Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 65 SGB VI: Anpassung der Renten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.07.2024

Änderung

Im Abschnitt 2.12 wurden die Werte zur Rentenanpassung 2024 ergänzt.

Dokumentdaten
Stand17.06.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 65 SGB VI

Version006.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt der jährlichen Rentenanpassung und die Art und Weise, wie diese Anpassung erfolgt. Dies geschieht jeweils zum 1. Juli eines Jahres, indem in der Rentenformel des § 64 SGB VI der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Ergänzend zu § 65 SGB VI bestimmt § 118a SGB VI seit dem 01.01.2012, dass die Rentenbezieher nur dann eine Rentenpassungsmitteilung erhalten, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts verändert. Hingegen sind Rentenanpassungsmitteilungen nicht zu versenden, wenn mit der jährlichen Verordnung zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli ein neuer aktueller Rentenwert bestimmt wird, der betragsmäßig dem bisherigen aktuellen Rentenwert entspricht, und es daher tatsächlich nicht zu einer Veränderung der Höhe der Renten kommt („Nullanpassung“).

Bis zum 30.06.2024 wurden die für bestimmte rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet und im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ermittelten Entgeltpunkte (Ost) mit dem niedrigeren aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigt. Die Anpassung von Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde lag, war in § 254c SGB VI in der Fassung bis 30.06.2024 geregelt.

Die Bestimmung des jeweiligen aktuellen Rentenwerts erfolgt gemäß § 69 Abs. 1 SGB VI durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 68 SGB VI, des § 68a SGB VI und der §§ 255d bis 255j SGB VI.

Ausgestaltung der Rentenanpassungen ab 1992

Der aktuelle Rentenwert ist innerhalb der Rentenformel des § 64 SGB VI der Faktor, der durch seine Veränderung die Dynamisierung der Renten bewirkt. Angepasst werden nur Teile der Rente, die auf Entgeltpunkten beruhen. Statische Zusatzleistungen, zum Beispiel Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung (§ 269 SGB VI) und Kinderzuschüsse (§ 270 SGB VI), werden daher durch die Anpassung der Rente nicht verändert.

Die Ausgestaltung der Rentenanpassungen ab 1992 ist den Abschnitten 2.1 bis 2.12 zu entnehmen.

Rentenanpassungen vom 01.07.1992 bis 01.07.1999

Die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts erfolgte in der Zeit vom 01.01.1992 bis 01.07.1999 nach dem Prinzip der Nettoanpassung. Mit der Abkehr von dem in den Jahren von 1957 bis 1991 geltenden Prinzip der reinen Bruttoanpassung wurde die Anhebung der Renten an die Steigerung der verfügbaren Arbeitnehmereinkommen gekoppelt, was eine Stabilisierung des Rentenniveaus bewirkte.

  • Bei der Berechnung des Anpassungssatzes wurde zunächst von der Veränderung der Bruttoarbeitsentgelte ausgegangen; der Faktor für die Veränderung wurde ermittelt, indem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer für das jeweils vergangene Kalenderjahr durch den entsprechenden Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wurde.
  • Die Veränderung der Bruttoarbeitsentgelte wurde sodann um die Veränderung der Belastung der Arbeitsentgelte der Beschäftigten, also durch Berücksichtigung von Veränderungen bei den Beitragssätzen zur Sozialversicherung und den direkten Steuern korrigiert. Der Veränderungsfaktor für diese Korrektur wurde ermittelt, indem die Nettoquote für das Arbeitsentgelt im jeweils vergangenen Kalenderjahr durch den entsprechenden Wert im vorvergangenen Kalenderjahr geteilt wurde. Die jeweilige Nettoquote wurde errechnet, indem die Nettolohn- und -gehaltssumme durch die Bruttolohn- und -gehaltssumme geteilt wurde. Eine Zunahme der Belastung bei den Erwerbstätigen senkte den Anpassungssatz; eine sinkende Belastung hatte dagegen anpassungssteigernde Wirkung.
  • Berücksichtigt wurden aber auch die Belastungsveränderungen bei den Renten, also die Veränderung der Rentennettoquote. Hier ergab sich der Veränderungsfaktor umgekehrt, indem die Rentennettoquote für das jeweils vorvergangene Kalenderjahr durch die Rentennettoquote für das vergangene Kalenderjahr geteilt wurde. Für die Ermittlung der jeweiligen Rentennettoquote wurde die verfügbare Standardrente (netto) durch die Bruttostandardrente geteilt. Durch die Berücksichtigung von Veränderungen der Rentennettoquote wurde erreicht, dass Belastungsveränderungen bei der Krankenversicherung und der - ab 01.01.1995 eingeführten - Pflegeversicherung, die die Rentner unmittelbar trafen (zum Beispiel Erhöhung des Beitragssatzes in der Krankenversicherung der Rentner, Einführung der Pflegeversicherung oder eventuelle Erhöhung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung) sich für die Rentner nicht zusätzlich negativ auswirkten. Eine sinkende Rentennettoquote hatte im Gegenteil anpassungssteigernde Wirkung, eine steigende Rentennettoquote senkte den Anpassungssatz.

Im Einzelnen ergaben sich bei den Rentenanpassungen vom 01.07.1992 bis 01.07.1999 folgende Werte:

AnpassungsterminVeränderung der Bruttolohn- und -gehaltssummeVeränderung der NettoquoteVeränderung der Rentennettoquote (Kehrwert)Anpassungssatz in Prozentneuer aktueller Rentenwert
01.01.199241,44 DM
01.07.19921,0610,97130,99822,8742,63 DM
01.07.19931,0550,99000,99934,3644,49 DM
01.07.19941,0291,00151,00323,3946,00 DM
01.07.19951,0220,98111,00240,5046,23 DM
01.07.19961,0340,97171,00480,9546,67 DM
01.07.19971,0170,99771,00191,6547,44 DM
01.07.19981,0120,99041,00210,4447,65 DM
01.07.19991,0160,99701,00051,3448,29 DM

Die Übersicht zeigt, dass die Rentenanpassungen in der Zeit vom 01.07.1992 bis 01.07.1999 mit Ausnahme der Rentenanpassung zum 01.07.1994 geringer ausgefallen sind als die jeweils maßgebende Steigerung der Bruttolohn- und -gehaltssumme. Zurückzuführen war dies im Wesentlichen auf die bei den Rentenanpassungen zu berücksichtigende steigende Belastung der Arbeitsentgelte der Beschäftigten durch Sozialversicherungsbeiträge und direkte Steuern. Demgegenüber wirkte eine zunehmende Belastung der Renten bei den Rentenanpassungen ab 01.07.1994 anpassungssteigernd, der entsprechende Veränderungsfaktor konnte den Veränderungsfaktor aufgrund der Belastungen bei den Arbeitsentgelten jedoch nicht ausgleichen.

Rentenanpassung zum 01.07.2000 („Inflationsausgleich“)

Die Rentenerhöhung zum 01.07.2000 folgte entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 255c SGB VI in der Fassung bis 26.03.2001, die mit dem Haushaltssanierungsgesetz vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2534) in das SGB VI eingefügt worden war, nicht der Einkommensentwicklung. Abweichend von § 68 SGB VI richtete sie sich nach der Veränderung des Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des Kalenderjahres 1999 gegenüber dem Kalenderjahr 1998 (sogenannter „Inflationsausgleich“). Insoweit war der gesamtdeutsche Preisniveau-Veränderungssatz die Grundlage für die Rentenanpassung.

Nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes betrug die Veränderungsrate und somit auch der Anpassungssatz 0,6 Prozent. Der aktuelle Rentenwert erhöhte sich dadurch zum 01.07.2000 auf 48,58 DM.

Diese Anpassung wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet (Nichtannahmebeschluss BVerfG vom 26.07.2007, AZ: 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07), da sie dem gewichtigen öffentlichen Interesse gedient hat, einem Finanzierungsdefizit in der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenzuwirken.

Rentenanpassungen vom 01.07.2001 bis 01.07.2003

Die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts erfolgte aufgrund des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403) seit der Rentenanpassung zum 01.07.2001 nach dem Prinzip einer „modifizierten Bruttoanpassung“.

  • Das bedeutet, dass zuerst die Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer (vom Statistischen Bundesamt) festgestellt wurde. Der Faktor für diese Entwicklung wurde ermittelt, indem die Bruttolohn- und ‑gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer für das jeweils vergangene Kalenderjahr durch den entsprechenden Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wurde.
  • Anders als bisher nahmen dann nur noch die Belastungsveränderungen, mit denen der Rentner tatsächlich „etwas zu tun hat“, Einfluss auf die Rentenanpassung. Hierzu gehörten nicht (mehr) die Belastungsveränderungen bei den verfügbaren Einkommen durch direkte Steuern und durch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung. Maßgebend waren allein die Belastungsveränderungen, die die Altersversorgung betrafen. Das war zum einen die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten des jeweils vergangenen Kalenderjahres zum vorvergangenen Kalenderjahr. Zum anderen war in der neuen Rentenanpassungsformel ein schrittweise steigender Altersvorsorgeanteil zu berücksichtigen, der steigende Beiträge für die steuerlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge (Riesterrente) pauschal abbildet. Die erste Veränderung des Altersvorsorgeanteils wirkte sich bei der Rentenanpassung zum 01.07.2003 aus. Dabei ging es um die Erhöhung des Altersvorsorgeanteils von 0,0 Prozent für das Jahr 2001 auf 0,5 Prozent für das Jahr 2002 (siehe § 255e SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004).

Im Einzelnen ergaben sich bei den Rentenanpassungen vom 01.07.2001 bis 01.07.2003 folgende Werte:

Anpassungstermin

Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme

Belastungsveränderung bei der Altersvorsorge

Anpassungssatz in Prozent

neuer aktueller Rentenwert

01.07.20011,0141,0051,9149,51 DM
ab 01.01.2002 25,31406 EUR
01.07.20021,01921,00252,1625,86 EUR
01.07.20031,01670,99381,0426,13 EUR

Sinkende Belastungen bei der Altersvorsorge wirkten sich in den Jahren 2001 und 2002 positiv auf die Rentenanpassung aus. Demgegenüber wurde die Rentenanpassung zum 01.07.2003 durch die erstmalige Berücksichtigung eines steigenden Altersvorsorgeanteils gedämpft.

Keine Rentenanpassung zum 01.07.2004

Nach dem Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2004 (Artikel 2 des 2. SGB VI-Änderungsgesetzes vom 27.12.2003, BGBl. I S. 3013) ist die Anpassung der Renten zum 01.07.2004 wegen der zurückgehenden Schwankungsreserve ausgesetzt worden. Der aktuelle Rentenwert wurde zu diesem Zeitpunkt nicht verändert.

Die Aussetzung der Rentenanpassung zum 01.07.2004 wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet (Nichtannahmebeschluss BVerfG vom 26.07.2007, AZ: 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07), da sie dem gewichtigen öffentlichen Interesse gedient hat, einem Finanzierungsdefizit in der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenzuwirken.

Die Einbußen für die Rentner waren letztlich gering, weil sich der aktuelle Rentenwert ohne die Aussetzung der Rentenanpassung zum 01.07.2004 nur um 0,04 Prozent auf 26,14 EUR erhöht hätte. Grundlage für diesen Anpassungssatz wären eine Veränderung der Bruttolöhne mit dem Faktor 1,0116 und eine Belastungsveränderung bei der Altersvorsorge mit dem Faktor 0,9888 gewesen.

Rentenanpassung zum 01.07.2005 („Nullanpassung“)

Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791) wurde die Rentenanpassungsformel mit Wirkung ab 01.08.2004 erneut modifiziert.

Die neue Rentenanpassungsformel gelangte bei der Rentenanpassung zum 01.07.2005 erstmals zur Anwendung. Neben der Veränderung der Bruttolöhne und der Belastungsveränderung bei der Altersvorsorge wurde nun auch ein Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt. Er gibt die Veränderung in der Relation von Rentnern zu Beitragszahlern wieder. Durch die demografische Entwicklung verschiebt sich dieses Verhältnis künftig zu Lasten der Rentner und wirkt somit anpassungsdämpfend (siehe auch GRA zu § 68 SGB VI, Abschnitt 5).

Außerdem wurde durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer in der Weise korrigiert, dass die Entwicklung von nicht beitragsrelevanten Teilen der Bruttolohn- und ‑gehaltssumme (zum Beispiel Entgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze und Beamtenbezüge) herausgerechnet wird. Die Rentenanpassung zum 01.07.2005 beruhte jedoch aus verwaltungstechnischen Gründen noch auf der Veränderung der Bruttolohn- und ‑gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne diese Korrektur (§ 255f Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 22.06.2006).

Aufgrund der Aussetzung der Rentenanpassung zum 01.07.2004 wurde die seinerzeit an sich zu berücksichtigende Veränderung des Altersvorsorgeanteils auf das Jahr 2011 verschoben.

Auf der Grundlage der maßgebenden Anpassungsfaktoren (Veränderung der Bruttolöhne mit dem Faktor 1,0012, Belastungsveränderung bei der Altersvorsorge mit dem Faktor 0,9938 und Nachhaltigkeitsfaktor von 0,9939) hätte der aktuelle Rentenwert zum 01.07.2005 um 1,11 Prozent auf 25,84 EUR vermindert werden müssen. Die mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz neu eingeführte Schutzklausel verhinderte jedoch, dass der aktuelle Rentenwert bei steigenden Bruttolöhnen sinkt. In Anwendung dieser Schutzklausel wurde der neue aktuelle Rentenwert zum 01.07.2005 mit 26,13 EUR in derselben Höhe wie vorher festgesetzt. Hierbei hat es sich gleichwohl um eine Rentenanpassung im Sinne des § 65 SGB VI gehandelt.

Dass sich der aktuelle Rentenwert bei der Rentenanpassung zum 01.07.2005 nicht verändert hat, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet (Nichtannahmebeschluss BVerfG vom 03.06.2014, AZ: 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09, 1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09, 1 BvR 3148/10, in SozR 4-2600, Nr. 4 zu § 68 SGB VI). Den Verfassungsbeschwerden komme aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch sei ihre Annahme zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt.

Keine Rentenanpassung zum 01.07.2006

Die Rentenanpassung zum 01.07.2006 ist durch das Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2006 (Artikel 1 des Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 vom 15.06.2006, BGBl. I S. 1304) in der Weise geregelt worden, dass der aktuelle Rentenwert von 26,13 EUR in unveränderter Höhe weiter galt. Damit wollte der Gesetzgeber von vornherein eine wegen der verhaltenen Lohnentwicklung im Jahr 2005 befürchtete Minderung des aktuellen Rentenwerts ausschließen.

Dazu wäre es jedoch auch ohne die Aussetzung der Rentenanpassung nicht gekommen, weil die Bruttolöhne in geringem Umfang gestiegen sind und die mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz eingeführte Schutzklausel somit eine Minderung des aktuellen Rentenwerts verhindert hätte. Ohne die Schutzklausel wiederum hätte sich rechnerisch auf der Grundlage der im Herbst 2006 für den Entwurf des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes ermittelten Anpassungsfaktoren (Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne mit dem Faktor 1,0048, Belastungsveränderung bei der Altersvorsorge mit dem Faktor 0,9937 und Nachhaltigkeitsfaktor von 0,9952) zum 01.07.2006 ein aktueller Rentenwert von 25,96 EUR ergeben. Die insoweit unterbliebene Minderung des aktuellen Rentenwerts beläuft sich auf 0,65 Prozent.

Rentenanpassungen vom 01.07.2007 bis 01.07.2009

Bei den Rentenanpassungen vom 01.07.2007 bis 01.07.2009 wurden im Rahmen einer „modifizierten Bruttoanpassung“ die folgenden drei Faktoren berücksichtigt:

  • Zunächst kam es auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer an (siehe GRA zu § 68 SGB VI, Abschnitt 3). Der Faktor für diese Veränderung wurde bestimmt, indem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im jeweils vergangenen Kalenderjahr durch den entsprechenden Wert des vorvergangenen Kalenderjahres geteilt wurden.
    Aufgrund einer Änderung durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz wurde dabei die Entwicklung von nicht beitragsrelevanten Teilen der Bruttolöhne und -gehälter (zum Beispiel Entgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze und Beamtenbezüge) herausgerechnet. Hierfür wurde der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wurde, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und ‑gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und ‑gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergab.
    Außerdem mussten die jeweiligen Bruttolöhne nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zuvor um die erfassten Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Zusatzjobs“) bereinigt werden, da diese mit der Rentenversicherung in keinem systematischen Zusammenhang stehen. Dieser zusätzliche Rechenschritt ist durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.2006 (BGBl. I S. 2742) mit Wirkung ab 12.12.2006 eingeführt worden.

  • Der zweite Faktor beschrieb die Belastungsveränderung bei der Altersvorsorge. Einzubeziehen war dabei zum einen die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung des jeweils vergangenen Kalenderjahres zum vorvergangenen Kalenderjahr. Zum anderen war ein schrittweise steigender Altersvorsorgeanteil zu berücksichtigen, der steigende Beiträge für die steuerlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge (Riesterrente) pauschal abbildete. Der zweite Faktor wurde gemäß § 255e Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2018 ermittelt, indem
    • der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche Beitragssatz des vergangenen Kalenderjahres von 100 Prozent abgezogen wurden,
    • der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche Beitragssatz des vorvergangenen Kalenderjahres von 100 Prozent abgezogen wurden

    und das erste Ergebnis durch das zweite Ergebnis geteilt wurde. Dabei betrug der Altersvorsorgeanteil für die Jahre vor 2002 0,0 Prozent. Er sollte sich ursprünglich in den Jahren von 2002 bis 2009 jeweils um 0,5 Prozentpunkte erhöhen, sodass er bereits im Jahr 2009 4,0 Prozent betragen hätte (§ 255e Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004). Im Jahr 2009 war die schrittweise Einführung der steuerlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach den §§ 10, 79 fortfolgende EStG (Riesterrente) durch das AVmG abgeschlossen.
    Die Aussetzung der Rentenanpassung zum 01.07.2004 und die Änderungen durch das Gesetz zur Rentenanpassung 2008 vom 26.06.2008 (BGBl. I S. 1076) führten jedoch dazu, dass die in § 255e Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2018 festgelegten Altersvorsorgeanteile ihren höchsten Wert von 4,0 Prozent erst im Jahr 2012 erreichten. Die an sich zum 01.07.2004 zu berücksichtigende Veränderung des Altersvorsorgeanteils wurde auf das Jahr 2011 verschoben. Darüber hinaus wurde die bei den Rentenanpassungen zum 01.07.2008 und zum 01.07.2009 zu berücksichtigende Veränderung des Altersvorsorgeanteils auf die Jahre 2012 und 2013 verschoben, um die Rentnerinnen und Rentner in den Jahren 2008 und 2009 angemessen am Wirtschaftsaufschwung zu beteiligen.
    Die schrittweise Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils ist nach dem Urteil des BSG vom 27.03.2007, AZ: B 13 R 37/06 R, verfassungsgemäß. Schließlich schmälert der Altersvorsorgeanteil das dem aktiv Beschäftigten zur freien Verfügung stehende Einkommen. Dabei kann auch nicht als sachwidrig gewertet werden, dass der Altersvorsorgeanteil steigende Beiträge für die steuerlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge (Riesterrente) nur pauschal abbildet, auch um einen kontinuierlichen Anstieg darzustellen. Ebenso wenig sachwidrig ist nach den Entscheidungsgründen des BSG vom 27.03.2007, dass der Altersvorsorgeanteil bei der Rentenanpassung unabhängig davon berücksichtigt wird, inwieweit die Riesterrente von den Beschäftigten tatsächlich angenommen wird und damit die entsprechenden Beiträge in der Tat das verfügbare Einkommen des durchschnittlichen Beschäftigten mindern. Denn der Arbeitnehmer, der keine zusätzliche private Altersvorsorge aufbaut, mag dadurch sein gegenwärtiges verfügbares Einkommen erhöhen, jedoch nur gegen den Preis späterer Belastung.

  • Als dritter Faktor floss der Nachhaltigkeitsfaktor in die Rentenanpassungsformel ein. Er gab die Veränderung in der Relation von Rentnern zu Beitragszahlern wieder. Seine Berechnung ist in der GRA zu § 68 SGB VI, Abschnitt 5 beschrieben.

Die durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz mit Wirkung ab 01.08.2004 eingeführte Schutzklausel verhinderte, dass der Faktor für die Belastungsveränderung bei der Altersvorsorge und der Nachhaltigkeitsfaktor zu Rentenminderungen führen oder eine Rentenminderung aufgrund einer negativen Bruttolohnentwicklung noch verstärken konnten (vergleiche Abschnitt 2.5 zur „Nullanpassung“ 2005). Diese Schutzklausel ist durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554) in der Weise modifiziert worden, dass die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) ab 01.07.2011 zu verrechnen ist, indem der Anpassungssatz für mögliche Rentenerhöhungen halbiert wird.

Angesichts der modifizierten Schutzklausel hatte die Aussetzung der Rentenanpassung zum 01.07.2006 im Gegensatz zur Aussetzung der Rentenanpassung zum 01.07.2004 keine Auswirkungen auf die schrittweise Anhebung der Altersvorsorgeanteile, weil die zum 01.07.2006 vorgesehene Rentenminderung in den Ausgleichsbedarf zum 30.06.2007 eingeflossen ist, der im § 255d SGB VI in der Fassung bis 21.04.2015 festgelegt war. Dieser Ausgleichsbedarf ist bis zum 30.06.2010 unverändert geblieben, weil die Schutzklausel bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden war.

Im Einzelnen ergaben sich bei den Rentenanpassungen vom 01.07.2007 bis 01.07.2009 folgende Werte:

AnpassungsterminVeränderung der beitragspflichtigen BruttolöhneBelastungsveränderung bei der AltersvorsorgeNachhaltigkeitsfaktorAnpassungssatz in Prozentneuer
aktueller Rentenwert
01.07.20071,00980,99371,00190,5426,27 EUR
01.07.20081,01400,99491,00221,1026,56 EUR
01.07.20091,02081,00001,00312,4127,20 EUR

Der Faktor für die Belastungsveränderung bei der Altersvorsorge hat in den Jahren 2008 und 2009 nur die Entwicklung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung berücksichtigt, nicht jedoch eine Veränderung des Altersvorsorgeanteils. Der Anpassungssatz hat sich durch diese Sonderregelung in den Jahren 2008 und 2009 um 0,64 beziehungsweise 0,68 Prozentpunkte erhöht.

Der Nachhaltigkeitsfaktor war in den Jahren von 2007 bis 2009 größer als 1,0000 und wirkte damit entgegen seiner ursprünglichen Zielsetzung anpassungssteigernd. Hintergrund hierfür war, dass die Zahl der Beschäftigten aufgrund der konjunkturellen Erholung in den Jahren von 2006 bis 2008 stärker zunahm als die Zahl der Rentner.

Rentenanpassung zum 01.07.2010 („Nullanpassung“)

Bei der Rentenanpassung zum 01.07.2010 gelangte zunächst die seit dem 01.07.2007 maßgebende Rentenanpassungsformel zur Anwendung (vergleiche Abschnitt 2.7). Auf der Grundlage der maßgebenden Anpassungsfaktoren (Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne mit dem Faktor 0,9904, Belastungsveränderung bei der Altersvorsorge mit dem Faktor 0,9936 und Nachhaltigkeitsfaktor von 0,9949) hätte der aktuelle Rentenwert zum 01.07.2010 um 2,1 Prozent auf 26,63 EUR vermindert werden müssen.

Die für die Rentenanpassung geltende Schutzklausel des § 68a SGB VI in Verbindung mit § 255e Abs. 5 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2018 verhinderte jedoch, dass der aktuelle Rentenwert sinkt. Diese Schutzklausel ist durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung ab 22.07.2009 dahin gehend erweitert worden, dass eine Minderung des aktuellen Rentenwerts generell - nunmehr also auch bei negativer Bruttolohnentwicklung - ausgeschlossen ist. In erstmaliger Anwendung dieser erweiterten Schutzklausel (Garantie gegen Rentenkürzungen) wurde der neue aktuelle Rentenwert zum 01.07.2010 mit 27,20 EUR in derselben Höhe wie vorher festgesetzt. Hierbei hat es sich gleichwohl um eine Rentenanpassung im Sinne des § 65 SGB VI gehandelt.

Die aufgrund der erweiterten Schutzklausel unterbliebene Rentenminderung von 2,1 Prozent führte zu einer Fortschreibung des Ausgleichsbedarfs. Der neue Ausgleichsbedarf ab 01.07.2010 in Höhe von 0,9619 entsprach unterbliebenen Rentenminderungen von insgesamt 3,96 Prozent (1,0000 geteilt durch 0,9619 gleich 1,0396). Dieser Ausgleichsbedarf war seit dem 01.07.2011 zu verrechnen, indem der Anpassungssatz für mögliche Rentenerhöhungen halbiert wurde.

Rentenanpassungen vom 01.07.2011 bis 01.07.2013

Bei den Rentenanpassungen vom 01.07.2011 bis 01.07.2013 galt weiterhin die seit dem 01.07.2007 maßgebende Rentenanpassungsformel (vergleiche Abschnitt 2.7), flankiert durch die erweiterte Schutzklausel des § 68a Abs. 1 S. 1 SGB VI in Verbindung mit § 255e Abs. 5 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2018 (Garantie gegen Rentenkürzungen, vergleiche Abschnitt 2.8).

Gemäß § 68a Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 255g Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 21.04.2015 sind allerdings ab dem 01.07.2011 die seit 2005 unterbliebenen Minderungswirkungen der Rentenanpassungsformel (Ausgleichsbedarf) abzubauen, indem der aktuelle Rentenwert jeweils nur mit dem hälftigen Anpassungsfaktor angehoben wird (siehe GRA zu § 68a SGB VI, Abschnitt 4).

Im Einzelnen ergaben sich bei den Rentenanpassungen vom 01.07.2011 bis 01.07.2013 folgende Werte:

AnpassungsterminVeränderung der beitragspflichtigen BruttolöhneBelastungsveränderung bei der AltersvorsorgeNachhaltigkeitsfaktorhälftiger Anpassungssatz in Prozentneuer
aktueller Rentenwert
01.07.20111,03100,99360,99540,9927,47 EUR
01.07.20121,02950,99351,02092,1828,07 EUR
01.07.20131,01500,99740,99280,2528,14 EUR

Der Nachhaltigkeitsfaktor war im Jahr 2012 aufgrund des deutlichen Beschäftigungszuwachses im Jahr 2011 größer als 1,0000 und wirkte damit entgegen seiner ursprünglichen Zielsetzung anpassungssteigernd.

Der Ausgleichsbedarf wurde zum 01.07.2011 auf 0,9715, zum 01.07.2012 weiter auf 0,9929 und zum 01.07.2013 schließlich auf 0,9954 abgebaut, das entsprach zuletzt unterbliebenen Rentenminderungen von insgesamt 0,46 Prozent (1,0000 geteilt durch 0,9954 gleich 1,0046).

Rentenanpassungen vom 01.07.2014 bis 01.07.2018

Bei den Rentenanpassungen vom 01.07.2014 bis 01.07.2018 galt weiterhin die seit dem 01.07.2007 maßgebende Rentenanpassungsformel (vergleiche Abschnitt 2.7), flankiert durch die Schutzklausel des § 68a Abs. 1 S. 1 SGB VI (Garantie gegen Rentenkürzungen, siehe GRA zu § 68a SGB VI, Abschnitt 2). Die durch die Anwendung der Schutzklausel unterbliebenen Minderungswirkungen der Rentenanpassungsformel (Ausgleichsbedarf) waren abzubauen, indem der aktuelle Rentenwert jeweils nur mit dem hälftigen Anpassungsfaktor angehoben wurde (siehe GRA zu § 68a SGB VI, Abschnitt 4).

Die bisherige schrittweise Anhebung des Altersvorsorgeanteils nach § 68 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 255e SGB VI in der Fassung bis 30.06.2018, beginnend mit 0,5 Prozent für das Jahr 2002, war mit 4,0 Prozent für das Jahr 2012 abgeschlossen. Die letzte Anhebung des Altersvorsorgeanteils wirkte sich bei der Rentenanpassung zum 01.07.2013 anpassungsmindernd aus. Für die Rentenanpassungen vom 01.07.2014 bis 01.07.2018 galt ausschließlich § 68 Abs. 3 SGB VI. Steigende Beiträge zur steuerlich geförderten Altersvorsorge (Riesterrente) hatten somit keine Auswirkung mehr auf die Rentenanpassungsformel, da diese Beiträge im Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes stets mit dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4,0 Prozent zu berücksichtigen waren (siehe GRA zu § 68 SGB VI, Abschnitt 4).

Im Einzelnen ergaben sich bei den Rentenanpassungen vom 01.07.2014 bis 01.07.2018 folgende Werte:

AnpassungsterminVeränderung der beitragspflichtigen BruttolöhneBelastungsveränderung durch den BeitragssatzNachhaltigkeitsfaktorAnpassungssatz in Prozentneuer
aktueller Rentenwert
01.07.20141,01381,00920,99811,6728,61 EUR
01.07.20151,02081,00001,00012,1029,21 EUR
01.07.20161,03781,00261,00184,2530,45 EUR
01.07.20171,02061,00000,99861,9031,03 EUR
01.07.20181,02931,00001,00293,2232,03 EUR

Der Faktor für die Belastungsveränderung durch den Beitragssatz wirkte zum 01.07.2014 und zum 01.07.2016 anpassungssteigernd, weil der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung zum 01.01.2013 von 19,6 Prozent auf 18,9 Prozent und zum 01.01.2015 weiter auf 18,7 Prozent gesunken war.

Aus den Faktoren für die Rentenanpassung zum 01.07.2014 hätte sich rechnerisch eine Rentenanpassung von 2,13 Prozent ergeben. Diese war aber um den Ausgleichsbedarf zu mindern. Einer Halbierung des Anpassungsfaktors bedurfte es zum 01.07.2014 nicht mehr. Für den vollständigen Abbau des Ausgleichsbedarfs zum 01.07.2014 genügte es vielmehr, den rechnerisch ermittelten Anpassungsfaktor mit dem im Jahr 2013 verbliebenen Ausgleichsbedarf von 0,9954 (vergleiche Abschnitt 2.9) zu vervielfältigen (§ 68a Abs. 3 S. 4 SGB VI), sodass sich der Anpassungssatz nur auf 1,67 Prozent reduzierte.

Rentenanpassungen vom 01.07.2019 bis 01.07.2021

Die seit dem 01.07.2007 maßgebende Rentenanpassungsformel (vergleiche Abschnitt 2.7) war für die Rentenanpassungen vom 01.07.2019 bis 01.07.2021 modifiziert worden. Zunächst wurden weiterhin die folgenden drei Faktoren berücksichtigt:

Die Rentenanpassungsformel wurde auch weiterhin flankiert durch die Schutzklausel des § 68a Abs. 1 S. 1 SGB VI (Garantie gegen Rentenkürzungen, siehe GRA zu § 68a SGB VI, Abschnitt 2). Allerdings führten durch die Anwendung der Schutzklausel unterbliebene Minderungswirkungen der Rentenanpassungsformel in der Zeit vom 01.07.2019 bis 30.06.2022 nicht zu einem Ausgleichsbedarf, derartige Minderungswirkungen waren damit auch nicht mit späteren Rentenerhöhungen zu verrechnen (siehe GRA zu § 255g SGB VI, Abschnitt 2).

Darüber hinaus war bei den Rentenanpassungen vom 01.07.2019 bis 01.07.2021 die Niveauschutzklausel des § 255e SGB VI in der Fassung bis 30.06.2022 zu beachten. Ergab sich in dieser Zeit in der allgemeinen Rentenversicherung mit dem nach der Rentenanpassungsformel ermittelten aktuellen Rentenwert ein Sicherungsniveau vor Steuern von weniger als 48 Prozent, war der aktuelle Rentenwert abweichend von dieser Formel so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern 48 Prozent erreicht wurde (siehe GRA zu § 255e SGB VI, Abschnitt 2).

Im Einzelnen ergaben sich bei den Rentenanpassungen vom 01.07.2019 bis 01.07.2021 folgende Werte:

AnpassungsterminVeränderung der beitragspflichtigen BruttolöhneBelastungsveränderung durch den BeitragssatzNachhaltigkeitsfaktorAnpassungssatz in Prozentneuer
aktueller Rentenwert
01.07.20191,02391,00131,00643,1833,05 EUR
01.07.20201,03281,00001,00173,4534,19 EUR
01.07.20210,97661,00000,9908-34,19 EUR

Der Faktor für die Belastungsveränderung durch den Beitragssatz wirkte zum 01.07.2019 anpassungssteigernd, weil der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung zum 01.01.2018 von 18,7 Prozent auf 18,6 Prozent gesunken war. Der Nachhaltigkeitsfaktor wirkte sowohl zum 01.07.2019 als auch zum 01.07.2020 entgegen seiner ursprünglichen Zielsetzung anpassungssteigernd.

Nach der Rentenanpassungsformel hätte sich zum 01.07.2021 rechnerisch ein aktueller Rentenwert von 33,08 EUR ergeben, damit hätte sich der aktuelle Rentenwert um 3,25 Prozent vermindert. Aufgrund der Schutzklausel des § 68a Abs. 1 S. 1 SGB VI durfte die Anwendung der Rentenanpassungsformel jedoch nicht zu einer Minderung des aktuellen Rentenwerts führen. Deshalb wurde der aktuelle Rentenwert zum 01.07.2021 unverändert auf 34,19 EUR festgesetzt. Die durch die Anwendung der Schutzklausel unterbliebene Minderungswirkung der Rentenanpassungsformel war aufgrund der Sonderregelung des § 255g S. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2022 nicht mit späteren Rentenerhöhungen zu verrechnen (siehe aber Abschnitt 2.12).

Die Niveauschutzklausel des § 255e SGB VI in der Fassung bis 30.06.2022 kam bei den Rentenanpassungen vom 01.07.2019 bis 01.07.2021 nicht zur Anwendung, weil das Mindestsicherungsniveau vor Steuern von 48 Prozent

  • mit einem Rentenniveau von 48,16 Prozent für das Jahr 2019,
  • mit einem Rentenniveau von 48,21 Prozent für das Jahr 2020 und
  • mit einem Rentenniveau von 49,37 Prozent für das Jahr 2021

jeweils eingehalten wurde.

Da sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2021 nicht verändert hat, erhielten die betroffenen Rentenbezieher keine Rentenanpassungsmitteilung (siehe GRA zu § 118a SGB VI).

Rentenanpassungen vom 01.07.2022 bis 01.07.2025

Die seit dem 01.07.2007 maßgebende Rentenanpassungsformel (vergleiche Abschnitt 2.7) ist für die Rentenanpassungen vom 01.07.2022 bis 01.07.2025 erneut modifiziert worden. Zunächst werden weiterhin die folgenden drei Faktoren berücksichtigt:

  • die Veränderung der Bruttolöhne und ‑gehälter je Arbeitnehmer (siehe GRA zu § 68 SGB VI, Abschnitt 3),
  • die Veränderung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung (siehe GRA zu § 68 SGB VI, Abschnitt 4) und
  • der modifizierte Nachhaltigkeitsfaktor (siehe GRA zu § 68 SGB VI, Abschnitt 5).

Die Rentenanpassungsformel wird auch weiterhin flankiert durch die Schutzklausel des § 68a Abs. 1 S. 1 SGB VI (Garantie gegen Rentenkürzungen, siehe GRA zu § 68a SGB VI, Abschnitt 2) und durch die Niveauschutzklausel des § 255e SGB VI (siehe GRA zu § 255e SGB VI). Wird in der Zeit bis zum 01.07.2025 der aktuelle Rentenwert auf dem Mindestsicherungsniveau vor Steuern von 48 Prozent festgesetzt, geschieht dies gemäß § 255i SGB VI in den folgenden Jahren bis zum 01.07.2025 ebenso (siehe GRA zu § 255i SGB VI).

Durch § 255h SGB VI wird die Berechnung des Ausgleichsbedarfs wieder eingeführt, jedoch unter Beachtung der Haltelinie für das Rentenniveau von mindestens 48 Prozent (siehe GRA zu § 255h SGB VI). Mit § 255g SGB VI in der Fassung ab 01.07.2022 ist der Ausgleichsbedarf ab dem 01.07.2021 auf 0,9883 festgelegt worden (siehe GRA zu § 255g SGB VI), dieser Ausgleichsbedarf ist mit der Rentenanpassung zum 01.07.2022 vollständig abgebaut worden.

Im Einzelnen ergaben sich bei den Rentenanpassungen vom 01.07.2022 bis 01.07.2024 folgende Werte:

AnpassungsterminVeränderung der beitragspflichtigen BruttolöhneBelastungsveränderung durch den BeitragssatzNachhaltigkeitsfaktorAnpassungssatz in Prozentneuer
aktueller Rentenwert
01.07.20221,05801,00001,00765,3536,02 EUR
01.07.20231,04501,00000,99904,3937,60 EUR
01.07.20241,04721,00000,99844,5739,32 EUR

Der Nachhaltigkeitsfaktor wirkte zum 01.07.2022 entgegen seiner ursprünglichen Zielsetzung anpassungssteigernd.

Die Niveauschutzklausel des § 255e SGB VI kam bei den Rentenanpassungen vom 01.07.2022 bis 01.07.2023 nicht zur Anwendung, weil das Mindestsicherungsniveau vor Steuern von 48 Prozent mit einem Rentenniveau von 48,14 Prozent für das Jahr 2022 und mit einem Rentenniveau von 48,15 Prozent für das Jahr 2023 jeweils eingehalten wurde. Zum 01.07.2024 musste der aktuelle Rentenwert jedoch auf dem Mindestsicherungsniveau vor Steuern von 48 Prozent festgesetzt werden, sodass dies zum 01.07.2025 ebenso geschehen wird.

Seit dem 01.07.2024 gilt der aktuelle Rentenwert bundeseinheitlich (vergleiche § 255c SGB VI).

Durchführung der Rentenanpassung

Die Anpassung der laufend gezahlten Renten wird auf der Grundlage des § 119 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich durch den Renten Service der Deutschen Post AG vorgenommen. Da der Renten Service im Rahmen eines gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Auftrags „für“ die Träger der allgemeinen Rentenversicherung handelt und deren Verantwortungsbereich dadurch unberührt bleibt, ergehen die Anpassungsmitteilungen gemäß § 119 Abs. 2 S. 2 SGB VI im Namen der Rentenversicherungsträger.

Wie die Anpassung im Einzelnen durchzuführen ist, regeln § 17 ff. RentSV.

 

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 65 SGB VI ist mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) am 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992).

Die Veränderung des aktuellen Rentenwerts wird - anders als im bis zum 31.12.1991 geltenden Recht - im Verordnungswege (§ 69 SGB VI) mit Zustimmung des Bundesrates bekannt gegeben. Der Rentenanpassung geht damit kein entsprechendes Rentenanpassungsgesetz mehr voraus, denn nach § 65 SGB VI soll der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt werden. Wird indes die Anpassung der Renten ausgesetzt, wie es in den Jahren 2004 und 2006 der Fall war, ist hierfür eine Gesetzesgrundlage erforderlich.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 65 SGB VI