anwendung von § 89 SGB VI eine Zahlungsumstellung vorgenommen werden.

Bestehen die Ansprüche nicht im Sinne von § 89 SGB VI parallel nebeneinander (zum Beispiel die Regelaltersrente und die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder die Erziehungsrente), wird die Folgerente so lange besitzgeschützt in Höhe der Vorrente gezahlt und angepasst, bis der Monatsbetrag der Folgerente aus den errechneten (höheren) persönlichen Entgeltpunkten und beziehungsweise oder persönlichen Entgeltpunkten (Ost) diesen Betrag überschreitet. Dieser Vergleich wird bei jeder Rentenanpassung erneut vorgenommen.

Siehe Beispiele 2021 und 22

Die vorstehenden Ausführungen gelten sowohl für Versichertenrenten als auch für Hinterbliebenenrenten (unter Berücksichtigung des Rentenartfaktors).

Soweit in der Vergangenheit anders verfahren wurde, ist auf Antrag des Berechtigten ab Beginn der Folgerente eine Neufeststellung der Rente vorzunehmen. Eine Neufeststellung von Amts wegen ist nicht ausgeschlossen. Nachzahlungsbeträge werden im zeitlichen Rahmen des § 44 Abs. 4 SGB X erbracht.

Renten nach § 307a Abs. 9 und Abs. 10 SGB VI

Für Renten, die nach § 307a Abs. 9 oder Abs. 10 SGB VI von Grund auf nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen sind, werden bei dieser Neufeststellung persönliche Entgeltpunkte aus einer zuvor geleisteten Rente nicht übernommen. Die Vorschrift des § 88 SGB VI findet auf Renten nach § 307a Abs. 9 und Abs. 10 SGB VI keine Anwendung.

Vorrente und beziehungsweise oder Folgerente mit persönlichen Entgeltpunkten unter Berücksichtigung der §§ 256d, 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004

Für die Anwendung des § 88 SGB VI ist bei einer Vorrente mit persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten nach § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 oder nach § 70 Abs. 2 SGB VI und § 256d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 (vergleiche GRA zu § 70 SGB VI und GRA zu § 307d SGB VI) beim Vergleich der persönlichen Entgeltpunkte die stufenweise Anhebung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nicht zu berücksichtigen. Für den Vergleich sind die persönlichen Entgeltpunkte vor der Anwendung des § 307d S. 5 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 beziehungsweise vor der Anwendung des § 256d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004, also jeweils in Höhe von 100 Prozent zugrunde zu legen. Eine eventuelle Begrenzung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nach der Anlage 2b zum SGB VI ist demgegenüber auch im Rahmen des § 88 SGB VI zu berücksichtigen.

Das galt auch für eine Folgerente mit einem Rentenbeginn vor dem 01.07.2000, wenn die Folgerente persönliche Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nach dem neuen Recht (§ 70 Abs. 2 SGB VI in der Fassung des RRG 1999 mit stufenweiser Berücksichtigung nach § 256d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004) enthielt und bei der Vorrente § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 anzuwenden war.

Siehe Beispiel 23

Die in einer Folgerente enthaltenen persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nach § 70 Abs. 2 SGB VI in der Fassung des RRG 1999 mit stufenweiser Berücksichtigung nach § 256d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 wurden auch dann für den Entgeltpunktevergleich nach § 88 SGB VI mit ihrem vollen Wert nach § 70 Abs. 2 SGB VI ‑ gegebenenfalls auf die Anlage 2b zum SGB VI begrenzt - berücksichtigt, wenn

In den Fällen, in denen die Summe an persönlichen Entgeltpunkten aus der Folgerente (geringfügig) höher ausfiel als die Summe der persönlichen Entgeltpunkte aus der bisherigen Rente, konnte sich durch die Kürzung der persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nach § 256d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 ein niedrigerer Zahlbetrag ergeben. In diesen Fällen bestand solange ein dynamischer Besitzschutz auf den bisherigen Zahlbetrag, bis die Folgerente durch die stufenweise Anhebung der Bewertung der Kindererziehungszeiten den bisherigen Zahlbetrag erreicht oder überschritten hatte. Das war spätestens am 01.07.2000 der Fall.

Siehe Beispiel 24

Hatten sich bei der Anwendung des § 88 SGB VI keine besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte ergeben, waren für die Anwendung der Stufenregelung nach § 256d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 die in der Folgerente ermittelten persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten maßgebend. Diese persönlichen Entgeltpunkte ergaben aber auch dann die in der Folgerente enthaltenen persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten, wenn die (gesamten) persönlichen Entgeltpunkte aus der Vorrente als höherer Wert nach § 88 SGB VI zum Tragen kamen. Bei der Anwendung der Stufenregelung nach § 256d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 waren allein die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten maßgebend, die sich nach § 70 Abs. 2 SGB VI ergeben hatten. Auf die Zusammensetzung der persönlichen Entgeltpunkte der bisherigen Rente kam es nicht an. So ergaben sich zum Beispiel für die Anwendung der Stufenregelung in der Folgerente trotz übernommener besitzgeschützter höherer persönlicher Entgeltpunkte aus der bisherigen Rente keine persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten, wenn

War § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 in der Folgerente (und gegebenenfalls auch in der Vorrente) anzuwenden, wurde die Prüfung des Besitzschutzes der persönlichen Entgeltpunkte nach § 88 SGB VI (jeweils) auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte vor Anwendung des § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 vorgenommen. Nur so konnte erreicht werden, dass sich auch in diesen Fällen die in der Vorrente berücksichtigten Kindererziehungszeiten mindestens ebenso erhöhten wie bei einer Bestandsrente ohne Folgerente.

Vorrente und beziehungsweise oder Folgerente mit Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 und beziehungsweise oder ab 01.01.2019

Unter den Voraussetzungen des § 307d Abs. 1, 1a und beziehungsweise oder 5 SGB VI haben Bestandsrenten zum 01.07.2014 und beziehungsweise oder zum 01.01.2019 einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung erhalten (vergleiche GRA zu § 307d SGB VI). Dieser Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung erhöht in den betroffenen Bestandsrenten die insgesamt berücksichtigten persönlichen Entgeltpunkte einschließlich eines gegebenenfalls zu leistenden Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach § 78 SGB VI oder § 78a SGB VI. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung erhöht auch die persönlichen Entgeltpunkte der Bestandsrenten, die unter Berücksichtigung von besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten geleistet werden. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung erhöht in diesen Fällen die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte. Liegen also bei Inanspruchnahme einer Folgerente die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 oder 2 SGB VI vor, ist für die Besitzschutzprüfung neben den bisherigen besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten auch der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI zu berücksichtigen.

Ist § 307d Abs. 3 SGB VI anzuwenden, sind für die Besitzschutzprüfung grundsätzlich sowohl bei der Vorrente als auch bei der Folgerente die persönlichen Entgeltpunkte einschließlich des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI maßgebend und diese miteinander zu vergleichen.

§ 307d Abs. 3 SGB VI regelt, dass bei Folgerenten, die auf eine Bestandsrente folgen, weiterhin ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI gezahlt wird, wenn die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 oder 2 SGB VI erfüllt sind. Folgerenten im Sinne des § 307d Abs. 3 SGB VI sind alle Renten, die auf eine Rente mit einem Zuschlag nach § 307d SGB VI folgen und die zeitlichen sowie sachlichen Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 oder 2 SGB VI erfüllen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 307d Abs. 3 SGB VI sind bereits dann erfüllt, wenn die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 oder 2 SGB VI vorliegen und ein Vergleich der persönlichen Entgeltpunkte der vorherigen Rente mit den persönlichen Entgeltpunkten der Folgerente vorzunehmen ist, weil es sich zum Beispiel bei der vorherigen Rente um eine Altersrente handelte oder die Folgerente innerhalb von 24 Kalendermonaten auf die vorherige Rente folgt. Das Ergebnis des Vergleichs spielt für die weitere Zahlung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI in der Folgerente keine Rolle. Es kommt also nicht darauf an, ob tatsächlich besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte in die Folgerente zu übernehmen sind. Erfüllt eine Folgerente nicht die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 oder 2 SGB VI, so ist zu dieser Rente kein Zuschlag nach § 307d SGB VI zu leisten. In diesen Fällen ist unter den Voraussetzungen des § 249 SGB VI die Anerkennung zusätzlicher Zeiten der Kindererziehung zu prüfen (vergleiche GRA zu § 249 SGB VI).

In den Fällen, in denen die Vorrente zum 30.06.2014 oder zum 31.12.2018 weggefallen ist und die Vorrente als sogenannte Bestandsrente deshalb auch keinen Zuschlag nach § 307d SGB VI erhalten hat, müssen bei Anwendung des § 307d Abs. 3 SGB VI die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte aus der Vorrente um den Zuschlag nach § 307d SGB VI fiktiv erhöht werden. Die so ermittelten persönlichen Entgeltpunkte werden mit den persönlichen Entgeltpunkten der Folgerente verglichen, die sich aus den persönlichen Entgeltpunkten einschließlich des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung im Sinne des § 307d SGB VI zusammensetzen.

Folgerente mit Versorgungsausgleich

In den nachfolgenden Abschnitten 15.1 bis 15.4 wird davon ausgegangen, dass bei der aus der Versicherung des Ausgleichspflichtigen gezahlten Folgerente kein Härtefall im Sinne der §§ 4, 5 VAHRG (Rechtslage bis 31.08.2009) beziehungsweise kein Anpassungsfall im Sinne der §§ 32 ff. VersAusglG (Rechtslage ab 01.09.2009) vorliegt. In welchen Fällen die jeweiligen Regelungen anzuwenden sind und damit ein Abschlag an Entgeltpunkten nicht zu berücksichtigen ist, kann den einschlägigen Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zum Versorgungsausgleich entnommen werden.

Die Berücksichtigung von Härteregelungen zum Versorgungsausgleich in der Vorrente kann sich auf den Besitzschutz nach § 88 SGB VI für die Folgerente auswirken. War die Vorrente in Anwendung der Härteregelung des § 5 VAHRG ohne den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich zu zahlen und liegen die Voraussetzungen des § 5 VAHRG ab Beginn der Folgerente nicht mehr vor, sind die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte für die Folgerente aufgrund des Versorgungsausgleichs zu mindern (Abschnitt 15.3).

Handelt es sich bei der Folgerente um eine Hinterbliebenenrente und war in der vorangegangenen Versichertenrente bereits ein Härtefall im Sinne des § 4 VAHRG (Rechtslage bis 31.08.2009) oder eine Anpassung wegen Tod im Sinne des § 37 VersAusglG (Rechtslage ab 01.09.2009) zu berücksichtigen, erfolgt keine Minderung der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte für die Folgerente. Nach den Urteilen des BSG vom 20.03.2013, AZ: B 5 R 2/12 R und BSG vom 24.04.2014, AZ: B 13 R 25/12 R ist in diesen Fällen die Aufspaltung besitzgeschützter Entgeltpunkte im Sinne des § 88 Abs. 2 SGB VI unzulässig (vergleiche Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 09/2015, Seite 220 und AGFAVR 1/2015, TOP 8). Auf die detaillierte Beschreibung in der Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung zu den §§ 37 und 38 VersAusglG wird verwiesen.

Darüber hinaus sind gegebenenfalls die Regelungen der §§ 101, 268a SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 101 SGB VI und GRA zu § 268a SGB VI).

Bisherige Rente mit Zuschlag und beziehungsweise oder Abschlag an Entgeltpunkten

Aus der Sicht des Versorgungsausgleichs sind beim Besitzschutz nach § 88 SGB VI keine Besonderheiten zu beachten. Der Besitzschutz der persönlichen Entgeltpunkte bei der Folgerente ist nach den Abschnitten 1 bis 10 zu prüfen.

Erst ab Beginn der Folgerente Zuschlag an Entgeltpunkten

Mögliche Fälle:

Bei der Prüfung des Besitzschutzes der persönlichen Entgeltpunkte für die Folgerente nach den Abschnitten 1 bis 10 ist zu berücksichtigen, dass der Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich nicht nur die sich aus der Folgerentenberechnung ergebenden persönlichen Entgeltpunkte erhöht. Der Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich erhöht im gleichen Umfang auch die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte. Für die Erhöhung der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte sind also allein die Auswirkungen des Zuschlags in der Folgerentenberechnung maßgebend; eine fiktive Berechnung der bisherigen Rente unter Berücksichtigung des Zuschlags ist nicht vorzunehmen.

Siehe Beispiel 25

Erst ab Beginn der Folgerente Abschlag an Entgeltpunkten

Mögliche Fälle:

  • Aufgrund des Rentnerprivilegs (§ 268a SGB VI, § 101 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009) wurde in der bisherigen Rente ein Abschlag an Entgeltpunkten aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht vorgenommen. Bei der unmittelbar anschließenden höheren Folgerente ist ein Abschlag zu berücksichtigen, soweit hierdurch der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten wird.
  • Die Kürzung der Vorrente war nach der Härteregelung des § 5 VAHRG wegen eines Unterhaltsanspruchs ausgesetzt und in der Folgerente der Abschlag aus dem Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
  • In der bisherigen Rente konnte ein Abschlag an Entgeltpunkten nicht berücksichtigt werden, weil die Entscheidung über den Versorgungsausgleich (§ 10 VersAusglG, § 1587b Abs. 1 BGB, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) erst nach dem Ende des Bezugs der bisherigen Rente rechtskräftig und wirksam geworden ist; die Rechtskraft und Wirksamkeit liegt aber vor Beginn der Folgerente.
  • Nach einer Abänderung des Versorgungsausgleichs erhöht sich der Abschlag aufseiten der ausgleichspflichtigen Person. Die Entscheidung des Familiengerichts wird im Laufe des Folgerentenbezugs rechtskräftig, wirkt aber auf den Zeitpunkt des Folgemonats des Eingangs des Abänderungsantrags beim Familiengericht zurück (§ 226 Abs. 4 FamFG in Verbindung mit § 101 Abs. 3 S. 3 SGB VI).
  • Die bisherige Versichertenrente wurde aufgrund der Anwendung der Anpassungsregelung des § 37 VersAusglG beziehungsweise der Härteregelung des § 4 VAHRG ohne Abschlag an Entgeltpunkten gezahlt. In der anschließenden Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person ist der Abschlag aus dem Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.

In den vorstehenden aufgeführten Fällen ist mit Ausnahme der zuletzt genannten Konstellation im Rahmen der Prüfung des Besitzschutzes der persönlichen Entgeltpunkte für die Folgerente nach den Abschnitten 1 bis 10 zu beachten, dass die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte im gleichen Umfang zu mindern sind wie die sich aus der Folgerentenberechnung ergebenden persönlichen Entgeltpunkte. Für die Minderung der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte sind also allein die Auswirkungen des Abschlags in der Folgerentenberechnung maßgebend; eine fiktive Berechnung der bisherigen Rente unter Berücksichtigung des Abschlags aus dem Versorgungsausgleich ist nicht vorzunehmen.

Siehe Beispiel 26

In den Fällen des Wegfalls der Härteregelung des § 4 VAHRG oder § 37 VersAusglG bei der Hinterbliebenenrente der ausgleichspflichtigen Person dürfen die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte dagegen nicht gemindert werden (BSG vom 20.03.2013, AZ: B 5 R 2/12 R und BSG vom 24.04.2014, AZ: B 13 R 25/12 R, vergleiche Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 09/2015, Seite 220 und AGFAVR 1/2015, TOP 8). Es gelten die Ausführungen zu Abschnitt 15.

Erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Folgerente Zuschlag und beziehungsweise oder Abschlag an Entgeltpunkten

Mögliche Fälle:

In der bisherigen Rente ist weder ein Zuschlag noch ein Abschlag an Entgeltpunkten enthalten. In der Folgerente ist der Zuschlag und beziehungsweise oder Abschlag an Entgeltpunkten nicht ab Rentenbeginn, sondern erst von einem späteren Zeitpunkt an zu berücksichtigen.

Auch in diesen Fällen verändert der Abschlag und beziehungsweise oder Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte, und zwar in dem gleichen Umfang wie die sich aus der Folgerentenberechnung ergebenden persönlichen Entgeltpunkte (vergleiche Abschnitte 15.2 und 15.3).

Siehe Beispiel 27

Beispiel 1: Beginn der Folgerente nicht innerhalb von 24 Kalendermonaten

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 01.10.2018 bis 31.03.2020

Beginn einer Altersrente für langjährig Versicherte am 01.04.2022

Lösung:

Die persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind nicht besitzgeschützt, weil die Altersrente für langjährig Versicherte nicht innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende des Bezugs der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum 31.03.2022 beginnt.

 

Beispiel 2: Bisherige persönliche Entgeltpunkte nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift bei einer Rente wegen Alters nach einer Teilrente wegen Alters nach § 42 Abs. 2 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

Für eine vorzeitige Altersrente als Vollrente wären 24,6000 persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen.

Die Summe der Entgeltpunkte beträgt 30,0000. Der Zugangsfaktor beläuft sich aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für 60 Kalendermonate auf 0,820.

Die persönlichen Entgeltpunkte betragen damit 30,0000 mal 0,820 gleich 24,6000.

Die vorzeitige Altersrente wird mit einem Anteil in Höhe von 60 Prozent geleistet. Dieser Teilrente liegen 14,7600 persönliche Entgeltpunkte zugrunde:

60 Prozent von 30,0000 Entgeltpunkten sind 18,0000 Entgeltpunkte.

Die persönlichen Entgeltpunkte betragen damit 18,0000 mal 0,820 gleich 14,7600.

Nach dem Wegfall dieser vorzeitigen Altersrente als Teilrente wegen zu hohen Hinzuverdienstes wird nach 6 Kalendermonaten eine Regelaltersrente beansprucht.

Lösung:

Für die Regelaltersrente sind als bisherige persönliche Entgeltpunkte mindestens 27,0840 persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen:

Während des Teilrentenbezuges wurden 18,0000 Entgeltpunkte in Anspruch genommen.

Grundsätzlich würde es nach § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI bei dem bisherigen Zugangsfaktor 0,820 verbleiben.

Der bisherige Zugangsfaktor in Höhe von 0,820 ist aber aufgrund des Wegfalls der vorzeitigen Altersrente nach § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB VI im Umfang von 6 Kalendermonaten zu erhöhen:

0,820 plus (6 mal 0,003) gleich 0,838

18,0000 Entgeltpunkte mal 0,838 gleich 15,0840 persönliche Entgeltpunkte

Dagegen wurden 12,0000 Entgeltpunkte während des Teilrentenbezuges und während des Wegfalls nicht in Anspruch genommen.

Der bisherige Zugangsfaktor in Höhe von 0,820 ist aufgrund der Nichtinanspruchnahme von 12,0000 Entgeltpunkten während des gesamten Teilrentenbezuges und aufgrund des Wegfalls der vorzeitigen Altersrente nach § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB VI im Umfang von 60 Kalendermonaten zu erhöhen:

0,820 plus (60 mal 0,003) gleich 1,000

12,0000 Entgeltpunkte mal 1,000 gleich 12,0000 persönliche Entgeltpunkte

15,0840 persönliche Entgeltpunkte plus 12,0000 persönliche Entgeltpunkte
gleich 27,0840 persönliche Entgeltpunkte

Beispiel 3: Persönliche Entgeltpunkte nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 der Vorschrift bei einer Rente wegen Alters nach einer Rente wegen Alters, bei der Beiträge nach Rentenbeginn noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt haben

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

Für eine vorzeitige Altersrente mit Vertrauensschutz (Zugangsfaktor 1,0) sind 50,6555 persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen.

Die vorzeitige Altersrente wird aufgrund von Hinzuverdienst als Teilrente geleistet.

Von 50,6555 persönlichen Entgeltpunkten wurden aufgrund des Teilrentenbezuges 25,3278 persönliche Entgeltpunkte in Anspruch genommen.

Während des Teilrentenbezuges wurden Beitragszeiten erworben.

Nach dem Wegfall dieser vorzeitigen Altersrente als Teilrente wegen zu hohen Hinzuverdienstes wird mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze eine Regelaltersrente beansprucht.

Lösung:

Der Regelaltersrente sind mindestens die bisherigen 50,6555 persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte erhöhen sich zusätzlich um die während des Teilrentenbezuges erworbenen persönlichen Entgeltpunkte.

Hinweis:

In Fällen mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 ist zu beachten, dass der Zugangsfaktor für den Teil der bisherigen Entgeltpunkte, die während des Teilrentenbezuges nicht vorzeitig in Anspruch genommen worden sind, gegebenenfalls zu erhöhen ist. Auch für die Nichtinanspruchnahme der bisherigen Entgeltpunkte während des Wegfallzeitraumes kommt gegebenenfalls eine Erhöhung des Zugangsfaktors in Betracht.

Beispiel 4: Wechsel von Vollrente in Teilrente wegen Alters und umgekehrt

(Beispiel zu Abschnitt 5.3)

Für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind 50,5350 persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen.

Bei einer Nachprüfung wird festgestellt, dass der Versicherte nicht mehr erwerbsgemindert ist. Daher fällt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 31.01.2018 weg.

Ab 01.06.2018 besteht ein Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte.

Für die vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte errechnen sich 50,4900 persönliche Entgeltpunkte.

Ab 01.04.2020 wird die vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte wegen Hinzuverdienstes als Teilrente geleistet.

Lösung:

Die vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.06.2018 ist ab Rentenbeginn aus 50,5350 besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten zu leisten.

Die Teilrente beginnt zwar nicht mehr innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Wegfall der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sie ist trotzdem ab 01.04.2020 aus den besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten zu leisten.

Beispiel 5: Versichertenrente nach teilweiser Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 5.5)

Für eine teilweise geleistete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als volle Rente wären 26,7600 persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen.

Die Summe der Entgeltpunkte beträgt 30,0000. Der Zugangsfaktor beläuft sich auf 0,892.

Die persönlichen Entgeltpunkte betragen damit 30,0000 mal 0,892 gleich 26,7600.

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann während des Verminderungszeitraumes wegen zu hohen Hinzuverdienstes nur teilweise geleistet werden.

Im Anschluss daran wird die Regelaltersrente beansprucht.

Lösung:

Für die Regelaltersrente sind als bisherige persönliche Entgeltpunkte mindestens 28,7040 persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen:

Um die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte zu ermitteln, ist eine fiktive volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem Beginn der Folgerente zu berechnen.

Während des Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wurden 12,0000 Entgeltpunkte in Anspruch genommen.

18,0000 Entgeltpunkte wurden nicht in Anspruch genommen.

Nach § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI verbleibt es bei dem bisherigen Zugangsfaktor 0,892. Gegebenenfalls ist eine Erhöhung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 SGB VI vorzunehmen. § 77 Abs. 3 S. 2 SGB VI hat nur Auswirkungen bei der Bestimmung des Zugangsfaktors für die Regelaltersrente als Folgerente.

Aus den in Anspruch genommenen Entgeltpunkten errechnen sich

12,0000 mal 0,892 gleich 10,7040 persönliche Entgeltpunkte.

Für die nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte erhöht sich der Zugangsfaktor von 0,892 um 36 mal 0,003 auf 1,000. Damit errechnen sich aus den nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkten

18,0000 mal 1,000 gleich 18,0000 persönliche Entgeltpunkte.

10,7040 persönliche Entgeltpunkte plus 18,0000 persönliche Entgeltpunkte
gleich 28,7040 persönliche Entgeltpunkte

Beispiel 6: Hinterbliebenenrente nach teilweiser Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 6.1)

Für eine teilweise geleistete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als volle Rente wären 26,7600 persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen.

Die Summe der Entgeltpunkte beträgt 30,0000. Der Zugangsfaktor beläuft sich auf 0,892.

Die persönlichen Entgeltpunkte betragen damit 30,0000 mal 0,892 gleich 26,7600.

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann während des gesamten Verminderungszeitraumes wegen zu hohen Hinzuverdienstes nur teilweise geleistet werden.

Nach dem Tod des Versicherten wird eine Witwenrente beansprucht.

Lösung:

Für die Witwenrente sind als bisherige persönliche Entgeltpunkte mindestens 28,0560 persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen:

Um die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte zu ermitteln, ist eine fiktive volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem Folgemonat des Todesmonats zu berechnen.

Während des Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wurden 18,0000 Entgeltpunkte in Anspruch genommen.

12,0000 Entgeltpunkte wurden nicht in Anspruch genommen.

Nach § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI verbleibt es bei dem bisherigen Zugangsfaktor 0,892. Gegebenenfalls ist eine Erhöhung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 SGB VI vorzunehmen. § 77 Abs. 3 S. 2 SGB VI hat nur Auswirkungen bei der Bestimmung des Zugangsfaktors für die Witwenrente als Folgerente.

Aus den in Anspruch genommenen Entgeltpunkten errechnen sich

18,0000 mal 0,892 gleich 16,0560 persönliche Entgeltpunkte.

Für die nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte erhöht sich der Zugangsfaktor von 0,892 um 36 mal 0,003 auf 1,000. Damit errechnen sich aus den nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkten

12,0000 mal 1,000 gleich 12,0000 persönliche Entgeltpunkte.

16,0560 persönliche Entgeltpunkte plus 12,0000 persönliche Entgeltpunkte
gleich 28,0560 persönliche Entgeltpunkte

Beispiel 7: Hinterbliebenenrente nach Rente wegen voller Erwerbsminderung

(Beispiel zu Abschnitt 6.1)

Für die Rente wegen voller Erwerbsminderung wurden bei einem Rentenbeginn am 01.12.2002 aus rentenrechtlichen Zeiten 50,6555 persönliche Entgeltpunkte ermittelt.

Nach dem Wegfall der Rente wegen voller Erwerbsminderung infolge des Todes des Versicherten am 23.02.2018 wird eine Waisenrente beansprucht, die innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Wegfall der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 01.03.2018 beginnt.

Bei der Berechnung der Waisenrente werden aufgrund der zu diesem Rentenbeginn maßgebenden Rechtsanwendung aus rentenrechtlichen Zeiten nur noch 40,6523 persönliche Entgeltpunkte ermittelt.

Als Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergeben sich nach § 78 SGB VI 32,4024 persönliche Entgeltpunkte.

Lösung:

Der Monatsbetrag der Waisenrente errechnet sich aus 83,0579 persönlichen Entgeltpunkten, die sich aus den aus der weggefallenen Versichertenrente zu übernehmenden 50,6555 besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten und dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Waisenrente in Höhe von 32,4024 persönlichen Entgeltpunkten zusammensetzen.

Beispiel 8: Persönliche Entgeltpunkte nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 der Vorschrift bei einer Hinterbliebenenrente nach einer Rente wegen Alters, bei der Beiträge nach Rentenbeginn noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt haben

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)

Für eine vorzeitige Altersrente (Zugangsfaktor kleiner als 1,0) sind 50,6555 persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen.

Die vorzeitige Altersrente wurde aufgrund von Hinzuverdienst als Teilrente in Anspruch genommen.

Der Teilrente liegen 25,3278 persönliche Entgeltpunkte zugrunde.

Während des Teilrentenbezuges wurden Beitragszeiten erworben.

Nach Wegfall dieser vorzeitigen Altersrente als Teilrente aufgrund des Todes des Versicherten wird eine Hinterbliebenenrente beansprucht.

Lösung:

Der Hinterbliebenenrente sind mindestens die bisherigen 50,6555 persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Dabei ist zu beachten, dass der Zugangsfaktor für den Teil der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte, die während des Teilrentenbezuges der Altersrente nicht vorzeitig in Anspruch genommen worden sind, zu erhöhen ist. Des Weiteren sind die während des Teilrentenbezuges erworbenen persönlichen Entgeltpunkte zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten für den Besitzschutz zu berücksichtigen.

Beispiel 9: Persönliche Entgeltpunkte nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 der Vorschrift bei einer Hinterbliebenenrente nach einer Rente wegen Alters, bei der Beiträge nach Rentenbeginn noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt haben

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)

Für eine vorzeitige Altersrente (Zugangsfaktor kleiner als 1,0) sind 50,6555 persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen.

Die vorzeitige Altersrente wird aufgrund von Hinzuverdienst als Teilrente geleistet.

Von 50,6555 persönlichen Entgeltpunkten wurden aufgrund des Teilrentenbezuges 25,3278 persönliche Entgeltpunkte in Anspruch genommen.

Während des Teilrentenbezuges wurden Beitragszeiten erworben.

Nach Wegfall dieser vorzeitigen Altersrente als Teilrente wegen zu hohen Hinzuverdienstes stirbt der Versicherte. Es wird eine Hinterbliebenenrente beansprucht.

Lösung:

Der Hinterbliebenenrente sind mindestens die bisherigen 50,6555 persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Dabei ist zu beachten, dass der Zugangsfaktor für den Teil der bisherigen Entgeltpunkte, die während des Teilrentenbezuges der Altersrente nicht vorzeitig in Anspruch genommen worden sind, zu erhöhen ist. Auch für die Nichtinanspruchnahme der bisherigen Entgeltpunkte während des Wegfallzeitraumes kommt gegebenenfalls eine Erhöhung des Zugangsfaktors in Betracht. Des Weiteren sind die während des Teilrentenbezuges erworbenen persönlichen Entgeltpunkte zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten für den Besitzschutz zu berücksichtigen.

Beispiel 10: Erneute Waisenrente

(Beispiel zu Abschnitt 6.4)

Eine Halbwaisenrente ist nach dem Angestelltenversicherungsgesetz bis zum 30.11.1991 einschließlich des Erhöhungsbetrages von 152,90 DM in Höhe von monatlich 348,80 DM gezahlt worden.

Aus der nachträglich manuell vorgenommenen Umwertung nach § 307 Abs. 1 SGB VI ergeben sich 348,80 DM geteilt durch 0,1 geteilt durch 41,44 DM gleich 84,1699 persönliche Entgeltpunkte.

Ab 01.04.1992 wird erneut eine Halbwaisenrente gewährt.

Bei der Berechnung nach den Vorschriften des SGB VI ergeben sich für die vorhandenen Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten 44,4000 persönliche Entgeltpunkte und als Zuschlag nach § 78 SGB VI 35,4025 persönliche Entgeltpunkte.

Das sind in Summe 79,8025 persönliche Entgeltpunkte.

Lösung:

Der Monatsbetrag der Waisenrente errechnet sich ab 01.04.1992 aus 84,1699 persönlichen Entgeltpunkten.

Beispiel 11: Vollwaisenrente nach Halbwaisenrente

(Beispiel zu Abschnitt 6.5)

Eine Halbwaisenrente ist aus der Versicherung des verstorbenen Vaters gezahlt worden aus 44,4000 persönlichen Entgeltpunkten für Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten und in Höhe von 35,4025 persönlichen Entgeltpunkten für den Zuschlag nach § 78 SGB VI (425 Monate zu je 0,0833 Entgeltpunkten), in Summe also aus 79,8025 persönlichen Entgeltpunkten.

Bei der Berechnung der Vollwaisenrente ergeben sich

  • aus Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten des verstorbenen Vaters 43,1420 persönliche Entgeltpunkte und
  • aus Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten der verstorbenen Mutter 30,4200 persönliche Entgeltpunkte.

Lösung:

Die Vollwaisenrente wird aus beiden Versicherungsstämmen berechnet.

Der Zuschlag nach § 78 Abs. 1 und 3 SGB VI ermittelt sich aus der Versicherung des Vaters, weil seine Rente die höhere ist.

Auf den Zuschlag sind die persönlichen Entgeltpunkte aus den rentenrechtlichen Zeiten der Mutter anzurechnen.

Die Vollwaisenrente berechnet sich

  • aus 43,1420 persönlichen Entgeltpunkten aus der Versicherung des Vaters aus Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten,
  • aus 30,4200 persönlichen Entgeltpunkten aus der Versicherung der Mutter aus Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten und
  • aus 1,4550 persönlichen Entgeltpunkten für den Zuschlag.
    Für den Zuschlag ergeben sich zunächst 31,8750 persönliche Entgeltpunkte (425 Monate zu je 0,0750 Entgeltpunkten).
    Von den persönlichen Entgeltpunkten für den Zuschlag sind die persönlichen Entgeltpunkte der Mutter aus Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten in Höhe von 30,4200 abzuziehen, so dass als Zuschlagsentgeltpunkte noch 1,4550 persönliche Entgeltpunkte verbleiben.

Für die Vollwaisenrente errechnen sich damit 75,0170 persönliche Entgeltpunkte (43,1420 plus 30,4200 plus 1,4550).

Die Vollwaisenrente ist zu leisten aus 79,8025 persönlichen Entgeltpunkten, von denen 1,4550 persönliche Entgeltpunkte auf den Zuschlag des § 78 Abs. 1 und 3 SGB VI entfallen.

Beispiel 12: Große Witwenrente nach kleiner Witwenrente

(Beispiel zu Abschnitt 6.6)

Eine kleine Witwenrente wird ab 01.06.2002 aus 44,4000 persönlichen Entgeltpunkten für Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten geleistet.

Ab 01.09.2002 ist die kleine Witwenrente einschließlich des aus 36 Monaten zu je 0,1010 und 36 Monaten zu je 0,0505 Entgeltpunkten ermittelten Zuschlags nach § 78a SGB VI im Umfang von 5,4540 zu leisten, in Summe also aus 49,8540 persönlichen Entgeltpunkten.

Nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Witwe ist ab 01.12.2002 eine große Witwenrente zu leisten.

Deren Berechnung ergibt (wegen einer nur für dieses Beispiel unterstellten negativen
Rechtsänderung) persönliche Entgeltpunkte aus rentenrechtlichen Zeiten in Höhe von 43,1420 und einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten in Höhe von 5,4540, in Summe also 48,5960 persönliche Entgeltpunkte.

Lösung:

Die große Witwenrente ist zu leisten aus 49,8540 persönlichen Entgeltpunkten, von denen 5,4540 auf den zur großen Witwenrente ermittelten Zuschlag nach § 78a SGB VI entfallen.

Beispiel 13: Große Witwenrente nach kleiner Witwenrente

(Beispiel zu Abschnitt 6.6)

Eine kleine Witwenrente wird ab 01.06.2002 geleistet aus 44,4000 persönlichen Entgeltpunkten für Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten.

Persönliche Entgeltpunkte für den Zuschlag nach § 78a SGB VI ergeben sich in der Sterbeübergangszeit nicht.

Nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Witwe ist ab 01.08.2002 eine große Witwenrente zu leisten.

Deren Berechnung ergibt (wegen einer nur für dieses Beispiel unterstellten negativen
Rechtsänderung) aus rentenrechtlichen Zeiten 43,1420 persönliche Entgeltpunkte.

Lösung:

Die große Witwenrente ist zu leisten aus 44,4000 persönlichen Entgeltpunkten.

Ab 01.09.2002 ist die große Witwenrente einschließlich des aus 36 Monaten zu je 0,1010 und 36 Monaten zu je 0,0505 Entgeltpunkten ermittelten Zuschlags nach § 78a SGB VI im Umfang von 5,4540 persönlichen Entgeltpunkten zu leisten aus 49,8540 persönlichen Entgeltpunkten.

Beispiel 14: Rente mit Anspruch auf Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Eine laufende Altersrente wird auf der Grundlage von 20,0000 persönlichen Entgeltpunkten berechnet. Die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte sind niedriger.

Zum 01.01.2021 ergeben sich für die Altersrente 3,0000 persönliche Entgeltpunkte aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Lösung:

Zum 01.01.2021 erhöhen sich die 20,0000 persönlichen Entgeltpunkte um die 3,0000 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. Die Altersrente wird nunmehr aus insgesamt 23,0000 persönlichen Entgeltpunkten berechnet.

Beispiel 15: Rente unter Berücksichtigung besitzgeschützter persönlicher Entgeltpunkte mit Anspruch auf Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Eine laufende Altersrente wird auf der Grundlage von 25,0000 besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten berechnet, weil für die Altersrente lediglich 20,0000 persönliche Entgeltpunkte ermittelt wurden.

Zum 01.01.2021 ergeben sich für die Altersrente 3,0000 persönliche Entgeltpunkte aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Lösung:

Zum 01.01.2021 erhöhen sich die 25,0000 besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte um die 3,0000 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. Die Altersrente wird nunmehr aus insgesamt 28,0000 besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten berechnet.

Beispiel 16: Vorrente und Folgerente mit Anspruch auf Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte betragen insgesamt 26,0000.

Auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entfallen davon 6,0000 besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte, sodass sich die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte ohne den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auf 20,0000 belaufen.

Die originären persönlichen Entgeltpunkte betragen insgesamt 26,5000.

Auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entfallen davon 7,0000 persönliche Entgeltpunkte, sodass sich die originären persönlichen Entgeltpunkte ohne den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auf 19,5000 belaufen.

Lösung:

Die Rente wird unter Berücksichtigung von 26,5000 originären persönlichen Entgeltpunkten geleistet. Davon ruht gegebenenfalls der Anteil von 7,0000 persönlichen Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Bei einem vollständigen Ruhen des Rentenanteils aus dem originären Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird die Rente aus 19,5000 persönlichen Entgeltpunkten geleistet. Sie ist damit niedriger als der Rentenbetrag, der sich aus den besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten ergeben würde. Eine Anwendung des § 88 SGB VI kommt aber nicht in Betracht, weil die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte einschließlich der persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung insgesamt niedriger sind als die originären persönlichen Entgeltpunkte einschließlich der persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Beispiel 17: Vorrente aus persönlichen Entgeltpunkten und beziehungsweise oder persönlichen Entgeltpunkten (Ost)

(Beispiel zu Abschnitt 8)

Geleistet wird eine nach § 307a SGB VI umgewertete Invalidenrente, der 41,9995 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.

Im Anschluss an diese umgewertete Invalidenrente des Beitrittsgebiets ist ab 01.07.1992 eine Regelaltersrente zu leisten.

Die Berechnung der Regelaltersrente ergibt 40,0005 persönliche Entgeltpunkte, von denen 38,0000 persönliche Entgeltpunkte (Ost) sind.

Lösung:

Die Regelaltersrente ist zu leisten aus 41,9995 persönlichen Entgeltpunkten (Ost).

Beispiel 18: Vorrente aus persönlichen Entgeltpunkten und beziehungsweise oder persönlichen Entgeltpunkten (Ost)

(Beispiel zu Abschnitt 8)

Geleistet wird ab 01.07.2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, der 41,8754 persönliche Entgeltpunkte (Ost) und 5,1732 persönliche Entgeltpunkte zugrunde liegen, insgesamt 47,0486 persönliche Entgeltpunkte.

Im Anschluss an diese Rente wegen voller Erwerbsminderung ist ab 01.04.2015 eine Regelaltersrente zu leisten.

Die Berechnung der Regelaltersrente ergibt 46,8967 persönliche Entgeltpunkte, von denen 41,8754 persönliche Entgeltpunkte (Ost) und 5,0213 persönliche Entgeltpunkte sind.

Lösung:

Die Regelaltersrente ist zu leisten aus 47,0486 persönlichen Entgeltpunkten, von denen 41,8754 persönliche Entgeltpunkte (Ost) und 5,1732 persönliche Entgeltpunkte sind.

Beispiel 19: Zahlbetragsbesitzschutz bei Folgerente desselben Berechtigten

(Beispiel zu Abschnitt 11.1)

Geleistet wird ab 01.07.1988 eine nach den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes berechnete Erwerbsunfähigkeitsrente, deren Monatsbetrag sich am 31.12.1991 auf 1.450,00 DM beläuft.

Darin enthalten ist ein Höherversicherungsanteil nach § 32b AVG oder nach § 1255b RVO in Höhe von 20,00 DM.

Für Rentenbezugszeiten ab 01.01.1992 ergeben sich nach § 307 SGB VI 34,5077 persönliche Entgeltpunkte.

Ab 01.04.1992 besteht Anspruch auf Regelaltersrente, für die sich 33,1960 persönliche Entgeltpunkte ermitteln. Eine Zusatzleistung nach § 269 SGB VI ergibt sich nicht, weil keine Beiträge zur „echten“ Höherversicherung geleistet wurden.

Lösung:

Nach Absatz 1 der Vorschrift berechnet sich die Regelaltersrente aus 34,5077 persönlichen Entgeltpunkten.

Daraus ergibt sich bei Rentenbeginn ein Monatsbetrag der Rente von 1.430,00 DM.

Der Monatsbetrag der Regelaltersrente beläuft sich ab Rentenbeginn auf 1.450,00 DM und wird so lange geleistet, bis dieser Betrag infolge der späteren Rentenanpassungen (§ 65 SGB VI) mit der Rente aus 34,5077 persönlichen Entgeltpunkten überschritten wird. Das ist schon ab dem 01.07.1992 der Fall.

Beispiel 20: Vorrente mit persönlichen Entgeltpunkten, Folgerente mit persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost)

(Beispiel zu Abschnitt 11.3)

Geleistet wird ab 01.01.1992 eine nach § 307 SGB VI umgewertete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus 42,5000 persönlichen Entgeltpunkten.

Ab 01.08.2011 ist eine Regelaltersrente zu leisten.

Dafür ermitteln sich

  • 36,9995 persönliche Entgeltpunkte und
  • 6,0000 persönliche Entgeltpunkte (Ost).

Lösung:

Der Monatsbetrag der Regelaltersrente ist so lange aus 42,5000 persönlichen Entgeltpunkten zu leisten und nach den §§ 65, 254c SGB VI anzupassen, bis sich aus den 36,9995 persönlichen Entgeltpunkten und 6,0000 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ein höherer Monatsbetrag der Regelaltersrente ergibt. Das ist ab dem 01.07.2014 der Fall.

Beispiel 21: Vorrente mit persönlichen Entgeltpunkten, Folgerente mit persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost)

(Beispiel zu Abschnitt 11.3)

Geleistet wird ab 01.01.2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus 42,5000 persönlichen Entgeltpunkten.

Die Rente endet wegen Todes des Versicherten am 31.07.2012.

Ab 01.08.2012 ist eine große Witwenrente zu leisten.

Dafür ermitteln sich

  • 36,9995 persönliche Entgeltpunkte und
  • 6,0000 persönliche Entgeltpunkte (Ost).

Lösung:

Der Monatsbetrag der großen Witwenrente ist unter Berücksichtigung des Rentenartfaktors so lange aus 42,5000 persönlichen Entgeltpunkten zu leisten und nach den §§ 65, 254c SGB VI anzupassen, bis sich aus den 36,9995 persönlichen Entgeltpunkten und 6,0000 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ein höherer Monatsbetrag der großen Witwenrente ergibt. Das ist ab dem 01.07.2014 der Fall.

Beispiel 22: Vorrente und Folgerente aus persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost)

(Beispiel zu Abschnitt 11.3)

Geleistet wird ab 01.11.2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus 4,7935 persönlichen Entgeltpunkten und 54,4468 persönlichen Entgeltpunkten (Ost).

Nach dem Ende dieser Rente am 30.04.2012 ist ab 01.05.2012 eine Regelaltersrente zu leisten.

Dafür ermitteln sich

  • 0,9299 persönliche Entgeltpunkte und
  • 58,6461 persönliche Entgeltpunkte (Ost).

Lösung:

Der Monatsbetrag der Regelaltersrente ist so lange aus 4,7935 persönlichen Entgeltpunkten und 54,4468 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) zu leisten und nach den §§ 65, 254c SGB VI anzupassen, bis sich aus den 0,9299 persönlichen Entgeltpunkten und 58,6461 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ein höherer Monatsbetrag der Regelaltersrente ergibt. Das ist ab dem 01.07.2014 der Fall.

Beispiel 23: Vorrente und Folgerente mit persönlichen Entgeltpunkten unter Berücksichtigung der §§ 256d, 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004

(Beispiel zu Abschnitt 13)

Einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lagen ab 01.07.1998 nach Anwendung von § 307d S. 1 und 2 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 persönliche Entgeltpunkte in Höhe von 40,6000 zugrunde. Davon entfielen 1,9992 persönliche Entgeltpunkte auf Kindererziehungszeiten. Geleistet wurde diese Rente ab 01.07.1998 aus 40,3001 persönlichen Entgeltpunkten, weil nach § 307d S. 5 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 die 1,9992 persönlichen Entgeltpunkte nur zu 85 Prozent zu berücksichtigen waren.

Die Berechnung einer Altersrente ab 01.10.1998 ergab 39,5000 persönliche Entgeltpunkte, von denen nach § 70 Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.07.1998 nur 1,6086 persönliche Entgeltpunkte auf Kindererziehungszeiten (wegen der Begrenzung auf die Höchstwerte nach der Anlage 2b zum SGB VI) entfallen. Die Rente wäre aus 39,2587 persönlichen Entgeltpunkten zu leisten, weil die 1,6086 persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nur zu 85 Prozent zu berücksichtigen sind (§ 256d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004).

Lösung:

Nach § 88 SGB VI sind die höheren persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente, das heißt 40,6000, als besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte in die Folgerente zu übernehmen. Von diesen entfallen 1,6086 persönliche Entgeltpunkte auf Kindererziehungszeiten, die nach § 256d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 ab 01.10.1998 nur zu 85 Prozent zu leisten sind. Die Regelaltersrente wird ab 01.10.1998 aus 40,3587 persönlichen Entgeltpunkten geleistet.

Beispiel 24: Dynamischer Besitzschutz auf den bisherigen Zahlbetrag bei Anwendung des § 256d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004

(Beispiel zu Abschnitt 13)

Seit dem 01.08.1985 wird eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus 40,0000 persönlichen Entgeltpunkten bezogen.

Die Berechnung der ab 01.10.1998 zustehenden Regelaltersrente ergab 40,1000 persönliche Entgeltpunkte. Dabei waren erstmals für 48 Kalendermonate Kindererziehungszeiten berücksichtigt worden.

Lösung:

§ 88 Abs. 1 S. 2 SGB VI wirkt sich nicht aus, weil die persönlichen Entgeltpunkte der Folgerente höher sind. Nach Anwendung der Stufenregelung des § 256d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 wäre die Altersrente aus 39,5002 persönlichen Entgeltpunkten zu zahlen, weil die in den 40,1000 persönlichen Entgeltpunkten enthaltenen 3,9984 persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nur zu 85 Prozent zu leisten sind.

Der Zahlbetrag der Regelaltersrente würde sich gegenüber der Erwerbsunfähigkeitsrente vermindern. Deshalb ist die Regelaltersrente so lange aus 40,0000 persönlichen Entgeltpunkten dynamisch zu zahlen, bis der Zahlbetrag aus den berechneten persönlichen Entgeltpunkten unter Berücksichtigung von § 256d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 den Zahlbetrag aus 40,0000 persönlichen Entgeltpunkten überschreitet. Das ist spätestens am 01.07.2000 der Fall.

Beispiel 25: Zuschlag erst bei Folgerente

(Beispiel zu Abschnitt 15.2)

Der vorzeitigen Altersrente des Ausgleichsberechtigten, die wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen am 31.10.2004 weggefallen ist, lagen 45,0000 persönliche Entgeltpunkte zugrunde.

Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist seit dem 10.07.2005 rechtskräftig und wirksam.

Der Zuschlag an Entgeltpunkten beträgt 3,0000.

Die Regelaltersrente beginnt am 01.11.2005.

Bei der Regelaltersrente errechnen sich unter Berücksichtigung des Zuschlags an Entgeltpunkten 46,0000 persönliche Entgeltpunkte.

Auf den Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich entfallen davon 3,0000 persönliche Entgeltpunkte.

Lösung:

Der Berechnung des Monatsbetrags der Regelaltersrente sind 48,0000 persönliche Entgeltpunkte zugrunde zu legen.

Auf den Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich entfallen davon 3,0000 persönliche Entgeltpunkte.

Die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte erhöhen sich im gleichen Umfang wie die persönlichen Entgeltpunkte der Folgerentenberechnung, also um 3,0000 von 45,0000 auf 48,0000 persönliche Entgeltpunkte.

Der Besitzschutz der persönlichen Entgeltpunkte nach § 88 Abs. 1 S. 1 SGB VI wirkt sich bei der Regelaltersrente aus, da die persönlichen Entgeltpunkte unter Berücksichtigung des Zuschlags in der weggefallenen vorzeitigen Altersrente (48,0000) höher sind als die persönlichen Entgeltpunkte unter Berücksichtigung des Zuschlags in der Regelaltersrente (46,0000).

Beispiel 26: Abschlag erst bei Folgerente

(Beispiel zu Abschnitt 15.3)

Der vorzeitigen Altersrente des Ausgleichspflichtigen, die wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen am 31.10.2002 weggefallen ist, lagen 45,0000 persönliche Entgeltpunkte zugrunde.

Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist seit dem 10.07.2005 rechtskräftig und wirksam.

Der Abschlag an Entgeltpunkten beträgt 7,0000.

Die Regelaltersrente beginnt am 01.11.2005.

Bei der Regelaltersrente errechnen sich unter Berücksichtigung des Abschlags an Entgeltpunkten 42,0000 persönliche Entgeltpunkte.

Auf den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich entfallen 6,5000 persönliche Entgeltpunkte.

Lösung:

Der Berechnung des Monatsbetrags der Regelaltersrente sind 42,0000 persönliche Entgeltpunkte zugrunde zu legen.

Der Berechnung des Monatsbetrags der Regelaltersrente würden ohne den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich 48,5000 persönliche Entgeltpunkte zugrunde liegen.

Die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte mindern sich im gleichen Umfang wie die persönlichen Entgeltpunkte der Folgerentenberechnung, also um 6,5000 von 45,0000 auf 38,5000 persönliche Entgeltpunkte.

Der Besitzschutz der persönlichen Entgeltpunkte nach § 88 Abs. 1 S. 1 SGB VI wirkt sich bei der Regelaltersrente nicht aus, da die persönlichen Entgeltpunkte unter Berücksichtigung des Abschlags in der weggefallenen vorzeitigen Altersrente (38,5000) niedriger sind als die persönlichen Entgeltpunkte unter Berücksichtigung des Abschlags in der Regelaltersrente (42,0000).

Beispiel 27: Abschlag erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Folgerente

(Beispiel zu Abschnitt 15.4)

Der vorzeitigen Altersrente, die wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen am 31.10.2002 weggefallen ist, lagen 45,0000 persönliche Entgeltpunkte zugrunde.

Die Regelaltersrente beginnt am 01.11.2005.

Bei der Regelaltersrente errechnen sich 46,0000 persönliche Entgeltpunkte.

Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist seit dem 10.07.2006 rechtskräftig und wirksam.

Der Abschlag an Entgeltpunkten beträgt 4,0000.

Bei der Neuberechnung der Regelaltersrente errechnen sich unter Berücksichtigung des Abschlags an Entgeltpunkten 42,5400 persönliche Entgeltpunkte.

Auf den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich entfallen 3,4600 persönliche Entgeltpunkte.

Lösung:

Der Neuberechnung des Monatsbetrags der Regelaltersrente unter Berücksichtigung des Abschlags aus dem Versorgungsausgleich sind 42,5400 persönliche Entgeltpunkte zugrunde zu legen.

Der Berechnung des Monatsbetrags der Regelaltersrente lagen ohne den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich 46,0000 persönliche Entgeltpunkte zugrunde.

Die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte mindern sich im gleichen Umfang wie die persönlichen Entgeltpunkte der Folgerentenberechnung, also um 3,4600 von 45,0000 auf 41,5400 persönliche Entgeltpunkte.

Der Besitzschutz der persönlichen Entgeltpunkte nach § 88 Abs. 1 S. 1 SGB VI wirkt sich bei der Regelaltersrente (weiterhin) nicht aus, da die persönlichen Entgeltpunkte unter Berücksichtigung des Abschlags in der weggefallenen vorzeitigen Altersrente (41,5400) niedriger sind als die persönlichen Entgeltpunkte unter Berücksichtigung des Abschlags in der Regelaltersrente (42,5400).

Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879)

Inkrafttreten: 01.01.2021

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/18473

Die Vorschrift ist durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) mit Wirkung ab 01.01.2021 (Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes) um Absatz 4 ergänzt worden.

In Absatz 4 wird geregelt, wie in Fällen des Besitzschutzes nach Absatz 1 bis 3 der Vorschrift der Anteil an besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gesondert zu ermitteln ist.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/2149 und 15/3158

Durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) ist Absatz 3 der Vorschrift des § 88 SGB VI mit Wirkung ab 01.08.2004 (Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes) angefügt worden. Dabei handelte es sich um eine klarstellende Folgeregelung zur Einführung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters gemäß § 76d SGB VI.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 14/4595 und 14/5146

Durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) ist die Überschrift der Vorschrift wie folgt neu gefasst worden: Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten. Die bisherige Fassung der Überschrift lautete: Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen. Die Neuregelung trat zum 01.01.2002 in Kraft (Artikel 12 Absatz 1 AVmEG).

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Die im Rentenreformgesetz 1999 vorgesehene Neuregelung, Absatz 1 Satz 3 der Vorschrift aufzuheben und in § 265 Abs. 7 SGB VI einzustellen, erfolgte nicht. Vielmehr wurden Artikel 1 Nummer 46 und Nummer 98 Buchstabe c des Rentenreformgesetzes 1999 durch Artikel 22 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) mit Wirkung ab 24.12.2000 (Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes) aufgehoben.

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) ist in Artikel 33 des Rentenreformgesetzes 1999 ein Absatz 13a eingefügt worden. Damit sollte die im Rentenreformgesetz 1999 vorgesehene Neuregelung, Absatz 1 Satz 3 der Vorschrift aufzuheben und in § 265 Abs. 7 SGB VI einzustellen, erst zum 01.01.2001 erfolgen; es sei denn, bis zu diesem Zeitpunkt wird durch Gesetz - wie mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geschehen - etwas anderes geregelt.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 Nummer 46 und Nummer 98 Buchstabe c des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) sollte Absatz 1 Satz 3 der Vorschrift, wonach Absatz 1 Satz 2 bei der Rente für Bergleute (§ 45 SGB VI) nur anwendbar ist, wenn zuvor eine solche Rente zu leisten war, aufgehoben und in § 265 Abs. 7 SGB VI eingestellt werden. Die Neuregelung sollte zum 01.01.2000 in Kraft treten (Artikel 33 Absatz 13 RRG 1999).

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) ist die Vorschrift am 01.01.1992 mit dem SGB VI in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 88 SGB VI