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§ 57 AVG: Zusammentreffen mehrerer Renten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten01.01.1986
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Trifft eine Rente aus eigener Versicherung mit einer Witwen- oder Witwerrente oder einer Rente nach § 42 zusammen, so wird von zwei Zurechnungszeiten (§ 37) nur die für den Berechtigten günstigere angerechnet; die Rente, bei der die Zurechnungszeit nicht berücksichtigt wird, ruht insoweit.

(2) Treffen mehrere Waisenrenten zusammen, so wird nur die höchste Rente gewährt. Die übrigen Renten ruhen.

(3) Trifft eine Waisenrente mit einer Versichertenrente zusammen, so ruht die niedrigere Rente.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt wird.

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