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§ 315a SGB VI: Auffüllbetrag

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA ist mit den anderen Rentenversicherungsträgern abgestimmt worden.

Dokumentdaten
Stand17.02.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 1. SGB III-Änderungsgesetzes vom 16.12.1997 in Kraft getreten am 01.01.1998
Rechtsgrundlage

§ 315a SGB VI

Version001.00
Schlüsselwörter
  • 6180

  • 6837

  • 6994

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift legt die Höhe des Auffüllbetrags in den Fällen fest, in denen der Monatsbetrag der Rente, der sich aus den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) am 31.12.1991 ergibt, niedriger ist als der für denselben Monat nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets tatsächlich ausgezahlte Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlags (Satz 1). Wurde für denselben Monat noch eine Anteilsrente (West) gezahlt, ist diese in ihrer Bruttohöhe dem nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ausgezahlten Rentenbetrag hinzuzurechnen.

Vor der Gegenüberstellung nach Satz 1 sind die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Renten um 6,84 Prozent zu erhöhen (Satz 2). Ausgenommen von der Gegenüberstellung sind die in Satz 2, zweiter Teilsatz aufgeführten Leistungen.

Der durch Artikel 5 Nummer 7 des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes eingefügte (neue) Satz 3 stellt klar, dass nach dem Rentenangleichungsgesetz vom 28.06.1990 nicht zu erhöhende „Versorgungen alter Art“ ehemaliger Beschäftigter der Deutschen Reichsbahn oder Deutschen Post, die am 30.06.1990 anstelle der niedrigeren „Versorgung neuer Art“ des § 7 der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn oder Deutschen Post geleistet wurden, vor dem 01.01.1992 solange zu leisten waren, bis die nach dem Rentenangleichungsgesetz erhöhte und nach der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung zum 01.01.1991 und 01.07.1991 jeweils um 15 Prozent angepasste „Versorgung neuer Art“ zur höheren Leistung wurde und zu zahlen war. Daraus ergibt sich, dass der Auffüllbetrag nicht um den Differenzbetrag zu erhöhen ist, der zum 01.07.1990 zwischen einer neuen Post- oder Bahnversorgung und der sogenannten alten Post- oder Bahnversorgung des Beitrittsgebiets entstanden ist.

Die Sätze 4 und 5 regeln, wie und mit welchen Beträgen der Auffüllbetrag ab 01.01.1996 abzuschmelzen ist.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 315a SGB VI ist eine ergänzende Regelung zu den Vorschriften über die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente. Für die nicht in die Rentenversicherung überführten Zusatzversorgungsleistungen im Sinne des § 14 AAÜG ist § 315a SGB VI ebenfalls maßgebend.

Allgemeines

Die für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge einschließlich der Ehegattenzuschläge - zuzüglich eventueller Anteilsrenten (West) - werden vielfach höher sein als die Monatsbeträge der Rente für denselben Monat, die sich aus den nach § 307a Abs. 1 bis 3 SGB VI ermittelten persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ergeben.

§ 315a SGB VI sieht den Schutz des für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ausgezahlten, aber um 6,84 Prozent erhöhten Rentenbetrags vor. Wurde für denselben Monat noch eine Anteilsrente (West) gezahlt, ist diese in ihrer Bruttohöhe dem nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ausgezahlten Rentenbetrag hinzuzurechnen. Es ist ein Auffüllbetrag zu leisten, der sich aus der Differenz zwischen dem maßgebenden ausgezahlten Rentenbetrag und dem Monatsbetrag aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und/oder den persönlichen Entgeltpunkten zum 31.12.1991 ergibt. Dieser Auffüllbetrag ist nicht um den Betrag zu erhöhen, der sich zum 01.07.1990 als Differenz zwischen der angeglichenen niedrigeren Bahn- oder Postversorgung neuer Art und der unverändert gebliebenen Bahn- oder Postversorgung alter Art errechnen ließe. Der gegenteiligen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 27.02.1997, AZ: 4 RA 24/95, wird mit Blick auf die durch Artikel 5 Nummer 7 des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes erfolgte Klarstellung in § 315a S. 3 SGB VI nicht gefolgt.

Sind auf die „umgewertete“ beziehungsweise neu berechnete Rente die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen anzuwenden, kann es trotz des Auffüllbetrags dazu kommen, dass der zum 31.12.1991 ausgezahlte Rentenbetrag unterschritten wird. In diesen Fällen ist die Gewährung eines Ausgleichsbetrags zu prüfen (vergleiche Abschnitt 11).

Der Auffüllbetrag ist ein statischer Rentenbetrag, der bis zum 31.12.1995 in unveränderter Höhe so lange zusteht, wie ein Anspruch auf die ihm zugrunde liegende Rente besteht. Der Rentenanspruch ist nach den bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften zu beurteilen.

Vom 01.01.1996 an ist der Auffüllbetrag bei jeder Rentenanpassung abzuschmelzen. Dabei darf jedoch der bisherige Zahlbetrag nicht unterschritten werden.

Ein Auffüllbetrag ist auch zu den Renten zu leisten, die wegen § 307a Abs. 9 bis 11 SGB VI nicht umgewertet, sondern nach den sonstigen Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen sind. Welche Renten das sind, ist der GRA zu § 307a SGB VI zu entnehmen.

Es besteht kein Anspruch auf

Die dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Verfassungsbeschwerden (AZ: 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2144/00 und andere), die sich gegen die nicht vorzunehmende Dynamisierung des Auffüllbetrags richteten, sind mit Beschluss vom 11.05.2005 zurückgewiesen worden.

Berechnung des Auffüllbetrags

Der Auffüllbetrag ist beim Zusammentreffen von Renten an Versicherte und Renten an Hinterbliebene zu jeder Rente eigenständig zu berechnen. Es sind folgende Schritte erforderlich:

a)

Der Monatsbetrag der Rente am 31.12.1991 ist zu errechnen.

Dies kann ein Monatsbetrag sein, der sich aufgrund der Umwertung nach § 307a Abs. 1 bis 3 SGB VI aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) oder aufgrund der Neuberechnung nach den sonstigen Vorschriften des SGB VI aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und persönlichen Entgeltpunkten ergibt. Maßgebend ist der Bruttobetrag vor Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen sowie der Vorschriften über die Krankenversicherung der Rentner. Im Einzelnen vergleiche die GRA zu § 307a SGB VI.

b)

Der für Dezember 1991 ausgezahlte Rentenbetrag (vergleiche hierzu Abschnitte 3.1 und 3.2) einschließlich des Ehegattenzuschlags ist zu ermitteln und um 6,84 Prozent zu erhöhen.

Siehe Beispiel 1

Wird neben der Rente, die nach den am 31.12.1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet ist, eine „Anteilsrente“ im Sinne von § 307a Abs. 9 Nr. 2 und 3 SGB VI gezahlt, ist diese „Anteilsrente“ mit ihrem Bruttobetrag (das ist hier der Betrag nach Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen, aber vor Anwendung der Regelungen über die Krankenversicherung der Rentner) der Berechnung des Auffüllbetrags zugrunde zu legen. Die Erhöhung um 6,84 Prozent kommt nur für den nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ausgezahlten Rentenbetrag in Betracht.

Siehe Beispiel 2

Ist der für Dezember 1991 maßgebende Rentenbetrag wegen der Regelung in § 50 Abs. 2 der 1. Renten-VO nur in Höhe von 25 Prozent der Rente ausgezahlt worden, ist dieser gekürzte Rentenbetrag, jedoch um 6,84 Prozent erhöht, der Berechnung des Auffüllbetrags zugrunde zu legen.

c)

Beide Beträge sind miteinander zu vergleichen. Ist der Betrag nach b) höher als der Betrag nach a), ist die Differenz der Auffüllbetrag. Im umgekehrten Fall ergibt sich ein Auffüllbetrag nicht.

Siehe Beispiel 3

Zu berücksichtigende Rentenbeträge

Von den am 31.12.1991 ausgezahlten Rentenbeträgen sind zu berücksichtigen:

1.die Rente aus der Sozialpflichtversicherung,
2.die Zusatzrente aus der FZR,
3.der Ehegattenzuschlag,
4.die Anteilsrenten nach § 307a Abs. 9 Nr. 2 und 3 SGB VI.

Die Beträge nach 1. bis 3., auf die auch noch am 01.01.1992 ein Anspruch nach den am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften bestehen muss, sind jeweils um 6,84 Prozent zu erhöhen.

Die Zusatzrente aus der FZR wird bei nicht in die Rentenversicherung überführten Leistungen im Sinne des § 14 AAÜG bei der Berechnung des Auffüllbetrags, nicht jedoch bei der Umwertung nach § 307a SGB VI berücksichtigt.

Beträge nach 4. sind mit ihrem Bruttobetrag (Betrag nach Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen, aber vor der Anwendung der Regelungen über die Krankenversicherung der Rentner) der Berechnung des Auffüllbetrags zugrunde zu legen. Hier ist keine Erhöhung um 6,84 Prozent vorzunehmen, da es sich schon um einen Bruttorentenbetrag handelt.

Nicht zu berücksichtigende Rentenbeträge

Für die Berechnung des Auffüllbetrags sind unter anderem folgende Beträge, die in dem am 31.12.1991 ausgezahlten Rentenbetrag noch enthalten sein konnten, beziehungsweise folgende sonstige Leistungen nicht zu berücksichtigen:

  • der Kinderzuschlag nach § 18 der 1. Renten-VO vom 23.11.1979,
  • die Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28.01.1947, diese Leistung ist in bisheriger Höhe weiterzuzahlen (vergleiche § 315b SGB VI),
  • die Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 15.03.1968, diese Leistung ist in bisheriger Höhe weiterzuzahlen (vergleiche § 315b SGB VI),
  • die Rente nach der Verordnung über die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung vom 25.06.1953, diese Rente ist in bisheriger Höhe weiterzuzahlen (vergleiche § 315b SGB VI),
  • die in die Rentenversicherung überführten Leistungen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Sinne des AAÜG,
  • die Kriegsbeschädigtenrente. Zur vorübergehenden Zahlung vergleiche Artikel 25 des Renten-Überleitungsgesetzes.

Rentenzahlung allein in Höhe des Auffüllbetrags

Die Rente ist allein in Höhe des Auffüllbetrags zu zahlen,

  • wenn sich für den Monatsbetrag der Rente nach § 307a Abs. 1 bis 3 SGB VI keine persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben, zum Beispiel bei einer Invalidenrente an Behinderte, oder
  • wenn nach den Vorschriften des SGB VI kein Rentenanspruch besteht.

Das ist dann der am 31.12.1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets ausgezahlte, um 6,84 Prozent erhöhte Rentenbetrag, auf den dann die Vorschriften über die Krankenversicherung der Rentner anzuwenden sind.

Anspruchsdauer für den Auffüllbetrag

Der Auffüllbetrag fällt weg, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente, die Grundlage für die Zahlung des Auffüllbetrags war, nach dem 31.12.1991 entfallen. Ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen oder entfallen sind, ist nach dem am 31.12.1991 geltenden Recht im Beitrittsgebiet, also nach der 1. Renten-VO der ehemaligen DDR vom 23.11.1979 in Verbindung mit dem Rentenangleichungsgesetz vom 28.06.1990 zu prüfen.

Der Auffüllbetrag zu einer Waisenrente wird in Abhängigkeit vom Anspruch auf Waisenrente nach § 48 SGB VI so lange geleistet, wie auch ein Tatbestand nach § 48 Abs. 4 SGB VI vorliegt. Das bedeutet, dass bei einer (Weiter-)Zahlung oder Wiedergewährung des Auffüllbetrags zu einer Waisenrente nicht mehr auf § 18 Abs. 3 der 1. Renten-VO abzustellen ist (BSG vom 23.05.2006, AZ: B 13 RJ 14/05 R).

Auch führt eine Heirat der Waise nach dem 31.12.1991 nicht zum Wegfall des Auffüllbetrags. § 74 Abs. 2 und 3 der 1. Renten-VO findet insoweit keine Anwendung.

Die Vorschrift über den Anspruch und die Höhe des Ehegattenzuschlags (§ 17 der 1. Renten-VO) ist nicht zu beachten, das heißt, es kommt weder zur Veränderung noch zum Wegfall des Auffüllbetrags, wenn nach dem 31.12.1991 der Ehegattenzuschlag hätte wegfallen müssen.

Der Auffüllbetrag ist auch dann der Höhe nach nicht neu festzustellen, wenn nach dem 31.12.1991 ein weiterer Anspruch nach Art. 2 RÜG hinzutritt. Die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten nach Art. 2 §§ 41 ff. RÜG sind allein auf die hinzutretende Rente anzuwenden. In welcher Höhe dabei die Rente mit dem Auffüllbetrag zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus der GRA zu § 319b SGB VI.

Ist der Anspruch auf den Auffüllbetrag entfallen, weil die Voraussetzungen nach dem am 31.12.1991 geltenden Recht des Beitrittsgebiets nicht mehr vorlagen und besteht der Rentenanspruch nach dem SGB VI weiter, ist die Rente allein in der Höhe zu leisten, die sich aus den persönlichen Entgeltpunkten und/oder den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ergibt.

Der Auffüllbetrag zu einer als Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit geleisteten Rente nach § 302a SGB VI fällt weg, wenn der Rentenanspruch nach § 302a Abs. 3 SGB VI endet. Eine gesonderte Prüfung der Invalidität ist aufgrund der rückwirkend ab 01.01.1992 durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz erfolgten Änderung des § 315a Abs. 1 SGB VI nicht mehr vorzunehmen.

Beachte:

In Fällen, in denen der Auffüllbetrag zur Rente wegen Berufsunfähigkeit eingestellt worden ist, weil Invalidität nicht mehr vorlag, ist der Auffüllbetrag vom Wegfallzeitpunkt an wieder zu leisten.

Verzug ins Ausland

Es wird auf die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zum Auslandsrentenrecht beziehungsweise zu den Vorschriften über das über- und zwischenstaatliche Recht verwiesen.

Abschmelzung

Besteht der Anspruch auf den Auffüllbetrag, ist dieser in der festgestellten Höhe bis zum 31.12.1995 zu zahlen, sofern nicht sonstige Veränderungen zu berücksichtigen sind (vergleiche hierzu Abschnitt 8).

Bei jeder Rentenanpassung, die nach dem 31.12.1995 vorzunehmen ist, ist der Auffüllbetrag um ein Fünftel, mindestens aber um 20,00 DM zu vermindern. Das darf allerdings nicht dazu führen, dass der bisherige Zahlbetrag unterschritten wird (Satz 4 der Vorschrift). Ein danach noch verbleibender Auffüllbetrag ist bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang der Rentenanpassungen abzuschmelzen (Satz 5 der Vorschrift).

Die Abschmelzung ist in der Weise vorzunehmen, dass das anlässlich der ersten Rentenanpassung ab dem 01.01.1996 bestimmte eine Fünftel des Auffüllbetrags bei jeder folgenden Rentenanpassung weiterhin zum Abschmelzen verwendet wird.

Siehe Beispiel 4

Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung (KLG-Leistung) ist die Minderung des Auffüllbetrags ungeachtet dieses Betrags vorzunehmen. Die KLG-Leistung ist keine Rente, sondern eine aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringende Geldleistung besonderer Art.

Abschmelzung im Umfang der Erhöhungsbeträge nach § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004

Bei der Durchführung der Rentenanpassungen zum 01.07.1998, 01.07.1999 und 01.07.2000 wurden die sich aus der Höherbewertung der Kindererziehungszeiten nach § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 ergebenden Rentenbeträge zunächst mit zur Abschmelzung der Auffüllbeträge herangezogen. Diese Verfahrensweise war Gegenstand mehrerer Rechtsstreitverfahren, die im Ergebnis zu höchstrichterlichen Entscheidungen führten:

Mit Urteil vom 16.11.2000, AZ: B 4 RA 68/99 R, bestätigte der 4. Senat des Bundessozialgerichts, dass die Verrechnung der Erhöhungsbeträge nach § 307d SGB VI zu den Rentenanpassungen am 01.07.1998 und 01.07.1999 grundsätzlich zulässig gewesen sei, weil sie nicht gegen den Regelungsgehalt des hier maßgebenden § 315a S. 4 SGB VI verstößt. Zur Abschmelzung ab 01.07.2000 enthielt dieses Urteil eine nicht entscheidungserhebliche Randbemerkung, wonach es wegen dem nunmehr maßgebenden § 315a S. 5 SGB VI zum 01.01.2000 nicht zulässig gewesen sei, die Abschmelzung auch im Umfang des Erhöhungsbetrags nach § 307d SGB VI vorzunehmen.

Die Sichtweise des 4. Senats zur Rentenanpassung am 01.07.2000 bestätigte der 13. Senat mit dem Urteil des BSG vom 20.07.2005, AZ: B 13 RJ 17/04 R. Nach dieser Entscheidung war es unzulässig, zum 01.07.2000 die sich aus der Höherbewertung der Kindererziehungszeiten ergebende Rentenerhöhung mit den Auffüllbeträgen zu verrechnen. Der nunmehr maßgebende § 315a S. 5 SGB VI, wonach die Abschmelzung ab 01.07.2000 „im Umfang dieser Rentenanpassung“ zu erfolgen hat, schließt aus Sicht des Bundessozialgerichts eindeutig eine zusätzliche Abschmelzung im Umfang des Erhöhungsbetrags nach § 307d SGB VI aus.

Das BSG-Urteil vom 20.07.2005 findet über den Einzelfall hinaus Anwendung. Die Abschmelzung zum 01.07.2000 darf danach nur im Umfang der eigentlichen Rentenanpassung erfolgen, dazu zählt nicht der sich zum 01.07.2000 ergebende Erhöhungsbetrag nach § 307d SGB VI.

Neubestimmung des Auffüllbetrags beim Wechsel der Rentenart

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Rente wegen Berufsunfähigkeit

Eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestand, wird ab 01.01.1992 prinzipiell als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet (vergleiche hierzu GRA zu § 302a SGB VI). Ausgehend von der Höhe des Monatsbetrags einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zum 31.12.1991 wird der Auffüllbetrag berechnet (vergleiche Abschnitt 3). Der Auffüllbetrag ist neu zu bestimmen, wenn wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze des § 302a SGB VI von einem nach dem 01.01.1992 liegenden Zeitpunkt an die Invalidenrente nur noch als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet werden kann.

Siehe Beispiel 5

Rente wegen Berufsunfähigkeit in Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

Ist zu einem Zeitpunkt, nachdem nach einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt wurde, erneut eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu leisten, muss auch hier - bezogen auf den 31.12.1991 - der Auffüllbetrag wiederum neu bestimmt werden.

Rente wegen Alters nach einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

Wird im Anschluss an eine Rente, die aus den Gründen des § 302a SGB VI als Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit geleistet wurde, eine nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Regelaltersrente gezahlt, bleibt der Anspruch auf den Auffüllbetrag bei dieser Rente grundsätzlich erhalten.

Der Auffüllbetrag ist jedoch nicht in der bisherigen Höhe zu berücksichtigen, er ist der Höhe nach neu zu bestimmen. Auszugehen ist von der Regelaltersrente, wie sie sich bei Rentenbeginn - gegebenenfalls einschließlich eines Rentenzuschlags nach § 319a SGB VI, aber ohne den Übergangszuschlag nach § 319b SGB VI - vor Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen nach den §§ 93 bis 97 SGB VI errechnet. Dem so ermittelten Monatsbetrag der Regelaltersrente ist der Rentenbetrag der bisherigen Rente einschließlich des Auffüllbetrags nach § 315a SGB VI und ebenfalls vor Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen nach den §§ 93 bis 97 SGB VI im Zeitpunkt des Beginns der Regelaltersrente gegenüberzustellen.

Siehe Beispiel 6

Der Auffüllbetrag ist bei Altersrenten nicht neu zu bestimmen, wenn zu der bisherigen Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente nach den §§ 36 bis 38, 236 bis 237a SGB VI als paralleler Anspruch im Sinne von § 89 SGB VI tritt. In diesen Fällen ist die bisherige Rente mit Auffüllbetrag anstelle der vorzeitigen Altersrente zu zahlen, wenn sie die höhere ist.

Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 ist unter anderem die Vorschrift des § 34 Abs. 4 SGB VI geändert worden. Danach ist eine Bewilligung einer Regelaltersrente nicht mehr zulässig, wenn sie nach dem 31.07.2004 beginnt und eine vorzeitige Altersrente bereits bindend bewilligt worden ist. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze durch den Rentner fällt jedoch die Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit weg und der ruhende Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente führt ab 01.08.2004 zur Zahlbarmachung dieser Leistung. Das Recht der ehemaligen DDR hat einen Wegfall der Invalidenrente aufgrund der Vollendung des 65. Lebensjahres beziehungsweise des Erreichens der Regelaltersgrenze jedoch nicht gekannt.

In diesen Fällen sind bei der Zahlbarmachung der vorzeitigen Altersrente vom Erreichen der Regelaltersgrenze an die Besitzschutzbeträge einzuräumen, die bisher nur zur Regelaltersrente gezahlt worden sind. Damit führt die durch § 34 Abs. 4 SGB VI getroffene Regelung, die einen Wechsel von einer Rente wegen Alters in eine andere Rente wegen Alters ausschließt, nicht dazu, dass dem Rentner die vorgezogene Altersrente (ab Erreichen der Regelaltersgrenze) ohne Auffüllbetrag zur Zahlung anzuweisen ist. Der Auffüllbetrag ist ab Erreichen der Regelaltersgrenze zu zahlen.

Rentenneufeststellungen nach § 300 Abs. 3 und 3a SGB VI

Wird eine Rente des Beitrittsgebiets, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestand, aus den Gründen des § 300 Abs. 3 SGB VI beziehungsweise wurde sie nach § 300 Abs. 3a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 neu festgestellt (vergleiche hierzu im Einzelnen die GRA zu § 300 SGB VI), bleibt der Anspruch auf den Auffüllbetrag grundsätzlich erhalten.

Der Auffüllbetrag ist jedoch der Höhe nach neu zu bestimmen. Auszugehen ist von den der neu festgestellten Rente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkten (Ost), daraus ist bezogen auf den 31.12.1991 der Monatsbetrag der neu festgestellten Rente zu errechnen. Dieser Betrag ist im Sinne des Abschnitts 3 dem Rentenbetrag gegenüberzustellen, der sich nach der Neufeststellung der Rente im Dezember 1991 ergeben hätte, wenn die Rente aufgrund der Neufeststellung hätte gezahlt werden können. Die Differenz ist der zur neu festgestellten Rente zu leistende Auffüllbetrag.

Siehe Beispiel 7

Nichtleistungsvorschriften und Auffüllbetrag

Der zu Versichertenrenten oder zu den Renten wegen Todes gezahlte Auffüllbetrag unterliegt nicht den Vorschriften der §§ 90 bis 97 SGB VI über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen. Der Auffüllbetrag ist also selbst dann zu zahlen, wenn der aus den persönlichen Entgeltpunkten und/oder persönlichen Entgeltpunkten (Ost) errechnete Monatsbetrag der Rente wegen vorgenannter Vorschriften nicht zu leisten ist.

Der zur Versichertenrente zu leistende Auffüllbetrag ist jedoch wie die Versichertenrente selbst als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 8

Ausgleichsbetrag zur Witwenrente oder Witwerrente

Führt die Einkommensanrechnung und/oder die Anwendung des § 93 SGB VI auf die Witwenrente oder Witwerrente (Gleiches gilt für die Waisenrenten) dazu, dass die Gesamtleistung aus Versichertenrente und Witwenrente oder Witwerrente im Januar 1992 niedriger ist als dieselben Rentenbeträge im Dezember 1991, ist die Witwenrente beziehungsweise Witwerrente um einen Ausgleichsbetrag zu erhöhen. Das gilt selbst dann, wenn bei der Einkommensanrechnung ab 01.01.1992 ein Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt worden ist, das im Dezember 1991 vom Berechtigten noch nicht bezogen wurde.

Der Ausgleichsbetrag, der bereits von der Rentenanpassung ab 01.07.1992 an abzuschmelzen ist, ist aus der Differenz der

  • um 6,84 Prozent erhöhten Rentenbeträge für Versichertenrente und Witwenrente oder Witwerrente im Dezember 1991 und
  • der vor Anwendung der Regelungen zur Krankenversicherung der Rentner im Januar 1992 beziehungsweise in den Monaten, zu deren Beginn eine Rentenanpassung vorzunehmen ist (zum Beispiel Juli 1992), zustehenden Beträge für die Versichertenrente und Witwenrente oder Witwerrente (nach Einkommensanrechnung)

zu errechnen.

Ein Ausgleichsbetrag steht auch in den Fällen zu, in denen im Dezember 1991 eine Witwenrente oder Witwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente aus der FZR beziehungsweise eine Übergangshinterbliebenenrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente aus der FZR - und daneben keine Versichertenrente - bezogen wurde. Führt die Einkommensanrechnung ab 01.01.1992 zur Minderung der Hinterbliebenenrente, ist die Höhe des Ausgleichsbetrags die Differenz zwischen der um 6,84 Prozent erhöhten Hinterbliebenenrente im Dezember 1991 zu der - vor Anwendung der Regelungen zur Krankenversicherung der Rentner, aber nach der Einkommensanrechnung - jeweils maßgebenden Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI. Darüber hinaus kommt die Zahlung eines Ausgleichsbetrags auch in den Neuberechnungsfällen des § 307a Abs. 9 und 11 SGB VI und dann in Betracht, wenn im Dezember 1991 wegen einer höheren Unfallwitwenrente oder Unfallwitwerrente eine gleichartige Rente aus der Sozialpflichtversicherung nicht, jedoch die Zusatzrente aus der FZR gezahlt wurde. Im zuletzt genannten Fall ist für den Ausgleichsbetrag die Witwenrente oder Witwerrente nach Anwendung von § 93 SGB VI im Januar 1992 mit der im Dezember 1991 gezahlten und um 6,84 Prozent erhöhten Zusatzrente aus der FZR zu vergleichen.

Siehe Beispiel 9

Auffüllbetrag und Hinzuverdienst ab 01.01.2001

Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Auffüllbetrag (§ 315a SGB VI) gezahlt, müssen

  • Invalidenrenten des Beitrittsgebiets, die nach § 307a SGB VI umgewertet wurden, seit dem 01.01.1992 abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes nach § 302a SGB VI entweder als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder als Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt werden und am 01.01.1992 gegebenenfalls einen Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI enthielten,
  • nach §§ 2, 4 AAÜG überführte Invalidenrenten des Beitrittsgebiets, die gegebenenfalls in Höhe des nach § 307b Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.04.1999 geschützten monatlichen Rentenbetrags zu leisten waren,

nach Anwendung von § 313 SGB VI mindestens in der durch den Einigungsvertrag garantierten Höhe geleistet werden. Das ist

  • der um 6,84 Prozent erhöhte Betrag der am 31.12.1991 nach dem Recht des Beitrittsgebiets zustehenden Invalidenrente,
  • der um 6,84 Prozent erhöhte Monatsbetrag der überführten Invalidenrente.

Das gilt gleichermaßen für nachstehend genannte Renten, die zwar keinen Auffüllbetrag enthalten, aber einen Renten- oder Übergangszuschlag:

  • nach dem SGB VI berechnete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die einen Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1993 haben und wegen eines bei Rentenbeginn gleichzeitig bestehenden Anspruchs auf eine Rente nach Art. 2 § 7 RÜG gegebenenfalls um einen Rentenzuschlag nach § 319a SGB VI (und gegebenenfalls zusätzlich um einen Übergangszuschlag nach § 319b SGB VI) erhöht wurden,
  • nach dem SGB VI berechnete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, zu denen wegen eines in der Zeit vom 01.01.1992 (01.01.1994) bis 31.12.1996 entstandenen Anspruchs auf eine Rente nach Art. 2 § 7 RÜG gegebenenfalls ein Übergangszuschlag nach § 319b SGB VI zu leisten war.

Diese müssen mindestens in Höhe des nach den Vorschriften des RÜG berechneten und nach Art. 2 § 39 RÜG auf den Stand 31.12.1991 erhöhten Monatsbetrags der Rente des Art. 2 § 7 RÜG geleistet werden.

Siehe Beispiel 10

Auffüllbetrag und Wanderrente

Wird zu einer Wanderrente, der persönliche Entgeltpunkte und/oder persönliche Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde liegen, ein Auffüllbetrag gezahlt, ist dieser zum Zwecke des Wanderversicherungsausgleichs nach dem Verhältnis der persönlichen Entgeltpunkte auf die Versicherungszweige aufzuteilen.

Beispiel 1: Ermittlung des für Dezember 1991 ausgezahlten Rentenbetrags

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Der ausgezahlte Rentenbetrag am 31.12.1991 beträgt 437,00 DM.

Lösung:

Dieser Betrag ist um 6,84 Prozent zu erhöhen, sodass ein Betrag von 466,89 DM maßgebend ist.

Beispiel 2: Anteilsrente (West)

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Der Zahlbetrag der Anteilsrente (West) am 31.12.1991 unter Berücksichtigung der Eigenbeteiligung an der Krankenversicherung der Rentner beträgt 362,36 DM.

Lösung:

Zugrunde zu legen ist der Bruttobetrag, sodass ein Betrag von 385,90 DM maßgebend ist.

Beispiel 3: Ermittlung des Auffüllbetrags

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Der ausgezahlte Rentenbetrag am 31.12.1991 beträgt 896,00 DM.

6,84 Prozent davon ergeben einen Erhöhungsbetrag von 61,29 DM.

Der Monatsbetrag aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) am 31.12.1991 beträgt 856,84 DM.

Lösung:

Es ergibt sich ein Auffüllbetrag von 100,45 DM.

Das ist die Differenz zwischen dem am 31.12.1991 ausgezahlten und um 6,84 Prozent erhöhten Rentenbetrag von 957,29 DM und dem Monatsbetrag der Rente in Höhe von 856,84 DM.

Beispiel 4: Abschmelzung des Auffüllbetrags

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Der Monatsbetrag der Rente am 31.12.1995 beträgt 1.000,00 DM.

Hinzu kommt ein Auffüllbetrag von 120,00 DM, sodass sich insgesamt 1.120,00 DM ergeben.

Ein Fünftel des Auffüllbetrags von 120,00 DM sind 24,00 DM.

Für die folgenden Rentenanpassungen ergeben sich folgende Zeitpunkte und Prozentsätze:

  • 4,38 Prozent zum 01.01.1996
  • 1,21 Prozent zum 01.07.1996
  • 5,55 Prozent zum 01.07.1997
  • 0,89 Prozent zum 01.07.1998
  • 2,79 Prozent zum 01.07.1999
  • 0,60 Prozent zum 01.07.2000.

Lösung:

Die Abschmelzung des Auffüllbetrags ist wie folgt vorzunehmen:

Anpassung zum 01.01.1996:

Der Rentenbetrag vor der Anpassung beträgt 1.000,00 DM.

Aus der Anpassung ergibt sich ein Erhöhungsbetrag von 43,80 DM.

Der Auffüllbetrag von 120,00 DM wird um 24,00 DM auf 96,00 DM abgeschmolzen.

Damit beträgt die monatliche Rente insgesamt 1.139,80 DM.

Anpassung zum 01.07.1996:

Der Rentenbetrag vor der Anpassung beträgt 1.043,80 DM.

Aus der Anpassung ergibt sich ein Erhöhungsbetrag von 12,63 DM.

Der Auffüllbetrag von 96,00 DM wird um 12,63 DM (begrenzt auf die Anpassung) auf 83,37 DM abgeschmolzen.

Damit beträgt die monatliche Rente insgesamt 1.139,80 DM.

Anpassung zum 01.07.1997:

Der Rentenbetrag vor der Anpassung beträgt 1.056,43 DM.

Aus der Anpassung ergibt sich ein Erhöhungsbetrag von 58,63 DM.

Der Auffüllbetrag von 83,37 DM wird um 24,00 DM auf 59,37 DM abgeschmolzen.

Damit beträgt die monatliche Rente insgesamt 1.174,43 DM.

Anpassung zum 01.07.1998:

Der Rentenbetrag vor der Anpassung beträgt 1.115,06 DM.

Aus der Anpassung ergibt sich ein Erhöhungsbetrag von 9,92 DM.

Der Auffüllbetrag von 59,37 DM wird um 9,92 DM auf 49,45 DM abgeschmolzen.

Damit beträgt die monatliche Rente insgesamt 1.174,43 DM.

Anpassung zum 01.07.1999:

Der Rentenbetrag vor der Anpassung beträgt 1.124,98 DM.

Aus der Anpassung ergibt sich ein Erhöhungsbetrag von 31,39 DM.

Der Auffüllbetrag von 49,45 DM wird um 24,00 DM auf 25,45 DM abgeschmolzen.

Damit beträgt die monatliche Rente insgesamt 1.181,82 DM.

Anpassung zum 01.07.2000:

Der Rentenbetrag vor der Anpassung beträgt 1.156,37 DM.

Aus der Anpassung ergibt sich ein Erhöhungsbetrag von 6,94 DM.

Der verbliebene Auffüllbetrag von 25,45 DM wird im Umfang der Rentenanpassung von 6,94 DM auf 18,51 DM abgeschmolzen.

Damit beträgt die monatliche Rente insgesamt 1.181,82 DM.

Beispiel 5: Neubestimmung des Auffüllbetrags beim Wechsel von einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 8)

Der Rentenbetrag am 31.12.1991 einschließlich Erhöhung um 6,84 Prozent beläuft sich auf 700,87 DM.

Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit am 31.12.1991 beträgt 600,87 DM. Zur Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ergibt sich ein Auffüllbetrag in Höhe von 100,00 DM.

Der Monatsbetrag der Rente wegen Berufsunfähigkeit am 31.12.1991 beläuft sich auf 400,58 DM. Die Rente wegen Berufsunfähigkeit wird gezahlt ab 01.10.1992.

Lösung:

Vom 01.10.1992 an ist der Auffüllbetrag neu zu bestimmen, weil anstelle der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Rente wegen Berufsunfähigkeit bezogen wird, zu der aber weiterhin ein Auffüllbetrag zusteht. Bezogen auf den 31.12.1991 ist im Verhältnis zur Rente wegen Berufsunfähigkeit der Auffüllbetrag neu zu bestimmen, er beträgt 300,29 DM.

Beispiel 6: Neubestimmung des Auffüllbetrags beim Wechsel von einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit in eine Altersrente

(Beispiel zu Abschnitt 8)

Der Monatsbetrag der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit am 01.08.1992 beläuft sich auf 1.649,17 DM. Darin ist ein Auffüllbetrag von 125,19 DM enthalten.

Der Monatsbetrag der Regelaltersrente am 01.08.1992 beläuft sich auf 1.550,55 DM. Ein Rentenzuschlag ergibt sich nicht.

Lösung:

Der Monatsbetrag der Regelaltersrente beträgt insgesamt 1.649,17 DM.

Darin ist ein neuer Auffüllbetrag von 98,62 DM enthalten, der sich als Differenz von 1.550,55 DM zu 1.649,17 DM ergibt.

Beispiel 7: Ermittlung des Auffüllbetrags bei Neufeststellung der Rente

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Der tatsächlich ausgezahlte Rentenbetrag im Dezember 1991 beläuft sich nach Erhöhung um 6,84 Prozent auf 961,56 DM.

Nach der Rentenneufeststellung und Erhöhung um 6,84 Prozent beläuft sich der Rentenbetrag im Dezember 1991 auf 1.068,40 DM

Der Rentenbetrag im Dezember 1991 aufgrund der neu festgestellten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) beträgt 847,47 DM.

Lösung:

Nach der Neufeststellung der Rente ergibt sich ein Auffüllbetrag von 220,93 DM.

Beispiel 8: Nichtleistungsvorschriften und Auffüllbetrag

(Beispiel zu Abschnitt 10)

Die Versichertenrente einschließlich Auffüllbetrag, aber nach Abzug der Eigenbeteiligung zur Krankenversicherung der Rentner beträgt 957,29 DM.

Die Hinterbliebenenrente beträgt insgesamt 466,89 DM. Aus den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ergibt sich ein Rentenbetrag von 354,31 DM, der Auffüllbetrag beläuft sich auf 112,58 DM.

Lösung:

Auf die Hinterbliebenenrente in Höhe von 354,31 DM (der Auffüllbetrag bleibt unberücksichtigt) ist die Versichertenrente - unter Berücksichtigung des maßgebenden Freibetrags - in Höhe von 957,29 DM (der Auffüllbetrag ist zu berücksichtigen) anzurechnen.

Beispiel 9: Ausgleichsbetrag

(Beispiel zu Abschnitt 11)

Die Witwenrente im Dezember 1991 beläuft sich nach Erhöhung um 6,84 Prozent auf 466,89 DM.

Die Witwe erzielt im Januar 1992 Erwerbseinkommen in Höhe von 1.250,00 DM.

Die Witwenrente beträgt im Januar 1992

  • vor der Einkommensanrechnung 618,71 DM und
  • nach der Einkommensanrechnung 459,64 DM.

Lösung:

Am 01.01.1992 ergibt sich ein Ausgleichsbetrag von 7,25 DM monatlich. Das ist die Differenz aus der um 6,84 Prozent erhöhten Witwenrente im Dezember 1991 zur Witwenrente im Januar 1992.

Dieser Ausgleichsbetrag ergibt sich unabhängig davon, ob die Witwe bereits im Dezember 1991 Erwerbseinkommen in Höhe von 1.250,00 DM erzielt hat oder nicht.

Beispiel 10: Besitzstand für überführte Renten des Beitrittsgebiets mit Auffüllbetrag, Rentenzuschlag oder Übergangszuschlag

(Beispiel zu Abschnitt 12)

Es besteht Anspruch auf eine nach § 307a Abs. 1 bis 3 SGB VI umgewertete Invalidenrente des Beitrittsgebiets, die seit dem 01.01.1992 nach § 302a SGB VI als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wird.

Der Monatsbetrag der Rente am 01.01.2001 beläuft sich auf 1.400,00 DM. Darin ist ein „Rest“-Auffüllbetrag (§ 315a SGB VI) von 200,00 DM enthalten.

Die Invalidenrente am 31.12.1991 beläuft sich nach Erhöhung um 6,84 Prozent auf 900,00 DM.

Ab 01.01.2001 ist die Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund eines Hinzuverdienstes nur noch zu einem Drittel zu leisten.

Zum 01.07.2001 wird eine Rentenanpassung von 1,0 Prozent unterstellt.

Ab 01.09.2001 wird die Hinzuverdienstgrenze für die volle Rente wegen Berufsunfähigkeit wieder eingehalten.

Lösung:

Ab 01.01.2001 beläuft sich der Monatsbetrag der Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von einem Drittel auf 400,00 DM. Zuzüglich des bisherigen Auffüllbetrags von 200,00 DM ergeben sich 600,00 DM.

Der Monatsbetrag der Rente muss aber mindestens 900,00 DM betragen.

Rentenanpassung zum 01.07.2001:

Der Monatsbetrag der Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von einem Drittel beträgt 404,00 DM. Zuzüglich des bisherigen Auffüllbetrags, der nach § 315a S. 5 SGB VI um den Erhöhungsbetrag aus der Rentenanpassung auf 196,00 DM abgeschmolzen wurde, ergeben sich 600,00 DM.

Der Monatsbetrag der Rente muss aber mindestens 900,00 DM betragen.

Ab 01.09.2001 beläuft sich der Monatsbetrag der (vollen) Rente wegen Berufsunfähigkeit auf 1.212,00 DM. Zuzüglich des bisherigen Auffüllbetrags von 196,00 DM ergibt sich insgesamt eine monatliche Rente von 1.408,00 DM.

Erstes SGB III-ÄndG vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8994

Die Vorschrift ist durch Artikel 5 Nummer 7 des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes mit Wirkung ab 01.01.1998 (Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes) um einen neuen Satz 3 erweitert worden. Danach ist bei der Ermittlung der für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge das Rentenangleichungsgesetz vom 28.06.1990 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor der Angleichung höhere Rente so lange zu leisten ist, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. Daraus ergibt sich, dass der Auffüllbetrag nicht um den Differenzbetrag zu erhöhen ist, der sich zum 01.07.1990 zwischen einer angeglichenen niedrigeren Bahn- oder Postversorgung neuer Art und der unveränderten Bahn- oder Postversorgung alter Art des Beitrittsgebiets ergeben hat.

Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 12/4810 und 12/5017

Durch Artikel 1 Nummer 30 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) ist der Satz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes) um den Hinweis auf § 302a Abs. 3 SGB VI ergänzt worden.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 12/630 und 12/826

Die Vorschrift ist durch Artikel 1 Nummer 137 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 42 Absatz 1 RÜG) in das SGB VI eingefügt worden.

Sie regelt die Ermittlung des Auffüllbetrags. Der Auffüllbetrag ist aus Gründen des Vertrauensschutzes in das SGB VI eingefügt worden. Er ist in den Fällen zu leisten, in denen der sich aus den durch Umwertung (oder Neuberechnung) nach § 307a SGB VI ermittelten persönlichen Entgeltpunkten am 31.12.1991 ergebende Monatsbetrag der Rente niedriger ist als der für denselben Monat gezahlte - um 6,84 Prozent erhöhte - Monatsbetrag der Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 315a SGB VI