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§ 264c SGB VI: Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA ist mit den anderen Rentenversicherungsträgern abgestimmt worden.

Dokumentdaten
Stand09.07.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 in Kraft getreten am 01.01.2013
Rechtsgrundlage

§ 264c SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 der Vorschrift legt fest, unter welchen Voraussetzungen der nach den §§ 78, 78a SGB VI ermittelte Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) besteht.

Absatz 2 der Vorschrift regelt, in welchen Fällen sich die Witwenrente oder Witwerrente nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhöht.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ergänzt § 78 SGB VI (Zuschlag bei Waisenrenten) und § 78a SGB VI (Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten).

Allgemeines

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zu Witwenrenten und Witwerrenten (vergleiche GRA zu § 78a SGB VI) oder zu Waisenrenten (vergleiche GRA zu § 78 SGB VI) besteht entweder ausschließlich aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) oder ausschließlich aus persönlichen Entgeltpunkten. Bei den Witwenrenten oder Witwerrenten hängt dies davon ab, ob die für den Zuschlag maßgebenden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ausschließlich dem Rechtskreis Ost zuzuordnen sind (Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift). Bei den Waisenrenten hängt dies davon ab, ob der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen (Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift).

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente oder Witwerrente ist nach Absatz 2 der Vorschrift nicht zu gewähren, wenn sich der Anspruch auf die Rente nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht ergibt. Bei der großen Witwenrente oder Witwerrente verbleibt es nämlich in diesen Fällen nach Ablauf des sogenannten Sterbevierteljahres weiterhin bei einem Versorgungssatz von 60 Prozent (Rentenartfaktor 0,6; vergleiche GRA zu § 255 SGB VI). Nach dem ab dem 01.01.2002 geltenden Recht beträgt der Versorgungssatz nach Ablauf des Sterbevierteljahres nur noch 55 Prozent (Rentenartfaktor 0,55; vergleiche GRA zu § 67 SGB VI). Der in § 78a SGB VI geregelte Zuschlag für Witwen und Witwer soll die Absenkung des Versorgungssatzes für Berechtigte mit Zeiten der Kindererziehung in diesen Fällen ausgleichen (sogenannte Kinderkomponente).

Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten

Der überlebende Ehegatte erhält zu seiner Witwenrente oder Witwerrente einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für die maßgebende Anzahl von Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Es kann sich hierbei sowohl um die Erziehung von gemeinsamen Kindern als auch um die Erziehung von Kindern handeln, die nicht vom verstorbenen Versicherten abstammen (vergleiche GRA zu § 78a SGB VI).

Persönliche Entgeltpunkte (Ost)

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente oder Witwerrente besteht grundsätzlich aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ausschließlich in den neuen Bundesländern zurückgelegt worden sind. Sobald ein Kalendermonat mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in den alten Bundesländern zurückgelegt worden ist, besteht der Zuschlag in seiner Gesamtheit ausschließlich aus persönlichen Entgeltpunkten.

Siehe Beispiele 1 und 2

Bei Kindern, die vor dem Tod des Versicherten geboren waren, zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten aber noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet hatten und für die die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung bisher dem verstorbenen Versicherten zugeordnet war (Fall nach § 78a Abs. 2 Satz 1 SGB VI), richtet sich die Zuordnung der Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung zum Rechtskreis Ost oder West nach dem Todestag des Versicherten (Stichtag). Voraussetzung ist, dass die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung an diesem Stichtag der Witwe oder dem Witwer zugeordnet wird.

Siehe Beispiel 3

In den Fällen, in denen Kinder innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Versicherten geboren werden (Fall nach § 78a Abs. 2 Satz 2 SGB VI), richtet sich die Zuordnung von persönlichen Entgeltpunkten oder persönlichen Entgeltpunkten (Ost) nach dem Beginn der Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung am Ersten des Monats nach dem Geburtstag des Kindes (Stichtag). Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung muss an diesem Stichtag der Witwe oder dem Witwer zugeordnet sein.

Siehe Beispiel 4

Beginnt die Erziehung durch die Witwe oder den Witwer in den beiden vorstehend dargestellten Fällen nicht an dem dort festgestellten Stichtag (weil zum Beispiel das Kind vom Stichtag an zunächst von einer anderen Person erzogen wurde), sondern erst später, richtet sich die Zuordnung von persönlichen Entgeltpunkten oder persönlichen Entgeltpunkten (Ost) für den Zuschlag zur Witwenrente oder Witwerrente nach dem Tag, an dem die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung im Versicherungskonto der Witwe oder des Witwers beginnt (Stichtag).

Siehe Beispiel 5

Die Zuordnung der persönlichen Entgeltpunkte zum Rechtskreis Ost oder West für den Zuschlag bleibt von einem Wohnortwechsel des Kindes nach dem Stichtag unberührt.

Siehe Beispiel 3

Bei Kindern, die später als 300 Tage nach dem Tod des Versicherten geboren werden, wird der Zuschlag zur Witwenrente oder Witwerrente erst nach Ablauf des maßgebenden Erziehungszeitraumes (in der Regel nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes) festgestellt. Eine Stichtagsregelung erübrigt sich in diesen Fällen. Die Zuordnung von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) erfolgt nur dann, wenn den maßgebenden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung insgesamt ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zuzuordnen sind.

Siehe Beispiel 6

Wird bereits eine Witwenrente oder Witwerrente mit einem Zuschlag gezahlt und ist später ein weiteres Kind zu berücksichtigen, muss der Zuschlag neu ermittelt werden. In diesen Fällen kann sich eine Änderung der Zuordnung der persönlichen Entgeltpunkte für den Gesamtzuschlag ergeben. Dabei bleibt ein zwischenzeitlicher Wohnortwechsel eines Kindes, für das bereits ein Zuschlag aufgrund einer Stichtagsregelung geleistet wurde, unberücksichtigt.

Siehe Beispiele 7 und 8

Kein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten

Kein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ist zu Witwenrenten oder Witwerrenten zu ermitteln, wenn

  • der Versicherte vor dem 01.01.2002 und damit vor dem Inkrafttreten des Altersvermögensergänzungsgesetzes verstorben ist oder
  • der Versicherte zwar nach dem 31.12.2001 und damit nach dem Inkrafttreten des Altersvermögensergänzungsgesetzes verstorben ist, die Ehe jedoch vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens einer der beiden Ehegatten vor dem 02.01.1962 geboren ist und damit bei Inkrafttreten des Altersvermögensergänzungsgesetzes bereits das 40. Lebensjahr vollendet hatte.

Siehe Beispiele 9 und 10

Zuschlag bei Waisenrenten

Liegen der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde, sind die gesamten persönlichen Entgeltpunkte des Zuschlags als persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen. Sind hingegen aus rentenrechtlichen Zeiten und gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 und Nr. 9 SGB VI Entgeltpunkte ermittelt worden, die der Berechnung des Monatsbetrags der Rente teils als Entgeltpunkte und teils als Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen sind, besteht der gesamte Zuschlag aus persönlichen Entgeltpunkten. Bei dem für den Zuschlag maßgebenden Zugangsfaktor ist auch in diesen Fällen auf den Zugangsfaktor abzustellen, der den aus dem Versicherungskonto ermittelten Entgeltpunkten zugeordnet ist (siehe GRA zu § 78 SGB VI, Abschnitt 2.2). Sind hier mehrere Zugangsfaktoren zu berücksichtigen, wird für den Zuschlag nach § 78 SGB VI ein „mittlerer“ Zugangsfaktor bestimmt, indem die persönlichen Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) durch die Summe der Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) geteilt werden.

Bei Vollwaisenrenten aus mehr als einem Versicherungskonto ist der Zuschlag aus der höchsten Versichertenrente zu berechnen (vergleiche GRA zu § 78 SGB VI). Für die Frage, ob der Zuschlag aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) besteht, ist ebenfalls auf die höchste Versichertenrente abzustellen. Soweit es in diesem Zusammenhang auf die Anrechnung der persönlichen Entgeltpunkte aus rentenrechtlichen Zeiten auf den Zuschlag ankommt, sind die persönlichen Entgeltpunkte aus der zweiten Rente ohne Ansehen darauf anzurechnen, wie sich die persönlichen Entgeltpunkte zusammensetzen. Dies gilt selbst dann, wenn der Zuschlag aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) besteht, die anzurechnenden persönlichen Entgeltpunkte aber persönliche Entgeltpunkte sind oder umgekehrt.

Siehe Beispiel 11

Beispiel 1: Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für den Zuschlag nicht ausschließlich in den neuen Bundesländern zurückgelegt

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Tod des Versicherten am 05.09.2008

Geburt des Kindes am 25.02.1998

Der Witwe sind Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 25.02.1998 bis 24.02.2008 zugeordnet.

Davon wurden die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der Zeit vom 25.02.1998 bis 31.07.2000 in den neuen Bundesländern zurückgelegt.

Die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ab 01.08.2000 wurden dann in den alten Bundesländern zurückgelegt.

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente ermittelt sich aus 36 Kalendermonaten, die auf die Zeit vom 01.03.1998 bis 28.02.2001 entfallen. Er beträgt 36 mal 0,1010 gleich 3,6360 Punkte.

Lösung:

Der Zuschlag in Höhe von 3,6360 Punkten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten, weil den maßgebenden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der Zeit vom 01.03.1998 bis 28.02.2001 nicht ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.

Beispiel 2: Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für den Zuschlag ausschließlich in den neuen Bundesländern zurückgelegt

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Tod des Versicherten am 05.09.2008

Geburt des Kindes am 25.02.1998

Der Witwe sind Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 25.02.1998 bis 24.02.2008 zugeordnet.

Davon wurden die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der Zeit vom 25.02.1998 bis 31.07.2005 in den neuen Bundesländern zurückgelegt.

Die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ab 01.08.2005 wurden dann in den alten Bundesländern zurückgelegt.

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente ermittelt sich aus 36 Kalendermonaten, die auf die Zeit vom 01.03.1998 bis 28.02.2001 entfallen. Er beträgt 36 mal 0,1010 gleich 3,6360 Punkte.

Lösung:

Der Zuschlag in Höhe von 3,6360 Punkten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), weil den maßgebenden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der Zeit vom 01.03.1998 bis 28.02.2001 ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.

Beispiel 3: Kind hat zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bisher der verstorbenen Versicherten zugeordnet

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Geburt des Kindes am 25.02.2002

Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 25.02.2002 bis 24.02.2012 wurde der am 05.09.2002 verstorbenen versicherten Mutter zugeordnet, die mit dem Witwer bis zu ihrem Tod in Leipzig gewohnt hat.

Der Witwer erzieht das Kind ab 05.09.2002 weiterhin in Leipzig.

In der Berechnung der Witwerrente ist die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 25.02.2002 bis 05.09.2002 mit Entgeltpunkten (Ost) zu berücksichtigen.

Der Witwer verlegt mit dem Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 01.10.2002 nach Kiel.

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwerrente ermittelt sich aus 30 Kalendermonaten, die auf die Zeit vom 01.09.2002 bis 28.02.2005 entfallen. Er beträgt 30 mal 0,1010 gleich 3,0300 Punkte.

Lösung:

Der Zuschlag in Höhe von 3,0300 Punkten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), weil den Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für den Witwer am Stichtag (Todestag der Versicherten und gleichzeitig Übernahme der Erziehung durch den Witwer) Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.

Beispiel 4: Geburt des Kindes innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Versicherten

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Tod des Versicherten am 27.02.2007

Die Witwe verlegt ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Tod des Versicherten am 01.07.2007 von Leipzig nach Kiel.

Geburt des Kindes am 25.08.2007

Der Witwe sind Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ab 25.08.2007 bis laufend zugeordnet.

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente ermittelt sich aus 36 Kalendermonaten, die auf die Zeit vom 01.09.2007 bis 31.08.2010 entfallen. Er beträgt 36 mal 0,1010 gleich 3,6360 Punkte.

Lösung:

Der Zuschlag in Höhe von 3,6360 Punkten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten, weil den Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Witwe am Stichtag (am Ersten des Monats nach dem Geburtstag des Kindes) Entgeltpunkte zugrunde liegen.

Beispiel 5: Kind hat zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bisher der verstorbenen Versicherten zugeordnet, Übernahme der Erziehung durch den Witwer erst nach dem Zeitpunkt des Todes der Versicherten

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Geburt des Kindes am 25.02.2002

Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 25.02.2002 bis 24.02.2012 wurde der am 05.09.2002 verstorbenen versicherten Mutter zugeordnet, die mit dem Witwer bis zu ihrem Tod in Leipzig gewohnt hat.

Der Witwer erzieht das Kind ab 01.11.2002 weiterhin in Leipzig.

In der Berechnung der Witwerrente ist die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 25.02.2002 bis 05.09.2002 mit Entgeltpunkten (Ost) zu berücksichtigen.

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwerrente ermittelt sich aus 28 Kalendermonaten, die auf die Zeit vom 01.11.2002 bis 28.02.2005 entfallen. Er beträgt 28 mal 0,1010 gleich 2,8280 Punkte.

Lösung:

Der Zuschlag in Höhe von 2,8280 Punkten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), weil den Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für den Witwer am Stichtag (Übernahme der Erziehung durch den Witwer) Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen.

Beispiel 6: Geburt des Kindes später als 300 Tage nach dem Tod des Versicherten

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Tod des Versicherten am 27.02.2005

Geburt des Kindes am 25.11.2006

Der Witwe sind Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ab 25.11.2006 bis laufend zugeordnet.

Die Witwe verlegt ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 01.07.2007 von Leipzig nach Kiel.

Die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der Zeit vom 25.11.2006 bis 30.06.2007 werden daher dem Rechtskreis Ost zugeordnet.

Die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ab 01.07.2007 sind dem Rechtskreis West zuzuordnen.

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente ermittelt sich aus 36 Kalendermonaten, die auf die Zeit vom 01.12.2006 bis 30.11.2009 entfallen. Er beträgt 36 mal 0,1010 gleich 3,6360 Punkte.

Lösung:

Der Zuschlag in Höhe von 3,6360 Punkten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten, weil den für den Zuschlag zur Witwenrente maßgebenden 36 Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wird erst nach Ablauf des maßgebenden Erziehungszeitraumes - ab 01.12.2009 - zur Witwenrente geleistet.

Beispiel 7: Neuermittlung des Zuschlags aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Tod des Versicherten am 27.02.2008

Anspruch auf Witwenrente besteht seit dem 01.03.2008 mit einem Zuschlag zur Witwenrente aufgrund von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in den neuen Bundesländern für zwei Kinder im Umfang von 72 Kalendermonaten.

Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten hatten die Kinder bereits das dritte Lebensjahr vollendet.

Verzug der Witwe in die alten Bundesländer am 01.06.2008

Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Versicherten am 25.08.2008

Erhöhung des Zuschlags zur Witwenrente ab 01.09.2008

Lösung:

Ab 01.09.2008 sind alle Zuschlagsmonate dem Rechtskreis West zuzuordnen, da den maßgebenden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung jetzt nicht mehr ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. Wäre der Verzug der Witwe erst nach dem 01.09.2008 erfolgt, hätten allen für den Zuschlag maßgebenden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung insgesamt Entgeltpunkte (Ost) zugrunde gelegen. Der Zuschlag wäre dann weiterhin aufgrund von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) zu leisten gewesen.

Beispiel 8: Neuermittlung des Zuschlags aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Tod des Versicherten am 27.02.2008

Anspruch auf Witwenrente besteht seit dem 01.03.2008 mit einem Zuschlag zur Witwenrente aufgrund von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in den neuen Bundesländern für zwei Kinder im Umfang von 72 Kalendermonaten.

Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten hatten die Kinder noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet.

Verzug der Witwe in die alten Bundesländer vor Vollendung des dritten Lebensjahres der Kinder am 01.06.2008

Erneuter Verzug der Witwe in die neuen Bundesländer am 01.07.2008

Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Versicherten am 25.08.2008

Erhöhung des Zuschlags zur Witwenrente ab 01.09.2008

Lösung:

Ab 01.09.2008 ist der Zuschlag weiterhin aufgrund von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) zu leisten, da den maßgebenden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. Der zwischenzeitliche Verzug der Witwe in die alten Bundesländer hat in diesem Fall keine Auswirkungen, da die Zuschlagsmonate für die ersten beiden Kinder und auch für das dritte Kind aufgrund der in diesen Fällen maßgebenden Stichtagsregelung alle dem Rechtskreis Ost zuzuordnen waren.

Beispiel 9: Kein Zuschlag zur Witwenrente oder Witwerrente

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Versicherter geboren am 17.02.1965 und verstorben am 25.11.2001

Witwe geboren am 22.09.1966

Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für die Witwe vom 03.03.1985 bis 02.03.1995

Lösung:

Es ist kein Zuschlag zur Witwenrente aus den ersten für den Zuschlag maßgebenden 36 Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 01.04.1985 bis 31.03.1988 zu ermitteln, weil der Versicherte vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verstorben ist.

Beispiel 10: Kein Zuschlag zur Witwenrente oder Witwerrente

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Versicherter geboren am 17.02.1965, verheiratet seit dem 13.01.1985 und verstorben am 25.01.2002

Witwe geboren am 22.09.1961

Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für die Witwe vom 03.03.1985 bis 02.03.1995

Lösung:

Es ist kein Zuschlag zur Witwenrente aus den ersten für den Zuschlag maßgebenden 36 Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 01.04.1985 bis 31.03.1988 zu ermitteln, weil die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehegatten (hier: die Witwe) vor dem 02.01.1962 geboren ist.

Beispiel 11: Anrechnung von persönlichen Entgeltpunkten für rentenrechtliche Zeiten

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) zur Waisenrente in Höhe von 24,6000

Auf diesen Zuschlag sind anzurechnen

Fall a) 24,1417 Entgeltpunkte

Fall b) 24,1417 Entgeltpunkte (Ost)

Lösung:

zu a): Es verbleibt ein Zuschlag von 0,4583 persönlichen Entgeltpunkten (Ost).

zu b): Es verbleibt ein Zuschlag von 0,4583 persönlichen Entgeltpunkten (Ost).

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773

Der bisherige § 264b SGB VI wurde durch Artikel 4 Nummer 25 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung mit Wirkung ab 01.01.2013 (Artikel 11 des Gesetzes) zu § 264c SGB VI. Der Grund für diese Änderung ist, dass § 264b SGB VI neu gefasst wurde. Die bisherigen Regelungen der §§ 264b, 264c SGB VI sind nun in den §§ 264c, 264d SGB VI enthalten.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 14/4595 und 14/5146

Aufgrund der Einführung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente und Witwerrente für Kindererziehende (§ 78a SGB VI) wurde die Vorgängervorschrift des § 264b SGB VI durch Artikel 1 Nummer 54 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) mit Wirkung ab 01.01.2002 (Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes) um weitere Regelungen ergänzt. Diese beinhalten, unter welchen Voraussetzungen sich eine Witwenrente oder Witwerrente um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhöhen kann (Absatz 2) und in welchen Fällen diesem Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen (Absatz 1 Satz 1).

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 12/630 und 12/826

Als ergänzende Regelung (zunächst nur) für § 78 SGB VI bestimmte die Vorgängervorschrift des § 264b SGB VI, dass der Zuschlag zur Waisenrente aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) besteht, wenn der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen. Diese Regelung wurde durch Artikel 1 Nummer 82 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 42 Absatz 1 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 264c SGB VI