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§ 307b SGB VI: Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA ist mit den anderen Rentenversicherungsträgern abgestimmt worden.

Dokumentdaten
Stand08.12.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG vom 27.07.2001 in Kraft getreten am 01.05.1999
Rechtsgrundlage

§ 307b SGB VI

Version001.01
Schlüsselwörter
  • 0811

  • 1811

  • 1861

  • 6810

  • 6994

  • 6995

Inhalt der Regelung

Für die Überführung der in den Zusatzversorgungssystemen der Anlage 1 Nr. 1 bis 22 zum AAÜG und in den Sonderversorgungssystemen der Anlage 2 Nr. 1 bis 4 zum AAÜG erworbenen Ansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung (vergleiche §§ 2, 4 AAÜG) gelten die Regelungen des § 307b SGB VI. Sie gelten auch für die durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (vergleiche §§ 2 Abs. 2a, 4 AAÜG) zum 30.06.1993 überführten Leistungen aus den Zusatzversorgungssystemen der Anlage 1 Nr. 23 bis 27 zum AAÜG, sofern am 31.12.1991 ein Anspruch auf diese überführte Leistung bestanden hat.

Unter der Voraussetzung, dass am 31.12.1991 ein Anspruch auf die nach den §§ 2, 4 AAÜG als Rente überführte Leistung des Beitrittsgebiets bestand, ist diese Rente nach Absatz 1 der Vorschrift nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen. Des Weiteren ist für Bezugszeiten ab 01.01.1992 eine Vergleichsrente aus den letzten 20 Kalenderjahren vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit zu ermitteln. Die höhere der beiden Renten ist zu leisten. Für die Zeit vor dem 01.01.1992 sind Nachzahlungsbeträge nur zu erbringen, wenn der Monatsbetrag der nach den Vorschriften des SGB VI neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt.

Nach Absatz 2 der Vorschrift ist die Neuberechnung der Rente nach den Vorschriften des SGB VI für Zeiten des Bezugs der als Rente überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab 01.07.1990 durchzuführen. Anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) findet zur Ermittlung des Monatsbetrags der Rente für die Zeit vom 01.07.1990 bis 31.12.1990 ein Wert in Höhe von 14,93 DM, für die Zeit vom 01.01.1991 bis 30.06.1991 ein Wert in Höhe von 17,18 DM und für die Zeit vom 01.07.1991 bis 31.12.1991 ein Wert in Höhe von 19,76 DM Verwendung. Ist die so neu festgestellte Rente innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der erstmaligen Neufeststellung erneut neu festzustellen, findet § 44 Abs. 4 SGB X keine Anwendung.

Im Absatz 3 der Vorschrift ist die Ermittlung der Vergleichsrente aus den letzten 20 Kalenderjahren vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit geregelt. Hierdurch werden die Vorgaben aus den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.04.1999, AZ: 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97, BVerfGE 100, 104, und des Bundessozialgerichts vom 03.08.1999, AZ: B 4 RA 50/97 R, BSGE 84, 156 eingelöst. Der Berechnung sind die im Rahmen der Kontenklärung nach den Vorschriften des SGB VI für die Neuberechnung der überführten Leistung nach dem SGB VI bereits gespeicherten oder in den Fällen des Absatzes 8 der Vorschrift noch zu erhebenden Daten zugrunde zu legen.

In Anlehnung an die Regelungen des § 307a Abs. 1 bis 3 SGB VI

  • sind nach der Nummer 1 die für den Monatsbetrag der Vergleichsrente maßgebenden persönlichen Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln, indem die Anzahl der bei der SGB VI-Rentenberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird. Grundlage der zu berücksichtigenden Kalendermonate einer Rente für Bergleute sind dabei nur die Monate, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.
  • sind nach der Nummer 2 Kalendermonate, die ausschließlich Zeiten der Kindererziehung sind, bei der Anzahl der Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten nicht mitzuzählen.
  • ergeben sich nach der Nummer 3 die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat, indem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen aus den letzten 20 Kalenderjahren vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit mit der Zahl 240 vervielfältigt, sodann durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und anschließend durch das sich aus der Anlage 12 zum SGB VI ergebende Gesamtdurchschnittseinkommen sowie durch die Zahl 12 geteilt wird. Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen vor dem 01.03.1971 sind dabei nur bis zu 600,00 Mark je Kalendermonat zu berücksichtigen, vor dem 01.01.1946 erzielte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bleiben unberücksichtigt.
  • sind nach der Nummer 4 die ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte, die den Wert von 0,0625 nicht erreichen, auf das 1,5-Fache, höchstens jedoch auf den Wert von 0,0625 zu erhöhen, vorausgesetzt, es sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten einschließlich Zeiten der Erziehung von Kindern vorhanden.
  • ist nach der Nummer 5 die Summe der ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für jedes Kind, für das nach den Vorschriften des SGB VI Beitragszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden sind, für Rentenbezugszeiten bis zum 30.06.1998 um 0,75, vom 01.07.1998 bis 30.06.1999 um 0,85, vom 01.07.1999 bis 30.06.2000 um 0,9 und ab 01.07.2000 um 1,0 zu erhöhen.
  • ist nach der Nummer 6 bei Waisenrenten der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) der bei der Neuberechnung der Rente nach den Vorschriften des SGB VI ermittelte Zuschlag.
  • sind nach der Nummer 7 Entgeltpunkte (Ost) für ständige Arbeiten unter Tage die bei der Neuberechnung der Rente nach den Vorschriften des SGB VI ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte.

Nach Absatz 4 der Vorschrift ist bezogen auf den 31.12.1991 die höhere der nach Absatz 1 bestimmten Renten - also entweder die nach den Vorschriften des SGB VI aus dem gesamten Versicherungskonto oder die aus den letzten 20 Kalenderjahren nach Absatz 3 der Vorschrift berechnete Vergleichsrente - einerseits mit dem um 6,84 Prozent erhöhten statischen Monatsbetrag der überführten, weiterzuzahlenden Rente und andererseits mit dem nach dem Einigungsvertrag (EV) besitzgeschützten (dynamischen) Zahlbetrag zum 01.07.1990 zu vergleichen. Die jeweils höchste Rente ist für Rentenbezugszeiten ab 01.01.1992 zu leisten. Bei der Ermittlung des statischen Monatsbetrags der überführten Rente wird das Rentenangleichungsgesetz vom 28.06.1990 mit der Maßgabe angewandt, dass eine vor der Rentenangleichung zum 01.07.1990 höhere Rente so lange zu leisten ist, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt.

Absatz 5 der Vorschrift regelt die Anpassung des besitzgeschützten (dynamischen) Zahlbetrages. Sie erfolgt nach dem 31.12.1991 zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres. Die für die Anpassung im Rahmen des § 65 SGB VI maßgebenden persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich, indem der nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützte Zahlbetrag durch den aktuellen Rentenwert in Höhe von 41,44 DM und den für die jeweilige Rente maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird.

Nach Absatz 6 der Vorschrift ist der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag so lange zu leisten, bis ihn die SGB VI-Rente (in Gestalt der aus dem gesamten Versicherungskonto berechneten Rente oder in Gestalt der Vergleichsrente aus den letzten 20 Kalenderjahren) erreicht hat. Dabei bedarf es keiner Aufhebung der bisherigen Bescheide.

Nach Absatz 7 der Vorschrift hat für Rentenbezugszeiten nach dem 31.12.1991 eine Nachzahlung nur insoweit zu erfolgen, als die nach Absatz 4 maßgebende Leistung höher ist als die bisher bereits gezahlte Leistung.

Mit Absatz 8 der Vorschrift wird sichergestellt, dass auch Bestandsrenten des Beitrittsgebiets, in denen nachträglich Zeiten der rentensteigernden Zugehörigkeit aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen festgestellt werden, nach den Absätzen 1 bis 7 der Vorschrift behandelt werden können.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Ergänzend zu § 307a SGB VI regelt § 307b SGB VI die Umwertung und Neuberechnung solcher Bestandsrenten des Beitrittsgebiets, die nach den Regelungen des AAÜG zum 31.12.1991 in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden sind (§ 2 Abs. 2 AAÜG).

Für die Neuberechnung der Bestandsrente einschließlich der Vergleichsrente sind die Verdienste nach den Vorschriften des AAÜG festzustellen, aus denen nach § 259b SGB VI die Entgeltpunkte für die AAÜG-Zeiten zu ermitteln sind.

Die Vorschrift des § 307b SGB VI wird durch die Regelungen in § 307c SGB VI ergänzt.

Überführte Renten des Beitrittsgebiets

Leistungen aus einem Zusatzversorgungssystem (vergleiche Anlage 1 zum AAÜG) wurden neben einer gleichartigen Rente aus der Sozialpflichtversicherung gezahlt. Die Versorgungsanwartschaften waren nur teilweise durch Beitragszahlungen erworben, ihre Berechnung unterschied sich wesentlich von der in der Sozialpflichtversicherung. Bis zum 30.06.1990 waren aber auch bei der Berechnung der Sozialpflichtrente und der Rente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) Besonderheiten zu beachten. Diese wurden rückwirkend durch die 1. und die 2. Rentenanpassungsverordnung (RAV) mit der Folge beseitigt, dass Erhöhungen bei den Renten aus der Rentenversicherung auf die Zusatzversorgung angerechnet wurden. Die Summe aus beiden Leistungen stellte am 31.12.1991 den Gesamtbestand an Rechten und Ansprüchen auf (Alters-)Versorgung dar, die der Berechtigte in seinem Arbeitsleben in der ehemaligen DDR erworben und nach Maßgabe des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.06.1990 und des Einigungsvertrages bundesrechtlich hatte („weiterzuzahlender Betrag“), vergleiche BSG vom 27.01.1993, AZ: 4 RA 40/92, BSGE 72, 50, und BSG vom 03.08.1999, AZ: B 4 RA 50/97 R, BSGE 84, 156, BSG vom 03.08.1999, AZ: B 4 RA 24/98 R, BSGE 84, 180.

Leistungen aus den Sonderversorgungssystemen (vergleiche Anlage 2 zum AAÜG) stellten eine besondere Form der Versorgung in der ehemaligen DDR dar, vergleichbar mit der bundesdeutschen Beamtenversorgung. Der parallel bestehende gleichartige Anspruch auf die Rente aus der Sozialpflichtversicherung war regelmäßig nicht zu erbringen, weil die Sonderversorgung höher als die Sozialpflichtrente war (vergleiche dazu § 53 der 1. Renten-VO vom 23.11.1979). Dagegen wurden Zusatzrenten aus der FZR oder aus freiwilligen Beiträgen nach der Verordnung vom 15.03.1968 neben den Leistungen aus den Sonderversorgungssystemen geleistet, weil die Beitragszahlung auf Zeiten außerhalb der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem beruhte (vergleiche Abschnitt 2.5).

Neben den Leistungen sowohl aus Zusatz- als auch Sonderversorgungssystemen konnten durch einen Rentenversicherungsträger in den alten Bundesländern Ermessensleistungen des Art. 2 § 51 AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 53 ArVNG (die sogenannten Grenzgängerrenten) erbracht werden (vergleiche Abschnitt 2.4).

§ 307b SGB VI findet Anwendung auf die oben genannten überführten Leistungen des Beitrittsgebiets. Das sind die in § 4 Abs. 1 und 2 AAÜG genannten überführten Leistungen der Anlage 1 Nr. 1 bis 22 zum AAÜG und der Anlage 2 Nr. 1 bis 4 zum AAÜG. Aber auch die nach § 2 Abs. 2a AAÜG in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes erst zum 01.07.1993 überführten Parteienversorgungen der Anlage 1 Nr. 23 bis 27 zum AAÜG zählen dazu, vorausgesetzt, es bestand hierauf spätestens am 31.12.1991 ein Anspruch.

§ 307b SGB VI erfasst dabei auch die überführten Leistungen, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch nur dem Grunde nach bestand (zum Beispiel wegen der Regelungen der 1. und der 2. RAV auf 0,00 DM abgeschmolzene Zusatzversorgung) oder die erst nach dem 31.12.1991, aber noch für Zeiten vor dem 01.01.1992 festgestellt werden mussten.

Nicht von § 307b SGB VI erfasst sind nach § 307a Abs. 1 bis 5 SGB VI umgewertete Bestandsrenten aus der Sozialpflichtversicherung, deren Empfänger in der Folge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (unter anderem Urteil vom 24.03.1998, AZ: B 4 RA 27/97 R) von der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme Zeiten nach § 5 AAÜG anerkannt bekommen, ohne jemals in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden zu sein. In diesen Fällen trifft der Zusatzversorgungsträger die Feststellung, dass ohne erteilte Versorgungszusage (Urkunde) nach originärem Versorgungsrecht am 31.12.1991 dem Grunde nach kein Versorgungsanspruch und damit kein Anspruch auf eine nach den §§ 2, 4 AAÜG überführte Leistung des Beitrittsgebiets bestanden hat. Beansprucht der Rentenbezieher eine Neuberechnung seiner Rente nach § 307b SGB VI, ist dieser Antrag formlos mit der Begründung abzulehnen, dass am 31.12.1991 kein Anspruch auf eine überführte Leistung des Beitrittsgebiets bestanden hat. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen der Versorgungsanspruch vor dem 01.01.1992 erloschen ist. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG lässt insoweit nur untergegangene Anwartschaften mit der Folge aufleben, dass Zeiten nach § 5 fortfolgende AAÜG anzuerkennen sind. Ein Wiederaufleben von Versorgungsansprüchen am 31.12.1991, die nach den §§ 2, 4 AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen gewesen wären, ist damit nicht verbunden (BSG vom 25.01.2001, AZ: B 4 RA 10/99 R).

Auch Versorgungsleistungen nach § 9 AAÜG werden von § 307b SGB VI nicht erfasst. Diese Leistungen sind nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden.

Leistungen nach § 28 FZR-VO

§ 307b SGB VI findet Anwendung auch auf Leistungen nach § 28 FZR-VO, bei denen es sich ebenfalls um eine überführte Leistung handelt (vergleiche BSG vom 14.09.1995, AZ: 4 RA 29/93, BSG vom 17.07.1996, AZ: 5/4 RA 21/94, BSG vom 14.08.1996, AZ: 13/4 RA 89/94, BSG vom 18.09.1996, AZ: 5/4 RA 5/94, und BSG vom 28.10.1996, AZ: 8 RKn 13/94). Der in einem Zusatzversorgungssystem erworbene Anspruch, der neben einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung entweder als

  • FZR-Rente in Höhe der zugesicherten Zusatzversorgung (die zur FZR gezahlten Beiträge ergaben keine höhere Leistung als die zugesicherte Zusatzversorgung) oder
  • als FZR-Rente in Höhe der geleisteten Beiträge (die zugesicherte Zusatzversorgung ergab eine niedrigere Leistung als die Rente aus den gezahlten FZR-Beiträgen)

geleistet wurde, ist als überführte Leistung zu werten.

Eine am Günstigkeitsprinzip orientierte individuelle Vergleichsberechnung nach § 307a Abs. 1 bis 3 SGB VI ist in Fällen des § 28 FZR-VO weder einfach gesetzlich noch von Verfassungs wegen geboten. Das gilt selbst dann, wenn der Rentner als Bezieher einer FZR (AVI)-Rente erheblich schlechter steht, als der Rentner, der in gleichem Umfang Beiträge zur FZR gezahlt, aber nicht der Altersversorgung der Intelligenz (AVI) - vergleiche Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG - angehört hat (BSG vom 04.08.1998, AZ: B 4 RA 5/98 R).

Leistungen aus Steigerungsbeträgen nach § 48 der 1. Renten-VO oder nach § 21 FZR-VO

§ 307b SGB VI findet Anwendung auch auf nach den Vorschriften der 1. Renten-VO berechnete Renten der Sozialpflichtversicherung, die nach § 48 der 1. Renten-VO einen zusätzlichen Steigerungsbetrag für ohne Anspruch auf Alters- oder Invalidenversorgung aus der jeweiligen Versorgungsordnung ausgeschiedene ehemalige Angehörige der bewaffneten Organe beziehungsweise der Zollverwaltung der ehemaligen DDR enthalten. Dasselbe gilt für die ehemaligen Angehörigen der bewaffneten Organe beziehungsweise der Zollverwaltung der ehemaligen DDR, die anstelle dieses zusätzlichen Steigerungsbetrages des § 48 der 1. Renten-VO nach § 21 FZR-VO die über 60,00 M monatlich nach der jeweiligen Versorgungsordnung gezahlten Beiträge bei Zusatzalters- oder Invalidenrente nach der FZR-VO angerechnet erhalten haben.

Da zunächst eine gegenteilige Auffassung vertreten worden ist, sind die oben genannten Leistungen nach § 307a Abs. 1 bis 3 SGB VI wie „normale“ Sozialversicherungspflichtrenten umgewertet worden. Diese Auffassung ist aufgegeben worden, sodass vor Durchführung der Neuberechnung nach § 307b SGB VI im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine vorläufige Zahlbetragsbegrenzung nach § 10 Abs. 3 AAÜG in Betracht kommt. Eine Begrenzung ist für die Zukunft vorzunehmen mit der Folge, dass von diesem Zeitpunkt an im Sinne des § 307b Abs. 4 Satz 1 SGB VI auch nur noch der begrenzte, um 6,84 Prozent erhöhte Betrag als „weiterzuzahlender Betrag“ geschützt ist. Für die Zeit vom 01.08.1991 bis zum Vormonat der Begrenzung sind die bereits gezahlten Beträge nach § 307b Abs. 1 Satz 4 SGB VI besitzgeschützt.

Ist eine vorläufige Zahlbetragsbegrenzung nicht vorzunehmen und führt die Neuberechnung der Rente zu einem niedrigeren Zahlbetrag als bisher, sind überzahlte Beträge nicht zurückzufordern. Für die Zukunft ist kein Besitzschutz nach § 307c Abs. 3 SGB VI einzuräumen (vergleiche GRA zu § 307c SGB VI, Abschnitt 6). Es ist eine Prüfung nach den §§ 45, 48 SGB X vorzunehmen.

Nach dem Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz überführte Leistungen

Die in den Zusatzversorgungssystemen der Anlage 1 Nr. 23 bis 27 zum AAÜG erworbenen Versorgungsansprüche sind nach § 2 Abs. 2a AAÜG erst durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz zum 30.06.1993 in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Ist der Anspruch auf die überführte Leistung bis zum 31.12.1991 entstanden, findet § 307b SGB VI Anwendung (vergleiche dazu § 14 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes).

Überführte Zusatzversorgung und Renten nach dem AVG oder der RVO

§ 307b SGB VI findet auch Anwendung auf die nach den §§ 2, 4 AAÜG überführten Zusatzversorgungen, neben denen eine nach dem AVG oder der RVO berechnete Rente gezahlt wurde. Dies war möglich, wenn sich der Zusatzversorgungsberechtigte in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gewöhnlich aufgehalten hat.

Überführte Sonderversorgung und Zusatzrenten des Beitrittsgebiets

§ 307b SGB VI findet auch Anwendung auf die nach den §§ 2, 4 AAÜG überführten Sonderversorgungen, neben denen zwar keine gleichartige Rente aus der Sozialpflichtversicherung, wohl aber eine Zusatzrente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) oder aus freiwilligen Beiträgen nach der Verordnung vom 15.03.1968 gezahlt wurde.

In die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) überführte Zusatzversorgungsansprüche

§ 307b SGB VI findet auch Anwendung auf Renten aus der Sozialpflichtversicherung und Zusatzrenten der FZR, wenn die Zusatzrente teilweise auf aus einem Zusatzversorgungssystem in die FZR überführten Zeiten beruht.

Neuberechnung und Vergleichsrente

Die nach den §§ 2, 4 AAÜG überführten Leistungen des Beitrittsgebiets sind als Bestandsrenten des bisherigen § 307b SGB VI einer erneuten Neufeststellung aus dem gesamten Versicherungsverlauf (§ 307b Abs. 2 SGB VI) sowie der erstmaligen Berechnung einer Vergleichsrente aus dem sogenannten 20-Jahres-Zeitraum in Anlehnung an § 307a SGB VI (§ 307b Abs. 3 SGB VI) zuzuführen. Dabei setzt für die Berechtigten, deren Rentenbescheid am 28.04.1999 noch nicht bindend war, die Vergleichsrente erst für Rentenbezugszeiten ab dem 01.01.1992 auf, während die erneute Neufeststellung - wie bisher - rückwirkend ab Rentenbeginn, frühestens ab 01.07.1990 durchzuführen ist. Der nach dem bisherigen § 307b SGB VI erteilte Rentenbescheid war am 28.04.1999 auch dann noch nicht bindend, wenn der Berechtigte nur seinen Entgeltüberführungsbescheid, nicht aber den Rentenbescheid angefochten hat.

In den Fällen, in denen der Rentenbescheid am 28.04.1999 bindend war, erfolgt die erneute Neufeststellung und die Ermittlung der Vergleichsrente erst für Rentenbezugszeiten ab dem 01.05.1999. Dies ergibt sich aus den Inkrafttretensregelungen in Artikel 13 Absätze 1 und 5 des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes. Ist in diesen Fällen die aus dem gesamten Versicherungsleben zu berechnende SGB VI-Rente aus „sonstigem Grund“ (zum Beispiel Auffinden einer weiteren Versicherungskarte, Hinzutritt weiterer Zeiten nach § 5 AAÜG) neu festzustellen, muss diese Neufeststellung für Rentenbezugszeiten vor dem 01.05.1999 nach § 307b SGB VI in der Fassung vor dem 2. AAÜG-Änderungsgesetz erfolgen (vergleiche dazu auch Abschnitt 5). Nach Artikel 11 des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes dürfen nämlich Rentenbescheide, die am 28.04.1999 unanfechtbar waren und auf einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass des Bescheides für mit dem Grundgesetz als unvereinbar oder als nichtig erklärt wurden, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30.04.1999 zurückgenommen (und nach „neuem Recht“ berechnet) werden.

Neuberechnung nach dem SGB VI

Für die nach den §§ 2, 4 AAÜG überführte Leistung des Beitrittsgebiets einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist eine einheitliche Rentenberechnung nach den Vorschriften des SGB VI durchzuführen. Bei dieser Neuberechnung, die für die Zeiten des Bezugs der überführten Leistung, frühestens ab 01.07.1990 vorzunehmen ist, sind alle nach dem SGB VI rechtserheblichen rentenrechtlichen Zeiten wie bei einer Erstfestsetzung zu berücksichtigen und zu bewerten. Hierbei müssen die sich aus der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ergebenden Besonderheiten beachtet werden (zum Beispiel Ermittlung der Verdienste nach den Vorschriften des AAÜG für die Systemzeiten, vergleiche dazu auch GRA zu § 259b SGB VI).

In diesem Zusammenhang kennt das geltende Bundesrecht keine Grundlage dafür, im Rahmen der „Wertfestsetzung von Rentenrechten“ fiktive DM-Verdienste oberhalb seiner jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) zu berücksichtigen, die sich zum Beispiel auf der Grundlage der FZR-VO vom 15.03.1968 tatsächlich in Mark der DDR entrichteter Beiträge lediglich als rechnerische Zwischengröße ergeben (BSG vom 16.11.2000, AZ: B 4 RA 72/00 R, und BSG vom 14.02.2001, AZ: B 4 RA 32/00 R). Der Berechtigte kann nach dem Urteil des BSG vom 31.07.1997, AZ: 4 RA 35/97 auch nicht die Zahlung einer zusätzlichen Versorgungsleistung neben der Rente mit der Begründung verlangen, seine AAÜG-Verdienste seien insoweit bei der Berechnung der Rente nach dem SGB VI „unberücksichtigt“ geblieben, als sie nach erfolgter Überführung die Beitragsbemessungsgrenze „West“ überschreiten. Es begegnet nach dem Urteil des BSG vom 09.11.1999, AZ: B 4 RA 2/99 R, keinen rechtlichen Bedenken, dass der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Bestimmung des Rechts auf Altersrente das vom Versicherten in der ehemaligen DDR erzielte und monatlich versicherte Entgelt sowie den damals dort unversichert gebliebenen Mehrverdienst nach Aufwertung in DM und nach Hochwertung auf das jeweilige Lohnniveau (West) nur bis zu den bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigt.

Dies steht im Einklang mit dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.04.1999, AZ: 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95. Danach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die in der DDR bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme geschlossen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden. Für die überführten Ansprüche und Anwartschaften gelten damit die Regelungen, die allgemein für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebend sind, also auch die des § 260 SGB VI.

Fällt der Beginn der überführten Leistung nicht mit dem Beginn der Rente aus der Sozialpflichtversicherung zusammen (zum Beispiel bei Empfängern einer Ehrenpension als Verfolgte des Faschismus oder als Kämpfer gegen den Faschismus, deren Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung bereits mit dem 55. Lebensjahr bei Frauen und mit dem 60. Lebensjahr bei Männern begann) und sind nach dem Beginn der Sozialpflichtrente weitere Systemzeiten vorhanden, muss auf den späteren Beginn der überführten Leistung abgestellt werden (BSG vom 16.12.1997, AZ: 4 RA 7/96 und AZ: 4 RA 42/96). Eine Neufeststellung für Zeiten des Bezuges der Sozialpflichtrente ohne den Leistungsbezug aus dem jeweiligen Versorgungssystem ist nicht vorzunehmen. Soweit in der Vergangenheit eine Neufeststellung für solche Zeiträume vorgenommen wurde, verbleibt es dabei. Einer Bescheidkorrektur bedarf es insoweit nicht.

Eintritt der Erwerbsminderung

Ist die überführte Leistung als Rente wegen Erwerbsminderung zu leisten (vergleiche dazu Abschnitt 3.1.5), muss als Zeitpunkt des Eintritts der Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde gelegt werden

a)bei einer aus der Zusatzversorgung überführten Leistung der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität im Sinne der Vorschriften über die Sozialpflichtversicherung, wird allein eine Versorgung wegen Berufsunfähigkeit gezahlt, gilt Buchstabe b entsprechend,
b)bei einer aus der Sonderversorgung überführten Leistung der Zeitpunkt, der für die ursprüngliche Leistungsgewährung maßgebend war.

Beitragsbemessungsgrundlage

Für Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem ist bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde zu legen (vergleiche GRA zu § 259b SGB VI).

Für die außerhalb (vor oder nach) der Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem nach dem 08.05.1945 liegenden Beitragszeiten ist die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 256a SGB VI und § 256b SGB VI zu ermitteln (vergleiche GRA zu § 256a SGB VI und GRA zu § 256b SGB VI).

Hatte der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 oder, falls er verstorben ist, zuletzt vor dem 19.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, sind die Entgeltpunkte für die Systemzeiten nach § 259b SGB VI und für die sonstigen Beitragszeiten in Anwendung von § 259a SGB VI zu ermitteln.

Rentenbeginn zur Ermittlung der Entgeltpunkte

Soweit es um das Kalenderjahr des Rentenbeginns und das davor liegende Kalenderjahr zur Bestimmung der Durchschnittsentgelte im Sinne des § 70 Abs. 1 SGB VI geht, ist das Kalenderjahr maßgebend, in das der ursprüngliche Rentenbeginn der überführten Leistung fällt. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem 01.07.1990, ist dieser Zeitpunkt maßgebend. Fällt der Beginn der überführten Leistung nicht mit dem Beginn der Rente aus der Sozialpflichtversicherung zusammen und sind nach dem Beginn der Sozialpflichtrente weitere Systemzeiten vorhanden, ist auf den späteren Beginn der überführten Leistung abzustellen (vergleiche dazu auch Abschnitt 3.1).

Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost)

Ob anstelle der für Beitragszeiten ermittelten Entgeltpunkte Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen sind, richtet sich uneingeschränkt nach § 254d SGB VI. Insoweit wird auf die GRA zu § 254d SGB VI verwiesen.

Rentenartfaktoren

Für die Zeit ab Beginn der Neuberechnung sind die Rentenartfaktoren zugrunde zu legen, die sich nach § 67 SGB VI für die allgemeine Rentenversicherung beziehungsweise nach § 82 SGB VI für die knappschaftliche Rentenversicherung ergeben.

Von welchen Renten auszugehen ist, richtet sich für Versichertenrenten nach § 302 Abs. 1 und 2 sowie § 302a SGB VI. Die entsprechenden Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen sind insoweit zu beachten, sie gelten für Zeiten vor dem 01.01.1992 entsprechend. Zum Eintritt der Erwerbsminderung vergleiche Abschnitt 3.1.1.

Hinterbliebenenrenten sind als Witwen- oder Witwerrenten beziehungsweise als Halb- oder Vollwaisenrenten zu berechnen. Fällt die Neuberechnung noch in die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, ist bei Witwen- oder Witwerrenten für diese Zeit der Rentenartfaktor 1,0 maßgebend.

Werte anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost)

Soweit bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente für persönliche Entgeltpunkte (Ost) der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen ist, sind für Zeiten bis zum 31.12.1991 folgende Werte zu berücksichtigen:

  • vom 01.07.1990 bis 31.12.1990 14,93 DM
  • vom 01.01.1991 bis 30.06.1991 17,18 DM
  • vom 01.07.1991 bis 31.12.1991 19,76 DM

Der sich unter Verwendung dieser Werte jeweils ergebende Monatsbetrag der Rente ist ein „Nettobetrag“. Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner werden nicht berechnet.

Sind für den Monatsbetrag der Rente auch oder ausschließlich persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen, ist der aktuelle Rentenwert maßgebend.

Vergleichsrente

Neben der Berechnung der SGB VI-Rente aus dem gesamten individuellen Versicherungsverlauf muss für Bezugszeiten ab 01.01.1992 in Anlehnung an § 307a Abs. 1 bis 3 SGB VI eine Vergleichsrente aus den letzten 20 Kalenderjahren vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit berechnet werden. Die Berechnung wird aus dem nach den Vorschriften des SGB VI für die Berechnung aus dem gesamten individuellen Versicherungsverlauf aufbereiteten Versicherungskonto durchgeführt. Es werden hierbei - wie bei der pauschalen Umwertung nach § 307a Abs. 1 bis 3 SGB VI - ausschließlich persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. Diese ergeben sich, indem die Anzahl der bei der Berechnung der SGB VI-Rente aus dem gesamten individuellen Versicherungsverlauf berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 (als Jahreswert sind dies 1,8000 Entgeltpunkte) vervielfältigt wird. Mit den so bestimmten persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ist die Höhe der nach dem SGB VI neu berechneten Rente (vergleiche Abschnitt 3.1) vergleichsweise festzustellen.

Folgt auf eine nach § 307b SGB VI neu festgestellte Bestandsrente eine weitere Rente, so unterliegen die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) aus der Berechnung der Vergleichsrente gegebenenfalls dem Besitzschutz nach § 88 SGB VI (vergleiche Abschnitt 6.4). Ein derartiger Besitzschutz kann aber nicht greifen, wenn der Neufeststellungsbescheid nach § 307b SGB VI am 28.04.1999 bindend war und die neu festgestellte Bestandsrente am 01.05.1999 nicht mehr gezahlt wurde (vergleiche auch Abschnitt 3). Für derartige Fälle hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 26.10.2004, AZ: B 4 RA 27/04 R, entschieden, dass bei einer nachfolgenden Versichertenrente für Bezugszeiten ab 01.05.1999 auch eine Vergleichsrente zu ermitteln ist. Für eine nachfolgende Hinterbliebenenrente hatte das Bundessozialgericht die Ermittlung einer Vergleichsrente zunächst ausgeschlossen.

Mit Urteil vom 19.11.2009, AZ: B 13 R 113/08 R, hat das Bundessozialgericht dann aber entschieden, dass eine Vergleichsberechnung auch für die nachfolgende Hinterbliebenenrente bei einem vor dem 01.05.1999 verstorbenen Bestandsrentner vorzunehmen ist, auch wenn dessen Rentenbescheid am 28.04.1999 bestandskräftig war. In dem entschiedenen Fall hatte die Witwe zwar am 31.12.1991 keinen Anspruch auf eine nach § 307b SGB VI neu festzustellende Hinterbliebenenrente. Dennoch ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts für diese Rente die durch das 2. AAÜG-Änderungsgesetz normierte Vergleichsberechnung durchzuführen, weil nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI die persönlichen Entgeltpunkte für eine Witwenrente auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte des Verstorbenen zu ermitteln sind. Der Witwenrente liegen daher die persönlichen Entgeltpunkte zugrunde, die nach der mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.04.1999 mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Norm des § 307b Abs. 3 SGB VI ermittelt worden sind.

Die Rentenversicherungsträger wenden dieses BSG-Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus auf gleichgelagerte Sachverhalte bei Witwen- und Witwerrenten an. Darüber hinaus haben die Rentenversicherungsträger den Kreis der Anspruchsberechtigten aus Gründen der Gleichbehandlung um Halbwaisen und Vollwaisen erweitert.

Maßgebender 20-Jahres-Zeitraum

Der maßgebende „Berechnungszeitraum“ umfasst die letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit. Der Berechnungszeitraum endet damit am 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der letzte Pflichtbeitrag für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des bundesdeutschen Rechts liegt. Anders als § 307a SGB VI lehnt sich diese Regelung nicht an das Rentenrecht der DDR an, sodass zum Beispiel Zeiten des Bezugs von Geldleistungen der Sozialversicherung unter anderem wegen Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden (vergleiche auch BSG vom 21.08.2008, AZ: B 13 R 9/08 R).

Bei dem letzten Pflichtbeitrag für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit kann es sich auch um einen in den alten Bundesländern gezahlten Pflichtbeitrag handeln.

Endet die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit am 31. Dezember eines Kalenderjahres, ist dies zugleich das Ende des maßgebenden Berechnungszeitraums.

Berücksichtigungsfähige Verdienste im 20-Jahres-Zeitraum

Es werden alle im 20-Jahres-Zeitraum aus einer versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen addiert. Dazu gehören auch Überentgelte im Sinne des § 256a Abs. 3 SGB VI (BSG vom 13.06.2013, AZ: B 13 R 19/10 R). Zu addieren sind die im Versicherungskonto gespeicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen vor Hochwertung auf West-Niveau mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI. Liegen im maßgebenden 20-Jahres-Zeitraum in den alten Bundesländern erzielte Arbeitsverdienste und Arbeitseinkommen, sind diese mit ihrem tatsächlichen Wert in die Addition einzubeziehen, sie sind nicht unter Verwendung der Werte der Anlage 10 zum SGB VI auf „Ost-Niveau“ abzuwerten.

Vor dem 01.03.1971 liegende Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen werden höchstens bis zu monatlich 600,00 Mark berücksichtigt. Diese begrenzte Anrechnung verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, sondern verwirklicht erst die Gleichbehandlung der Bestandsrentner nach § 307b SGB VI mit den Bestandsrentnern nach § 307a SGB VI (vergleiche Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.09.2007, AZ: 1 BvR 1935/07). Vor dem 01.01.1946 erzielte Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen bleiben unberücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben die den Entgeltpunkten nach

entsprechenden Arbeitsentgelte.

Ferner bleiben unberücksichtigt die den zusätzlichen Entgeltpunkten nach § 256a Abs. 5 SGB VI (Mindestentgeltpunkte für Behinderte im Beitrittsgebiet) entsprechenden Arbeitsentgelte.

Nach den §§ 6, 7 AAÜG begrenzte Verdienste sind auch für die Vergleichsrente nur bis zur besonderen Beitragsbemessungsgrenze des AAÜG maßgebend (BSG vom 14.12.2011, AZ: B 5 R 2/10 R).

Berücksichtigungsfähige Kalendermonate im 20-Jahres-Zeitraum

Es werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten nach dem SGB VI addiert. Unberücksichtigt bleiben allein die Kalendermonate, die ausschließlich mit Zeiten der Kindererziehung belegt sind. Zur Abgeltung von Kalendermonaten, die ausschließlich Zeiten der Erziehung eines Kindes sind, vergleiche Abschnitt 3.2.7.

Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkte

Die Summe der im maßgebenden 20-Jahres-Zeitraum (vergleiche Abschnitt 3.2.1) erzielten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (vergleiche Abschnitt 3.2.2) wird zunächst mit der Zahl 240 vervielfältigt. Das sich ergebende Produkt ist zu teilen durch

  • die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und durch
  • das Gesamtdurchschnittseinkommen aus der Anlage 12 zum SGB VI sowie
  • die Zahl 12.

Das Ergebnis stellt die Anzahl der durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkte (Ost) für den Monatsbetrag der Vergleichsrente dar.

Siehe Beispiel 1

Das Ergebnis ist gegebenenfalls auf 0,15 zu begrenzen, damit - wie bei Anwendung von § 307a Abs. 1 bis 3 SGB VI - je Kalenderjahr maximal nur 1,8000 Entgeltpunkte (pauschalierende Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze „West“) berücksichtigt werden.

Ermittlung der maßgebenden persönlichen Entgeltpunkte (Ost)

Die für den Monatsbetrag der Vergleichsrente maßgebenden persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, indem die durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkte (vergleiche Abschnitt 3.2.4) mit der Anzahl aller berücksichtigungsfähigen Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten nach dem SGB VI vervielfältigt werden.

Siehe Beispiel 2

Auch hierbei bleiben die Kalendermonate außer Betracht, die ausschließlich Zeiten der Kindererziehung sind. Zur Abgeltung dieser Kalendermonate vergleiche Abschnitt 3.2.7.

Erhöhung auf Rente nach Mindesteinkommen

Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nach dem SGB VI vorhanden - hierbei sind die Zeiten der Kindererziehung mitzuzählen - und werden durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat (vergleiche Abschnitt 3.2.4) von weniger als 0,0625 ermittelt, so wird der ermittelte Wert auf das 1,5-Fache - höchstens jedoch auf 0,0625 - erhöht.

Erhöhung für Kindererziehung

Kalendermonate, die ausschließlich Beitragszeiten wegen Kindererziehung sind, bleiben bei der Ermittlung der maßgebenden persönlichen Entgeltpunkte (Ost) - vergleiche Abschnitte 3.2.1 bis 3.2.5 - unberücksichtigt. Die Summe der ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) - vergleiche Abschnitt 3.2.5 - wird dafür für jedes Kind, für das Beitragszeiten wegen Kindererziehung nach dem SGB VI anzuerkennen sind, pauschal wie folgt erhöht:

für Rentenbezugszeiten

  • bis zum 30.06.1998 um 0,75
  • vom 01.07.1998 bis 30.06.1999 um 0,85
  • vom 01.07.1999 bis 30.06.2000 um 0,9
  • ab 01.07.2000 um 1,0

Erhöhung bei Waisenrenten

Handelt es sich um eine überführte Waisenrente des Beitrittsgebiets, sind die für die Vergleichsrente ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) um den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Waisenrenten zu erhöhen. Hierfür wird auf den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten abgestellt, der sich bei der Neuberechnung nach § 307b Abs. 2 SGB VI aus dem gesamten Versicherungsleben ergeben hat.

Zusammentreffen von Renten und Einkommen

Für die Rentenbezugszeiten, für die die überführte Leistung des Beitrittsgebiets neu zu berechnen ist - also frühestens für Zeiten ab 01.07.1990 - finden die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen (vergleiche §§ 89 bis 98 SGB VI) Anwendung.

Besitzschutz für die überführte Leistung bis 31.12.1991

Eine Nachzahlung erfolgt nach § 307b Abs. 1 Satz 4 SGB VI nur, soweit der Monatsbetrag der nach Absatz 2 der Vorschrift aus dem gesamten Versicherungsleben neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführen Leistung des Beitrittsgebiets einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt.

Es wird ein Vergleich der entsprechenden Beträge bezogen auf die jeweilige Rentenbezugszeit vorgenommen. Dabei sind die bisher in der Zeit vom 01.07.1990 bis 31.12.1991 gezahlten Leistungen mit ihren jeweiligen Beträgen zu berücksichtigen. Ist bei der Ermittlung der in diesem Zeitraum gezahlten Leistungen eine Rente nach dem AVG oder der RVO zu verrechnen, ist der Betrag nach einer Einkommensanrechnung nach § 58 AVG beziehungsweise § 1281 RVO, aber vor Anwendung der Vorschriften über die Krankenversicherung der Rentner zugrunde zu legen.

Wurde nach § 50 Abs. 1 der 1. Renten-VO anstelle der Rente aus der Sozialpflichtversicherung die höhere Rente aus der Unfallversicherung gezahlt (zum Beispiel Unfallwitwenrente anstelle der SV-Witwenrente), werden die Beträge, die nach der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung zur Verminderung der Zusatzversorgung geführt haben, dem Monatsbetrag der überführten Leistung des Beitrittsgebiets wieder hinzugerechnet.

Siehe Beispiel 3

Der auf diese Weise erhöhte Betrag der überführten Leistung ist auch Ausgangsbetrag für die Prüfung nach Abschnitt 6.

Neben einer Zusatz- oder Sonderversorgung gezahlte Ehegattenzuschläge sind Bestandteil der überführten Leistung des Beitrittsgebiets und insoweit zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind nach dem Urteil des BSG vom 18.07.1996, AZ: 4 RA 16/94, die aus freiwilligen Beiträgen nach der Verordnung über die FVZR vom 15.03.1968 gezahlten Zusatzrenten (im Einzelnen vergleiche Abschnitt 6).

Sind Zahlbeträge aus gleichartigen Renten der Rentenversicherung und Zusatzversorgungen sowie die überführten Leistungen der Sonderversorgungssysteme einschließlich eines Ehegattenzuschlags ab 01.08.1991 beziehungsweise ab 01.12.1991 nach § 10 AAÜG vorläufig begrenzt worden, sind die begrenzten Beträge maßgebend.

Eine neben einer überführten Sonderversorgung gezahlte Zusatzrente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) wird in die Gegenüberstellung der Beträge einbezogen.

Ist die nach Anwendung der Nichtleistungsvorschriften (vergleiche Abschnitt 4) neu berechnete Rente niedriger als die bisherigen Beträge, verbleibt es bei den bisherigen Leistungen. Ist die nach Anwendung der Nichtleistungsvorschriften (vergleiche Abschnitt 4) neu berechnete Rente höher als die bisherigen Beträge, ist die sich ergebende Nachzahlung - sofern keine Erstattungsansprüche bestehen - an den Berechtigten auszuzahlen. Eine Verzinsung dieses Nachzahlungsbetrages erfolgt nicht (vergleiche GRA zu § 44 SGB I, Abschnitt 4). Trifft die neu berechnete Rente mit einem weiteren Rentenanspruch zusammen, sind die Zusammentreffensregeln des § 50 der 1. Renten-VO nicht (mehr) erneut anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn am 28.04.1999 ein bindender Rentenbescheid vorlag und die Rente aus „sonstigem Grund“ (vergleiche dazu Abschnitt 3) neu festzustellen ist.

In diesen Fällen ist eine erneute Neufeststellung der aus dem gesamten Versicherungsleben zu berechnenden SGB VI-Rente für Rentenbezugszeiten vor dem 01.05.1999 nach § 307b SGB VI in der Fassung vor dem 2. AAÜG-Änderungsgesetz vorzunehmen mit der Folge, dass für Rentenbezugszeiten vor dem 01.01.1992 § 50 der 1. Renten-VO erneut anzuwenden ist. Das bedeutet:

Trifft die neu berechnete Rente mit weiteren Ansprüchen zusammen, findet § 307b Abs. 2 Satz 3 SGB VI in der Fassung vor dem 2. AAÜG-Änderungsgesetz Anwendung. Entsteht hierdurch bei der Leistung, die bis zum 31.12.1991 als zweite Rente neben der jetzt neu berechneten Rente gezahlt wurde, eine Überzahlung, sind die überzahlten Beträge von der auf denselben Zeitraum entfallenden, sich aus der Neuberechnung ergebenden Nachzahlung einzubehalten (§ 307b Abs. 2 Satz 4 SGB VI in der Fassung vor dem 2. AAÜG-Änderungsgesetz). Die Anwendung des § 50 der 1. Renten-VO hat bei der Rente, die jetzt zu kürzen ist („Kippen“ in der Anwendung des § 50 der 1. Renten-VO) nicht zur Folge, dass diese für die Zeit ab 01.01.1992 neu festzustellen ist (keine erneute Umwertung zur Neubestimmung des Auffüllbetrages). Allerdings ist eine neu festgestellte Versichertenrente im Rahmen des § 97 SGB VI als maßgebendes - höheres - Einkommen für die Zeit ab 01.01.1992 auf eine Witwen- oder Witwerrente anzurechnen. Der Ausgleich einer hierdurch entstehenden Überzahlung bei der Witwen- oder Witwerrente wird jedoch durch Einbehaltung der entsprechenden Nachzahlung von der Versichertenrente herbeigeführt.

Ein Anwendungsfall liegt regelmäßig vor, wenn die nach dem SGB VI neu berechnete Rente mit einer nicht gleichartigen Rente zusammentrifft. Die Definition der „nicht gleichartigen Rente“ ergibt sich im Umkehrschluss aus § 56 der 1. DB zur 1. Renten-VO. Danach sind Renten gleicher Art einerseits

  • Renten aus eigener Versicherung als
    • Altersrenten
    • Renten wegen Erwerbsunfähigkeit
    • Renten wegen Berufsunfähigkeit
    • Invalidenrenten
    • Unfallrente und Invalidenrente, wenn nur unter Berücksichtigung der Unfallfolgen Invalidität besteht

und andererseits

  • Renten aus der Versicherung des Verstorbenen als
    • Witwenrente oder Witwerrente und Unfallwitwenrente oder Unfallwitwerrente
    • Waisenrente und Unfallwaisenrente.

Besteht Anspruch auf zwei nicht gleichartige Renten, muss nach § 50 Abs. 2 der 1. Renten-VO die höhere voll, die niedrigere in Höhe von 25 Prozent der errechneten Rente geleistet werden. Ist eine der beiden Renten eine Unfallrente, wird die niedrigere Rente in Höhe von 50 Prozent der errechneten Rente geleistet (§ 50 Abs. 3 der 1. Renten-VO). Keine Unfallrente im Sinne des § 50 Abs. 3 der 1. Renten-VO sind Unfallwitwenrenten (vergleiche dazu § 57 Abs. 4 der 1. DB zur 1. Renten-VO), insoweit findet § 50 Abs. 2 der 1. Renten-VO Anwendung. Die als zweite Leistung zustehende Witwenrente oder Witwerrente muss mindestens 90,00 DM (bis 31.12.1990), 104,00 DM (vom 01.01.1991 bis 30.06.1991) und 120,00 DM (vom 01.07.1991 bis 31.12.1991) betragen. Besteht Anspruch auf mehr als zwei nicht gleichartige Renten, ruhen die weiteren Ansprüche.

Bei Anwendung von § 50 der 1. Renten-VO wird die neu berechnete Rente nach dem SGB VI mit dem sich nach Anwendung der Nichtleistungsvorschriften (vergleiche Abschnitt 4) ergebenden Monatsbetrag und die weitere Rente des Beitrittsgebiets in errechneter Höhe ohne Kinderzuschläge und Ehegattenzuschlag, mindestens jedoch in Höhe der Mindestrente berücksichtigt. Ist die weitere Rente ebenfalls eine Rente, die nach § 307b SGB VI neu berechnet werden muss, ist diese Rente mit den nach § 307b SGB VI neu berechneten Beträgen der Anwendung des § 50 der 1. Renten-VO zugrunde zu legen. In diesen Fällen muss zunächst immer die Versichertenrente und dann erst die Witwenrente beziehungsweise Witwerrente neu berechnet werden.

Besitzschutz für die überführte Leistung ab 01.01.1992

Der sich nach Anwendung der Nichtleistungsvorschriften (vergleiche Abschnitt 4) ergebende Monatsbetrag der neu berechneten Rente - das ist entweder der Monatsbetrag der nach § 307b Abs. 2 SGB VI aus dem gesamten Versicherungsleben errechneten SGB VI-Rente oder der Betrag, der sich als Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI aus dem maßgebenden 20-Jahres-Zeitraum ergibt - wird verglichen mit

  • dem um 6,84 Prozent erhöhten Monatsbetrag der am 31.12.1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung („weiterzuzahlender Betrag“, vergleiche Abschnitt 6.1) und
  • dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten, zu dynamisierenden Zahlbetrag (vergleiche Abschnitt 6.2), der sich für den 01.07.1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte.

Es wird also abgestellt auf den

  • Wert des rechtmäßigen Anspruchs am 31.12.1991 einschließlich Erhöhung um 6,84 Prozent,
  • Wert des rechtmäßigen Anspruchs am 01.07.1990 ohne Erhöhung um 6,84 Prozent,
  • Wert der rechtmäßigen SGB VI-Rente (entweder aus dem gesamten Versicherungsleben oder als Vergleichsrente aus dem 20-Jahres-Zeitraum).

Ist der Monatsbetrag der in dem pauschalen Verfahren des § 307b Abs. 5 oder 6 SGB VI in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes beziehungsweise des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes ermittelten Rente höher als der Monatsbetrag der neu berechneten Rente, ist - wie bisher - der in dem pauschalen Verfahren ermittelte Monatsbetrag mindestens in dieser Höhe zu leisten und auszusparen (vergleiche dazu § 307c SGB VI in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes). Eine zum Monatsbetrag der neu berechneten Rente zustehende Leistung für Kindererziehung (KLG-Leistung) nach den §§ 294, 294a SGB VI ist in den Vergleich einzubeziehen. Zu vergleichen ist danach der sich aus der pauschalen Umwertung ergebende Monatsbetrag der Rente nach Einkommensanrechnung mit dem Monatsbetrag der neu berechneten Rente nach Einkommensanrechnung, einschließlich der Leistungen aus der Höherversicherung und einschließlich KLG-Leistung.

Der weiterzuzahlende Betrag

Es wird auf den Monatsbetrag der überführten Leistung des Beitrittsgebiets einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung am 31.12.1991 abgestellt. Maßgebend sind die Leistungen, die im Abschnitt 5 genannt sind. Diese Beträge werden, soweit es sich um Leistungen handelt, die nach den bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften berechnet sind, um 6,84 Prozent erhöht.

Bei der Bestimmung des weiterzuzahlenden Betrags ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28.06.1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet werden muss, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt (§ 307b Abs. 4 Satz 3 SGB VI). Wie bisher in § 307b Abs. 3 Satz 3 SGB VI stellt diese Regelung klar, dass eine nach dem Rentenangleichungsgesetz nicht zu erhöhende „Versorgung alter Art“ ehemaliger Beschäftigter der Deutschen Reichsbahn oder Deutschen Post, die am 30.06.1990 anstelle der niedrigeren „Versorgung neuer Art“ geleistet wurde, so lange zu leisten war, bis die nach dem Rentenangleichungsgesetz erhöhte und nach der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung jeweils um 15 Prozent angepasste „Versorgung neuer Art“ zur höheren Leistung wurde und zu zahlen war. Die sich am 01.07.1990 ergebende Differenz zwischen der angeglichenen niedrigeren Versorgung neuer Art und der unverändert gebliebenen Versorgung alter Art erhöht den weiterzuzahlenden Betrag nicht. Die gegenteilige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 27.02.1997, AZ: 4 RA 24/95, der nicht gefolgt worden war, ist insoweit „hinfällig“.

Nicht in die Bestimmung des weiterzuzahlenden Betrags einzubeziehen sind

  • die sogenannten Grenzgängerrenten des Art. 2 § 51 AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 53 ArVNG,
  • die Zusatzrenten aus der freiwilligen Versicherung auf Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15.03.1968.

Bei der Zusatzrente nach der Verordnung vom 15.03.1968 handelt es sich nach dem Urteil des BSG vom 18.07.1996, AZ: 4 RA 16/94, um eine eigenständige, nicht dynamisierungsfähige Leistung, die gesondert und unabhängig von §§ 307a, 307b SGB VI nach § 315b Nr. 3 SGB VI „überführt“ worden ist. Diese Leistung geht nicht in dem weiterzuzahlenden Betrag auf, sie ist unabhängig und neben der nach § 307b SGB VI neu berechneten Rente ab 01.01.1992 in Höhe des um 6,84 Prozent erhöhten bisherigen, am 31.12.1991 geleisteten Betrages zu zahlen und künftigen Rentenanpassungen nicht zu unterwerfen. Der Rechtsprechung, die auch für Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28.01.1947 und 25.06.1953 gilt, ist gefolgt worden. An der gegenteiligen Auffassung wurde nicht festgehalten. Sich im aufgegriffenen Einzelfall daraus ergebende Nachzahlungsbeträge sind im zeitlichen Rahmen des § 44 SGB X zu erbringen (vergleiche dazu Abschnitt 8).

Eine zum Monatsbetrag der neu berechneten Rente nach den §§ 294, 294a SGB VI zustehende Leistung für Kindererziehung (KLG-Leistung) ist in den Vergleich nicht einzubeziehen. Zu vergleichen ist der um 6,84 Prozent erhöhte Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung mit dem Monatsbetrag der neu berechneten Rente nach Einkommensanrechnung einschließlich der Leistungen aus der Höherversicherung, aber ohne die KLG-Leistung.

Der nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützte dynamische Betrag

Nach dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.04.1999, AZ: 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 (BVerfGE 100, 104), ist es zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die in der ehemaligen DDR bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme geschlossen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden. Die Vorschrift des Einigungsvertrages über die Zahlbetragsgarantie (Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nummer 9) ist jedoch verfassungskonform dahin auszulegen, dass der hier garantierte Zahlbetrag für Bestandsrentner ab 01.01.1992 an die Lohn- und Gehaltsentwicklung anzupassen ist. In seinem Urteil vom 03.08.1999, AZ: B 4 RA 24/98 R (BSGE 84, 156), hatte der 4. Senat des Bundessozialgerichts diese Entscheidung dahin konkretisiert, dass dies eine Anpassung im Sinne von § 63 Abs. 7 SGB VI sein müsse (vergleiche auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.09.2006, AZ: 1 BvR 799/98).

Dementsprechend regelt § 307b Abs. 5 SGB VI die Dynamisierung des nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Betrages. Um die Dynamisierung in dem nach § 65 SGB VI vorgeschriebenen Verfahren vornehmen zu können, ist der besitzgeschützte Betrag in persönliche Entgeltpunkte umzuwerten. Hierbei wird auf das in § 307 SGB VI für Bestandsrenten der alten Bundesländer am 01.01.1992 geregelte Verfahren (vergleiche dazu GRA zu § 307 SGB VI) abgestellt.

Der nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützte Betrag ist durch den am 01.01.1992 gültigen aktuellen Rentenwert (41,44 DM) und den für die Rente maßgebenden Rentenartfaktor des § 67 SGB VI zu teilen.

Siehe Beispiel 4

Dabei handelt es sich nicht um eine Neuberechnung der Rente, sondern - wie seinerzeit bei § 307 SGB VI - um ein einfach programmierbares verwaltungsinternes Verfahren, mit dem für den besitzgeschützten Zahlbetrag eine Anpassung nach den allgemeinen Regelungen des SGB VI erfolgen kann.

Die aus dem besitzgeschützten Betrag nach dem Einigungsvertrag gemäß § 307b Abs. 5 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte sind für eine Besitzschutzprüfung nach § 88 SGB VI nicht maßgeblich, weil es sich nicht um Entgeltpunkte im Sinne der §§ 63 Abs. 2, 66 SGB VI handelt (BSG vom 29.07.2004, AZ: B 4 RA 45/03 R).

Für die Rentenzahlung ab 01.01.1992 maßgebender Betrag

Es ist nach § 307b Abs. 6 SGB VI auf folgende Werte abzustellen (vergleiche auch Abschnitt 6):

1.Wert des rechtmäßigen Anspruchs am 31.12.1991 einschließlich Erhöhung um 6,84 Prozent,
2.Wert des rechtmäßigen Anspruchs am 01.07.1990 ohne Erhöhung um 6,84 Prozent,
3.Wert der rechtmäßigen SGB VI-Rente (entweder aus dem gesamten Versicherungsleben oder als Vergleichsrente aus dem 20-Jahres-Zeitraum).

Damit können sich mit Blick auf das Dynamisierungsgebot für den nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Betrag folgende Fallgestaltungen ergeben:

  • Der Wert des rechtmäßigen Anspruchs am 01.07.1990 (Wert zu 2.) ist gleich hoch oder höher als der Wert des rechtmäßigen Anspruchs am 31.12.1991 (Wert zu 1. ohne Erhöhung um 6,84 Prozent) und der Wert der rechtmäßigen SGB VI-Rente (Wert zu 3.).
    Siehe Beispiel 5
  • Der Wert des rechtmäßigen Anspruchs am 31.12.1991 (Wert zu 1. ohne Erhöhung um 6,84 Prozent) ist höher als der Wert des rechtmäßigen Anspruchs am 01.07.1990 (Wert zu 2.) und der Wert der rechtmäßigen SGB VI-Rente (Wert zu 3).
    Siehe Beispiel 6
  • Der Wert des rechtmäßigen Anspruchs auf die SGB VI-Rente (Wert zu 3.) ist höher als der Wert des rechtmäßigen Anspruchs am 01.07.1990 (Wert zu 2.) und der Wert des rechtmäßigen Anspruchs am 31.12.1991 (Wert zu 1. ohne Erhöhung um 6,84 Prozent).
    Siehe Beispiel 7

Der weiterzuzahlende Betrag (rechtmäßiger Anspruch am 31.12.1991) oder der besitzgeschützte Betrag (rechtmäßiger Anspruch am 01.07.1990) ist nach § 307b Abs. 6 SGB VI nur so lange zu zahlen, bis der Monatsbetrag aus dem rechtmäßigen Anspruch auf die SGB VI-Rente erreicht ist. Dabei bedarf es keiner Aufhebung oder Änderung der bisherigen Bescheide.

Besitzschutz bei Nachfolgerenten

Ist eine nach den §§ 2, 4 AAÜG überführte Berufsunfähigkeitsrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente des Beitrittsgebiets nach § 307b Abs. 1 SGB VI neu berechnet worden und wurde sie bei Beginn der sich anschließenden Altersrente in Höhe des weiterzuzahlenden Betrages (vergleiche Abschnitt 6.1) oder in Höhe des nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten dynamischen Betrages (vergleiche Abschnitt 6.2) geleistet, entfällt dieser Besitzschutz bei der Altersrente nicht. Bei der Berechnung der Altersrente sind also nicht nur die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte (entweder aus der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente beziehungsweise Erwerbsunfähigkeitsrente aus dem gesamten Versicherungsleben oder aus der Berechnung der [gegebenenfalls fiktiven] Vergleichsrente aus dem maßgebenden 20-Jahres-Zeitraum) unter den Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 SGB VI besitzgeschützt. Darüber hinaus gilt auch der bisherige Besitzschutz nach § 307b Abs. 4 SGB VI auf den weiterzuzahlenden oder den besitzgeschützten dynamischen Betrag bei der Altersrente weiter.

Ist eine nach den §§ 2, 4 AAÜG überführte Versichertenrente des Beitrittsgebiets beziehungsweise eine nachfolgende Altersrente nach dem SGB VI bis zum Tode des Versicherten in Höhe des weiterzuzahlenden Betrages (vergleiche Abschnitt 6.1) oder in Höhe des nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten dynamischen Betrages (vergleiche Abschnitt 6.2) geleistet worden, entfällt dieser Besitzschutz mit dem Tode des Berechtigten. Bei einer im Anschluss zu gewährenden Hinterbliebenenrente sind unter den Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 SGB VI nur die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte (entweder aus der Berechnung aus dem gesamten Versicherungsleben oder aus der Berechnung der Vergleichsrente aus dem maßgebenden 20-Jahres-Zeitraum) besitzgeschützt. Auf die gemäß § 307b Abs. 5 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte aus dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten dynamischen Betrag ist nicht zurückzugreifen (vergleiche Abschnitt 6.2). Ebenso unmaßgeblich sind die persönlichen Entgeltpunkte aus der pauschalen Umwertung nach § 307b Abs. 5 oder 6 SGB VI alter Fassung.

Ein darüber hinausgehender Besitzschutz kann sich für Hinterbliebenenrenten bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1993 durch den Rentenzuschlag nach § 319a SGB VI sowie durch den Besitzschutzbetrag nach § 4 Abs. 4 AAÜG und bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1994 bis 31.12.1996 einerseits durch den sich bei Anwendung des § 4 Abs. 4 AAÜG ergebenden Besitzschutzbetrag und andererseits durch den Übergangszuschlag nach § 319b SGB VI einstellen. Soweit es in diesem Zusammenhang um die Berechnung der Hinterbliebenenrente geht, darf nicht auf die nach den bis zum 31.12.1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Versichertenrente zurückgegriffen werden. Die Hinterbliebenenrente muss vielmehr so berechnet werden, als sei der verstorbene Versicherte kein Rentenbezieher gewesen. Für die Bestimmung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens für Renten aus der Sozialpflichtversicherung im maßgebenden 20-Jahres-Zeitraum gilt Art. 2 § 31 RÜG und für Zusatzrenten Art. 2 § 38 RÜG.

Nachzahlungen für Zeiten nach dem 31.12.1991

Für Zeiten nach dem 31.12.1991 ergeben sich Rentennachzahlungen im Rahmen der Ausführungen zu Abschnitt 6.3. Sie sind ab 01.02.1992 zu verzinsen (vergleiche GRA zu § 44 SGB I, Abschnitte 4 und 11).

Nachzahlungen bei erneuter Neufeststellung

Erweist sich ein bindender Bescheid über die Neufeststellung nach § 307b SGB VI im Nachhinein als rechtswidrig belastend im Sinne von § 44 SGB X (zum Beispiel wegen der Nichtberücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten), muss die Rente von Beginn an, jedoch frühestens ab 01.07.1990, unter Berücksichtigung der zutreffenden Sachverhalte erneut neu festgestellt werden.

Nach der ausdrücklichen Regelung in § 307b Abs. 2 Satz 4 SGB VI sind dabei Nachzahlungsbeträge der Rente ohne die zeitliche Beschränkung des § 44 Abs. 4 SGB X zu erbringen, wenn das Neufeststellungsverfahren innerhalb von vier Kalenderjahren nach der Erteilung des ursprünglichen Neufeststellungsbescheides nach § 307b SGB VI - auf Antrag oder von Amts wegen - anhängig geworden ist. Hiermit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die betroffenen Rentenberechtigten die Neufeststellung der überführten Bestandsrente frühestens vom 01.01.1994 an beanspruchen konnten (§ 307b Abs. 6 Satz 3 SGB VI in der Fassung vor dem 2. AAÜG-Änderungsgesetz in Verbindung mit § 307a Abs. 8 Satz 5 SGB VI). Die bis zur Neufeststellung verstrichene Zeit soll bei einer erneuten Neufeststellung nicht zum Nachteil für die Berechtigten führen. Den Berechtigten wird damit im Ergebnis eine Frist von vier Kalenderjahren eingeräumt, innerhalb derer eine Korrektur des Bescheides nach § 307b SGB VI ohne die Leistungsbeschränkung erwirkt werden kann.

Erster Neufeststellungsbescheid im Sinne von § 307b Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist der erste Bescheid, der auf der Grundlage des § 307b Abs. 1 SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes ergangen ist. Dies folgt daraus, dass § 307b Abs. 2 Satz 4 SGB VI auf einen „Rentenbescheid nach Absatz 1“ abstellt, also auf einen Neufeststellungsbescheid, der auch eine Vergleichsrente (vergleiche Abschnitt 3.2) festgestellt hat.

Ist das (erneute) Neufeststellungsverfahren dagegen erst nach Ablauf von vier Kalenderjahren nach Erteilung des ersten Bescheides nach § 307b Abs. 1 SGB VI anhängig geworden, können Nachzahlungsbeträge längstens rückwirkend für den durch § 44 Abs. 4 SGB X bestimmten Zeitraum erbracht werden.

Beispiel 1: Durchschnittliche monatliche Entgeltpunkte (Ost)

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.4)

maßgebender 20-Jahres-Zeitraum vom 01.01.1965 bis 31.12.1984

Die Summe der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen beträgt 223.200,00 DM.

Die Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten belaufen sich auf 552, davon liegen 230 im 20-Jahres-Zeitraum.

Lösung:

223.200,00 DM mal 240 gleich 53.568.000,00 DM

53.568.000,00 DM geteilt durch 230 gleich 232.904,35 DM

232.904,35 DM geteilt durch 163.519,00 DM geteilt durch 12 gleich 0,1187 durchschnittliche monatliche Entgeltpunkte

Beispiel 2: Maßgebende persönliche Entgeltpunkte (Ost)

(Beispiel zu Abschnitt 3.2.5)

Die Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten belaufen sich auf 552.

Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat betragen 0,1187.

Lösung:

0,1187 Entgeltpunkte mal 552 gleich 65,5224 persönliche Entgeltpunkte (Ost)

Beispiel 3: Besitzschutz für die überführte Leistung bis 31.12.1991

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Am 30.06.1990 beträgt die Witwenrente aus der Zusatzversorgung 439,90 DM und die Unfallwitwenrente 240,00 DM.

Die Unfallwitwenrente erhöht sich am 01.01.1991 nach Neufestsetzung um 216,00 DM auf zunächst 456,00 DM und nach Anpassung um 69,00 DM weiter auf 525,00 DM.

Die Witwenrente aus der Zusatzversorgung beläuft sich am 01.01.1991 auf 154,90 DM.

Die Unfallwitwenrente erhöht sich am 01.07.1991 nach Anpassung um 79,00 DM auf 604,00 DM.

Die Witwenrente aus der Zusatzversorgung beläuft sich am 01.07.1991 auf 75,90 DM.

Lösung:

Als gezahlte Leistungen sind zu berücksichtigen:

vom 01.07.1990 bis 31.12.1990 439,90 DM

vom 01.01.1991 bis 30.06.1991 (154,90 DM plus 216,00 DM plus 69,00 DM gleich) 439,90 DM

vom 01.07.1991 bis 31.12.1991 (75,90 DM plus 216,00 DM plus 69,00 DM plus 79,00 DM gleich) 439,90 DM

Beispiel 4: Nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützter dynamischer Betrag

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)

Der besitzgeschützte Zahlbetrag nach dem Einigungsvertrag beträgt 3.845,00 DM.

Nach den §§ 2, 4 AAÜG wird eine Regelaltersrente überführt.

Lösung:

3.845,00 DM geteilt durch 41,44 DM geteilt durch 1,0 gleich 92,7847 persönliche Entgeltpunkte

Beispiel 5: Regelaltersrente

(Beispiel zu Abschnitt 6.3)

Der Wert des rechtmäßigen Anspruchs am 31.12.1991 beträgt

ohne Erhöhung um 6,84 Prozent 3.500,00 DM

nach Erhöhung um 6,84 Prozent 3.739,40 DM

Der Wert des rechtmäßigen Anspruchs am 01.07.1990 beläuft sich auf 3.500,00 DM.

Die rechtmäßige SGB VI-Rente errechnet sich aus 77,5982 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und beträgt am 01.01.1992 1.828,99 DM.

Lösung:

Der Wert des rechtmäßigen Anspruchs am 01.07.1990 ist ab 01.07.1992 zu dynamisieren. Hierfür ergeben sich (3.500,00 DM geteilt durch 41,44 DM geteilt durch 1,0 gleich) 84,4595 persönliche Entgeltpunkte

Die Dynamisierung aus den 84,4595 persönlichen Entgeltpunkten ist so lange vorzunehmen, bis der Wert des rechtmäßigen dynamischen Anspruchs auf die SGB VI-Rente aus 77,5982 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und der Wert des rechtmäßigen, um 6,84 Prozent erhöhten statischen Anspruchs am 31.12.1991 erreicht ist:

Im Zeitraum vom 01.01.1992 bis 30.06.1992 betragen die SGB VI-Rente 1.828,99 DM, die Leistung am 31.12.1991 3.739,40 DM und die Leistung am 01.07.1990 3.500,00 DM. Zu leisten ist der Betrag von 3.739,40 DM.

Im Zeitraum vom 01.07.1992 bis 31.12.1992 betragen die SGB VI-Rente 2.061,78 DM, die Leistung am 31.12.1991 3.739,40 DM und die Leistung am 01.07.1990 3.600,51 DM. Zu leisten ist weiterhin der Betrag von 3.739,40 DM.

Im Zeitraum vom 01.01.1993 bis 30.06.1993 betragen die SGB VI-Rente 2.187,49 DM, die Leistung am 31.12.1991 3.739,40 DM und die Leistung am 01.07.1990 3.600,51 DM. Zu leisten ist weiterhin der Betrag von 3.739,40 DM.

Im Zeitraum vom 01.07.1993 bis 31.12.1993 betragen die SGB VI-Rente 2.496,33 DM, die Leistung am 31.12.1991 3.739,40 DM und die Leistung am 01.07.1990 3.757,60 DM. Zu leisten ist der Betrag von 3.757,60 DM.

Beispiel 6: Regelaltersrente

(Beispiel zu Abschnitt 6.3)

Der Wert des rechtmäßigen Anspruchs am 31.12.1991 beträgt

  • ohne Erhöhung um 6,84 Prozent 1.500,00 DM
  • nach Erhöhung um 6,84 Prozent 1.602,60 DM

Der Wert des rechtmäßigen Anspruchs am 01.07.1990 beläuft sich auf 1.500,00 DM.

Die rechtmäßige SGB VI-Rente errechnet sich aus 53,3254 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und beträgt am 01.01.1992 1.256,88 DM.

Lösung:

Der Wert des rechtmäßigen Anspruchs am 01.07.1990 ist ab 01.07.1992 zu dynamisieren. Hierfür ergeben sich (1.500,00 DM geteilt durch 41,44 DM geteilt durch 1,0 gleich) 36,1969 persönliche Entgeltpunkte.

Der um 6,84 Prozent erhöhte rechtmäßige Anspruch am 31.12.1991 ist so lange weiterzuzahlen, bis ihn der ab 01.07.1992 zu dynamisierende rechtmäßige Anspruch am 01.07.1990 aus 36,1969 persönlichen Entgeltpunkten beziehungsweise der Wert der rechtmäßigen SGB VI-Rente aus 53,3254 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) erreicht.

Im Zeitraum vom 01.01.1992 bis 30.06.1992 betragen die SGB VI-Rente 1.256,88 DM, die Leistung am 31.12.1991 1.602,60 DM und die Leistung am 01.07.1990 1.500,00 DM. Zu leisten ist der Betrag von 1.602,60 DM.

Im Zeitraum vom 01.07.1992 bis 31.12.1992 betragen die SGB VI-Rente 1.416,86 DM, die Leistung am 31.12.1991 1.602,60 DM und die Leistung am 01.07.1990 1.543,07 DM. Zu leisten ist weiterhin der Betrag von 1.602,60 DM.

Im Zeitraum vom 01.01.1993 bis 30.06.1993 betragen die SGB VI-Rente 1.503,24 DM, die Leistung am 31.12.1991 1.602,60 DM und die Leistung am 01.07.1990 1.543,07 DM. Zu leisten ist weiterhin der Betrag von 1.602,60 DM.

Im Zeitraum vom 01.07.1993 bis 31.12.1993 betragen die SGB VI-Rente 1.715,48 DM, die Leistung am 31.12.1991 1.602,60 DM und die Leistung am 01.07.1990 1.610,40 DM. Zu leisten ist der Betrag von 1.715,48 DM.

Beispiel 7: Regelaltersrente

(Beispiel zu Abschnitt 6.3)

Der Wert des rechtmäßigen Anspruchs am 31.12.1991 beträgt

  • ohne Erhöhung um 6,84 Prozent 1.500,00 DM
  • nach Erhöhung um 6,84 Prozent 1.602,60 DM

Der Wert des rechtmäßigen Anspruchs am 01.07.1990 beläuft sich auf 705,00 DM.

Die rechtmäßige SGB VI-Rente errechnet sich aus 75,3636 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und beträgt am 01.01.1992 1.776,32 DM.

Lösung:

Der Wert des rechtmäßigen Anspruchs am 01.07.1990 beruht auf (705,00 DM geteilt durch 41,44 DM geteilt durch 1,0 gleich) 17,0125 persönlichen Entgeltpunkten.

Er ist auf Dauer geringer als der Wert des rechtmäßigen Anspruchs auf die SGB VI-Rente aus 75,3636 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und geringer als der Wert des rechtmäßigen Anspruchs am 31.12.1991, der den Betrag der SGB VI-Rente ebenfalls nicht erreicht.

Ab 01.01.1992 ist die SGB VI-Rente aus 75,3636 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) zu leisten.

Im Zeitraum vom 01.01.1992 bis 30.06.1992 betragen die SGB VI-Rente 1.776,32 DM, die Leistung am 31.12.1991 1.602,60 DM und die Leistung am 01.07.1990 705,00 DM. Zu leisten ist der Betrag von 1.776,32 DM.

Im Zeitraum vom 01.07.1992 bis 31.12.1992 betragen die SGB VI-Rente 2.002,41 DM, die Leistung am 31.12.1991 1.602,60 DM und die Leistung am 01.07.1990 725,24 DM. Zu leisten ist der Betrag von 2.002,41 DM.

Im Zeitraum vom 01.01.1993 bis 30.06.1993 betragen die SGB VI-Rente 2.124,50 DM, die Leistung am 31.12.1991 1.602,60 DM und die Leistung am 01.07.1990 725,24 DM. Zu leisten ist der Betrag von 2.124,50 DM.

Im Zeitraum vom 01.07.1993 bis 31.12.1993 betragen die SGB VI-Rente 2.424,45 DM, die Leistung am 31.12.1991 1.602,60 DM und die Leistung am 01.07.1990 756,89 DM. Zu leisten ist der Betrag von 2.424,45 DM.

2. AAÜG-ÄndG vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1939)

Inkrafttreten: 01.05.1999 beziehungsweise 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5640

Aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.04.1999, AZ: 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, ist die Vorschrift durch Artikel 2 Nummer 5 des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) neu gefasst worden. Die Neufassung ist zum 01.05.1999 in Kraft getreten (Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes). Für Berechtigte, deren Rentenbescheid am 28.04.1999 noch nicht bindend war, ist sie rückwirkend zum 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 13 Absatz 5 des Gesetzes).

1. SGB III-ÄndG vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8994

Durch Artikel 5 Nummer 6 des 1. SGB III-Änderungsgesetzes (1. SGB III-ÄndG) wurde Absatz 3 mit Wirkung ab 01.01.1998 (Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes) um den Satz 3 ergänzt. Danach war bei der Ermittlung des statischen Monatsbetrags der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung das Rentenangleichungsgesetz vom 28.06.1990 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor der Rentenangleichung zum 01.07.1990 höhere Rente so lange zu leisten ist, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. Es handelte sich bei dieser Regelung um die Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 27.02.1997, AZ: 4 RA 24/95, denen die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nicht gefolgt war.

AAÜG-ÄndG vom 11.11.1996 (BGBl. I S. 1674)

Inkrafttreten: 15.11.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4587

Durch Artikel 2 des AAÜG-Änderungsgesetzes (AAÜG-ÄndG) wurde Absatz 2 der Vorschrift mit Wirkung ab 15.11.1996 (Artikel 7 Absatz 5 des Gesetzes) um die Sätze 3 und 4 ergänzt. Danach war § 44 Abs. 4 SGB X nicht anzuwenden in den Fällen, in denen eine nach Absatz 1 der Vorschrift bereits neu festgestellte Rente innerhalb von vier Jahren nach dieser Neufeststellung erneut neu festgestellt werden musste.

Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 12/4810 und 12/5017

Durch Artikel 1 Nummer 27 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) wurden die Absätze 5 und 6 der Vorschrift rückwirkend zum 01.01.1992 (Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes) redaktionell geändert.

RÜG-ÄndG vom 18.12.1991 (BGBl. I S. 2207)

Inkrafttreten: 01.12.1991

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/1275

Noch vor dem Inkrafttreten der Vorschrift zum 01.01.1992 wurde Absatz 3 durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG-ÄndG) mit Wirkung ab 01.12.1991 (Artikel 3 des Gesetzes) ergänzt. Im Satz 2 wurden die Worte „um 6,84 vom Hundert erhöhten“ eingefügt, um hinsichtlich des weiterzuzahlenden Betrages ab 01.01.1992 die zu diesem Zeitpunkt mit einem Eigenanteil von 6,4 Prozent im Beitrittsgebiet eingeführte Krankenversicherung der Rentner für die Rentenbezieher des Beitrittsgebiets kostenneutral zu gestalten.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/786

§ 307b SGB VI wurde durch Artikel 1 Nummer 133 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 42 Absatz 1 RÜG) in das SGB VI eingefügt.

In der zum 01.01.1992 in Kraft getretenen Fassung regelte § 307b SGB VI die Neuberechnung der nach den §§ 2, 4 AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Leistungen der in den Zusatzversorgungssystemen der Anlage 1 Nr. 1 bis 22 zum AAÜG und in der Anlage 2 Nr. 1 bis 4 zum AAÜG erworbenen Ansprüche. Die Regelungen des Absatzes 2 Sätze 2 bis 4 galten darüber hinaus auch für die erst durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz nach den §§ 2 Abs. 2a, 4 AAÜG überführten Leistungen aus den Zusatzversorgungssystemen der Anlage 1 Nr. 23 bis 27 zum AAÜG (Parteienversorgungen), sofern am 31.12.1991 ein Anspruch auf diese überführte Leistung bestand.

Nach Absatz 1 der Vorschrift war eine neue Rentenberechnung nach den Vorschriften des SGB VI aus dem nach den Vorschriften des SGB VI vollständig zu klärenden Versicherungskonto vorzunehmen, wenn am 31.12.1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets bestand.

Nach Absatz 2 der Vorschrift war die Neuberechnung für die Zeiten des Bezugs der überführten Leistung, frühestens ab 01.07.1990 durchzuführen. Anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) fand zur Ermittlung des Monatsbetrags der Rente für die Zeit vom 01.07.1990 bis 31.12.1990 ein Wert in Höhe von 14,93 DM, für die Zeit vom 01.01.1991 bis 30.06.1991 ein Wert in Höhe von 17,18 DM und für die Zeit vom 01.07.1991 bis 31.12.1991 ein Wert in Höhe von 19,76 DM Verwendung. Bestand vor dem 01.01.1992 für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten, waren die Zusammentreffensregelungen des § 50 der 1. Renten-VO für Bezugszeiten bis zum 31.12.1991 erneut anzuwenden, wenn der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung überstieg. Dabei durften überzahlte Beträge aus weiteren Rentenleistungen von einer auf denselben Zeitraum entfallenden Nachzahlung einbehalten werden.

Absatz 3 der Vorschrift legte fest, dass eine Nachzahlung aus der Neuberechnung der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung nur zu erfolgen hatte, wenn der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung überstieg. Unterschritt der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den um 6,84 Prozent erhöhten Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung, war dieser über den 31.12.1991 hinaus so lange weiterzuzahlen (weiterzuzahlender Betrag), bis ihn die neu berechnete Rente infolge späterer Rentenanpassungen erreicht hatte.

Nach Absatz 4 der Vorschrift war eine neue Rentenberechnung nach den Vorschriften des SGB VI aus dem nach den Vorschriften des SGB VI vollständig zu klärenden Versicherungskonto auch dann vorzunehmen, wenn im Einzelfall nachträglich festgestellt wurde, dass in einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets aus der Sozialpflichtversicherung berechneten Bestandsrente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem rentensteigernd berücksichtigt waren.

Nach den Absätzen 5 und 6 der Vorschrift war die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) berechtigt, für Rentenbezugszeiten ab dem 01.01.1992 für überführte Leistungen aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in einem pauschalen Verfahren persönliche Entgeltpunkte (Ost) vorläufig zu ermitteln. Diese Regelungen waren für eine Übergangszeit erforderlich, um den Berechtigten kurzfristig zu dynamischen Rentenleistungen zu verhelfen. Die Versicherungskonten mussten erst nach den Vorschriften des SGB VI geklärt und aufbereitet werden, bevor die Rentenneuberechnung nach Absatz 1 der Vorschrift erfolgen konnte.

Nach Absatz 7 der Vorschrift war die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets festgestellte, überführte Leistung nicht mehr zu leisten, nachdem die Rente nach den Vorschriften des SGB VI festgestellt war. Nicht erforderlich war dabei die Aufhebung oder die Änderung der bisherigen Bescheide.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 307b SGB VI