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§ 32b AVG: Dynamisierung freiwilliger Beiträge

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 § 2 des Einundzwanzigsten Gesetzes über die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Einundzwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 21. RAG) vom 25.07.1978 (BGBl. I S. 1089)

Inkrafttreten01.01.1979
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Freiwillige Beiträge werden bei der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage und der Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre nur berücksichtigt, wenn sie für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Kalenderjahren entrichtet sind, von denen jedes Kalenderjahr mit freiwilligen Beiträgen belegt ist, deren Gesamtbetrag wenigstens zwölf Beiträgen nach der niedrigsten monatlichen Beitragsberechnungsgrundlage (Mindestbeiträge) entspricht. Ein Kalenderjahr,

-das ganz oder teilweise mit Pflichtbeiträgen, Ersatzzeiten (§ 28 Abs. 1) oder Ausfallzeiten (§ 36 Abs. 1) belegt ist oder
-in das eine bisher angerechnete Zurechnungszeit fällt oder
-in dem der Versicherte das 16. Lebensjahr vollendet hat oder
-in dem der Versicherungsfall eingetreten ist,

gilt mit freiwilligen Beiträgen in dem in Satz 1 genannten Umfang als belegt. § 32 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Freiwillige Beiträge, die nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben, gelten bei der Berechnung und Anpassung der Versicherten- und Hinterbliebenenrente als Beiträge der Höherversicherung.

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