§ 268a SGB VI: Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich
veröffentlicht am |
11.01.2021 |
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Änderung | Die GRA wurde um Hinweise zum Grundrentengesetz (Abschnitte 4.3, 4.3.2, 4.6.1), um Rechtsprechung (Abschnitt 2) sowie um ein Beispiel (Beispiel 20) ergänzt. |
Stand | 23.12.2020 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 004.00 |
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Bescheidaufhebung bei Wegfall des Rentner- oder Unterhaltsprivilegs in Altfällen (Absatz 1)
- Weitergeltung des Besitzschutzes - Rentnerprivileg (Absatz 2)
- Voraussetzungen für die Weitergeltung des Rentnerprivilegs
- Rentnerprivileg für Rente der ausgleichspflichtigen Person nach einer Erstentscheidung
- Besitzschutz bei einer sich unmittelbar anschließenden Rente (Folgerente)
- Rentnerprivileg nach Abänderungsentscheidung
- Rentnerprivileg bei Versorgungsausgleichsentscheidungen nach dem Recht ab 01.09.2009 - Besonderheiten
- Ende des Besitzschutzes (Rentnerprivileg) und Ende der Härteregelung (§ 5 VAHRG)
- Besitzschutz (Rentnerprivileg) und Anpassungsregelungen (§ 32 ff. VersAusglG)
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Bescheidaufhebung bei Wegfall des Rentner- oder Unterhaltsprivilegs in Altfällen (Absatz 1)
- Weitergeltung des Besitzschutzes - Rentnerprivileg (Absatz 2)
- Voraussetzungen für die Weitergeltung des Rentnerprivilegs
- Rentnerprivileg für Rente der ausgleichspflichtigen Person nach einer Erstentscheidung
- Besitzschutz bei einer sich unmittelbar anschließenden Rente (Folgerente)
- Rentnerprivileg nach Abänderungsentscheidung
- Rentnerprivileg bei Versorgungsausgleichsentscheidungen nach dem Recht ab 01.09.2009 - Besonderheiten
- Ende des Besitzschutzes (Rentnerprivileg) und Ende der Härteregelung (§ 5 VAHRG)
- Besitzschutz (Rentnerprivileg) und Anpassungsregelungen (§ 32 ff. VersAusglG)
Inhalt der Regelung
Bei § 268a SGB VI handelt es sich um eine Übergangsregelung zu dem Besitzschutz nach § 101 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009 (sogenanntes Rentnerprivileg).
In Absatz 1 wird für Bestandsfälle klargestellt, dass bei der Aufhebung des Rentenbescheids nach dem Wegfall des Rentnerprivilegs der Anwendungsbereich des § 101 Abs. 3 S. 4 SGB VI in der am 31.08.2009 geltenden Fassung eingeschränkt ist. Rentenbescheide, bei denen die zu kürzende Rente vor dem 30.03.2005 begonnen hat und die Versorgungsausgleichsentscheidung vor diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist, sind unter Berücksichtigung des Besitzschutzes nach § 101 Abs. 3 S. 1 bis 3 SGB VI und nach § 5 VAHRG weiterhin unter Beachtung der §§ 24, 48 SGB X aufzuheben (zusätzlicher Vertrauensschutz).
Mit Absatz 2 wird sichergestellt, dass für Personen, deren aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente vor dem 01.09.2009 begonnen hat und bei denen das Verfahren über den Versorgungsausgleich auch vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist, aus Gründen des Vertrauensschutzes das sogenannte Rentnerprivileg (§ 101 Abs. 3 S. 1 bis 3 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009) grundsätzlich weiterhin angewendet werden kann.
Hinweis:
Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 268a SGB VI ist eine Übergangsregelung zu § 101 Abs. 3 SGB VI in der am 31.08.2009 geltenden Fassung.
Im Zusammenhang mit der Aufhebung von Rentenbescheiden und der Neuberechnung von Renten aufgrund des Versorgungsausgleichs haben im Übrigen § 100 Abs. 1 SGB VI, § 101 Abs. 3 SGB VI in der ab 01.09.2009 geltenden Fassung und § 30 VersAusglG Bedeutung.
Das Rentnerprivileg (§ 268a Abs. 2 SGB VI) hat Vorrang vor Anpassungsregelungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich (§ 32 ff. VersAusglG).
Die Weitergeltung von bereits getroffenen Entscheidungen auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Unterhaltsprivilegs nach § 5 VAHRG regelt § 49 VersAusglG.
Allgemeines
Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten wird nach § 76 Abs. 1 und 3 SGB VI als Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt. Dies führt zu einer Minderung der Rente.
Eine Rentenminderung kann sich auch ergeben, wenn durch eine Abänderungsentscheidung ein Zuschlag an Entgeltpunkten herabgesetzt oder ein vorhandener Abschlag weiter erhöht wird.
Auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts konnte unter bestimmten Voraussetzungen (§ 101 Abs. 3 SGB VI in der Fassung am 31.08.2009) eine laufend bezogene Rente erst zu einem späteren Zeitpunkt um den Versorgungsausgleich gemindert werden (Rentnerprivileg). Das Rentnerprivileg wurde im Rahmen der Strukturreform des Rechts des Versorgungsausgleichs zum 01.09.2009 abgeschafft und findet nur noch in Übergangsfällen (§ 268a SGB VI) weiter Anwendung. Bei der Abschaffung des Rentnerprivilegs, das den ausgleichspflichtigen Ehegatten über den Halbteilungsgrundsatz hinaus durch eine versicherungsfremde Sozialleistung aus den Mitteln der gesetzlichen Regelsicherungssysteme begünstigte, handelt es sich um eine grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Gesetzesänderung (siehe BGH vom 13.02.2013, AZ: XII ZB 527/12, FamRZ 2013, 690 - 692). Denn es ist verfassungsrechtlich zulässig, die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu koppeln. Dass der Gesetzgeber das Prinzip des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs mit der Einführung des Rentner- beziehungsweise Pensionistenprivilegs zunächst selbst teilweise durchbrochen hatte, war verfassungsrechtlich zwar vertretbar, aber nicht geboten (BVerfG vom 11.12.2014, AZ: 1 BvR 1485/12, Rz. 21, FamRZ 2015, 389).
Beginnt die aufgrund der Versorgungsausgleichsentscheidung (Erst- oder Abänderungsentscheidung) zu mindernde Rente nach dem 31.08.2009, ergibt sich der Zeitpunkt für die Umsetzung des familiengerichtlichen Beschlusses aus § 101 Abs. 3 SGB VI in der ab 01.09.2009 geltenden Fassung (siehe GRA zu § 101 SGB VI). Das heißt, das Rentnerprivileg findet keine Anwendung.
Beginnt die aufgrund der Versorgungsausgleichsentscheidung zu mindernde Rente vor dem 01.09.2009 und wurde das Versorgungsausgleichsverfahren (Erst- oder Abänderungsverfahren) vor dem 01.09.2009 eingeleitet, wird die Besitzschutzregelung des § 101 Abs. 3 SGB VI in der am 31.08.2009 geltenden Fassung (Rentnerprivileg) grundsätzlich beibehalten (§ 268a Abs. 2 SGB VI). Dabei handelt es sich um einen dynamischen Zahlbetragsbesitzschutz.
Das Rentnerprivileg gilt nur so lange, bis aus der Versicherung des früheren Ehegatten eine Rente (einschließlich Hinterbliebenenrente) zu zahlen ist (siehe Abschnitt 4.6) oder es aufgrund der Anrechnung eines realisierten Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger entfällt, weil der Anrechnungsbetrag den Kürzungsbetrag der Rente übersteigt (vergleiche auch Abschnitt 4.5.3).
Sind die Voraussetzungen für die Zahlung der Rente unter Berücksichtigung des Rentnerprivilegs entfallen, ist zu unterscheiden zwischen der Bescheidaufhebung
- ohne Berücksichtigung der §§ 24, 48 SGB X (siehe Abschnitt 4.6.3.1) und
- mit Berücksichtigung der §§ 24, 48 SGB X (siehe Abschnitt 4.6.3.2).
Das Rentnerprivileg gilt für die Zusatzleistung aus der Höherversicherung entsprechend.
Hinweise zur möglichen Anwendung des Rentnerprivilegs bei Folgerenten ergeben sich aus dem Abschnitt 4.3 ff. sowie den Abschnitten 4.4.4.1 und 4.4.4.2.
Bei der Anwendung des Rentnerprivilegs ist keine Bagatellgrenze vorgesehen, sodass dieses auch bei kleinen Beträgen im Cent-Bereich Anwendung finden kann (AGVA 2/2013, TOP 12).
Anwendungsbereich der Übergangsregelung
Die Übergangsregelung des § 268a SGB VI betrifft Fälle, in denen
- erstmalig über den Besitzschutz zu entscheiden ist, weil
- das Versorgungsausgleichsverfahren vor dem 01.09.2009 beim Familiengericht eingeleitet worden ist (siehe Abschnitt 4.1.1),
- die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente vor dem 01.09.2009 begonnen hat (siehe Abschnitt 4.1.2) und
- aus der Versicherung des anderen Ehegatten keine Rente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs gezahlt wird,
- bereits eine Rente unter Anwendung des Besitzschutzes gezahlt wird, an die sich eine Folgerente unmittelbar anschließt (siehe Abschnitte 4.3, 4.4.4.1 und 4.4.4.2).
Darüber hinaus wird in § 268a SGB VI geregelt, wenn die Voraussetzungen für den Besitzschutz entfallen sind und der Rentenbescheid aufzuheben ist, ob
- keine Anhörung erforderlich ist (kein zusätzlicher Vertrauensschutz - siehe Abschnitte 3 und 4.6.3.1) oder
- aus Gründen eines zusätzlichen Vertrauensschutzes zuvor eine Anhörung durchzuführen ist (siehe Abschnitte 3 und 4.6.3.2).
Beim Wegfall der Voraussetzungen für die Härteregelung wegen Unterhalt (§ 5 VAHRG) gilt dies entsprechend.
Als leistungsberechtigte Person kommen infrage
- nach § 101 Abs. 3 S. 1 bis 2 SGB VI (in der Fassung bis 31.08.2009) die ausgleichspflichtige Person oder ihre Hinterbliebenen,
- nach § 101 Abs. 3 S. 3 SGB VI (in der Fassung bis 31.08.2009) die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene,
- bei einem Wegfall der Voraussetzungen des § 5 VAHRG für die Zahlung der ungekürzten Rente die ausgleichspflichtige Person.
Bescheidaufhebung bei Wegfall des Rentner- oder Unterhaltsprivilegs in Altfällen (Absatz 1)
§ 268a Abs. 1 SGB VI, der auf § 101 Abs. 3 S. 4 SGB VI (in der Fassung bis 31.08.2009) verweist und den Satz 4 in bestimmten Fällen für nicht anwendbar erklärt, ist eine zusätzliche Vertrauensschutzregelung im Zusammenhang mit der Aufhebung von Rentenbescheiden. Diese kommt zum Tragen, wenn die Voraussetzungen für das Rentnerprivileg oder der Härteregelung des § 5 VAHRG weggefallen sind. Danach ist die rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheids, wie sie in § 101 Abs. 3 S. 4 SGB VI (in der Fassung bis 31.08.2009) vorgesehen ist, ausgeschlossen, wenn
- die ungekürzte Rente aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person vor dem 30.03.2005 begonnen hat und
- die Versorgungsausgleichsentscheidung vor dem 30.03.2005 rechtskräftig und wirksam geworden ist
Das gilt auch in den Fällen, in denen der Rentenbeginn und die Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung in der Zeit vom 30.03.2005 bis 31.08.2009 liegen und
- das Rentnerprivileg oder die Härteregelung des § 5 VAHRG wegen eines Rentenbezugs aus der Versicherung des anderen Ehegatten weggefallen sind und
- die Rente aus der Versicherung des anderen Ehegatten weder rückwirkend bewilligt noch die Rentenbewilligung dem Rentenversicherungsträger erst nachträglich bekannt geworden ist (siehe auch Abschnitt 4.6).
Maßgebend ist der Zeitpunkt des Beginns der Rente, bei der der Besitzschutz entfällt. Entfällt der Besitzschutz bei einer unmittelbar nachfolgenden Rente, kommt es auf den Beginn der Folgerente an (AGVA 3/2012, TOP 5).
Siehe Beispiel 21
Für den zusätzlichen Vertrauensschutz ist es unerheblich, wann die Rente oder Versorgung des früheren (anderen) Ehegatten oder Lebenspartners oder seiner Hinterbliebenen beginnt.
Liegen die vorstehenden Voraussetzungen vor, sind bei der Bescheidaufhebung die §§ 24 und 48 SGB X zu berücksichtigen.
Weitere Hinweise zur Bescheidaufhebung im Zusammenhang mit dem Wegfall des Rentnerprivilegs ergeben sich aus Abschnitt 4.6.
Rechtlicher Hintergrund für den zusätzlichen Vertrauensschutz
Durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz wurde § 101 Abs. 3 SGB VI mit Wirkung vom 30.03.2005 um einen Satz 4 ergänzt. Das bedeutete für die leistungsberechtigte Person (Rentner) einen Einschnitt in ihre Rechte, weil die Bescheidaufhebung unter erleichterten Bedingungen möglich geworden ist.
Durch die Neuregelung ab 30.03.2005 konnte in den entsprechenden Fällen der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person aufgehoben werden, ohne dass der § 24 SGB X (Anhörung Beteiligter) und der § 48 SGB X (Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) angewandt werden mussten. Aus Gründen des Vertrauensschutzes schränkt § 268a Abs. 1 SGB VI den Anwendungsbereich von § 101 Abs. 3 S. 4 SGB VI (in der Fassung bis 31.08.2009) daher zeitlich ein (zusätzlicher Vertrauensschutz).
Liegen Rentenbeginn und Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung vor dem Stichtag (30.03.2005), ist die Anwendung von § 101 Abs. 3 S. 4 SGB VI (in der Fassung bis 31.08.2009) ausgeschlossen. In diesen Fällen sind vor der Aufhebung des Rentenbescheids weiterhin die §§ 24, 48 SGB X anzuwenden.
Weitergeltung des Besitzschutzes - Rentnerprivileg (Absatz 2)
In § 268a Abs. 2 SGB VI ist geregelt, dass die bis 31.08.2009 bestehende Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Kürzung der Rente aufgrund eines Versorgungsausgleichs nicht vornehmen zu müssen, auch nach dem 31.08.2009 Anwendung finden kann (Rentnerprivileg).
Mit dem Rentnerprivileg (§ 101 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009) wurden Besitzstände im Zahlbetrag der Rente geregelt, wenn die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung bereits Rente bezogen hat. Es galt der Grundsatz, dass der Zahlbetrag der Rente so lange besitzgeschützt bleibt, bis auch die ausgleichsberechtigte Person Rente bezieht oder aus deren Versicherung eine Rente mit dem Bonus aus dem Versorgungsausgleich zu zahlen ist (Abschnitt 4.2).
Entsprechendes galt, wenn der Zuschlag an Entgeltpunkten für die ausgleichsberechtigte Person aufgrund einer Erstentscheidung im Rahmen einer Abänderungsentscheidung gemindert wurde oder sich ein bei der ausgleichspflichtigen Person bereits vorhandener Abschlag durch die Abänderung weiter erhöht hat (§ 101 Abs. 3 S. 3 SGB VI - siehe Abschnitt 4.4).
Hinweis:
Liegen aufseiten der ausgleichspflichtigen Person Abschläge an Entgeltpunkten aus mehreren Ehen vor, ist das Rentnerprivileg getrennt für jede einzelne Ehezeit zu prüfen.
Voraussetzungen für die Weitergeltung des Rentnerprivilegs
Das Rentnerprivileg kann nach dem 31.08.2009 nur Anwendung finden, wenn
- das Versorgungsausgleichsverfahren (Erst- oder Abänderungsverfahren) vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist (siehe Abschnitt 4.1.1) und
- die zu kürzende Rente vor dem 01.09.2009 begonnen hat (siehe Abschnitt 4.1.2).
Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens vor dem 01.09.2009
Für das Rentnerprivileg muss das Erst- oder Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden sein.
§ 268a Abs. 2 SGB VI lehnt sich hierbei an die Übergangsregelung in § 48 Abs. 1 VersAusglG an. Danach ist für Verfahren über den Versorgungsausgleich (Erst- oder Abänderungsverfahren), die vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden sind, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden (siehe GRA zu § 48 VersAusglG). Bei § 268a Abs. 2 SGB VI wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass vor dem 01.09.2009 eingeleitete Verfahren mit einer Entscheidung auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts (§ 1587 ff. BGB, VAHRG) abgeschlossen werden. Kommt jedoch nach § 48 Abs. 3 VersAusglG das ab dem 01.09.2009 geltende Versorgungsausgleichsgesetz zur Anwendung, erfasst das Rentnerprivileg nach § 268a Abs. 2 SGB VI auch diese Fälle.
Zu den vor dem 01.09.2009 eingeleiteten Verfahren zählen auch die Versorgungsausgleichsverfahren, die bei einem vor dem 01.09.2009 eingeleiteten Scheidungsverfahren abgetrennt, ausgesetzt oder ruhend gestellt waren und erst nach dem 31.08.2009 wieder aufgenommen werden. Die Tatsache, dass der Versorgungsausgleich auf der Grundlage des ab 01.09.2009 geltenden Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführt wird (§ 48 Abs. 2 VersAusglG), hat in diesen Übergangsfällen keinen Einfluss auf die Anwendung des Rentnerprivilegs.
Es gelten jedoch die Besonderheiten in Abschnitt 4.5.
Als „Einleitung des Versorgungsausgleichs“ im Sinne des § 268a Abs. 2 SGB VI gilt der Zeitpunkt des Eingangs des Scheidungsantrags oder des Antrags auf Durchführung beziehungsweise Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht.
Der Wertausgleich bei der Scheidung (§ 9 VersAusglG) gehört zum Scheidungsverbund (bis 31.08.2009: § 64 Abs. 3 S. 1 FGG in Verbindung mit § 623 ZPO; ab 01.09.2009: § 137 FamFG). Zugleich mit der Scheidung ist von Amts wegen über den Versorgungsausgleich als Folgesache zu entscheiden. Somit handelt es sich bei dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich um eine nicht von einem Antrag abhängige Folgesache. Ein Scheidungsverfahren wird als Ehesache durch Einreichung des Scheidungsantrags anhängig (bis 31.08.2009: § 622 Abs. 1 ZPO; ab 01.09.2009: § 124 S. 1 FamFG).
Kommt es zusammen mit der Scheidung nicht zur Durchführung des Versorgungsausgleichs (beispielsweise bei einer Aussetzung, Auslandsscheidung, einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich) wird der Versorgungsausgleich durch einen Antrag eingeleitet. Ein Antrag wird sogar vorausgesetzt, beispielsweise in den Fällen des Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB.
Durch einen Antrag wird auch das Abänderungsverfahren eingeleitet. Für die Anwendung des § 268a SGB VI wird eine Antragstellung nach § 10a VAHRG vor dem 01.09.2009 vorausgesetzt.
Die Einreichung einer Antragsschrift zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe führt nicht zu einer Verfahrenseinleitung im Sinne von Art. 111 Abs. 1 FGG-RG (BGH vom 29.02.2012, AZ: XII ZB 198/11, FamRZ 2012, 783 - 785; siehe auch Hoppenz FamRZ 2012, 767 - 768). Das bedeutet, ein derartiger Antrag vor dem 01.09.2009 kann auch nicht als Einleitung eines Versorgungsausgleichsverfahrens im Sinne des § 268a Abs. 2 SGB VI angesehen werden.
Rentenbeginn vor dem 01.09.2009
Das Rentnerprivileg gilt grundsätzlich nur für Renten, die vor dem 01.09.2009 begonnen haben, wenn der Rentenanspruch ununterbrochen besteht.
Schließt sich an eine Rente, bei der das Rentnerprivileg bereits berücksichtigt worden ist, eine Folgerente unmittelbar an, bleibt ein bereits bestehender Besitzschutz erhalten. Die sich an die besitzgeschützte Rente anschließende Folgerente kann dabei auch nach dem 31.08.2009 beginnen (AGVA 2/2009, TOP 2; AGVA 2/2013, TOP 11).
Rentnerprivileg für Rente der ausgleichspflichtigen Person nach einer Erstentscheidung
Nach § 268a Abs. 2 SGB VI ist das Rentnerprivileg des § 101 Abs. 3 S. 1 bis 2 SGB VI (in der Fassung bis 31.08.2009) aufseiten der ausgleichspflichtigen Person möglich, wenn
- das Versorgungsausgleichsverfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist (siehe Abschnitt 4.1.1),
- die an sich zu kürzende Rente der ausgleichspflichtigen Person vor dem 01.09.2009 begonnen hat (siehe Abschnitt 4.1.2),
- die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem 31.08.2009 bei der Rente der ausgleichspflichtigen Person wirksam geworden ist, beziehungsweise bei einer sich unmittelbar anschließenden durch das Rentnerprivileg bereits besitzgeschützten Rente (siehe Abschnitt 4.2.1),
- keine Rente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wird (siehe Abschnitt 4.2.2) und
- gegebenenfalls anzurechnende Leistungen aus erworbenen und realisierten Anrechten bei anderen Versorgungsträgern zusammen kleiner sind als die Höhe der Rentenminderung durch den Versorgungsausgleich bei der gesetzlichen Rentenversicherung (vergleiche Abschnitt 4.5.3).
Das Rentnerprivileg kann bei der entsprechenden Rente solange Anwendung finden, wie der Anspruch der ausgleichspflichtigen Person auf Rente wenigstens dem Grunde nach weiter besteht. Ein Abschlag an Entgeltpunkten ist daher nicht vorzunehmen, wenn sich die Rente nach dem Beginn in ihrer Höhe verändert (zum Beispiel Wechsel von einer Teilrente in eine Vollrente wegen Alters oder umgekehrt; Erhöhung, Minderung oder Wegfall des Zahlbetrags der bewilligten Rente aufgrund der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen nach §§ 90 ff. SGB VI; siehe auch Abschnitt 4.3).
Für sich unmittelbar anschließende Renten (Folgerenten) der ausgleichspflichtigen Person oder ihrer Hinterbliebenen bleibt der Besitzschutz aus der vorangegangenen Rente erhalten, wobei ein Vergleich der Höhe dieser Renten vorzunehmen ist (siehe Abschnitt 4.3.2 ff. und Abschnitt 4.4.3 ff.).
Beachte:
Beginnt eine Folgerente nach dem 31.08.2009 und war der Besitzschutz in der vorangegangenen (vor dem 01.09.2009 begonnenen) Rente noch nicht enthalten, kann der Besitzschutz (Rentnerprivileg) in der Folgerente nicht zum Tragen kommen. Der Besitzschutz ist unter anderem nur dann anwendbar, wenn „die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente“ vor dem 01.09.2009 begonnen hat (AGVA 2/2013, TOP 11).
Siehe Beispiel 2
Bei zeitlich parallelen Rentenansprüchen (§ 89 SGB VI) ist der Besitzschutz für jeden einzelnen Rentenanspruch getrennt zu prüfen (AGVA 2/2013, TOP 11).
Besitzschutz gemäß § 268a Abs. 2 SGB VI kann sich auch in Fällen ergeben, in denen nach dem Tod eines der geschiedenen Ehegatten über den Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung des § 31 VersAusglG zu Lasten der Hinterbliebenen entschieden und noch keine Rente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person geleistet wird.
Siehe Beispiel 22
Eintritt der Wirksamkeit der Erstentscheidung nach Rentenbeginn
Eine Voraussetzung für die Anwendung des Rentnerprivilegs ist der Eintritt der Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung nach dem Rentenbeginn.
Die Wirksamkeit einer Versorgungsausgleichsentscheidung tritt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung (§ 53g Abs. 1 FGG; § 224 Abs. 1 FamFG), jedoch nicht vor der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs (§ 629d ZPO/§ 148 FamFG) ein.
Siehe Beispiel 3
In Bezug auf die Rente ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgebend. Verändert sich die Rente der ausgleichspflichtigen Person nach dem Beginn in ihrer Höhe (zum Beispiel Wechsel von einer Teilrente in eine Vollrente wegen Alters oder umgekehrt; Erhöhung, Minderung oder Wegfall des Zahlbetrags der bewilligten Rente aufgrund der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen nach §§ 90 ff. SGB VI) hat dies keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit des Rentnerprivilegs.
Bei einer Rentenfiktion nach § 116 Abs. 3 SGB VI, bei der zunächst Übergangsgeld gezahlt wurde und nachträglich für denselben Zeitraum für die ausgleichspflichtige Person Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt worden ist, kommt der Besitzschutz ebenfalls in Betracht. Das gilt auch für Fallgestaltungen, in denen das Übergangsgeld höher als die Rente ist und der übersteigende Betrag nach § 116 Abs. 3 SGB VI nicht zurückgefordert werden kann. Denn der Anspruch der ausgleichspflichtigen Person auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steht im Vordergrund.
Vorstehende Grundsätze zum Besitzschutz gelten auch, wenn die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem Tag des Beginns der Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person wirksam geworden ist.
Wird die Versorgungsausgleichsentscheidung aber
- vor dem Rentenbeginn oder
- am Tag des Rentenbeginns wirksam,
findet die Besitzschutzregelung keine Anwendung. In derartigen Fällen könnten jedoch Anpassungsregelungen (§ 32 ff. VersAusglG) in Frage kommen. Für den Rentenversicherungsträger können sich insofern Hinweispflichten ergeben (siehe auch Abschnitt 4.7).
Keine Rente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person
Um das Rentnerprivileg anzuwenden, darf aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person keine Rente (auch keine Hinterbliebenenrente) gezahlt werden, in der ein Zuschlag an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich berücksichtigt wird.
Hierbei kommt es ausschließlich darauf an, dass sich kein Zahlbetrag der Rente ergibt. Besteht (für den anderen ausgleichsberechtigten Ehegatten) lediglich ein Rentenanspruch dem Grunde nach, zum Beispiel aufgrund der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen (§ 90 ff. SGB VI), steht dies dem Rentnerprivileg aufseiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht entgegen.
Eine Beitragserstattung (§ 210 Abs. 4 SGB VI) aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person ist keine Rentenleistung im Sinne des § 101 Abs. 3 SGB VI (in der Fassung bis zum 31.08.2009) und insoweit für die Anwendung des Rentnerprivilegs aufseiten der ausgleichspflichtigen Person unschädlich.
In den Fällen der Rentenfiktion nach § 116 Abs. 3 SGB VI, in denen zunächst Übergangsgeld gezahlt wurde und nachträglich für denselben Zeitraum für die ausgleichsberechtigte Person Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt worden ist, endet das Rentnerprivileg für die ausgleichspflichtige Person mit dem Beginn der Rente der ausgleichsberechtigten Person, da in dieser Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt ist. Das gilt selbst dann, wenn das Übergangsgeld die Rente der ausgleichsberechtigten Person übersteigt und nach § 116 Abs. 3 SGB VI der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden konnte. Denn der festgestellte Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der ausgleichsberechtigten Person steht im Vordergrund.
Wurde bereits einmal eine Rente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person mit einem Zuschlag an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich gezahlt, liegen die Voraussetzungen für den Besitzschutz nicht vor. Auf die Dauer beziehungsweise Höhe einer solchen Rentenzahlung kommt es nicht an. Damit ist auch nach einer kurzfristigen Rentenzahlung unter Berücksichtigung des Zuschlags an Entgeltpunkten die Anwendung des Rentnerprivilegs auf Dauer ausgeschlossen (entsprechend Urteil des BVerwG vom 28.04.1994, AZ: 2 C 22/92, NJW-RR 1994, 1218).
Steht der Rentenanspruch aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bereits fest und kann lediglich die Rente nicht berechnet werden, weil die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, liegen für die entsprechende Zeit die Voraussetzungen für das Rentnerprivileg aufseiten der ausgleichspflichtigen Person nicht vor.
Ist aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente beantragt worden, steht aber noch nicht fest, ob überhaupt ein Anspruch auf Rente besteht, so steht dies in diesem Stadium des Verfahrens dem Rentnerprivileg aufseiten der ausgleichspflichtigen Person nicht entgegen. Nach der Entscheidung über den Rentenanspruch aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person ist die Frage des Besitzschutzes dann erneut zu überprüfen.
Besitzschutz bei einer sich unmittelbar anschließenden Rente (Folgerente)
Für die Prüfung des Besitzschutzes bei Folgerenten wird auf Zahlbeträge abgestellt.
Das Rentnerprivileg kommt in den Fällen infrage, in denen sich an eine nach § 268a Abs. 2 SGB VI (oder eine der entsprechenden Vorgängerregelungen: § 101 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009; § 83a Abs. 4 AVG/§ 1304a Abs. 4 RVO/§ 96a Abs. 4 RKG in der Fassung bis 31.12.1991) besitzgeschützte Rente eine Rente aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person unmittelbar anschließt (siehe auch Abschnitt 4.2).
Beachte:
Hat eine Folgerente nach dem 31.08.2009 begonnen und wirkt sich die Versorgungsausgleichsentscheidung aus einem Verfahren, das vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist, erstmalig bei dieser Folgerente aus, findet das Rentnerprivileg für die Folgerente keine Anwendung (AGVA 2/2013, TOP 11).
Siehe Beispiel 2
Ist diese gleich hoch oder niedriger, wird auch bei der anschließenden Rente (zum Beispiel Hinterbliebenenrente) ein Abschlag an Entgeltpunkten nicht berücksichtigt.
Ist die unmittelbar anschließende Rente höher, ist der Abschlag zu berücksichtigen; der bisherige Zahlbetrag darf jedoch nicht unterschritten werden.
Bei einer sich unmittelbar anschließenden Folgerente können für die Prüfung des Rentnerprivilegs auch Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung aufgrund des zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Grundrentengesetzes vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879) eine Rolle spielen (AGVR 1/2020, TOP 8), weil sich die Höhe der Folgerente durch die Zuschläge verändern kann.
Bei der unmittelbar anschließenden Rente kann es sich nur um eine Rente mit neuer Rentenart handeln, zum Beispiel:
- Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- Altersrente nach Rente wegen Erwerbsminderung,
- Hinterbliebenenrente nach Altersrente.
Beim Wechsel in eine höhere oder niedrigere Teilrente wegen Alters oder in eine Vollrente derselben Altersrentenart handelt es sich nicht um eine neue Rentenart, sondern um einen einheitlichen Rentenanspruch. Das heißt, ein solcher Wechsel beeinflusst den Anspruch auf das Rentnerprivileg nicht.
Das Rentnerprivileg bleibt ebenfalls in vollem Umfang erhalten, wenn sich nach den Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen (§§ 90 ff. SGB VI) der Zahlbetrag der Rente verändert. Denn diese Neuberechnung führt nicht zu einer Rente mit einer neuen Rentenart, die einer besitzgeschützten Rente unmittelbar folgt. Vielmehr handelt es sich um einen einheitlichen Rentenanspruch.
Unmittelbarer Anschluss
Ein unmittelbarer Anschluss an eine vorangegangene Rente ist gegeben, wenn zwischen dem Ende der bisherigen Rente und dem Beginn der nachfolgenden Rente (mit neuer Rentenart) kein voller Kalendermonat liegt.
Das Rentnerprivileg ist insofern von der Besitzschutzregelung für die persönlichen Entgeltpunkte (§ 88 SGB VI) zu unterscheiden.
Beginnt die nachfolgende Rente, der eine neue Rentenart oder die bisherige Rentenart zugrunde liegen kann, erst nach Ablauf eines vollen Kalendermonats nach dem Wegfall der bisherigen Rente, ist in der nachfolgenden Rente die Anwendung des Rentnerprivilegs nicht mehr möglich. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Altersrente wegen des Überschreitens der höchsten Hinzuverdienstgrenze (§ 34 Abs. 2, 3 SGB VI) vorübergehend weggefallen ist.
Erfolgt ein Wechsel zwischen zwei Rentenarten, bei denen Ansprüche für denselben Zeitraum bestehen (§ 89 SGB VI), so gelten die Ausführungen für einen „unmittelbaren Anschluss“ entsprechend (zum Beispiel bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, der eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze folgt).
Vergleich zwischen bisheriger und sich unmittelbar anschließender Rente
Für die weitere Anwendung des Rentnerprivilegs in der Folgerente ist festzustellen, ob diese gleich hoch, niedriger oder höher als die bisherige (aufgrund des Rentnerprivilegs) besitzgeschützte Rente ist.
Abzustellen ist auf den jeweiligen Zahlbetrag der Renten, der sich nach Prüfung des § 88 SGB VI (Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten) ergibt.
Als Zahlbetrag gelten hierbei die Bruttorentenbeträge vor Abzug des Eigenanteils zur KVdR sowie des Eigenanteils beziehungsweise Beitrags zur PflegeV und des Beitragszuschlags für Kinderlose.
Hinweis:
Hinsichtlich des Begriffs „Besitzschutz“ ist zu unterscheiden zwischen dem Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten für eine Folgerente (§ 88 SGB VI) und dem dynamischen Zahlbetragsbesitzschutz aufgrund des Rentnerprivilegs (§ 268a SGB VI).
Für den Vergleich der Bruttorentenbeträge sind die nachstehenden Besonderheiten zu beachten:
- Der Vergleich ist auf den Zeitpunkt des Beginns der unmittelbar anschließenden Rente abzustellen. Liegt zwischen der bisherigen und der unmittelbar anschließenden Rente eine Rentenanpassung, so ist diese bei dem Vergleich der Rentenhöhe mit einzubeziehen.
- § 88 SGB VI (Besitzschutz der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte) ist vor dem Vergleich anzuwenden.
Siehe Beispiel 20
- Bei der Prüfung des Rentnerprivilegs ist der Abschlag an Entgeltpunkten aus den zulasten übertragenen Rentenanwartschaften – soweit er in der bisherigen Rente nicht bereits enthalten war (vergleiche § 101 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009) – außer Acht zu lassen. Wurde bei der bisherigen Rente ein Abschlag an Entgeltpunkten bereits teilweise berücksichtigt (vergleiche § 101 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009), sind für den Vergleich jeweils die Rentenbeträge maßgebend, die sich nach Berücksichtigung dieses teilweisen Abschlags ergeben.
Beachte:
Bei mehr als einer Versorgungsausgleichsentscheidung sind die Voraussetzungen für das Rentnerprivileg einzeln, bezogen auf die jeweilige Versorgungsausgleichsentscheidung, zu prüfen. - Zusatzleistungen sind für den Vergleich nicht zu berücksichtigen. Hierunter fallen insbesondere der Zuschuss zur KVdR und PflegeV (zur PflegeV bis 31.03.2004), Steigerungsbeträge der Höherversicherung oder gleichstehende Leistungen, abzuschmelzende Besitzschutzbeträge wie zum Beispiel Auffüllbetrag, Renten- oder Übergangszuschlag.
- Die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen sind im Rahmen des Vergleichs sowohl bei der bisherigen als auch bei der unmittelbar anschließenden Rente nicht anzuwenden. Dies folgt aus § 98 SGB VI, wonach die Vorschriften über den Versorgungsausgleich - hierzu gehört auch § 101 Abs. 3 SGB VI (in der Fassung bis 31.08.2009) - vorrangig anzuwenden sind.
- Bei Teilrenten wegen Alters ist für den Vergleich von dem Betrag auszugehen, der als Vollrente zu leisten wäre.
- Bei einer sich an die bisherige Rente unmittelbar anschließenden Witwen- oder Witwerrente sind für den Vergleich jeweils die Rentenbeträge der Witwen- beziehungsweise Witwerrente zugrunde zu legen, die sich nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats ergeben, in dem die versicherte Person verstorben ist.
- Beim Vergleich der Bruttorentenbeträge der sich unmittelbar anschließenden Rente mit der bisherigen Rente ist die besondere Einkommensanrechnung auf Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 97a SGB VI (siehe Grundrentengesetz vom 12.08.2020, BGBl. I S. 1879) nicht zu berücksichtigen (AGVR 1/2020, TOP 8).
Die nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Bruttobeträge der bisherigen und der unmittelbar anschließenden Rente sind anschließend miteinander zu vergleichen. Weicht der tatsächliche Bruttobetrag der gezahlten Rente vom ermittelten Bruttobetrag ab (zum Beispiel wenn eine Teilrente wegen Alters oder eine Rente unter Berücksichtigung von Anrechnungsvorschriften nach §§ 90 ff. SGB VI gezahlt wird), so ist dies für den Vergleich unbeachtlich.
Für eine Waisenrente, die sich unmittelbar an eine besitzgeschützte Rente anschließt, kann das Rentnerprivileg zwar auch Anwendung finden. Da eine Waisenrente aufgrund des Rentenartfaktors aber erheblich niedriger sein dürfte als die vorangegangene besitzgeschützte Rente, wird der Abschlag dort regelmäßig unberücksichtigt bleiben (siehe auch Abschnitt 4.3.2.1).
Folgerente ist gleich hoch oder niedriger
Ergibt der Vergleich der Bruttorentenbeträge, dass die sich unmittelbar anschließende Rente (mit neuer Rentenart) gleich hoch oder niedriger ist als die bisherige Rente, so bleibt bei der Folgerente der Abschlag an Entgeltpunkten aus den übertragenen Rentenanwartschaften solange unberücksichtigt, bis das Rentnerprivileg ganz oder teilweise wegfällt.
Folgerente ist höher
Ist die Folgerente höher als die bisherige Rente, so ist bei dieser der Abschlag ganz oder teilweise abzuziehen. Wurde der Abschlag bereits teilweise berücksichtigt (§ 101 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009), wird dieser nun in früherem Umfang abgezogen. Dies darf - bis zum Wegfall der Voraussetzungen für das Rentnerprivileg - jedoch nicht zu einer Unterschreitung des Bruttobetrags der vorangegangenen Rente führen (sogenannter dynamischer Besitzschutz).
Ist die unmittelbar anschließende Rente unter Berücksichtigung des vollen Abschlags an Entgeltpunkten:
- gleich hoch oder höher als der Bruttobetrag der vorangegangenen Rente, kann der Abschlag aus dem Versorgungsausgleich in vollem Umfang von der sich unmittelbar anschließenden Rente abgezogen werden,
- niedriger als der Bruttobetrag der vorangegangenen Rente, kann der Abschlag an Entgeltpunkten bei der Folgerente nur insoweit vorgenommen werden, als der Bruttobetrag der vorangegangenen Rente nicht unterschritten wird.
Siehe Beispiele 8, 9 und siehe Beispiele 10 und 20
Hinweis:
Bei Berücksichtigung des vollen oder teilweisen Abschlags an Entgeltpunkten können Anpassungsregelungen (§§ 33 ff. VersAusglG) in Betracht kommen, auf die der Rentenversicherungsträger hinweist (siehe Abschnitt 4.7). Hierzu gehört für eine Anpassung wegen Unterhalt (§ 33 VersAusglG), die ausgleichspflichtige Person über die Antragstellung beim Familiengericht zu informieren (siehe § 34 Abs. 1 VersAusglG).
Rentnerprivileg nach Abänderungsentscheidung
Die Anwendung des Rentnerprivilegs (§ 101 Abs. 3 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009) war nach einer Abänderungsentscheidung unter anderem nur möglich, wenn der Abänderungsantrag noch vor dem 01.09.2009 beim Familiengericht eingegangen ist (siehe auch Abschnitt 4.1.1).
Ist der Abänderungsantrag nach dem 31.08.2009 bei dem Familiengericht eingegangen, gilt das Rentnerprivileg nach Ansicht der Rentenversicherungsträger nicht weiter (AGVA 3/2009, TOP 2; AGVA 3/2012, TOP 4). Die Abschnitte 4.4 bis 4.4.4.2 haben deshalb in derartigen Fällen keine Bedeutung. Für die Beendigung eines bisher bestehenden Rentnerprivilegs ergeben sich Hinweise aus Abschnitt 4.6.
Lag eine wirksame Abänderungsentscheidung (siehe Abschnitt 4.4.1) vor und wurde aus der Versicherung des anderen geschiedenen Ehegatten keine Leistung gezahlt (siehe Abschnitt 4.4.2), war für die Prüfung des Besitzschutzes des bisherigen Rentenbetrags zu unterscheiden, ob es sich um eine Rente aus der Versicherung
- der ausgleichspflichtigen (siehe Abschnitt 4.4.3) oder
- der ausgleichsberechtigten Person (siehe Abschnitt 4.4.4) handelte.
Eintritt der Wirksamkeit der Abänderungsentscheidung
Die Ausführungen in Abschnitt 4.2.1 gelten sinngemäß auch für Abänderungsentscheidungen. Eine Abänderungsentscheidung (§ 10a VAHRG; §§ 51, 52 VersAusglG; §§ 225, 226 FamFG) wird mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam (bis 31.08.2009: § 53g Abs. 1 FGG; ab 01.09.2009: § 224 Abs. 1 FamFG).
Unberührt hiervon bleiben die Vorschriften über die Wirkung einer Abänderungsentscheidung (§ 10a Abs. 7 S. 1 VAHRG; § 52 Abs. 1 VersAusglG; § 226 Abs. 4 FamFG), die bestimmen, dass die Abänderung auf den Zeitpunkt des der Antragstellung beim Familiengericht folgenden Monatsersten zurückwirkt. Der Zeitpunkt der Wirkung einer Abänderungsentscheidung spielt aber für die Anwendbarkeit des Rentnerprivilegs keine Rolle.
Keine Rente aus der Versicherung des anderen geschiedenen Ehegatten
Das Rentnerprivileg konnte nur Anwendung finden, wenn aus der Versicherung des einen geschiedenen Ehegatten eine um den Versorgungsausgleich zu mindernde Rente geleistet wurde und aus der Versicherung des anderen Ehegatten noch keine Rentenzahlung erfolgte.
Da sich das Rentnerprivileg nach einer Abänderungsentscheidung sowohl aufseiten der ausgleichsberechtigten als auch aufseiten der ausgleichspflichtigen Person auswirken konnte, durfte jeweils aus der Versicherung des anderen geschiedenen Ehegatten keine Rente gezahlt werden.
Rentnerprivileg bei Rente aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person
Bei der Rente aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person war zu unterscheiden, ob
- sich der Abschlag an Entgeltpunkten aus der Erstentscheidung bereits rentenmindernd auf die Rente ausgewirkt hat (siehe Abschnitt 4.4.3.1) oder
- der Abschlag an Entgeltpunkten aus der Erstentscheidung wegen des Rentnerprivilegs bisher nicht zu berücksichtigen war (siehe Abschnitt 4.4.3.2).
Abschlag an Entgeltpunkten hat sich bereits vor der Abänderung ausgewirkt
War in der Rente aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person bereits ein Abschlag an Entgeltpunkten enthalten, so war zu unterscheiden, ob sich durch die Abänderungsentscheidung der Abschlag an Entgeltpunkten minderte (beziehungsweise entfiel) oder erhöhte. Derartige Fälle konnten zum Beispiel von Bedeutung sein, wenn bei einer Rente das Rentnerprivileg zu berücksichtigen war, sich an diese Rente eine höhere Folgerente (mit teilweiser Berücksichtigung des Abschlags) unmittelbar anschloss und danach ein Abänderungsverfahren erfolgte.
- Abschlag an Entgeltpunkten hat sich gemindert
Die bereits um einen Abschlag an Entgeltpunkten gekürzte Rente aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person war zu erhöhen, wenn sich der Abschlag an Entgeltpunkten aufgrund der Abänderungsentscheidung gemindert hat. Der Zeitpunkt, zu dem der Abschlag an Entgeltpunkten zu verändern war, ergibt sich aus der GRA zu § 101 SGB VI, Abschnitt 5.2. - Abschlag an Entgeltpunkten hat sich erhöht
War aufgrund der Abänderungsentscheidung der Abschlag an Entgeltpunkten erhöht worden, verblieb es aufgrund des Rentnerprivilegs bei dem bisherigen Abschlag an Entgeltpunkten solange, bis die Voraussetzungen hierfür wegfallen sind.
Schließt sich an eine aufgrund des Rentnerprivilegs besitzgeschützte Rente aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person eine gleich hohe oder niedrigere Folgerente an, ist ebenfalls nicht der durch die Abänderung erhöhte Abschlag an Entgeltpunkten, sondern nur der bisherige Abschlag an Entgeltpunkten für die Folgerente heranzuziehen. Die Abschnitte 4.3 bis 4.3.2.2 sind anzuwenden, der Abschnitt 4.3.2 aber mit der Maßgabe, dass für den Vergleich der Abschlag an Entgeltpunkten, der vor der Abänderung in der bisherigen Rente bereits enthalten ist, berücksichtigt werden muss.
Dagegen war der nach der Abänderung erhöhte Abschlag an Entgeltpunkten zu beachten, wenn sich der wegen des Rentnerprivilegs besitzgeschützten Rente, die bisher nur um den Abschlag an Entgeltpunkten vor der Abänderung gemindert worden ist, eine höhere Folgerente anschloss. Es gelten die Abschnitte 4.3 bis 4.3.2 und Abschnitt 4.3.2.2, der Abschnitt 4.3.2.2 aber mit der Maßgabe, dass für den Vergleich der Abschlag an Entgeltpunkten vor der Abänderung zu berücksichtigen war.
Abschlag an Entgeltpunkten hat sich vor der Abänderung nicht ausgewirkt
Hat sich der Abschlag an Entgeltpunkten auf die Höhe der Rente aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person wegen des Rentnerprivilegs bisher nicht ausgewirkt und wäre nach der Abänderungsentscheidung ein höherer, gleich hoher oder niedrigerer Abschlag an Entgeltpunkten zu berücksichtigen gewesen, so verblieb es bis zum Wegfall der Voraussetzungen bei dem Besitzschutz. Das gilt auch für eine gleich hohe oder niedrigere Folgerente aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person (siehe Abschnitte 4.3 bis 4.3.2.1).
Dagegen war der sich nach der Abänderung ergebende Abschlag an Entgeltpunkten zu beachten, wenn sich der aufgrund des Rentnerprivilegs besitzgeschützten Rente eine höhere Folgerente anschloss (siehe Abschnitt 4.3.2.2).
Hinweis:
Findet das Rentnerprivileg (teilweise) keine Anwendung, könnten jedoch die Voraussetzungen für eine Anpassung (§§ 33 ff. VersAusglG) erfüllt sein. Für den Rentenversicherungsträger können sich in entsprechenden Fällen Hinweispflichten ergeben (siehe Abschnitt 4.7).
Rentnerprivileg bei Rente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person
Das Rentnerprivileg konnte auch bei der Rente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person anzuwenden sein, wenn sich diese durch die Abänderungsentscheidung verminderte. In derartigen Fällen durfte jedoch aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person noch keine Rente (einschließlich Hinterbliebenenrente) gezahlt werden (Abschnitt 4.2.2 gilt sinngemäß).
In den Fällen, in denen sich durch die Abänderung der Zuschlag an Entgeltpunkten aus einem Quasi-Splitting (§ 1587b Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3 VAHRG jeweils in der Fassung bis 31.08.2009) vermindert hat, wirkt sich diese Minderung aufgrund des Rentnerprivilegs erst aus, wenn an die ausgleichspflichtige Person oder ihre Hinterbliebenen eine Versorgung gezahlt wird.
Siehe Beispiel 11
Für Abänderungsentscheidungen auf der Grundlage des ab 01.09.2009 geltenden Rechts ergeben sich Hinweise aus Abschnitt 4.5. Hierbei ist aber zu beachten, dass das Abänderungsverfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden sein muss und der Beginn der zu mindernden Rente auch vor diesem Zeitpunkt liegt.
Folgerente ist gleich hoch oder niedriger
Schließt sich an eine aufgrund des Rentnerprivilegs besitzgeschützte Rente eine gleich hohe oder niedrigere Folgerente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person an, ist nach dieser Vorschrift nicht der durch die Abänderung geminderte Zuschlag an Entgeltpunkten, sondern der bisherige höhere Zuschlag an Entgeltpunkten für die Folgerente heranzuziehen (dynamischer Besitzschutz). Der durch die Abänderung geminderte Zuschlag an Entgeltpunkten aus den übertragenen Rentenanwartschaften ist wegen des Rentnerprivilegs erst zu berücksichtigen, wenn aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person ebenfalls Rente (einschließlich Hinterbliebenenrente) zu zahlen ist (Abschnitt 4.2.2 gilt sinngemäß).
Hat sich durch die Abänderung der Zuschlag an Entgeltpunkten aus einem Quasi-Splitting vermindert, wirkt sich diese Minderung aufgrund des Rentnerprivilegs erst aus, wenn an die ausgleichspflichtige Person oder ihre Hinterbliebenen eine Versorgung, die von der Abänderung betroffen ist, geleistet wird. Die Abschnitte 4.3 bis 4.3.2.2 sind sinngemäß anzuwenden, der Abschnitt 4.3.2 aber mit der Maßgabe, dass für den Vergleich der Zuschlag an Entgeltpunkten, der vor der Abänderung in der bisherigen Rente bereits enthalten ist, berücksichtigt wird.
Siehe Beispiel 12
Folgerente ist höher
Ist die Folgerente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person höher als ihre bisherige besitzgeschützten Rente, war die sich durch die Abänderung ergebende Minderung des Zuschlags an Entgeltpunkten nur insoweit zu berücksichtigen, als dies nicht zu einer Unterschreitung des Bruttobetrags der besitzgeschützten Rente führte, solange die Voraussetzungen für das Rentnerprivileg gegeben sind (Abschnitt 4.2.2 gilt sinngemäß).
Sind begründete Rentenanwartschaften durch eine Abänderungsentscheidung herabgesetzt worden, wirkt das Rentnerprivileg nur so lange, bis an die ausgleichspflichtige Person oder an ihre Hinterbliebenen eine Versorgung geleistet wird. Die Abschnitte 4.3 bis 4.3.2 und Abschnitt 4.3.2.2 sind sinngemäß anzuwenden, der Abschnitt 4.3.2 aber mit der Maßgabe, dass für den Vergleich der Zuschlag an Entgeltpunkten, der vor der Abänderung in der bisherigen Rente bereits enthalten ist, berücksichtigt werden muss.
Rentnerprivileg bei Versorgungsausgleichsentscheidungen nach dem Recht ab 01.09.2009 - Besonderheiten
Das Rentnerprivileg (§ 101 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009) stellte im System des Einmalausgleichs in eine Richtung beim Versorgungsausgleich nur auf den Abschlag bei der Rente ab. Wegen der Gesamtsaldierung aller auszugleichenden Anrechte war ein Ehegatte ausgleichspflichtig und der andere ausgleichsberechtigt.
Nach dem Recht ab 01.09.2009 können beide Ehegatten zugleich ausgleichsberechtigt und ausgleichspflichtig sein, weil jedes Anrecht einzeln geteilt wird (§ 1 VersAusglG; sogenannter Hin-und-her-Ausgleich).
Für die Anwendung des Rentnerprivilegs kann es daher nicht mehr nur auf einen Abschlag ankommen.
Wurden die Anrechte der geschiedenen Ehegatten im Wege des sogenannten Hin-und-her-Ausgleichs geteilt, kommt es zunächst darauf an, ob sich für die ausgleichspflichtige Person in der gesetzlichen Rentenversicherung im Ergebnis eine Minderung bei der Rente ergibt. Der Minderungsbetrag wird nach der Verrechnung der ausgeglichenen Anrechte aus interner Teilung (§ 10 Abs. 2 VersAusglG) und unter Berücksichtigung von Anrechten bestimmt, die durch externe Teilung (§§ 14, 15, 16 VersAusglG) begründet worden sind.
Der Wert der Minderung ist unerheblich für die Anwendbarkeit des Rentnerprivilegs. Eine Bagatellgrenze ist insofern nicht vorgesehen (AGVA 2/2013, TOP 12).
Nur sofern sich eine Rentenminderung ergibt, kann das Rentnerprivileg angewendet werden. Der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte darf jedoch nicht besser gestellt werden als ohne Versorgungsausgleich. Deshalb müssen nach Auffassung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anrechte bei der Bestimmung des sich aus dem Rentnerprivileg ergebenden Betrags in der Höhe und für die Zeit angerechnet werden, wie sie neben dem Rentenbezug bei anderen Versorgungsträgern realisiert werden. Die Berücksichtigung der anzurechnenden Beträge erfolgt vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (AGVA 3/2012, TOP 3).
Bei der Umsetzung des Rentnerprivilegs können drei Fallgestaltungen unterschieden werden:
- Der Ausgleich wurde nur durch interne Teilung bei der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt und bei der ausgleichspflichtigen Person sind nur Abschläge zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 4.5.1).
- Der Ausgleich wurde nur in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt und es sind sowohl Abschläge als auch Zuschläge zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 4.5.2).
- Der Ausgleich wurde bei der gesetzlichen Rentenversicherung und bei anderen Versorgungsträgern durchgeführt (siehe Abschnitt 4.5.3).
Ausgleich nur durch Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung
Wurde der Versorgungsausgleich für den Rentenbezieher nur durch interne Teilung (§ 10 VersAusglG) in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt und sind bei diesem nur Abschläge an Entgeltpunkten zu berücksichtigen, so wirken sich diese Abschläge bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 268a Abs. 2 SGB VI zunächst nicht aus. Dies gilt auch, wenn zwar auch Entgeltpunkte gleicher Art zu Gunsten des Rentners übertragen wurden, aber nach Verrechnung (§ 10 Abs. 2 VersAusglG) nur Abschläge verbleiben (AGVA 2/2010, TOP 3).
Siehe Beispiel 15
Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Abschläge und Zuschläge
Wurde der Versorgungsausgleich für den Rentenbezieher nur in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt und ergeben sich nach einer Verrechnung der Anrechte (§ 10 Abs. 2 VersAusglG) für diesen sowohl Abschläge als auch Zuschläge und würde sich die Rente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs vermindern, bleiben bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 268a Abs. 2 SGB VI sowohl die Zuschläge als auch die Abschläge unberücksichtigt (AGVA 2/2010, TOP 3). Entscheidend ist hierbei nicht die Summe von Entgeltpunkten (zum Beispiel Entgeltpunkte und Entgeltpunkte [Ost]), sondern deren Wert bei der Rentenberechnung.
Dies gilt entsprechend, wenn neben internen Teilungen auch externe Teilungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen sind (AGVA 2/2010, TOP 3; AGVA 3/2012, TOP 3).
Siehe Beispiel 16
In den Fällen des § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG (gesetzliche Rentenversicherung ist kraft Gesetzes Zielversorgungsträger bei einer externen Teilung) ist die Anwendung von § 268a Abs. 2 SGB VI bei Zahlungseingang neu zu prüfen, weil diese Anrechte nach § 120g SGB VI erst mit der Zahlung des Kapitalbetrags erworben werden (AGVA 2/2010, TOP 3).
Aus einer zunächst bestehenden Rentenminderung aufgrund des Versorgungsausgleichs kann wegen der unterschiedlichen Entwicklung der aktuellen Rentenwerte (§ 68 Abs. 1 S. 3, § 255a Abs. 1 S. 2 SGB VI) durch Rentenanpassungen im Laufe der Zeit eine Rentenerhöhung werden. Deshalb ergeben sich für den Rentenversicherungsträger bei der Anwendung des Rentnerprivilegs - auch rückwirkend - Überprüfungspflichten bei folgenden Anlässen (AGVA 2/2010, TOP 3):
- bei einer sich unmittelbar anschließenden Rente (Folgerente),
- beim Wegfall des Rentnerprivilegs, weil aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente bezogen wird,
- bei der endgültigen Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert.
Siehe Beispiel 17
Ausgleich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und bei anderen Versorgungsträgern
Wurde der Versorgungsausgleich für den (insgesamt ausgleichspflichtigen) Rentenbezieher in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei anderen Versorgungsträgern durchgeführt, wird dieser für die Prüfung der Anwendbarkeit des Rentnerprivilegs so gestellt, wie er gestanden hätte, wenn eine Versorgungsausgleichsentscheidung auf der Grundlage des bis 31.08.2009 geltenden Rechts getroffen worden wäre (siehe Abschnitt 4.5).
Auf die Höhe der Bruttorente der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs werden deshalb Leistungen angerechnet (AGVA 3/2012, TOP 3),
- die die ausgleichspflichtige Person bei anderen Versorgungsträgern im Rahmen des Versorgungsausgleichs erworben hat und
- aus denen sie bereits Zahlungen realisiert.
Übersteigt der Wert, der von der ausgleichspflichtigen Person außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen und realisierten Anrechte den Kürzungsbetrag der Rente, findet das Rentnerprivileg keine Anwendung, beziehungsweise endet das Rentnerprivileg (AGVA 2/2013, TOP 12). Ein „Wiederaufleben“ des Rentnerprivilegs nach dem Wegfall aufgrund der Anrechnung von realisierten Leistungen aus erworbenen Anrechten bei anderen Versorgungsträgern findet nicht statt (AGVA 3/2013, TOP 12).
Außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anrechte, aus denen Leistungen realisiert wurden, werden für die Anrechnung saldiert. Erfolgte beispielsweise bei einem Versorgungsträger eine interne Teilung zulasten und zugunsten, ist der Monatsbetrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen, der sich nach der Verrechnung der Anrechte (§ 10 Abs. 2 VersAusglG), aber vor Abzug von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung ergibt (AGVA 2/2013, TOP 12). Eine Anrechnung ist aber nur möglich, wenn sich nach der Verrechnung der Anrechte bei dem anderen Versorgungsträger ein Zuschlag ergibt.
Wurde das bei einem anderen Versorgungsträger erworbene Anrecht realisiert und hierbei von einem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht, ist für die Anrechnung beim Rentnerprivileg der Monatsbetrag der Versorgung maßgebend, der sich ergeben hätte, wenn von dem Kapitalwahlrecht kein Gebrauch gemacht worden wäre (AGVA 2/2013, TOP 12). Das gilt auch, wenn zwar zunächst eine monatliche Versorgungszahlung erfolgte, aber das Kapitalwahlrecht später genutzt wurde (AGVA 2/2013, TOP 12).
Bei der Prüfung, ob das Rentnerprivileg in entsprechenden Fällen anwendbar ist, sind deshalb unter anderem folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. | Aufgrund der Versorgungsausgleichsentscheidung muss sich eine Minderung bei der Rentenhöhe ergeben (Rentenhöhe - brutto - ohne Versorgungsausgleich ist größer als Rentenhöhe - brutto - mit Versorgungsausgleich). |
2. | Außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene und bereits realisierte Anrechte sind - sofern vorhanden - auf die Rente ohne Versorgungsausgleich anzurechnen. |
3. | Die Rente ohne Versorgungsausgleich - aber mit angerechneten realisierten Anrechten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe 2) - muss größer sein, als die (geminderte) Rente mit Versorgungsausgleich. |
4. | Das Rentnerprivileg findet in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der um den Versorgungsausgleich geminderten Rente und der Rente ohne Versorgungsausgleich aber mit Anrechnung (siehe 2) Anwendung. |
Die ausgleichspflichtige Person ist verpflichtet, realisierte Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich unverzüglich dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen (AGVA 3/2012, TOP 3). Die Rentenversicherungsträger überprüfen regelmäßig (alle drei Jahre) und bei Erreichen der Regelaltersgrenze durch die ausgleichspflichtige Person, welche Ansprüche realisiert wurden (siehe hierzu auch Abschnitt 4.5.2).
Die Rente der ausgleichspflichtigen Person wird unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn von ihr keine Angaben darüber gemacht werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe aus einem bei einem anderen Versorgungsträger erworbenen Anrecht eine Leistung realisiert wurde beziehungsweise werden könnte. Die Grundsätze der §§ 60 ff. SGB I sind insoweit anzuwenden (AGVA 2/2013, TOP 12).
Dynamisierungen bereits angerechneter Ansprüche bleiben unberücksichtigt.
Erhält ein Rentenversicherungsträger Kenntnis darüber, dass auch ein anderer Versorgungsträger - im Rahmen eines dort bestehenden Pensionistenprivilegs - Leistungen eines weiteren (dritten) Versorgungsträgers anrechnet, wird mit dem anrechnenden Versorgungsträger eine Vereinbarung angestrebt, nach der möglichst eine anteilige Anrechnung der im dritten Versorgungssystem realisierten Ansprüche erfolgt (analoge Anwendung des § 35 Abs. 4 VersAusglG); siehe auch AGVA 3/2012, TOP 3.
Das Rentnerprivileg (§ 268a Abs. 2 SGB VI) hat Vorrang vor Anpassungen (§§ 32 ff. VersAusglG) - siehe Abschnitt 4.7.
Ende des Besitzschutzes (Rentnerprivileg) und Ende der Härteregelung (§ 5 VAHRG)
Beim Wegfall der Voraussetzungen für das Rentnerprivileg ist der entsprechende Rentenbescheid aufzuheben und die Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs vollständig bei der Rente zu berücksichtigen.
Beim Wegfall des Rentnerprivilegs bedeutet das zum Beispiel, dass die Rente zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag verändert wird, zu dem eine Rente aus der Versicherung des anderen früheren Ehegatten berücksichtigt wird (vergleiche auch § 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009).
Gründe für den Wegfall des Rentnerprivilegs
Das Rentnerprivileg endet, wenn
- aus der Versicherung des anderen geschiedenen Ehegatten eine Rente (Versicherten- beziehungsweise Hinterbliebenenrente) unter Berücksichtigung der Versorgungsausgleichsentscheidung gezahlt wird (siehe Abschnitte 4.2.2 und 4.4.2); auch ein kurzfristiger Rentenbezug führt zum Wegfall des Rentnerprivilegs,
- in Fällen einer Abänderung und eines zu mindernden Bonus aus einem Quasi-Splitting aus der Versorgung des anderen geschiedenen Ehegatten eine Versorgung (einschließlich Hinterbliebenenversorgung) unter Berücksichtigung der Versorgungsausgleichsentscheidung gezahlt wird (siehe Abschnitt 4.4.4),
- die Zahlung der besitzgeschützten Rente endet und sich keine Folgerente unmittelbar anschließt (siehe Abschnitt 4.2 ff.),
- ein Abänderungsverfahren nach dem 31.08.2009 eingeleitet und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgeändert wird; vergleiche AGVA 3/2009, TOP 2 und AGVA 3/2012, TOP 4 (siehe Abschnitt 4.4),
- bei Versorgungsausgleichsentscheidungen mit einem sogenannten Hin-und-her-Ausgleich bei anderen Versorgungsträgern erworbene Anrechte realisiert werden, der Wert der realisierten Anrechte den Wert der Rentenkürzung übersteigt und das Rentnerprivileg dadurch wegfällt (vergleiche AGVA 2/2013, TOP 12); ein Wiederaufleben des Rentnerprivilegs ist ausgeschlossen (Abschnitt 4.5.3),
- aufgrund der Einkommensangleichung zwischen den neuen und den alten Bundesländern sich anstelle einer zunächst vorhandenen Rentenkürzung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenerhöhung ergibt (siehe Abschnitt 4.5.2).
Sofern sich eine laufende Rente durch einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung aufgrund des zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Grundrentengesetzes vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879) erhöht, ist dies kein Grund für die Überprüfung des Rentnerprivilegs (AGVR 1/2020, TOP 8).
Gründe für den Wegfall der Härteregelung (§ 5 VAHRG)
Die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteregelung wegen Unterhalt ergeben sich aus § 5 VAHRG. Entfällt mindestens eine dieser Voraussetzungen, ist der Rentenbescheid der betroffenen Person aufzuheben und die Rente in neuer Höhe zu berechnen (siehe Abschnitt 4.6.3)
Aufhebung des Rentenbescheids
Der Rentenbescheid über die Zahlung der ungekürzten Rente nach dem Wegfall des Rentnerprivilegs oder dem Wegfall der Voraussetzungen des § 5 VAHRG kann nur dann rückwirkend aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen des § 101 Abs. 3 S. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009 vorliegen (siehe Abschnitt 4.6.3.1).
In allen anderen Fällen ist die Bescheidaufhebung nur unter Beachtung der §§ 24, 48 SGB X möglich.
Rückwirkende Bescheidaufhebung ohne Anhörung
Eine rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheids nach dem Wegfall des Rentnerprivilegs oder der Härteregelung bei Unterhalt (§ 5 VAHRG) ist nach § 101 Abs. 3 S. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009 möglich, wenn aus der Versicherung des anderen (früheren) Ehegatten
- rückwirkend eine Rente bewilligt beziehungsweise
- die Rentenbewilligung erst nachträglich bekannt wird und
- die Versorgungsausgleichsentscheidung ab dem 30.03.2005 wirksam geworden ist beziehungsweise die Rente der leistungsberechtigten Person ab dem 30.03.2005 begonnen hat (vergleiche AGVA 1/2012, TOP 11).
Der Rentenversicherungsträger hat bei solchen Fallgestaltungen die Möglichkeit, den Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns der Rente aus der Versicherung des früherer Ehegatten an aufzuheben. § 24 SGB X (Anhörung Beteiligter) und der § 48 SGB X (Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) finden dabei keine Anwendung. Die Rückforderung überzahlter Beträge richtet sich nach § 50 Abs. 1 SGB X.
Allerdings soll auch in diesen Fällen die leistungsberechtigte Person über die bevorstehende Kürzung ihrer Rente informiert werden. Es wird allgemein, das heißt ohne konkretes Datum, darauf hingewiesen, dass die Rente ab dem Beginn der Rente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bzw. mit dem Folgemonat der Zustellung des Schreibens gemindert wird (vergleiche AGFAVR 2/2006, TOP 15; PGVA 1/2006, TOP 10 und AGVA 1/2012, TOP 10).
Handelt es sich nicht um eine rückwirkende oder erst nachträglich bekannt werdende Rentenbewilligung (Rentenbeginn aus der Versicherung des früheren Ehegatten liegt in der Zukunft), liegt grundsätzlich kein Fall des § 101 Abs. 3 S. 4 SGB VI (in der Fassung bis 31.08.2009) vor (FAVR 4/2005, TOP 8). Hier gelten die §§ 24, 48 SGB X. Auf die GRA zu § 48 SGB X wird verwiesen.
Der Satz 4 des § 101 Abs. 3 SGB VI (in der Fassung bis 31.08.2009) gilt entsprechend, wenn sich die Minderung des Quasi-Splittings, die auf eine Abänderungsentscheidung zurückzuführen ist, aufgrund des Rentnerprivilegs zunächst nicht ausgewirkt hat. Bei einem solchen Sachverhalt ist der Bescheid der leistungsberechtigten Person ab dem Zeitpunkt aufzuheben und damit die Rente entsprechend zu kürzen, ab dem die ausgleichspflichtige Person beziehungsweise ihre Hinterbliebenen die von der Abänderung betroffene Versorgung beziehen. Voraussetzung ist aber, dass der ausgleichspflichtigen Person oder ihren Hinterbliebenen die Versorgung rückwirkend bewilligt beziehungsweise die Bewilligung der Versorgung dem RV-Träger erst nachträglich bekannt wird.
Beachte:
Liegt dem Rentenversicherungsträger der leistungsberechtigten Person die Mitteilung über die Rentenbewilligung aus der Versicherung des früheren Ehegatten oder Lebenspartners vor, reicht aber die Zeit bis zu dem in der Zukunft liegenden Rentenbeginn nicht aus, das Verfahren gemäß §§ 24, 48 SGB X durchzuführen, bestehen keine Bedenken, den Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person mit Wirkung ab Beginn der Rente aus der Versicherung des früheren Ehegatten oder Lebenspartners nach § 101 Abs. 3 S. 4 SGB VI (in der Fassung bis 31.08.2009) aufzuheben.
Aufhebung des Rentenbescheids mit Anhörung
Liegen die in Abschnitt 4.6.3.1 genannten Voraussetzungen nicht vor, müssen bei der Bescheidaufhebung die Regelungen der §§ 24, 48 SGB X beachtet werden. Nach § 48 SGB X kann eine entsprechende Aufhebung des Rentenbescheids frühestens vom Ablauf des Monats an vorgenommen werden, in dem die leistungsberechtigte Person „bösgläubig“ im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X gemacht worden ist (siehe GRA zu § 48 SGB X). Der Zeitpunkt des Beginns der Rente oder Versorgung an den anderen (früheren) Ehegatten spielt in diesen Fällen keine Rolle.
Siehe Beispiel 1
Bei parallelen Rentenansprüchen (§ 89 SGB VI), bei denen eine Rente vor dem 30.03.2005 und die andere Rente nach dem 29.03.2005 begonnen hat, ist eine Anhörung vor der Bescheidaufhebung erforderlich, wenn die im Zeitpunkt des Wegfalls des Rentnerprivilegs gezahlte höhere Rente vor dem 30.03.2005 begonnen hat (AGVA 2/2013, TOP 12).
Besitzschutz (Rentnerprivileg) und Anpassungsregelungen (§ 32 ff. VersAusglG)
Von einer Rentenkürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs bei der ausgleichspflichtigen Person kann
- aufgrund des Rentnerprivilegs (§ 268a Abs. 2 SGB VI) und/oder
- aufgrund von Härteregelungen im Versorgungsausgleich
- Anpassung wegen Unterhalt (siehe GRA zu § 33 VersAusglG),
- Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze (siehe GRA zu § 35 VersAusglG),
- Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person (siehe GRA zu § 37 VersAusglG)
ganz oder teilweise, vorläufig oder auf Dauer abgesehen werden.
Die Besitzschutzregelung des § 268a SGB VI hat Vorrang vor den Anpassungsregelungen (AGVA 3/2010, TOP 4.4).
Sollte sich jedoch eine Rentenkürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs ergeben, weil die Besitzschutzregelung dies nicht vollständig ausschließt oder die Besitzschutzregelung entfallen ist, und eine Anpassung möglich sein, können sich seitens des Rentenversicherungsträgers Hinweis- oder Beratungspflichten ergeben. Eine Anpassung ist nur auf Antrag möglich und kann erst nach einer Antragstellung berücksichtigt werden (§§ 34 Abs. 3, 36 Abs. 3 und 38 Abs. 2 VersAusglG).
- Beispiel 1: Bescheidaufhebung bei Wegfall des Rentnerprivilegs
- Beispiel 2: Anwendbarkeit des Rentnerprivilegs bei Folgerenten
- Beispiel 3: Eintritt der Wirksamkeit nach Rentenbeginn
- Beispiel 4: Unmittelbarer Anschluss
- Beispiel 5: Unmittelbarer Anschluss
- Beispiel 6: Unmittelbar anschließende gleich hohe oder niedrigere Rente
- Beispiel 7: Unmittelbar anschließende gleich hohe oder niedrigere Rente
- Beispiel 8: Unmittelbar anschließende höhere Rente (Abschlag kann nur teilweise berücksichtigt werden)
- Beispiel 9: Unmittelbar anschließende höhere Rente;
- Beispiel 10: Unmittelbar anschließende höhere Rente (Besitzschutz nach § 88 SGB VI, Abschlag kann in vollem Umfang berücksichtigt werden)
- Beispiel 11: Besitzschutz nach Abänderungsentscheidung aufseiten der ausgleichsberechtigten Person (Zuschlag hat sich verringert)
- Beispiel 12: Unmittelbar anschließende gleich hohe oder niedrigere Rente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nach einer Abänderungsentscheidung (Zuschlag hat sich verringert)
- Beispiel 13: Unmittelbar anschließende höhere Rente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nach einer Abänderungsentscheidung (Zuschlag hat sich verringert, Verminderung des Zuschlags kann in vollem Umfang berücksichtigt werden)
- Beispiel 14: Unmittelbar anschließende höhere Rente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nach einer Abänderungsentscheidung (Zuschlag hat sich verringert, Verminderung des Zuschlags kann nur teilweise berücksichtigt werden)
- Beispiel 15: Besitzschutz bei interner Teilung und Abschlägen
- Beispiel 16: Besitzschutz bei interner und externer Teilung in der Rentenversicherung
- Beispiel 17: Prüfung des Besitzschutzes bei interner Teilung in der Rentenversicherung („Kippen“ des Ausgleichs)
- Beispiel 18: Prüfung des Besitzschutzes bei einem Ausgleich innerhalb und außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung
- Beispiel 19: Prüfung des Besitzschutzes bei einem Ausgleich innerhalb und außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung
- Beispiel 20: Das Prinzip der Prüfung des Besitzschutzes bei Folgerenten
- Beispiel 21: Zusätzlicher Vertrauensschutz - Bescheidaufhebung bei Folgerente
- Beispiel 22: Besitzschutz (Rentnerprivileg) bei Hinterbliebenenrente
Beispiel 1: Bescheidaufhebung bei Wegfall des Rentnerprivilegs
(Beispiel zu Abschnitt 4.6.3.2) | ||
Beginn der Rente der ausgleichspflichtigen Person am | 01.08.2003 | |
Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich wirksam seit | 16.03.2004 | |
a) Die Rente wird ununterbrochen gezahlt. | ||
b) Es wird eine sich unmittelbar anschließende Folgerente gezahlt für die Zeit ab | 01.04.2008 | |
Die zu Lasten durchgeführte Übertragung von Rentenanwartschaften wirkt sich aufgrund des Rentnerprivilegs nicht aus (§ 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009). | ||
Aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person wird eine rückwirkend bewilligte Rente gezahlt ab | 01.10.2009 | |
Die ausgleichspflichtige Person ist bösgläubig im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X seit | 21.11.2009 | |
Wegfall des Rentnerprivilegs ab | 01.10.2009 | |
Frage: | ||
Ist im Rahmen der Bescheidaufhebung der zusätzliche Vertrauensschutz anzuwenden, indem die §§ 24, 48 SGB X berücksichtigt werden? | ||
Lösung: | ||
zu a) Ja. Gemäß § 268a Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X ist die Rente der ausgleichspflichtigen Person um den Abschlag an Entgeltpunkten erst zu mindern ab dem 01.12.2009. | ||
Da die zu mindernde besitzgeschützte Rente vor dem 30.03.2005 begonnen hat und die ausgleichspflichtige Person erst am 21.11.2009 bösgläubig im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X wurde, ist eine Minderung der Rente vom 01.10.2009 (gleich Wegfall des Rentnerprivilegs) bis 30.11.2009 nicht zulässig. | ||
zu b) Nein. Maßgebend ist der Beginn der Rente, bei der das Rentnerprivileg berücksichtigt worden ist. Diese begann erst am 01.04.2008, also nach dem 29.03.2005. Der zusätzliche Vertrauensschutz aus § 268a Abs. 1 SGB VI findet im Rahmen der Bescheidaufhebung keine Anwendung. | ||
Beispiel 2: Anwendbarkeit des Rentnerprivilegs bei Folgerenten
(Beispiel zu den Abschnitten 4.2 und 4.3) | |
Die Rente wegen Erwerbsminderung beginnt am | 01.02.2008 |
Die sich unmittelbar anschließende Regelaltersrente beginnt am | 01.10.2013 |
Vor dem 01.09.2009 wurde ein Versorgungsausgleichsverfahren eingeleitet, abgetrennt und ausgesetzt. Dieses Verfahren wird wieder aufgenommen und über den Wertausgleich durch interne Teilung zulasten des Rentenbeziehers entschieden. Der andere frühere Ehegatte bezieht noch keine Rente. | |
Variante a) Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung am | 24.08.2013 |
Variante b) Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung am | 06.10.2013 |
Frage: | |
Findet das Rentnerprivileg Anwendung? | |
Lösung: | |
Zu a) Ja. Die durch den Versorgungsausgleich zu mindernde Rente (hier: die Rente wegen Erwerbsminderung) hat vor dem 01.09.2009 begonnen. Das Rentnerprivileg findet deshalb auch in der sich unmittelbar anschließenden Folgerente (hier: der Regelaltersrente) Anwendung. | |
Zu b) Nein. Die durch den Versorgungsausgleich zu mindernde Rente (hier: die Regelaltersrente) hat nach dem 31.08.2009 begonnen. Das Rentnerprivileg ist deshalb nicht anwendbar. | |
Beispiel 3: Eintritt der Wirksamkeit nach Rentenbeginn
(Beispiel zu Abschnitt 4.2.1) | ||
Der Scheidungsantrag ist beim Familiengericht eingegangen am 15.11.2008. | ||
Die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich ist wirksam seit | ||
a) | 24.01.2009 | |
b) | 01.02.2009 | |
c) | 03.02.2009 | |
Die Rente der ausgleichspflichtigen Person beginnt am 01.02.2009 (Bewilligungsbescheid vom 14.03.2009). | ||
Aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person wird keine Rente gezahlt. | ||
Frage: | ||
Welche Folgen hat das Datum des Eintritts der Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung für die Anwendbarkeit des Rentnerprivilegs? | ||
Lösung: | ||
Gemäß § 101 Abs. 3 SGB VI (in der Fassung bis 31.08.2009) ist die Rente der ausgleichspflichtigen Person | ||
| ||
| ||
Unerheblich ist, dass die Rente erst nach dem Eintritt der Wirksamkeit bewilligt wurde. | ||
Beispiel 4: Unmittelbarer Anschluss
(Beispiel zu Abschnitt 4.3.1) | ||
Wegfall der aufgrund des Rentnerprivilegs besitzgeschützten und nach § 102 Abs. 2 SGB VI befristeten Rente wegen Erwerbsminderung am 31.01.2010. | ||
Aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person wird keine Rente gezahlt. | ||
Beginn der Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person am | ||
a) | 28.02.2010 | |
b) | 01.03.2010 | |
Frage: | ||
Kann das Rentnerprivileg auch in der Hinterbliebenenrente angewendet werden? | ||
Lösung: | ||
Bei a) wirkt sich das Rentnerprivileg auf die Hinterbliebenenrente weiter aus, da die Voraussetzung des ‘unmittelbaren Anschlusses’ noch gegeben ist (zwischen beiden Renten liegt kein voller Kalendermonat). | ||
Bei b) ist dagegen der Abschlag an EP in voller Höhe zu berücksichtigen, weil die Hinterbliebenenrente der bisherigen Rente nicht unmittelbar folgt (zwischen beiden Renten liegt ein voller Kalendermonat). | ||
Beispiel 5: Unmittelbarer Anschluss
(Beispiel zu Abschnitt 4.3.1) | |
Die ausgleichspflichtige Person bezieht eine Altersvollrente nach § 237 SGB VI ab | 01.02.2009 |
Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich wirksam seit | 15.03.2009 |
Wegfall der Altersrente wegen Überschreitens der höchsten Hinzuverdienstgrenze ab | 01.12.2009 |
Erneuter Anspruch auf Altersvollrente nach § 237 SGB VI ab | 01.02.2010 |
Aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person wird keine Rente gezahlt. | |
Frage: | |
Bei welcher Rentenzahlung kann das Rentnerprivileg angewendet werden? | |
Lösung: | |
Für die Zeit vom 01.04.2009 bis 30.11.2009 findet das Rentnerprivileg Anwendung, weil die Altersvollrente vor Eintritt der Wirksamkeit der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich begonnen hat und aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person keine Rente gezahlt wird. | |
Für die Zeit ab 01.02.2010 ist dagegen der Abschlag in voller Höhe zu berücksichtigen, weil die nachfolgende Rente der bisherigen Rente nicht unmittelbar folgt (zwischen beiden Renten liegen zwei volle Kalendermonate). | |
Beispiel 6: Unmittelbar anschließende gleich hohe oder niedrigere Rente
(Beispiel zu Abschnitt 4.3.2.1) | |
Rente wegen voller Erwerbsminderung wird gezahlt ab | 01.04.2004 |
Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich wirksam seit | 03.06.2004 |
Abschlag an Entgeltpunkten (EP) aus dem Versorgungsausgleich | 4,5000 EP |
Die Rente wird geleistet aus | 36,0000 persönliche EP |
Höhe der Bruttorente ab 01.07.2009 ohne Abschlag und vor Anwendung des § 96a SGB VI (36,0000 persönliche EP mal 27,20 EUR ist gleich 979,20 EUR) | 979,20 EUR |
Rente wegen voller Erwerbsminderung wird gezahlt bis | 31.01.2010 |
Anspruch auf Altersteilrente nach § 236a SGB VI in Höhe der Hälfte der Vollrente besteht ab | 01.02.2010 |
Die probeweise Berechnung einer fiktiven Vollrente wegen Alters ohne den Abschlag ergibt folgende Daten: | |
Vor Anwendung des § 88 SGB VI liegen der Altersvollrente zugrunde | 35,0000 persönliche EP |
Nach Anwendung des § 88 SGB VI liegen der Altersvollrente zugrunde | 36,0000 persönliche EP |
Aus den nach § 88 SGB VI besitzgeschützten persönlichen EP ergibt sich für eine fiktive Vollrente wegen Alters ein Bruttobetrag in Höhe von | 979,20 EUR |
Aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person wird keine Rente gezahlt. | |
Frage: | |
Wie ist der Vergleich der Renten für die Anwendbarkeit des Rentnerprivilegs vorzunehmen? | |
Lösung: | |
Zu vergleichen sind die bisherige Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 979,20 EUR mit der sich unmittelbar anschließenden Altersteilrente nach Anwendung von § 88 SGB VI. | |
Für den Vergleich ist bei der Altersteilrente von dem Betrag auszugehen, der als Vollrente zu leisten wäre. | |
Nach Anwendung des § 88 SGB VI ist bei der Altersteilrente ein Betrag in Höhe von 979,20 EUR für den Vergleich einzustellen. | |
Dem entsprechend handelt es sich bei der Altersteilrente im Rahmen des Vergleichs um eine gleich hohe Rente, sodass das Rentnerprivileg angewendet werden kann. | |
Beispiel 7: Unmittelbar anschließende gleich hohe oder niedrigere Rente
(Beispiel zu Abschnitt 4.3.2.1) | |
Rente wegen voller Erwerbsminderung wird gezahlt ab | 01.07.2004 |
Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich wirksam seit | 25.08.2004 |
Abschlag an Entgeltpunkten (EP) aus dem Versorgungsausgleich | 3,5000 EP |
Die Rente wird geleistet aus 38,0000 EP mal 0,907 (Zugangsfaktor) ist gleich | 34,4660 persönliche EP |
Sie errechnet sich ab 01.07.2009 wie folgt: 34,4660 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich | 937,48 EUR |
Tod der ausgleichspflichtigen Person am | 16.02.2010 |
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Abschlag wird gezahlt bis | 28.02.2010 |
Anspruch auf große Witwenrente besteht ab | 01.03.2010 |
Die Probeberechnung ohne den Abschlag ergibt für die große Witwenrente 33,5590 persönliche EP (37,0000 EP mal 0,907 (Zugangsfaktor)) | |
Nach § 88 SGB VI sind für die Berechnung der großen Witwenrente die höheren 34,4660 persönliche EP der vorangegangenen Rente zugrunde zu legen. | |
Die große Witwenrente errechnet sich somit für die Zeit vom 01.03.2010 bis 31.05.2010: | |
34,4660 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich 937,48 EUR | |
Für die Zeit vom 01.06.2010 an: | |
34,4660 persönliche EP mal 0,55 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich 515,61 EUR | |
Aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person wird keine Rente gezahlt. | |
Frage: | |
Wie ist der Vergleich der Renten für die Anwendbarkeit des Rentnerprivilegs vorzunehmen? | |
Lösung: | |
Für den Vergleich mit der bisherigen Rente wegen voller Erwerbsminderung ist die große Witwenrente nach dem dritten Kalendermonat nach Ablauf des Monats, in dem die versicherte Person verstorben ist (‘Sterbeübergangszeit’), unter Berücksichtigung des § 88 SGB VI zugrunde zu legen. | |
Der Abschlag an EP ist bei diesem Vergleich nicht zu berücksichtigen. | |
Vorliegend ist der maßgebende Bruttobetrag der unmittelbar anschließenden Witwenrente in Höhe von 515,61 EUR niedriger als der Bruttobetrag der bisherigen Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 937,48 EUR. | |
Dem entsprechend handelt es sich bei der Witwenrente um eine niedrigere Rente, sodass ein Abschlag an EP gemäß § 101 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009 für die Zeit ab 01.03.2010 in dieser Rente so lange nicht zu berücksichtigen ist, bis aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente mit einem Zuschlag an EP gezahlt wird. | |
Entsprechendes würde auch gelten, wenn die Witwenrente lediglich für die Sterbeübergangszeit höher wäre als die bisherige Rente. | |
Beispiel 8: Unmittelbar anschließende höhere Rente (Abschlag kann nur teilweise berücksichtigt werden)
(Beispiel zu Abschnitt 4.3.2.2) | |
Rente wegen voller Erwerbsminderung wird gezahlt ab | 01.09.2003 |
Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich wirksam seit | 31.10.2003 |
Abschlag an Entgeltpunkten (EP) aus dem Versorgungsausgleich | 6,8000 EP |
Die Rente wird geleistet aus 35,0000 EP mal 0,982 (Zugangsfaktor) ist gleich | 34,3700 persönliche EP |
Sie errechnet sich ab 01.07.2009 wie folgt: 34,3700 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich | 934,86 EUR |
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 934,86 EUR wird ohne Abschlag gezahlt bis | 28.02.2010 |
Anspruch auf Regelaltersrente besteht ab | 01.03.2010 |
Die Probeberechnung ohne den Abschlag ergibt für die Regelaltersrente 36,3700 persönliche EP (35,0000 EP mal 0,982 (Zugangsfaktor) ist gleich 34,3700 persönliche EP zuzüglich 2,0000 EP mal 1,0 (Zugangsfaktor ergibt insgesamt 36,3700 persönliche EP). | |
Da die 36,3700 persönlichen EP der Regelaltersrente höher sind als die der vorangegangenen Rente wegen voller EM in Höhe von 34,3700 persönliche EP, ist § 88 SGB VI nicht zu beachten. | |
Die Regelaltersrente in Höhe von 989,26 EUR errechnet sich somit wie folgt: 36,3700 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich 989,26 EUR. | |
Aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person wird keine Rente gezahlt. | |
Frage: | |
Wie ist der Vergleich der Renten für die Anwendbarkeit des Rentnerprivilegs vorzunehmen? | |
Lösung: | |
Im vorliegenden Fall ergibt der Vergleich der Bruttobeträge der Renten, dass die sich der Rente wegen voller Erwerbsminderung unmittelbar anschließende Regelaltersrente die höhere Rente ist, sodass bei dieser Rente ein Abschlag an EP vorzunehmen ist. | |
Der Abschlag darf jedoch nicht zum Unterschreiten der bisherigen Rente wegen voller EM führen (§ 101 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009). | |
Es ist daher zu prüfen, ob die Regelaltersrente unter Berücksichtigung des Abschlags an EP niedriger ist als der besitzgeschützte Bruttobetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung. | |
Mit dem Abschlag errechnet sich der Bruttobetrag der Regelaltersrente wie folgt: EP der Regelaltersrente ohne Abschlag in Höhe von 37,0000 EP abzüglich 6,8000 EP (Abschlag an EP) ergibt 30,2000 EP der Regelaltersrente mit Abschlag. 30,2000 EP mal 0,982 (Zugangsfaktor [§ 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI]) ist gleich 29,6564 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich 806,65 EUR. | |
Da der Bruttobetrag der Regelaltersrente mit Abschlag in Höhe von 806,65 EUR niedriger ist als der Bruttobetrag der vorangegangenen Rente wegen voller Erwerbsminderung von 934,86 EUR, ist der Abschlag auf die persönliche EP zu begrenzen, die sich aus der Differenz der Bruttobeträge beider Renten ohne Abschlag ergeben. | |
In dem Beispiel beträgt die Differenz 54,40 EUR (989,26 EUR Regelaltersrente minus 934,86 EUR Rente wegen voller EM). | |
Aus dem Differenzbetrag von 54,40 EUR errechnen sich 2,0000 persönliche EP für den Abschlag (54,40 EUR geteilt durch 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) geteilt durch 1,0 (Rentenartfaktor) ist gleich 2,0000 persönliche EP). | |
Die persönlichen EP für den Abschlag werden vorrangig von den bei der Regelaltersrente ohne Abschlag neu hinzugetretenen persönlichen EP abgezogen. | |
Da diesen persönlichen EP in der Probeberechnung der Zugangsfaktor 1,0 zugeordnet wurde, errechnet sich der zu berücksichtigende Anteil des Abschlags wie folgt: 2,0000 persönliche EP geteilt durch 1,0 (Zugangsfaktor) ist gleich 2,0000 EP | |
Obwohl der volle Abschlag 6,8000 EP beträgt, darf dieser wegen § 101 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009 nur im Umfang von 2,0000 EP berücksichtigt werden. | |
Die Regelaltersrente errechnet sich damit wie folgt: 37,0000 EP (der Regelaltersrente ohne Abschlag) abzüglich 2,0000 EP (des teilweise zu berücksichtigenden Abschlags an EP) ist gleich 35,0000 EP (EP der Regelaltersrente). | |
35,0000 EP (EP der Regelaltersrente) mal 0,982 (Zugangsfaktor § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI) ist gleich 34,3700 persönliche EP. | |
34,3700 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich 934,86 EUR | |
Der vorstehend errechnete Bruttobetrag der unmittelbar anschließenden Regelaltersrente entspricht damit genau dem besitzgeschützten Bruttobetrag der vorangegangenen Rente wegen voller Erwerbsminderung. | |
Beispiel 9: Unmittelbar anschließende höhere Rente;
Abschlag kann
a) in vollem Umfang beziehungsweise
b) nur teilweise berücksichtigt werden
(Beispiel zu Abschnitt 4.3.2.2) | ||
Rente wegen Berufsunfähigkeit wird gezahlt ab 01.08.1992 | ||
Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich wirksam seit | 08.10.1992 | |
Abschlag an Entgeltpunkten (EP) aus dem Versorgungsausgleich | a) | 13,4078 EP |
b) | 21,0000 EP | |
Die Rente wird geleistet aus | ||
52,1091 EP mal 1,0 (Zugangsfaktor) ist gleich | 52,1091 persönliche EP | |
Sie errechnet sich seit der letzten Rentenanpassung am 01.07.2009 wie folgt: | ||
52,1091 persönliche EP mal 0,6667 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich | 944,96 EUR | |
Die Rente wegen Berufsunfähigkeit ohne Abschlag wird gezahlt bis | 31.08.2009 | |
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht ab | 01.09.2009 | |
Die Probeberechnung ohne den Abschlag an EP ergibt folgende Daten für die Rente wegen voller Erwerbsminderung: | ||
52,1091 EP mal 1,0 (Zugangsfaktor) ist gleich | 52,1091 persönliche EP | |
2,2510 EP mal 0,940 (Zugangsfaktor) ist gleich | 2,1159 persönliche EP | |
Persönliche EP insgesamt | 54,2250 persönliche EP | |
Da die persönlichen EP der Rente wegen voller Erwerbsminderung höher sind als die der vorangegangenen Rente wegen Berufsunfähigkeit, ist § 88 SGB VI nicht zu beachten. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung errechnet sich somit wie folgt: | ||
54,2250 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich | 1.474,92 EUR | |
Aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person wird keine Rente gezahlt. | ||
Frage: | ||
Wie ist der Vergleich der Renten für die Anwendbarkeit des Rentnerprivilegs vorzunehmen? | ||
Lösung: | ||
Im vorliegenden Fall ergibt der Vergleich der Bruttobeträge der Renten, dass die sich der Rente wegen Berufsunfähigkeit unmittelbar anschließende Rente wegen voller Erwerbsminderung die höhere Rente ist, sodass bei dieser Rente ein Abschlag an EP vorzunehmen ist. Der Abschlag darf jedoch nicht zum Unterschreiten der bisherigen Rente wegen Berufsunfähigkeit führen (§ 101 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009). Es ist daher zu prüfen, ob die Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Abschlags an EP niedriger ist als der besitzgeschützte Bruttobetrag der Rente wegen Berufsunfähigkeit. | ||
Im Fall a) errechnet sich der Bruttobetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung mit dem Abschlag von 13,4078 EP wie folgt: | ||
EP der Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Abschlag | 54,3601 EP | |
abzüglich Abschlag an EP | 13,4078 EP | |
EP der Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Abschlag ist gleich | 40,9523 EP | |
40,9523 EP mal 1,0 (Zugangsfaktor [§ 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI]) ist gleich | 40,9523 persönliche EP | |
40,9523 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich | 1.113,90 EUR | |
Wie der Vergleich der Bruttobeträge der Renten im Fall a) zeigt, ist der Bruttobetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung auch unter Berücksichtigung des Abschlags an EP aus dem Versorgungsausgleich höher (1.113,90 EUR) als der besitzgeschützte Bruttobetrag der vorangegangenen Rente wegen Berufsunfähigkeit ohne Abschlag an EP (944,96 EUR). Der Abschlag an EP ist daher in der unmittelbar anschließenden Rente wegen voller Erwerbsminderung in vollem Umfang zu berücksichtigen. | ||
Im Fall b) errechnet sich der Bruttobetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung mit dem Abschlag von 21,0000 EP wie folgt: | ||
EP der Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Abschlag | 54,3601 EP | |
abzüglich Abschlag an EP | 21,0000 EP | |
EP der Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Abschlag ist gleich | 33,3601 EP | |
33,3601 EP mal 1,0 (Zugangsfaktor [§ 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI]) ist gleich | 33,3601 persönliche EP | |
33,3601 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich | 907,39 EUR | |
Da der Bruttobetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Abschlag (907,39 EUR) niedriger ist als der Bruttobetrag der vorangegangenen Rente wegen Berufsunfähigkeit (944,96 EUR), ist der Abschlag auf die persönliche EP zu begrenzen, die sich aus der Differenz der Bruttobeträge beider Renten ohne Abschlag ergeben. Diese Differenz beträgt | ||
1.474,92 EUR (Rente wegen voller Erwerbsminderung) minus 944,96 EUR | ||
(Rente wegen Berufsunfähigkeit) ist gleich | 529,96 EUR | |
Aus dem Differenzbetrag von 529,96 EUR errechnen sich folgende persönliche EP für den Abschlag: | ||
529,96 EUR geteilt durch 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) geteilt durch 1,0 (Rentenartfaktor) ist gleich | 19,4838 persönliche EP | |
Die persönlichen EP für den Abschlag werden vorrangig von den bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Abschlag neu hinzugetretenen persönlichen EP abgezogen. Soweit diese nicht ausreichen, um die persönlichen EP für den Abschlag abzuziehen, werden die bereits in der vorangegangenen Rente wegen Berufsunfähigkeit berücksichtigten persönlichen EP zum Abzug herangezogen. Unter Zugrundelegung der jeweils maßgebenden Zugangsfaktoren errechnet sich der zu berücksichtigende Anteil des Abschlags wie folgt: | ||
2,1159 persönliche. EP geteilt durch 0,940 (Zugangsfaktor) ist gleich | 2,2510 EP | |
19,4838 persönliche EP minus 2,1159 persönliche EP ist gleich | 17,3679 persönliche EP | |
17,3679 persönliche EP geteilt durch 1,0 (Zugangsfaktor) ist gleich | 17,3679 EP | |
Von dem Abschlag sind insgesamt zu berücksichtigen | 19,6189 EP | |
Obwohl der volle Abschlag 21,0000 EP beträgt, darf dieser wegen § 101 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009 nur im Umfang von 19,6189 EP berücksichtigt werden. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung errechnet sich damit wie folgt: | ||
EP der Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Abschlag | 54,3601 EP | |
abzüglich des teilweise zu berücksichtigenden Abschlags an EP | 19,6189 EP | |
EP der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist gleich | 34,7412 EP | |
34,7412 EP mal 1,0 (Zugangsfaktor [§ 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI]) ist gleich | 34,7412 persönliche EP | |
34,7412 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich | 944,96 EUR | |
Der im Fall b) errechnete Bruttobetrag der unmittelbar anschließenden Rente wegen voller Erwerbsminderung entspricht damit genau dem besitzgeschützten Bruttobetrag der vorangegangenen Rente wegen Berufsunfähigkeit. Dieser Besitzschutz endet mit dem Beginn einer Rente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person, da in ihr dann ein Zuschlag an EP enthalten ist. | ||
Beispiel 10: Unmittelbar anschließende höhere Rente (Besitzschutz nach § 88 SGB VI, Abschlag kann in vollem Umfang berücksichtigt werden)
(Beispiel zu Abschnitt 4.3.2.2) | ||
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird gezahlt ab | 01.09.2004 | |
Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich wirksam seit | 15.12.2004 | |
Abschlag an Entgeltpunkten (EP) aus dem Versorgungsausgleich | 11,5000 EP | |
Die Rente wird geleistet aus | ||
38,0000 EP mal 0,892 (Zugangsfaktor) ist gleich | 33,8960 persönliche EP | |
Sie errechnet sich ab 01.07.2009 wie folgt: | ||
33,8960 persönliche EP mal 0,5 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich | 460,99 EUR | |
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ohne Abschlag wird gezahlt bis | 31.10.2009 | |
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht ab | 01.11.2009 | |
Die Probeberechnung ohne den Abschlag an EP ergibt folgende Daten für die Rente wegen voller Erwerbsminderung: | ||
Summe der EP | 37,5000 EP | |
Nach § 77 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VI ergeben sich hieraus folgende persönliche EP: | ||
19,0000 EP mal 0,892 (Zugangsfaktor) ist gleich | 16,9480 persönliche EP | |
18,5000 EP mal 0,907 (Zugangsfaktor) ist gleich | 16,7795 persönliche EP | |
Persönliche EP insgesamt | 33,7275 persönliche EP | |
Da die persönliche EP der vorangegangenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ohne Abschlag höher sind als die persönliche EP der Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Abschlag, sind für die Berechnung des Bruttobetrags der Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 88 SGB VI die besitzgeschützten höheren persönliche EP der vorangegangenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrunde zu legen (33,8960 persönliche EP); die Rente berechnet sich somit wie folgt: | ||
33,8960 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich | 921,97 EUR | |
Aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person wird keine Rente gezahlt. | ||
Frage: | ||
Wie ist der Vergleich der Renten für die Anwendbarkeit des Rentnerprivilegs vorzunehmen? | ||
Lösung: | ||
Im vorliegenden Fall ergibt der Vergleich der Bruttobeträge der Renten, dass die sich der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (460,99 EUR) unmittelbar anschließende Rente wegen voller Erwerbsminderung (921,97 EUR) die höhere Rente ist, sodass bei dieser Rente ein Abschlag an EP vorzunehmen ist. Der Abschlag darf jedoch nicht zum Unterschreiten der bisherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung führen (§ 101 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009). Es ist daher zu prüfen, ob die Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Abschlags an EP niedriger ist als der besitzgeschützte Bruttobetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Für die Berechnung des Bruttobetrags der Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Abschlags an EP ist vorab festzustellen, welche persönliche EP nach Anwendung des § 88 SGB VI zugrunde zu legen sind. | ||
Es sind daher zum einen die persönlichen EP der vorangegangenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu ermitteln, indem von der Summe der dieser Rente zugrunde liegenden EP der Abschlag an EP abgezogen (§ 66 Abs. 1 SGB VI) und anschließend die verbliebene Summe an EP mit dem maßgebenden Zugangsfaktor vervielfältigt wird: | ||
EP der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ohne Abschlag | 38,0000 EP | |
abzüglich Abschlag an EP | 11,5000 EP | |
EP der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit Abschlag ist gleich | 26,5000 EP | |
Persönliche EP der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit Abschlag: | ||
26,5000 EP mal 0,892 Zugangsfaktor ist gleich | 23,6380 persönliche EP | |
Zum anderen sind die persönlichen EP der unmittelbar anschließenden Rente wegen voller Erwerbsminderung festzustellen, indem von der Summe der dieser Rente zugrunde liegenden EP der Abschlag an EP abgezogen (§ 66 Abs. 1 SGB VI) und anschließend mit dem jeweils maßgebenden Zugangsfaktor vervielfältigt wird. | ||
EP der Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Abschlag | 37,5000 EP | |
abzüglich Abschlag an EP | 11,5000 EP | |
EP der Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Abschlag ist gleich | 26,0000 EP | |
Nach § 77 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VI ergeben sich hieraus folgende persönliche EP: | ||
19,0000 EP mal 0,892 (Zugangsfaktor) ist gleich | 16,9480 persönliche EP | |
7,0000 EP mal 0,907 (Zugangsfaktor) ist gleich | 6,3490 persönliche EP | |
Persönliche EP insgesamt ist gleich | 23,2970 persönliche EP | |
Die persönlichen EP der vorangegangenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Abschlags sind höher als die persönlichen EP der unmittelbar anschließenden Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Abschlags; für die Berechnung des Bruttobetrags der Rente wegen voller Erwerbsminderung sind daher nach § 88 SGB VI die besitzgeschützten höheren persönliche EP der vorangegangenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrunde zu legen (23,6380 persönliche EP); diese Rente berechnet sich somit wie folgt: | ||
23,6380 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich | 642,95 EUR | |
Wie der Vergleich der Bruttobeträge der Renten zeigt, ist der Bruttobetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung auch unter Berücksichtigung des Abschlags an EP aus dem Versorgungsausgleich höher (642,95 EUR) als der besitzgeschützte Bruttobetrag der vorangegangenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ohne Abschlag an EP (460,99 EUR). Der Abschlag an EP ist daher in der unmittelbar anschließenden Rente wegen voller Erwerbsminderung in vollem Umfang zu berücksichtigen. | ||
Beispiel 11: Besitzschutz nach Abänderungsentscheidung aufseiten der ausgleichsberechtigten Person (Zuschlag hat sich verringert)
(Beispiel zu Abschnitt 4.4.4) | |
Rente wegen voller Erwerbsminderung wird an die ausgleichsberechtigte Person gezahlt ab | 01.02.2005 |
Die Rente wird gezahlt aus | |
Entgeltpunkten (EP) nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI | 30,0000 EP |
Zuschlag an EP aus der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich | 12,0000 EP |
Summe der EP ist gleich | 42,0000 EP |
42,0000 EP mal 0,892 (Zugangsfaktor) ist gleich | 37,4640 persönliche EP |
Damit errechnet sich die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.07.2009 wie folgt: | |
37,4640 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich | 1.019,02 EUR |
Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht am | 15.08.2009 |
Aufgrund der Abänderungsentscheidung, die seit dem 03.12.2009 wirksam ist, mindert sich der Zuschlag an EP um 4,0000 EP auf | 8,0000 EP |
Aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person wird keine Rente gezahlt (bei einer Übertragung von Rentenanwartschaften) beziehungsweise im Falle eines geminderten Quasi-Splittings wird an die ausgleichspflichtige Person oder an ihre Hinterbliebenen keine Versorgung gewährt. | |
Frage: | |
Kann das Rentnerprivileg angewendet werden? | |
Lösung: | |
Die Rente der ausgleichsberechtigten Person ist weiterhin unter Berücksichtigung des bisherigen Zuschlags von 12,0000 EP zu zahlen, da die Abänderungsentscheidung nach dem Tag des Rentenbeginns wirksam geworden ist und eine Rente beziehungsweise Versorgung an die ausgleichspflichtige Person oder an ihre Hinterbliebenen nicht gezahlt wird. | |
Beispiel 12: Unmittelbar anschließende gleich hohe oder niedrigere Rente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nach einer Abänderungsentscheidung
(Zuschlag hat sich verringert)
(Beispiel zu Abschnitt 4.4.4.1) | |
Rente wegen voller Erwerbsminderung wird an die ausgleichsberechtigte | |
Person (geb.: 17.11.1944) gezahlt ab | 01.02.2003 |
Die Rente wird geleistet aus | |
Entgeltpunkten (EP) nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI | 30,0000 EP |
Zuschlag an EP aus der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich | 12,0000 EP |
Summe der EP ist gleich | 42,0000 EP |
42,0000 EP mal 0,922 (Zugangsfaktor) ist gleich | 38,7240 persönliche EP |
(Zum vorstehenden Zugangsfaktor siehe § 264d SGB VI in Verbindung mit Anlage 23 zum SGB VI in der zum Rentenbeginn in diesem Beispiel maßgebenden Fassung.) | |
Seit der Rentenanpassung am 01.07.2009 errechnet sich die Rente wegen voller Erwerbsminderung damit wie folgt: | |
38,7240 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich | 1.053,29 EUR |
Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht am | 20.04.2009 |
Aufgrund der Abänderungsentscheidung, die seit dem 29.10.2009 wirksam ist, mindert sich der Zuschlag an EP um 4,0000 EP auf | 8,0000 EP |
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird gezahlt bis | 30.11.2009 |
Anspruch auf Regelaltersrente besteht ab | 01.12.2009 |
Die Probeberechnung ohne Berücksichtigung der Abänderungsentscheidung ergibt folgende Daten für die Regelaltersrente: | |
EP nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI | 28,0000 EP |
Zuschlag an EP aus der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich | 12,0000 EP |
Summe der EP ist gleich | 40,0000 EP |
40,0000 EP mal 0,922 (Zugangsfaktor [§ 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI]) ist gleich | 36,8800 persönliche EP |
Nach § 88 SGB VI sind für die Berechnung der Regelaltersrente die höheren persönlichen EP der vorangegangenen Rente wegen voller Erwerbsminderung (38,7240 persönliche EP) zugrunde zu legen; die Regelaltersrente vor Berücksichtigung der Abänderungsentscheidung errechnet sich somit wie folgt: | |
38,7240 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich | 1.053,29 EUR |
Aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person wird keine Rente gezahlt (bei einer Übertragung von Rentenanwartschaften) beziehungsweise im Falle eines geminderten Quasi-Splittings wird an die ausgleichspflichtige Person oder an ihre Hinterbliebenen keine Versorgung gewährt. | |
Frage: | |
Kann bei der Regelaltersrente das Rentnerprivileg weiterhin unverändert angewendet werden? | |
Lösung: | |
Nach Eintritt der Wirksamkeit der Abänderungsentscheidung am 29.10.2009 ist die an die ausgleichsberechtigte Person gezahlte Rente wegen voller Erwerbsminderung zunächst weiterhin unter Berücksichtigung des bisherigen Zuschlags von 12,0000 EP zu leisten, da die Abänderungsentscheidung nach dem Tag des Rentenbeginns wirksam geworden ist und eine Rente beziehungsweise Versorgung an die ausgleichspflichtige Person oder an ihre Hinterbliebenen nicht gezahlt wird. Aufgrund der an die ausgleichsberechtigte Person ab 01.12.2009 gezahlten Regelaltersrente ist jedoch der Besitzschutz nach § 101 Abs. 3 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009 erneut zu prüfen. Zu vergleichen ist die vorangegangene Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 1.053,29 EUR mit der sich unmittelbar anschließenden Regelaltersrente nach Anwendung von § 88 SGB VI in Höhe von 1.053,29 EUR - jeweils vor der Minderung des Zuschlags an EP aufgrund der Abänderungsentscheidung -. Vorliegend handelt es sich bei der unmittelbar anschließenden Regelaltersrente um eine gleich hohe Rente, sodass eine Minderung des Zuschlags an EP gemäß § 101 Abs. 3 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009 weiterhin nicht vorzunehmen ist. | |
Beispiel 13: Unmittelbar anschließende höhere Rente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nach einer Abänderungsentscheidung (Zuschlag hat sich verringert, Verminderung des Zuschlags kann in vollem Umfang berücksichtigt werden)
(Beispiel zu Abschnitt 4.4.4.2) | |||
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird an die ausgleichsberechtigte | |||
Person gezahlt ab | 01.09.2004 | ||
In dieser Rente wird vom Rentenbeginn an ein Zuschlag an Entgeltpunkten (EP) aus der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich berücksichtigt: | 12,0000 EP | ||
Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht am | 15.06.2009 | ||
Aufgrund der Abänderungsentscheidung, die wirksam ist seit dem | 15.11.2009 | ||
mindert sich der Zuschlag an EP um | 5,0000 EP | ||
auf | 7,0000 EP | ||
Vor Berücksichtigung der Abänderungsentscheidung wird die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus den folgenden EP geleistet: | |||
35,0000 EP plus 12,0000 EP (Zuschlag) ist gleich | 47,0000 EP | ||
47,0000 EP mal 0,892 (Zugangsfaktor) ist gleich | 41,9240 persönliche EP | ||
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vor Berücksichtigung der Abänderungsentscheidung errechnet sich ab 01.07.2009 damit wie folgt: | |||
41,9240 persönliche EP mal 0,5 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich | 570,17 EUR | ||
Nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person am 25.01.2010 und dem Wegfall der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 31.01.2010 wird aus deren Versicherung eine große Witwenrente beantragt. | |||
Anspruch auf große Witwenrente besteht ab | 01.02.2010 | ||
Die Probeberechnung ohne Berücksichtigung der Abänderungsentscheidung ergibt folgende Daten für die große Witwenrente: | |||
23,5000 EP mal 0,892 (Zugangsfaktor) ist gleich | 20,9620 persönliche EP | ||
24,0000 EP mal 0.907 (Zugangsfaktor) ist gleich | 21,7680 persönliche EP | ||
Persönliche EP insgesamt ist gleich | 42,7300 persönliche EP | ||
(Die Hälfte des Zuschlags an EP aus der Erstentscheidung (6,0000 EP) erhält dabei den Zugangsfaktor 0,892, die andere Hälfte den Zugangsfaktor 0,907; vergleiche GRA zu § 77 SGB VI, Abschnitt 5.) | |||
Für den Vergleich ist die große Witwenrente ohne Berücksichtigung der Abänderungsentscheidung für die Zeit nach dem dritten Kalendermonat nach Ablauf des Monats, in dem die versicherte Person verstorben ist, zugrunde zu legen. Da die persönlichen EP der Witwenrente höher sind als die persönlichen EP der vorangegangenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, ist § 88 SGB VI nicht zu beachten. Die große Witwenrente berechnet sich damit wie folgt: | |||
42,7300 persönliche EP mal 0,55 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich | 639,24 EUR | ||
Aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person wird keine Rente gezahlt (bei einer Übertragung von Rentenanwartschaften) beziehungsweise im Falle eines geminderten Quasi-Splittings wird an die ausgleichspflichtige Person oder an ihre Hinterbliebenen keine Versorgung geleistet. | |||
Frage: | |||
Kann der Abschlag aufgrund des Versorgungsausgleichs in der Witwenrente berücksichtigt werden? | |||
Lösung: | |||
Im vorliegenden Fall ergibt der Vergleich der Bruttobeträge beider Renten, dass die sich der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (570,17 EUR) unmittelbar anschließende große Witwenrente (639,24 EUR) die höhere Rente ist, sodass bei dieser Rente eine Verminderung des Zuschlags an EP aus dem Versorgungsausgleich aufgrund der Abänderungsentscheidung vorzunehmen ist. Die Verminderung des Zuschlags aus der Abänderungsentscheidung darf jedoch nicht zum Unterschreiten der bisherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung führen. Es ist daher zu prüfen, ob die unmittelbar anschließende große Witwenrente unter Berücksichtigung des geminderten Zuschlags aus der Abänderungsentscheidung niedriger ist als der besitzgeschützte Bruttobetrag der vorangegangenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. | |||
Für diesen Vergleich ist zunächst der Bruttobetrag der unmittelbar anschließenden großen Witwenrente unter Berücksichtigung des verminderten Zuschlags aus der Abänderungsentscheidung zu errechnen. | |||
Aufgrund der Abänderungsentscheidung über den Versorgungsausgleich sind nur noch 7,0000 EP als Zuschlag zu berücksichtigen. Nach der GRA zu § 77 SGB VI, Abschnitt 6.5 bleibt für den geminderten Zuschlag an EP grundsätzlich der bisherige Zugangsfaktor maßgebend, mit dem der Zuschlag vor der Abänderung vervielfältigt wurde (hier: 0,892). Der bisherige Zugangsfaktor bleibt nach § 77 Abs. 3 S. 2 SGB VI aber nicht maßgebend für die Hälfte der EP, die Grundlage für die Ermittlung von persönlichen EP einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren; für diese EP (hier: 3,5000 EP) ist der Zugangsfaktor neu zu bestimmen. Die persönlichen EP des verminderten Zuschlags berechnen sich daher wie folgt: | |||
3,5000 EP (Zuschlag) mal 0,892 (Zugangsfaktor) ist gleich | 3,1220 persönliche EP | ||
3,5000 EP (Zuschlag) mal 0,907 (Zugangsfaktor) ist gleich | 3,1745 persönliche EP | ||
Persönliche EP des in der großen Witwenrente enthaltenen verminderten Zuschlags insgesamt | 6,2965 persönliche EP | ||
Unter Berücksichtigung des verminderten Zuschlags aus der Abänderungsentscheidung berechnet sich der Bruttobetrag der unmittelbar anschließenden großen Witwenrente somit wie folgt: | |||
17,5000 EP mal 0,892 (Zugangsfaktor) ist gleich | 15,6100 persönliche EP | ||
18,0000 EP mal 0,907 (Zugangsfaktor) ist gleich | 16,3260 persönliche EP | ||
Persönliche EP aus dem verminderten Zuschlag | 6,2965 persönliche EP | ||
Persönliche EP insgesamt ist gleich | 38,2325 persönliche EP | ||
38,2325 persönliche EP mal 0,55 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich | 571,96 EUR | ||
Der vorstehend errechnete Bruttobetrag der unmittelbar anschließenden großen Witwenrente unter Berücksichtigung des verminderten Zuschlags aus der Abänderungsentscheidung ist abschließend noch mit dem besitzgeschützten Bruttobetrag der vorangegangenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu vergleichen. | |||
Da der Bruttobetrag der unmittelbar anschließenden großen Witwenrente nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats, in dem die versicherte Person verstorben ist, auch unter Berücksichtigung des verminderten Zuschlags aus der Abänderungsentscheidung noch höher ist (571,96 EUR) als der besitzgeschützte Bruttobetrag der vorangegangenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (570,17 EUR), kann die Verminderung des Zuschlags an EP aufgrund der Abänderungsentscheidung in vollem Umfang in der großen Witwenrente berücksichtigt werden. | |||
Beispiel 14: Unmittelbar anschließende höhere Rente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nach einer Abänderungsentscheidung (Zuschlag hat sich verringert, Verminderung des Zuschlags kann nur teilweise berücksichtigt werden)
(Beispiel zu Abschnitt 4.4.4.2) | |
Die ausgleichsberechtigte Person erhält Rente wegen voller Erwerbsminderung ab: | 01.12.2001 |
Seit 01.11.2002 Zuschlag an Entgeltpunkten (EP) aus der Erstentscheidung: | 12,0000 EP |
Abänderungsentscheidung wirksam seit 20.01.2009, Zuschlag mindert sich auf | 7,0000 EP |
Rente wegen voller Erwerbsminderung ist wegen des Rentnerprivilegs nicht zu mindern. Sie wird gezahlt bis: | 30.11.2009 |
Anspruch auf Regelaltersrente ab: | 01.12.2009 |
Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung seit 01.07.2009, vor Berücksichtigung der Abänderungsentscheidung: | |
35,0000 EP mal 0,964 (Zugangsfaktor) ist gleich | 33,7400 persönliche EP |
12,0000 EP (Zuschlag) mal 0,982 (Zugangsfaktor) ist gleich | 11,7840 persönliche EP |
Persönliche EP insgesamt ist gleich | 45,5240 persönliche EP |
(zum höheren Zugangsfaktor für den Zuschlag an EP siehe § 264d SGB VI) | |
45,5240 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich | 1.238,25 EUR |
Höhe der Regelaltersrente (Probeberechnung ab 01.12.2009) vor Berücksichtigung der Abänderungsentscheidung: | |
35,0000 EP mal 0,964 (Zugangsfaktor) ist gleich | 33,7400 persönliche EP |
12,0000 EP (Zuschlag) mal 0,982 (Zugangsfaktor) ist gleich | 11,7840 persönliche EP |
2,0000 EP mal 1,0 (Zugangsfaktor) ist gleich | 2,0000 persönliche EP |
Persönliche EP insgesamt ist gleich | 47,5240 persönliche EP |
(Nach § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI behalten die EP der Rente wegen voller Erwerbsminderung ihren bisherigen Zugangsfaktor.) | |
Die persönlichen EP der Regelaltersrente sind höher als die persönlichen EP der vorangegangenen Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der § 88 SGB VI ist nicht zu beachten. Für den Vergleich mit der Rente wegen voller Erwerbsminderung berechnet sich die Regelaltersrente damit wie folgt: | |
47,5240 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich | 1.292,65 EUR |
Aus der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person wird keine Rente gezahlt (bei einer Übertragung von Rentenanwartschaften) beziehungsweise im Falle eines geminderten Quasi-Splittings wird an die ausgleichspflichtige Person oder an ihre Hinterbliebenen keine Versorgung geleistet. | |
Frage: | |
In welchem Umfang kann das Rentnerprivileg nach der Abänderungsentscheidung berücksichtigt werden? | |
Lösung: | |
Im vorliegenden Fall ergibt der Vergleich der Bruttobeträge beider Renten, dass die sich der Rente wegen voller Erwerbsminderung (1.238,25 EUR) unmittelbar anschließende Regelaltersrente (1.292,65 EUR) die höhere Rente ist, sodass bei dieser Rente eine Verminderung des Zuschlags an EP aus dem Versorgungsausgleich aufgrund der Abänderungsentscheidung vorzunehmen ist. Die Verminderung des Zuschlags aus der Abänderungsentscheidung darf jedoch nicht zum Unterschreiten der bisherigen Rente wegen voller Erwerbsminderung führen. Es ist daher zu prüfen, ob die unmittelbar anschließende Regelaltersrente unter Berücksichtigung des geminderten Zuschlags aus der Abänderungsentscheidung niedriger ist als der besitzgeschützte Bruttobetrag der vorangegangenen Rente wegen voller Erwerbsminderung. | |
Für diesen Vergleich ist zunächst der Bruttobetrag der unmittelbar anschließenden Regelaltersrente unter Berücksichtigung des verminderten Zuschlags aus der Abänderungsentscheidung zu errechnen. | |
Aufgrund der Abänderungsentscheidung über den Versorgungsausgleich sind nur noch 7,0000 EP als Zuschlag zu berücksichtigen. Nach der GRA zu § 77 SGB VI, Abschnitt 6.5 bleibt für den geminderten Zuschlag an EP der bisherige Zugangsfaktor maßgebend, mit dem der Zuschlag vor der Abänderung vervielfältigt wurde (hier: 0,982). Unter Berücksichtigung des verminderten Zuschlags aus der Abänderungsentscheidung berechnet sich die Regelaltersrente daher wie folgt: | |
35,0000 EP mal 0,964 (Zugangsfaktor) ist gleich | 33,7400 persönliche EP |
7,0000 EP (verminderter Zuschlag) mal 0,982 (Zugangsfaktor) ist gleich | 6,8740 persönliche EP |
2,0000 EP mal 1,0 (Zugangsfaktor) ist gleich | 2,0000 persönliche EP |
Persönliche EP insgesamt ist gleich | 42,6140 persönliche EP |
42,6140 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich | 1.159,10 EUR |
Der Bruttobetrag der Regelaltersrente mit dem verminderten Zuschlag aus der Abänderungsentscheidung (1.159,10 EUR) ist niedriger als der Bruttobetrag der vorangegangenen Rente wegen voller Erwerbsminderung mit dem Zuschlag aus der Erstentscheidung (1.238,25 EUR). Die Verminderung des Zuschlags ist auf die persönlichen EP zu begrenzen, die sich aus der Differenz der Bruttobeträge beider Renten - jeweils mit dem Zuschlag aus der Erstentscheidung - ergeben. In dem Beispiel beträgt die Differenz | |
1.292,65 EUR (Regelaltersrente) minus 1.238,25 EUR (Rente wegen voller EM) ist gleich | 54,40 EUR |
Aus dem Differenzbetrag von 54,40 EUR errechnet sich folgende Verminderung des Zuschlags: | |
54,40 EUR geteilt durch 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) geteilt durch 1,0 (Rentenartfaktor) geteilt durch 0,982 (Zugangsfaktor für den Zuschlag) ist gleich | 2,0367 EP |
In der Regelaltersrente ist der Zuschlag von | 12,0000 EP |
aus der Erstentscheidung also zu vermindern um | 2,0367 EP |
auf | 9,9633 EP |
Die Regelaltersrente errechnet sich im Ergebnis wie folgt: | |
35,0000 EP mal 0,964 (Zugangsfaktor) ist gleich | 33,7400 persönliche EP |
9,9633 EP (verminderter Zuschlag) mal 0,982 (Zugangsfaktor) ist gleich | 9,7840 persönliche EP |
2,0000 EP mal 1,0 (Zugangsfaktor) ist gleich | 2,0000 persönliche EP |
Persönliche EP insgesamt ist gleich | 45,5240 persönliche EP |
45,5240 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich | 1.238,25 EUR |
Der vorstehend errechnete Bruttobetrag der sich unmittelbar anschließenden Regelaltersrente entspricht damit genau dem besitzgeschützten Bruttobetrag der vorangegangenen Rente wegen voller Erwerbsminderung. | |
Beispiel 15: Besitzschutz bei interner Teilung und Abschlägen
(Beispiel zu Abschnitt 4.5.1) | |
Rentenbeginn vor dem 01.09.2009. Keine Rentenzahlung aus Versorgungsausgleich beim anderen geschiedenen Ehegatten. Aufnahme des vor dem 01.09.2009 abgetrennten und ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens nach dem 31.08.2009. Versorgungsausgleichsentscheidung auf Grundlage des ab dem 01.09.2009 geltenden Rechts (ausschließlich in gesetzlicher Rentenversicherung). | |
Versorgungsausgleichsentscheidung wirksam seit | 16.07.2010 |
Die Übertragung stellt sich wie folgt dar: | |
Zu Lasten ein Ausgleichswert von | 10,0000 EP |
Zu Gunsten ein Ausgleichswert von | 3,0000 EP |
Abschlag nach Verrechnung (§ 10 Abs. 2 VersAusglG) | 7,0000 EP |
Zu Lasten ein Ausgleichswert von | 4,0000 EP (Ost) |
Abschlag | 4,0000 EP (Ost) |
Frage: | |
Ist das Rentnerprivileg anwendbar? | |
Lösung: | |
Ab 01.08.2010 werden die Abschläge von 7,0000 Entgeltpunkten und von 4,0000 Entgeltpunkten (Ost) solange nicht berücksichtigt, bis die Voraussetzungen des § 268a Abs. 2 SGB VI entfallen. | |
Beispiel 16: Besitzschutz bei interner und externer Teilung in der Rentenversicherung
(Beispiel zu Abschnitt 4.5.2) | |
Rentenbeginn vor dem 01.09.2009. Keine Rentenzahlung aus Versorgungsausgleich beim anderen geschiedenen Ehegatten. Aufnahme des vor dem 01.09.2009 abgetrennten und ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens nach dem 31.08.2009. Versorgungsausgleichsentscheidung auf Grundlage des ab dem 01.09.2009 geltenden Rechts (ausschließlich in gesetzlicher Rentenversicherung). | |
Es wird laufend eine Erwerbsminderungsrente gezahlt. Diese berechnet sich wie folgt: | |
30,0000 EP (Ost) mal 1,0 (Zugangsfaktor) ist gleich 30,0000 persönliche EP (Ost) | |
30,0000 persönliche EP (Ost) mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 24,13 EUR (aktueller Rentenwert (Ost)*) ist gleich | 723,90 EUR |
Versorgungsausgleichsentscheidung wirksam seit | 17.07.2010 |
Der Ausgleich stellt sich wie folgt dar: | |
Zu Lasten ein Ausgleichswert von | 9,0000 EP (Ost) |
Abschlag | 9,0000 EP (Ost) |
Begründung eines Anrechts durch externe Teilung, aus dem sich | |
nach Umrechnung Entgeltpunkte ergeben in Höhe von | 4,0000 EP |
Zuschlag | 4,0000 EP |
Frage: | |
Ist das Rentnerprivileg anwendbar? | |
Lösung: | |
Für die Umsetzung ab 01.08.2010 ist zu prüfen, ob sich insgesamt eine Rentenminderung ergibt: | |
Mit Versorgungsausgleich würde sich folgende Erwerbsminderungsrente ergeben: | |
30,0000 EP (Ost) minus 9,0000 EP (Ost) (Abschlag) ist gleich 21,0000 EP (Ost) | |
21,0000 EP (Ost) mal 1,0 (Zugangsfaktor) ist gleich 21,0000 persönliche EP (Ost) | |
21,0000 persönliche EP (Ost) mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 24,13 EUR (aktueller Rentenwert (Ost)*) ist gleich 506,76 EUR | |
4,0000 EP (Zuschlag) mal 1,0 (Zugangsfaktor) ist gleich 4,0000 persönliche EP | |
4,0000 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert*) ist gleich 108,80 EUR | |
Es ergibt sich eine Brutto-Rente von: | |
506,76 EUR plus 108,80 EUR ist gleich | 615,56 EUR |
Insgesamt würde sich eine Rentenminderung ergeben von (723,90 EUR minus 615,56 EUR ist gleich 108,34 EUR) | 108,34 EUR |
Der Abschlag von 9,0000 Entgeltpunkten (Ost) und der Zuschlag von 4,0000 Entgeltpunkten werden solange nicht berücksichtigt, bis die Voraussetzungen des § 268a Abs. 2 SGB VI entfallen. | |
*) aktueller Rentenwert/aktueller Rentenwert (Ost) für den Zeitraum 01.07.2009 bis 30.06.2011 | |
Beispiel 17: Prüfung des Besitzschutzes bei interner Teilung in der Rentenversicherung („Kippen“ des Ausgleichs)
(Beispiel zu Abschnitt 4.5.2) | ||
Rentenbeginn vor dem 01.09.2009. Keine Rentenzahlung aus Versorgungsausgleich beim anderen geschiedenen Ehegatten. Aufnahme des vor dem 01.09.2009 abgetrennten und ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens nach dem 31.08.2009. Versorgungsausgleichsentscheidung auf Grundlage des ab dem 01.09.2009 geltenden Rechts (ausschließlich in gesetzlicher Rentenversicherung). | ||
Es wird laufend eine Erwerbsminderungsrente gezahlt. Diese berechnet sich ab 01.07.2009 wie folgt: | ||
25,0000 EP mal 1,0 (Zugangsfaktor) ist gleich 25,0000 persönliche EP | ||
25,0000 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich 680,00 EUR | ||
11,000 EP (Ost) mal 1,0 (Zugangsfaktor) ist gleich 11,0000 persönliche EP (Ost) | ||
11,0000 persönliche EP (Ost) mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 24,13 EUR (aktueller Rentenwert [Ost9) ist gleich 265,43 EUR | ||
Es ergibt sich eine Brutto-Rente von: | ||
680,00 EUR plus 265,43 EUR ist gleich 945,43 EUR | ||
Versorgungsausgleichsentscheidung wirksam seit | 23.04.2010 | |
Der Ausgleich stellt sich wie folgt dar: | ||
Zu Lasten ein Ausgleichswert von | 10,0000 EP | |
Abschlag | 10,0000 EP | |
Zu Gunsten ein Ausgleichswert von | 11,2710 EP Ost) | |
Zuschlag | 11,2710 EP (Ost) | |
Frage: | ||
Darf das Rentnerprivileg berücksichtigt werden? Wenn ja, auch nach der Rentenanpassung zum 01.07.2012? | ||
Lösung: | ||
1) Für die Umsetzung ab 01.05.2010 war zu prüfen, ob sich insgesamt eine Rentenminderung ergab. | ||
Mit Versorgungsausgleich würde sich ab 01.05.2010 folgende Rente ergeben: | ||
25,0000 EP minus 10,0000 EP ist gleich 15,0000 EP | ||
15,0000 EP mal 1,0 (Zugangsfaktor) ist gleich 15,0000 persönliche EP | ||
15,0000 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 27,20 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich 408,00 EUR | ||
11,0000 EP (Ost) plus 11,2710 EP (Ost) ist gleich 22,2710 EP (Ost) | ||
22,2710 EP (Ost) mal 1,0 (Zugangsfaktor) ist gleich 22,2710 persönliche EP (Ost) | ||
22,2710 persönliche EP (Ost) mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 24,13 EUR (aktueller Rentenwert [Ost]) ist gleich 537,40 EUR | ||
Es ergibt sich eine Brutto-Rente von: | ||
408,00 EUR plus 537,40 EUR ist gleich 945,40 EUR | ||
Aufgrund der unterschiedlichen Wertigkeit von Entgeltpunkten | ||
und Entgeltpunkten (Ost) hat sich eine Rentenminderung ergeben von | 0,03 EUR | |
(945,43 EUR minus 945,40 EUR ist gleich 0,03 EUR) | ||
Der Abschlag von 10,0000 Entgeltpunkten und der Zuschlag von 11,2710 Entgeltpunkten (Ost) werden solange nicht berücksichtigt, bis die Voraussetzungen des § 268a Abs. 2 SGB VI entfallen. | ||
2) Zum 01.07.2012 ändern sich die aktuellen Rentenwerte. Dabei ist der aktuelle Rentenwert (Ost) stärker gestiegen als der aktuelle Rentenwert: aktueller Rentenwert: 28,07 EUR aktueller Rentenwert (Ost): 24,92 EUR | ||
Prüfung, ob das Rentnerprivileg weiterhin angewendet werden darf (in der Praxis würde dies mithilfe einer maschinellen Probeberechnung erfolgen): | ||
Ohne Versorgungsausgleich würde sich ab 01.07.2012 folgende Rente ergeben: | ||
25,0000 EP mal 1,0 (Zugangsfaktor) ist gleich 25,0000 persönliche EP | ||
25,0000 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 28,07 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich 701,75 EUR | ||
11,000 EP (Ost) mal 1,0 (Zugangsfaktor) ist gleich 11,0000 persönliche EP (Ost) | ||
11,0000 persönliche EP (Ost) mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 24,92 EUR (aktueller Rentenwert [Ost]) ist gleich 274,12 EUR | ||
Es ergibt sich eine Brutto-Rente von: | ||
701,75 EUR plus 274,12 EUR ist gleich 975,87 EUR | ||
Mit Versorgungsausgleich würde sich ab 01.07.2012 folgende Rente ergeben: | ||
25,0000 EP minus 10,0000 EP ist gleich 15,0000 EP | ||
15,0000 EP mal 1,0 (Zugangsfaktor) ist gleich 15,0000 persönliche EP | ||
15,0000 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 28,07 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich 421,05 EUR | ||
11,0000 EP (Ost) plus 11,2710 EP (Ost) ist gleich 22,2710 EP (Ost) | ||
22,2710 EP (Ost) mal 1,0 (Zugangsfaktor) ist gleich 22,2710 persönliche EP (Ost) | ||
22,2710 persönliche EP (Ost) mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 24,92 EUR (aktueller Rentenwert (Ost)) ist gleich 554,99 EUR | ||
Es ergibt sich eine Brutto-Rente von: | ||
421,05 EUR plus 554,99 EUR ist gleich 976,04 EUR | ||
Rente ohne Versorgungsausgleich ab 01.07.2012 975,87 EUR | ||
Rente mit Versorgungsausgleich ab 01.07.2012 976,04 EUR | ||
Durch die Veränderung der aktuellen Rentenwerte ist ein „Kippen“ entstanden, das zu einer Rentenerhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs geführt hat von | 0,17 EUR | |
(976,04 EUR minus 975,87 EUR ist gleich 0,17 EUR) | ||
Der Abschlag und der Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich sind wieder bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Der § 268a SGB VI findet keine Anwendung mehr. | ||
Beispiel 18: Prüfung des Besitzschutzes bei einem Ausgleich innerhalb und außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung
(Beispiel zu Abschnitt 4.5.3) | ||||
Rentenbeginn (Regelaltersrente) vor dem 01.09.2009. | ||||
Keine Rentenzahlung aus Versorgungsausgleich beim anderen geschiedenen Ehegatten. Wiederaufnahme des vor dem 01.09.2009 abgetrennten und ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens im Jahr 2012. Versorgungsausgleichsentscheidung auf der Grundlage des ab 01.09.2009 geltenden Rechts. | ||||
Ohne Versorgungsausgleich wird ab 01.07.2012 folgende Rente (brutto) geleistet: | ||||
40,0000 EP mal 1,0 (Zugangsfaktor) ist gleich 40,0000 persönliche EP | ||||
40,0000 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 28,07 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich | 1.122,80 EUR | |||
Ende der Ehezeit | 30.04.2007 | |||
Versorgungsausgleichsentscheidung wirksam seit | 15.08.2012 | |||
Der Ausgleich stellt sich wie folgt dar: | ||||
In der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten ein Ausgleichswert von 4,0000 EP. | ||||
Abschlag | 4,0000 EP | |||
In der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten durch externe Teilung (§ 15 Abs. 1 VersAusglG) ein Ausgleichswert als Kapitalwert von 7.000,00 EUR | ||||
Daraus ergeben sich Entgeltpunkte in Höhe von 1,1007 EP (7.000,00 EUR mal 0,0001572471 - Umrechnungsfaktor zum Wiederaufnahmezeitpunkt) | ||||
Zuschlag | 1,1007 EP | |||
Bei einer privaten Rentenversicherung durch interne Teilung zu Gunsten ein Ausgleichswert als Kapitalwert von | a) | 9.000,00 EUR | ||
b) | 17.000,00 EUR | |||
Variante 1) Aus dem erworbenen Anrecht bei der privaten Rentenversicherung erfolgt noch keine Rentenzahlung. | ||||
Variante 2) | ||||
Aus dem erworbenen Anrecht bei der privaten Rentenversicherung erfolgt eine monatliche Rentenzahlung in Höhe von: | a) | 70,00 EUR | ||
b) | 130,00 EUR | |||
Frage: | ||||
Findet das Rentnerprivileg Anwendung und wenn ja, in welchem Umfang? | ||||
Lösung: | ||||
Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob sich für die Umsetzung ab 01.09.2012 (Folgemonat der Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung) bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenminderung ergibt. | ||||
Rente ohne Versorgungsausgleich (siehe oben): | 1.122,80 EUR | |||
Rente mit Versorgungsausgleich: | ||||
40,0000 EP minus 4,0000 EP plus 1,1007 EP ist gleich 37,1007 EP | ||||
37,1007 EP mal 1,0 (Zugangsfaktor) ist gleich 37,1007 persönliche EP | ||||
37,1007 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 28,07 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich | 1.041,42 EUR | |||
Durch den Versorgungsausgleich ergibt sich bei der Rente eine Minderung von | 81,38 EUR | |||
(1.122,80 minus 1.041,42 EUR ist gleich 81,38 EUR) | ||||
Im zweiten Schritt ist das außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anrecht zu betrachten und gegebenenfalls anzurechnen: | ||||
zu Variante 1 - keine Zahlung aus dem außerhalb erworbenen Anrecht | ||||
Aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht wird noch keine Versorgung oder Rente gezahlt. Abschläge und Zuschläge bei der gesetzlichen Rentenversicherung werden daher nicht berücksichtigt, solange die Voraussetzungen hierfür gegeben sind („volles“ Rentnerprivileg). | ||||
zu Variante 2 - realisierte Zahlung aus dem außerhalb erworbenen Anrecht | ||||
Aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht wird bereits eine Versorgung/Rente realisiert. Der auf dem Versorgungsausgleich basierende Renten-/ Versorgungsbetrag („Anrechnungsbetrag“) ist auf die ungekürzte Brutto-Rente der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen („teilweises“ beziehungsweise kein Rentnerprivileg). | ||||
zu 2a - realisierte Zahlung beträgt 70,00 EUR/Monat Das Rentnerprivileg kann sich - abgestellt auf den 01.09.2012 - im Ergebnis nur im Umfang von brutto 11,38 EUR monatlich auswirken, weil die Rente ohne Versorgungsausgleich um den Betrag zu kürzen ist, der bei dem anderen Versorgungsträger bereits realisiert worden ist, das heißt um 70,00 EUR - „teilweises“ Rentnerprivileg (minus 81,38 EUR plus 70,00 EUR ist gleich [minus 11,38 EUR]). | ||||
zu 2b - realisierte Zahlung beträgt 130,00 EUR/Monat Aufgrund der Anrechnung des außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen und realisierten Anrechts (130,00 EUR) ergibt sich kein Rentnerprivileg (minus 81,38 EUR plus 130,00 EUR ist gleich [plus 48,62 EUR]). Bei der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung werden Zuschläge und Abschläge aus dem Versorgungsausgleich berücksichtigt. | ||||
Beispiel 19: Prüfung des Besitzschutzes bei einem Ausgleich innerhalb und außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung
(Beispiel zu Abschnitt 4.5.3) | |||
Rentenbeginn (Regelaltersrente) vor dem 01.09.2009. Keine Rentenzahlung aus Versorgungsausgleich beim anderen geschiedenen Ehegatten. Wiederaufnahme des vor dem 01.09.2009 abgetrennten und ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahrens im Jahr 2012. Versorgungsausgleichsentscheidung auf Grundlage des ab dem 01.09.2009 geltenden Rechts. | |||
Rentenhöhe ab 01.07.2012 ohne Versorgungsausgleich (brutto): | |||
40.0000 EP mal 1,0 (Zugangsfaktor) ist gleich 40,0000 persönliche EP | |||
40,0000 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 28,07 EUR (aktueller Rentenwert) ist gleich | 1.122,80 EUR | ||
Ende der Ehezeit | 31.07.2007 | ||
Versorgungsausgleichsentscheidung wirksam seit | 20.10.2012 | ||
Der Ausgleich stellt sich wie folgt dar: | |||
In der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten ein Ausgleichswert von 6,5000 EP. | |||
Abschlag | 6,5000 EP | ||
In der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung durch externe Teilung zu Gunsten ein Ausgleichswert von 7.000,00 EUR | |||
Daraus ergeben sich 1,1007 Entgeltpunkte (7.000,00 EUR mal 0,0001572417 [Umrechnungsfaktor zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme]) | |||
Zuschlag | 1,1007 EP | ||
Bei einem anderen Versorgungsträger (außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung) durch interne Teilung zu Gunsten ein Ausgleichswert von | 11.000,00 EUR | ||
Variante 1) | |||
Der andere Versorgungsträger gehört zu den Regelsicherungssystemen (§ 32 VersAusglG). | |||
a) | Es werden noch keine Leistungen aus dem erworbenen Anrecht gezahlt. | ||
b) | Es werden aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht monatlich 120,00 EUR gezahlt. | ||
Variante 2) | |||
Der andere Versorgungsträger gehört nicht zu den Regelsicherungssystemen. | |||
a) | Es werden noch keine Leistungen aus dem erworbenen Anrecht gezahlt. | ||
b) | Es werden aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht monatlich 120,00 EUR gezahlt. | ||
Es besteht - trotz Rentenzahlung - eine laufende Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem früheren Ehegatten in Höhe von monatlich 250,00 EUR. | |||
Fragen: | |||
Findet das Rentnerprivileg Anwendung und wenn ja, in welchem Umfang? | |||
Ergeben sich weitere Möglichkeiten, um eine Rentenkürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs (zunächst) nicht vornehmen zu müssen? | |||
Lösung: | |||
Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob sich für die Umsetzung ab 01.11.2012 bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenminderung ergibt. | |||
Rente ohne Versorgungsausgleich (siehe oben): | 1.122,80 EUR | ||
Rente mit Versorgungsausgleich: | |||
40,0000 EP minus 6,5000 EP plus 1,1007 EP ist gleich 34,6007 EP | |||
34,6007 EP mal 1,0 (Zugangsfaktor) ist gleich 34,6007 persönliche EP | |||
34,6007 persönliche EP mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 28,07 (aktueller Rentenwert) ist gleich | 971,24 EUR | ||
Durch den Versorgungsausgleich ergibt sich bei der Rente eine Minderung von | 151,56 EUR | ||
(1.122,80 minus 971,24 EUR ist gleich 151,56 EUR) | |||
Im zweiten Schritt ist das außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anrecht zu betrachten und gegebenenfalls anzurechnen: | |||
zu Variante 1a - Regelsicherungssystem, noch keine Leistungsgewährung | |||
Aus dem im Versorgungsausgleich bei dem anderen Versorgungsträger erworbenen Anrecht wird noch keine Versorgung oder Rente gezahlt. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird daher nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gemindert, solange die Voraussetzungen hierfür gegeben sind („volles“ Rentnerprivileg). | |||
Mangels Rentenminderung scheidet die Möglichkeit einer Anpassung wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG) aus. | |||
zu Variante 1b - Regelsicherungssystem, monatlich 120,00 EUR Leistung | |||
Aus dem im Versorgungsausgleich bei dem anderen Versorgungsträger erworbenen Anrecht wird bereits eine Versorgung/Rente realisiert. Der auf dem Versorgungsausgleich basierende Renten-/Versorgungsbetrag („Anrechnungsbetrag“ ist gleich 120,00 EUR) ist auf die ungekürzte Brutto-Rente der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Das Rentnerprivileg wirkt sich daher nur im Umfang von 31,56 EUR aus (151,56 EUR minus 120,00 EUR ist gleich 31,56 EUR); „teilweises“ Rentnerprivileg. | |||
Eine Anpassung wegen Unterhalt kann die verbliebene Rentenkürzung nicht kompensieren, weil die Kürzung höchstens in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 ausgesetzt werden dürfte, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht (vergleiche § 33 Abs. 3 VersAusglG). Eine Anpassung wegen Unterhalt kommt insofern nicht in Frage. | |||
zu Variante 2a - kein Regelsicherungssystem, noch keine Leistungsgewährung | |||
Aus dem im Versorgungsausgleich bei dem anderen Versorgungsträger erworbenen Anrecht wird noch keine Versorgung oder Rente gezahlt. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird daher nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gemindert, solange die Voraussetzungen hierfür gegeben sind („volles“ Rentnerprivileg). | |||
Mangels Rentenminderung scheidet die Möglichkeit einer Anpassung wegen Unterhalt (§§ 33, 34 VersAusglG) aus. | |||
zu Variante 2b - kein Regelsicherungssystem, monatlich 120 EUR Leistung | |||
Aus dem im Versorgungsausgleich bei dem anderen Versorgungsträger erworbenen Anrecht wird bereits eine Versorgung/Rente realisiert. Der auf dem Versorgungsausgleich basierende Renten-/Versorgungsbetrag („Anrechnungsbetrag“ ist gleich 120,00 EUR) ist auf die ungekürzte Brutto-Rente der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Das Rentnerprivileg wirkt sich daher nur im Umfang von 31,56 EUR aus (151,56 EUR minus 120,00 EUR ist gleich 31,56 EUR); „teilweises“ Rentnerprivileg. | |||
In diesem Fall könnte - sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind - durch eine Anpassung wegen Unterhalt die verbliebene Rentenkürzung ausgesetzt werden. Da das erworbene und realisierte Anrecht nicht aus einem Regelsicherungssystem stammt, wird es nicht gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG durch das Familiengericht im Rahmen der Anpassungsentscheidung berücksichtigt. Eine Anpassung wegen Unterhalt wäre daher möglich. | |||
Beispiel 20: Das Prinzip der Prüfung des Besitzschutzes bei Folgerenten
(Beispiel zu den Abschnitten 4.3.2 und 4.3.2.2) | ||
In diesem Beispiel soll abstrakt das Prinzip der Besitzschutzprüfung erläutert werden, wenn für eine unmittelbar anschließende Folgerente sowohl § 88 SGB VI als auch § 268a SGB VI beachtlich sind. Die einzelnen Werte sind verkürzt dargestellt. Der aktuelle Rentenwert soll 34,00 EUR und der Zugangsfaktor jeweils 1,0 betragen. | ||
persönliche Entgeltpunkte | Bruttorente | |
1. Rente (halbe Teilrente) ohne Versorgungsausgleich – Rentenartfaktor 0,5 | 20 | 20 mal 34,00 mal 0,5 ist 340 EUR |
Versorgungsausgleich (Malus 5 Entgeltpunkte) | 5 | |
Rentnerprivileg wird angewendet | 20 | 340 EUR |
2. Folgerente (Vollrente) – Rentenartfaktor 1,0 | 21 | |
Frage: | ||
Kann der Malus aus dem Versorgungsausgleich in der 2. Rente abgezogen werden? | ||
Lösung: | ||
Prüfschritt 1: Vergleich der persönlichen Entgeltpunkte (§ 88 SGB VI) | ||
1. Rente | 20 | |
2. Rente | 21 | |
Ergebnis: kein Besitzschutz nach § 88 SGB VI | 21 | |
2. Rente ohne Versorgungsausgleich (brutto) | 21 mal 34,00 mal 1,0 ist 714,00 EUR | |
Prüfschritt 2: Vergleich der Bruttorentenbeträge ohne Versorgungsausgleich (§ 268a SGB V) | ||
1. Rente | 340,00 EUR | |
2. Rente | 714,00 EUR | |
Ergebnis: Die 2. Rente ist höher | 714,00 EUR | |
Prüfschritt 3: Prüfung der Abzugsfähigkeit des Malus aus dem Versorgungsausgleich in der 2. Rente | ||
1. Rente ohne Versorgungsausgleich (mit Rentnerprivileg) | 20 | 340,00 EUR |
2. Rente mit Malus aus Versorgungsausgleich | 21 minus 5 ist 16 | 16 mal 34,00 mal 1,0 ist 544,00 EUR |
Ergebnis: Der Malus aus dem Versorgungsausgleich kann in der 2. Rente vollständig berücksichtigt werden. Der Zahlbetrag (Bruttorente) der 1. Rente wird nicht unterschritten. | ||
Zahlbetrag (brutto) der 2. Rente: 544,00 EUR | ||
Beispiel 21: Zusätzlicher Vertrauensschutz - Bescheidaufhebung bei Folgerente
(Beispiel zu Abschnitt 3) | ||
Beginn einer Erwerbsminderungsrente für Ehegatten (E1) am | 01.02.2000 | |
Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit einem Malus wird wirksam und wäre in der Rente zu berücksichtigen gewesen ab | 01.06.2002 | |
Weil aus der Versicherung des früheren Ehegatten (E2) noch keine Rentenzahlung mit Bonus erfolgte, wurde das Rentnerprivileg angewendet und die Erwerbsminderungsrente von E1 nicht um den Malus gekürzt. Rentnerprivileg ab | 01.06.2002 | |
Beginn einer Altersrente für E1 am | a) | 01.10.2004 |
b) | 01.11.2005 | |
Da aus der Versicherung des früheren Ehegatten (E2) weiterhin keine Rente mit Bonus geleistet wurde, konnte das Rentnerprivileg auch in der Folgerente für E1 angewendet werden. | ||
Beginn einer Rentenzahlung mit Bonus aus der Versicherung des früheren Ehegatten (E2) ab | 01.07.2012 | |
Variante 1) Die Rentenzahlung aus der Versicherung des früheren Ehegatten (E2) erfolgt rückwirkend (zum Beispiel Erwerbsminderungsrente). | ||
Variante 2) Die Rentenzahlung aus der Versicherung des früheren Ehegatten (E2) erfolgt nicht rückwirkend, sondern für die Zukunft (zum Beispiel Altersrente). | ||
Frage: | ||
Ist der zusätzliche Vertrauensschutz beim Wegfall des Rentnerprivilegs bei der Altersrente von E1 anzuwenden (Bescheidaufhebung unter Berücksichtigung der §§ 24, 48 SGB X)? | ||
Lösung: | ||
zu Variante 1a - Rentenzahlung an E2 rückwirkend/Rentenbeginn bei E1 am 01.10.2004 Ja. Die zu mindernde Rente bei E1 begann vor dem 30.03.2005. Die Tatsache, dass die Rente an die ausgleichsberechtigte Person rückwirkend bewilligt worden ist, hat in diesem Fall keine Bedeutung. | ||
zu Variante 2a - Rentenzahlung an E2 nicht rückwirkend/Rentenbeginn bei E1 am 01.10.2004 Ja. Die zu mindernde Rente bei E1 begann vor dem 30.03.2005. Die Tatsache, dass die Rente an die ausgleichsberechtigte Person nicht rückwirkend bewilligt worden ist, hat in diesem Fall keine Bedeutung. | ||
zu Variante 1b - Rentenzahlung an E2 rückwirkend/Rentenbeginn bei E1 am 01.11.2005 Nein. Der zusätzliche Vertrauensschutz im Sinne des § 268a Abs. 1 SGB VI kommt für E1 nicht zum Tragen, weil die maßgebende Rente nach dem 29.03.2005 begonnen hat. Es darf § 101 Abs. 3 S. 4 SGB VI in der Fassung bis zum 31.08.2009 angewendet werden, weil die Rente an die ausgleichsberechtigte Person (E2) rückwirkend bewilligt worden ist. Das heißt, der Rentenbescheid von E1 kann ohne Berücksichtigung der §§ 24, 48 SGB X aufgehoben werden. | ||
zu Variante 2b - Rentenzahlung an E2 nicht rückwirkend/Rentenbeginn bei E1 am 01.11.2005 Nein, kein zusätzlicher Vertrauensschutz nach § 268a Abs. 1 SGB VI für E1, aber trotzdem müssen bei der Bescheidaufhebung für E1 die §§ 24, 48 SGB X beachtet werden. Da die Rentengewährung für E2 nicht „rückwirkend oder nachträglich bekannt geworden“ ist, kann § 101 Abs. 3 S. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.08.2009 nicht berücksichtigt werden, mit dem die Anwendung der §§ 24, 48 SGB X ausgeschlossen worden ist. | ||
Beispiel 22: Besitzschutz (Rentnerprivileg) bei Hinterbliebenenrente
(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
Der Ehemann E1 lässt sich von seiner Ehefrau E2 im Jahr 2003 scheiden; der Versorgungsausgleich wird ausgesetzt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG).
Im Jahr 2006 heiratet E1 die Ehefrau E3 und verstirbt im Jahr 2008. Aus der Versicherung des verstorbenen E1 wird für E3 eine Witwenrente gezahlt.
Im Jahr 2012 wird das Versorgungsausgleichsverfahren wieder aufgenommen (§ 50 VersAusglG) und - da E1 gegenüber E2 insgesamt ausgleichspflichtig ist - unter Berücksichtigung des § 31 VersAusglG der Wertausgleich zu Lasten der Rentenanwartschaften von E1 und zu Gunsten der Rentenanwartschaften von E2 durchgeführt.
Nach Eintritt der Rechtskraft vermindern sich die Rentenanwartschaften des verstorbenen E1.
Aus der Versicherung der ersten Ehefrau (E2) wird noch keine Rente gezahlt.
Frage:
Ist die Witwenrente von E3 aufgrund des Versorgungsausgleichs zu mindern?
Lösung:
Nein. Solange aus der Versicherung der ersten Ehefrau (E2) keine Rente unter Berücksichtigung des Bonus aus dem Versorgungsausgleich gezahlt wird, ist die Witwenrente für E3 aus der Versicherung des verstorbenen Ehemanns (E1) nicht zu mindern. Das Rentnerprivileg kommt zum Tragen, weil die Voraussetzungen (Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens vor dem 01.09.2009 und Beginn der zu mindernden Rente (hier: Witwenrente) vor diesem Zeitpunkt) vorliegen.
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700) |
Inkrafttreten: 01.09.2009 Quellen zum Entwurf: BR-Drucksachen 343/08, 128/09, BT-Drucksachen 16/10144, 16/11903 |
Die Vorschrift wurde durch Artikel 4 Nummer 15 des oben genannten Gesetzes neu gefasst. Die bis zum 31.08.2009 geltenden Vertrauensschutztatbestände, die sich aus der Anwendung des § 101 Abs. 3 SGB VI (in der Fassung bis 31.08.2009) ergeben haben, sollen für Übergangsfälle weiterhin bestehen bleiben.
Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.03.2005 (BGBl. I S. 818) |
Inkrafttreten: 30.03.2005 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/4228, 15/4751 |
Der § 268a SGB VI wurde mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.03.2005 neu eingeführt. Die Vorschrift stellte eine Vertrauensschutzregelung zu dem ebenfalls mit diesem Gesetz neu eingefügten § 101 Abs. 3 S. 4 SGB VI dar.