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§ 319a SGB VI: Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA ist mit den anderen Rentenversicherungsträgern abgestimmt worden.

Dokumentdaten
Stand17.12.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Rü-ErgG vom 24.06.1993 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 319a SGB VI

Version001.00
Schlüsselwörter
  • 6180

  • 6837

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift legt im Satz 1 die Höhe des Rentenzuschlags in den Fällen fest, in denen der Monatsbetrag der Rente, der beim Beginn in den Jahren 1992 und 1993 nach den Vorschriften des SGB VI ermittelt wird, niedriger ist als der für den Monat des Rentenbeginns nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets unter Anwendung der Nichtleistungsvorschriften des Art. 2 RÜG ermittelte Rentenbetrag.

Die Sätze 2 und 3 regeln, von welchem Zeitpunkt an und mit welchen Beträgen der Rentenzuschlag abzuschmelzen ist.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 319a SGB VI ist eine Sonderregelung zu den Vorschriften über die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente.

Allgemeines

Die nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art. 2 RÜG) berechneten Renten können höher sein als die Monatsbeträge der nach dem SGB VI ermittelten Renten.

§ 319a SGB VI sieht den Schutz des nach dem Stand zum 31.12.1991 nach Art. 2 RÜG ermittelten Rentenbetrags vor. Es ist ein Rentenzuschlag zu leisten, der sich aus der Differenz zwischen dem maßgebenden Rentenbetrag nach Art. 2 RÜG und dem Monatsbetrag der Rente nach dem SGB VI ergibt.

Der Rentenzuschlag ist ein statischer Rentenbetrag, der bis zum 31.12.1995 in unveränderter Höhe solange zusteht, wie die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 2 RÜG vorliegen.

Vom 01.01.1996 an ist der Rentenzuschlag bei jeder Rentenanpassung abzuschmelzen. Dabei darf jedoch der bisherige Zahlbetrag nicht unterschritten werden.

Voraussetzungen und Anspruchsdauer für den Rentenzuschlag

Die Voraussetzungen für den Rentenzuschlag ergeben sich aus dem Abschnitt 3.1. Die Abschnitte 3.2 und 3.3 enthalten Ausführungen zum Wegfall und zur Abschmelzung des Rentenzuschlags.

Grundvoraussetzung für die Berechnung

Voraussetzung für die Berechnung des Rentenzuschlags nach § 319a SGB VI ist, dass für den Berechtigten ein Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI und nach den Vorschriften des Art. 2 RÜG besteht.

Für Art. 2 RÜG kommt es entscheidend darauf an, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach diesem Artikel erfüllt sind und sich der Berechtigte am 18.05.1990 gewöhnlich im Beitrittsgebiet aufgehalten hat. Nicht ausreichend ist es, dass für den Versicherten rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt sind.

Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 2 RÜG müssen zum Zeitpunkt des Rentenbeginns der SGB VI-Rente erfüllt sein, wobei nur ein Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1993 zu einem Rentenzuschlag führen kann.

Siehe Beispiel 1

Hält sich der Berechtigte zum Rentenbeginn gewöhnlich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im vertragslosen Ausland auf, ist ein Rentenzuschlag selbst dann nicht zu berechnen, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet vorhanden war.

Wegfall vor endgültiger Abschmelzung

Der Rentenzuschlag fällt weg, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 2 RÜG, die Grundlage für die Berechnung des Rentenzuschlags waren, nach dem Beginn der SGB VI-Rente entfallen. Es ist somit zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 2 RÜG nach Rentenbeginn weiterhin vorliegen.

Verzieht der Berechtigte nach Rentenbeginn in das vertragslose Ausland und hält sich dort gewöhnlich auf, fällt der Rentenzuschlag mit Ablauf des Kalendermonats weg, in dem der Berechtigte in das Ausland verzogen ist.

Abschmelzung

Besteht der Anspruch auf den Rentenzuschlag, ist dieser bei jeder Rentenanpassung, die nach dem 31.12.1995 vorzunehmen ist, um ein Fünftel, mindestens aber um 20,00 DM zu vermindern. Das darf allerdings nicht dazu führen, dass der bisherige Zahlbetrag unterschritten wird. Zur Berechnung der Abschmelzung im Einzelnen siehe GRA zu § 315a SGB VI.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11.05.2005 (AZ: 1 BvR 2300/98 und 1 BvR 2144/00, SozR 4-2600 § 307a Nr. 3) sowie mit den Nichtannahmebeschlüssen vom 27.05.2005 (AZ: 1 BvR 1106/97, 1 BvR 1787/99 und 1 BvR 243/96) entschieden, dass mit den geltenden Regelungen zur Ermittlung und Abschmelzung der Auffüllbeträge (§ 315a SGB VI) kein Verfassungsrecht verletzt wird. Mit einer gleichgelagerten Begründung und unter Verweis auf die Entscheidung vom 11.05.2005 hat das Bundesverfassungsgericht am 30.08.2005 (AZ: 1 BvR 1028/03) festgestellt, dass auch gegen die Bestimmungen zur Abschmelzung der Rentenzuschläge (§ 319a S. 2 und 3 SGB VI) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass

  • die Rentenzuschläge nicht der Rentenanpassung unterliegen und
  • seit 01.01.1996 abgeschmolzen werden.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 20.07.2005 (AZ: B 13 RJ 17/04 R) entschieden, dass es unzulässig war, zum 01.07.2000 die sich aus der Höherbewertung für Kindererziehungszeiten ergebende Rentenerhöhung (§ 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004) für die Abschmelzung der Auffüllbeträge heranzuziehen. Da die Rentenzuschläge nach dem gleichen Algorithmus wie die Auffüllbeträge abgeschmolzen werden, erfasst das Urteil des BSG vom 20.07.2005 auch die Abschmelzung der Rentenzuschläge zum 01.07.2000.

Berechnung des Rentenzuschlags

Der Rentenzuschlag ist beim Zusammentreffen von Renten an Versicherte und Renten an Hinterbliebene zu jeder Rente eigenständig zu berechnen. Es sind folgende Schritte erforderlich:

a)

Der nach dem Übergangsrecht nach Art. 2 RÜG für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets maßgebende Rentenbetrag ist zu ermitteln.

Maßgebend ist der Rentenbetrag, der sich nach Anwendung der im Art. 2 RÜG enthaltenen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten ergibt. Zur Rentenberechnung und zu den Nichtleistungsvorschriften vergleiche die entsprechenden Vorschriften in Art. 2 RÜG.

b)

Der Monatsbetrag der Rente nach dem SGB VI ist zum Rentenbeginn zu errechnen.

Maßgebend ist der Monatsbetrag gegebenenfalls einschließlich einer Zusatzleistung aus der Höherversicherung, der sich vor Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen (vergleiche §§ 89 bis 97 SGB VI) ergibt.

c)Beide Beträge sind miteinander zu vergleichen. Ist der Betrag nach a höher als der Betrag nach b, ist die Differenz der Rentenzuschlag. Im umgekehrten Fall ergibt sich ein Rentenzuschlag nicht.

Siehe Beispiel 2

Hinzutritt einer weiteren Rente

Der auf den Beginn der jeweiligen SGB VI-Rente berechnete Rentenzuschlag ist der Höhe nach allein durch die nach dem 31.12.1995 vorzunehmende Abschmelzung (siehe Abschnitt 3.3) zu verändern. Würde sich aufgrund der im Art. 2 RÜG enthaltenen Nichtleistungsvorschriften (vergleiche Art. 2 §§ 41 bis 43 RÜG) die Höhe der nach Art. 2 RÜG berechneten Rente ändern, führt diese Veränderung nicht zur Neubestimmung des Rentenzuschlags.

Siehe Beispiel 3

Regelaltersrente nach Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

Wird im Anschluss an eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1993 beginnt und einen Rentenzuschlag enthält, eine Regelaltersrente gezahlt, ist der Rentenzuschlag für die Regelaltersrente neu zu bestimmen. Hierfür ist dem Monatsbetrag der Regelaltersrente (vor Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen nach den §§ 89 bis 97 SGB VI) der Monatsbetrag der bisherigen Rente im Zeitpunkt des Beginns der Regelaltersrente einschließlich des Rentenzuschlags (ebenfalls vor Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen nach den §§ 89 bis 97 SGB VI) gegenüberzustellen. Ist der bisherige Rentenbetrag einschließlich des Rentenzuschlags höher als die Regelaltersrente, ist die Differenz als „Restrentenzuschlag“ zur Regelaltersrente zu leisten. Das gilt selbst dann, wenn die Regelaltersrente nach dem 31.12.1993 beginnt.

Rentenzuschlag und Altersteilrente

Wird die SGB VI-Rente vom ursprünglich ersten Rentenbeginn an als Teilrente wegen Alters in Anspruch genommen, ist für die Höhe des Rentenzuschlags die Vollrente wegen Alters dem nach Art. 2 RÜG ermittelten Rentenbetrag gegenüberzustellen. Ist der Rentenbetrag nach Art. 2 RÜG höher als die Altersvollrente nach dem SGB VI, ist der Differenzbetrag als Rentenzuschlag nach § 319a SGB VI zur Altersteilrente zu leisten. Zur Berücksichtigung eines Übergangszuschlags in diesen Fällen vergleiche GRA zu § 319b SGB VI.

Witwenrente oder Witwerrente mit Wechsel des Rentenartfaktors

Bei einer Witwenrente oder Witwerrente ist die Höhe des Rentenzuschlags von dem Zeitpunkt an neu zu bestimmen, von dem nur noch der Rentenartfaktor 0,6 zugrunde zu legen ist.

Regelaltersrente und Auffüllbetrag zur Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

Wird im Anschluss an eine Rente, die aus den Gründen des § 302a SGB VI als Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit geleistet wurde, eine nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Regelaltersrente mit einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1993 gezahlt, ist zu prüfen, ob zur Regelaltersrente ein Rentenzuschlag zu leisten ist.

Hierfür ist die nach dem SGB VI berechnete Regelaltersrente (vor Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen) mit „Rest“-Auffüllbetrag dem nach Art. 2 RÜG ermittelten Rentenbetrag gegenüberzustellen. Ist der Rentenbetrag nach Art. 2 RÜG höher als die Altersrente nach dem SGB VI einschließlich des „Rest“-Auffüllbetrags, ist der Differenzbetrag als Rentenzuschlag nach § 319a SGB VI zusätzlich zu leisten.

Zur Höhe des Auffüllbetrags in diesen Fällen vergleiche GRA zu § 315a SGB VI.

Nichtleistungsvorschriften und Rentenzuschlag

Der zu Versichertenrenten oder zu den Renten wegen Todes zustehende Rentenzuschlag unterliegt nicht den Vorschriften der §§ 90 bis 97 und 313 SGB VI über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen.

Der zur Versichertenrente zu leistende Rentenzuschlag ist jedoch wie die Versichertenrente selbst als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 4

Führt die Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen dazu, dass die SGB VI-Rente einschließlich des Rentenzuschlags niedriger ist als die Rente nach Art. 2 RÜG, ist zu der um den Rentenzuschlag erhöhten SGB VI-Rente ein Übergangszuschlag nach § 319b SGB VI zu zahlen (vergleiche Abschnitt 9 und GRA zu § 319b SGB VI).

Übergangszuschlag

Führt die Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen (vergleiche §§ 90 bis 97 und 313 SGB VI) dazu, dass der Monatsbetrag der SGB VI-Rente gegebenenfalls einschließlich des Rentenzuschlags im Zeitpunkt des Rentenbeginns (vergleiche Abschnitt 3.1) niedriger ist als der maßgebende Rentenbetrag nach Art. 2 RÜG, ist zu der um den Rentenzuschlag erhöhten SGB VI-Rente ein Übergangszuschlag nach § 319b SGB VI zu zahlen. Einzelheiten sind der GRA zu § 319b SGB VI zu entnehmen.

Rentenzuschlag und Wanderrente

Wird zu einer Wanderrente, der persönliche Entgeltpunkte und beziehungsweise oder persönliche Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde liegen, ein Rentenzuschlag gezahlt, ist dieser zum Zwecke des Wanderversicherungsausgleichs nach dem Verhältnis der persönlichen Entgeltpunkte auf die Versicherungszweige aufzuteilen.

Rentenzuschlag und Versorgungsausgleich

Der Rentenzuschlag ist bei der Neuberechnung der Rente infolge eines durchgeführten Versorgungsausgleichs sowohl beim Ausgleichsberechtigten als auch beim Ausgleichspflichtigen nicht neu zu bestimmen.

Beispiel 1: Anspruch auf Rentenzuschlag

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Fall A:

Anspruch auf Witwenrente nach dem SGB VI und Anspruch auf Witwenrente nach Art. 2 RÜG besteht jeweils ab 01.05.1992.

Fall B:

Anspruch auf Witwenrente nach dem SGB VI besteht ab 01.05.1992. Zum 01.10.1992 tritt ein Anspruch auf Witwenrente nach Art. 2 RÜG hinzu.

Lösung:

Ein Rentenzuschlag ergibt sich allein im Fall A, weil die Voraussetzungen für eine Witwenrente nach Art. 2 RÜG zum Beginn der Witwenrente nach dem SGB VI vorliegen.

Im Fall B kommt ein Rentenzuschlag nicht in Betracht. Hier ist jedoch zu prüfen, ob ab 01.10.1992 ein Übergangszuschlag nach § 319b SGB VI zu leisten ist.

Beispiel 2: Höhe des Rentenzuschlags

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Der nach Art. 2 RÜG errechnete Rentenbetrag (Stand am 31.12.1991) beläuft sich auf 896,00 DM.

Der Monatsbetrag der SGB VI-Rente zum Rentenbeginn am 01.12.1992 beträgt 856,84 DM.

Lösung:

Es ergibt sich ein Rentenzuschlag von (896.00 DM minus 856,84 DM gleich) 39,16 DM und damit ein Monatsbetrag der Rente von 896,00 DM.

Der Monatsbetrag der Rente nach dem SGB VI in Höhe von 896,00 DM unterliegt den Vorschriften über die Krankenversicherung der Rentner.

Beispiel 3: Hinzutritt einer Witwenrente zur Versichertenrente

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Zu einer Versichertenrente, die einen Rentenzuschlag enthält, tritt eine Witwenrente nach dem SGB VI hinzu, für die auch die Voraussetzungen einer Witwenrente nach Art. 2 RÜG gegeben sind.

Die Witwenrente steht nach Art. 2 § 41 Abs. 2 RÜG in voller Höhe, die Versichertenrente in Höhe von 25 Prozent zu.

Die gekürzte Versichertenrente ist betragsmäßig niedriger als die - bezogen auf den Rentenbeginn - berechnete SGB VI-Versichertenrente.

Lösung:

Der Rentenzuschlag zur Versichertenrente ist der Höhe nach nicht neu zu bestimmen. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn auch zur Witwenrente ein Rentenzuschlag zu leisten wäre. Zum Übergangszuschlag in diesen Fällen vergleiche GRA zu § 319b SGB VI.

Beispiel 4:Einkommensanrechnung bei Rentenzuschlag
(Beispiel zu Abschnitt 8)
Die Versichertenrente einschließlich Rentenzuschlag, aber nach Kürzung entsprechend § 18b Abs. 5 SGB IV beträgt 957,29 DM.
Die Hinterbliebenenrente beträgt 466,89 DM. Sie besteht aus einem dynamischen Rentenbetrag von 354,31 DM aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einem Rentenzuschlag von 112,58 DM.
Lösung:
Auf die Hinterbliebenenrente in Höhe von 354,31 DM (der Rentenzuschlag bleibt unberücksichtigt) ist die Versichertenrente - unter Berücksichtigung des maßgebenden Freibetrags - in Höhe von 957,29 DM (der Rentenzuschlag ist zu berücksichtigen) anzurechnen.
Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/4810

§ 319a SGB VI wurde durch Artikel 1 Nummer 32 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) rückwirkend ab 01.01.1992 (Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes) neu gefasst.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

§ 319a SGB VI wurde durch Artikel 1 Nummer 143 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 42 Absatz 1 RÜG) in das SGB VI eingefügt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 319a SGB VI