ABKOMMEN über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01)
veröffentlicht am |
14.08.2024 |
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Stand | 21.07.2023 |
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Kurztext | |
Version | 009.00 |
TEIL EINS - GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Art. 1 - Ziel
Art. 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 3 - Räumlicher Geltungsbereich
Art. 4 - Methoden und Grundsätze in Bezug auf die Wirkung, die Durchführung und die Anwendung dieses Abkommens
Art. 5 - Treu und Glauben
Art. 6 - Bezugnahmen auf das Unionsrecht
Art. 7 - Bezugnahmen auf die Union und auf Mitgliedstaaten
Art. 8 - Zugang zu Netzwerken, Informationssystemen und Datenbanken
TEIL ZWEI - RECHTE DER BÜRGER
TITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 9 - Begriffsbestimmungen
Art. 10 - Persönlicher Anwendungsbereich
Art. 11 - Kontinuität des Aufenthalts
Art. 12 - Diskriminierungsverbot
TITEL II - RECHTE UND PFLICHTEN
Kapitel 2 - RECHTE VON ARBEITNEHMERN UND SELBSTSTÄNDIGEN
Art. 24 - Rechte von Arbeitnehmern
Art. 25 - Rechte von Selbstständigen
Art. 26 - Ausstellung eines Dokuments zur Feststellung der Rechte von Grenzgängern
TITEL III - KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT
Art. 30 - Erfasste Personen
Art. 31 - Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Art. 32 - Erfasste Sonderfälle
Art. 33 - Staatsangehörige Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz
Art. 34 - Verwaltungszusammenarbeit
Art. 35 - Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich
Art. 36 - Fortentwicklung des Rechts und Anpassungen von Rechtsakten der Union
TITEL IV - SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Art. 37 - Verbreitung von Informationen
Art. 38 - Günstigere Bestimmungen
Art. 39 - Lebenslanger Schutz
TITEL VII - VOR DEM ABLAUF DES ÜBERGANGSZEITRAUMS ODER AUFGRUND DIESES ABKOMMENS VERARBEITETE ODER ERHOBENE DATEN UND INFORMATIONEN
Art. 70 - Begriffsbestimmung
Art. 71 - Schutz personenbezogener Daten
Art. 72 - Vertrauliche Behandlung und eingeschränkte Nutzung von Daten und Informationen im Vereinigten Königreich
Art. 73 - Behandlung von aus dem Vereinigten Königreich erhaltenen Daten und Informationen
Art. 74 - Informationssicherheit
TITEL XII - VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN
Kapitel 3 - MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Art. 107 - Soziale Sicherheit
Kapitel 5 - MITGLIEDER DER ORGANE, BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE
Art. 113 - Sozialversicherungsbeiträge
TEIL VIER - ÜBERGANG
Art. 126 - Übergangszeitraum
Art. 127 - Anwendungsbereich für den Übergang
Art. 132 - Verlängerung des Übergangszeitraums
TEIL SECHS - INSTITUTIONELLE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
TITEL IV - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 182 - Protokolle und Anhänge
Art. 183 - Verbindlicher Wortlaut und Verwahrer
Art. 184 - Verhandlungen über die künftigen Beziehungen
Art. 185 - Inkrafttreten und Geltung
Anhang I - KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT
ABKOMMEN
über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
(2019/C 384 I/01)
DIE EUROPÄISCHE UNION UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT
UND
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland („Vereinigtes Königreich“) am 29. März 2017, im Anschluss an den Ausgang eines im Vereinigten Königreich abgehaltenen Referendums und seinen souveränen Beschluss, die Europäische Union („Union“) zu verlassen, nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“), der aufgrund des Artikels 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom-Vertrag“) auch für die Europäische Atomgemeinschaft („Euratom“) gilt, seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Europäischen Union und Euratom auszutreten,
IN DEM WUNSCH, die Einzelheiten des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom festzulegen, wobei der Rahmen für ihre künftigen Beziehungen berücksichtigt wird,
IN ANBETRACHT der Leitlinien des Europäischen Rates vom 29. April und 15. Dezember 2017 und vom 23. März 2018, auf deren Grundlage die Union das Abkommen über die Einzelheiten des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom zu schließen hat,
EINGEDENK dessen, dass nach Artikel 50 AEUV in Verbindung mit Artikel 106a des Euratom-Vertrags und vorbehaltlich der Regelungen in diesem Abkommen das Recht der Union und der Euratom in seiner Gesamtheit ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr findet,
UNTER BETONUNG, dass es Ziel dieses Abkommens ist, einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom zu gewährleisten,
IN DER ERKENNTNIS, dass es notwendig ist, einen beiderseitigen Schutz für Unionsbürger und britische Staatsangehörige sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen vorzusehen, wenn sie vor einem in diesem Abkommen festgesetzten Tag ihre Freizügigkeitsrechte ausgeübt haben, und zu gewährleisten, dass ihre Rechte nach diesem Abkommen durchsetzbar sind und auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung beruhen; ferner in der Erkenntnis, dass Rechte, die sich aus Sozialversicherungszeiten ergeben, geschützt werden sollten,
ENTSCHLOSSEN, einen geordneten Austritt durch verschiedene Trennungsbestimmungen zu gewährleisten, die darauf abzielen, Störungen vorzubeugen und Rechtssicherheit für Bürger und Wirtschaftsbeteiligte sowie für Justiz- und Verwaltungsbehörden in der Union und im Vereinigten Königreich zu schaffen, ohne jedoch die Möglichkeit auszuschließen, dass einschlägige Trennungsbestimmungen durch das oder die Abkommen über die künftigen Beziehungen ersetzt werden,
IN DER ERWÄGUNG, dass es sowohl im Interesse der Union als auch im Interesse des Vereinigten Königreichs liegt, einen Übergangs- oder Durchführungszeitraum festzulegen, in dem - ungeachtet aller Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union für die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere des Endes der Amtszeit der im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union benannten, ernannten oder gewählten Mitglieder der Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens - das Unionsrecht, einschließlich der internationalen Übereinkünfte, auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich und in der Regel mit gleicher Wirkung wie in Bezug auf die Mitgliedstaaten Anwendung finden sollte, um Störungen in dem Zeitraum zu vermeiden, in dem das oder die Abkommen über die künftigen Beziehungen ausgehandelt werden,
IN DER ERKENNTNIS, dass, auch wenn das Unionsrecht im Übergangszeitraum auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich Anwendung findet, die Besonderheiten des Vereinigten Königreichs als eines aus der Union ausgetretenen Staates bedeuten, dass es für das Vereinigte Königreich wichtig sein wird, Schritte unternehmen zu können, um selbst neue internationale Regelungen, auch in den in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallenden Bereichen, auszuarbeiten und festzulegen, sofern solche Übereinkünfte nicht während dieses Zeitraums in Kraft treten oder gelten, es sei denn, die Union stimmt dem zu,
EINGEDENK dessen, dass die Union und das Vereinigte Königreich vereinbart haben, den gegenseitigen Verpflichtungen, die sie während der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union eingegangen sind, im Rahmen einer einheitlichen Finanzregelung nachzukommen,
IN DER ERWÄGUNG, dass es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen wesentlich ist, Bestimmungen festzulegen, die die allgemeine Governance sicherstellen, insbesondere verbindliche Streitbeilegungs- und Durchsetzungsvorschriften, die die Autonomie der jeweiligen Rechtsordnung der Union und des Vereinigten Königreichs sowie den Status des Vereinigten Königreichs als Drittstaat uneingeschränkt wahren,
IN ANERKENNUNG DESSEN, dass es für einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union erforderlich ist, in gesonderten Protokollen zu diesem Abkommen dauerhafte Regelungen für die sehr spezifischen Situationen im Zusammenhang mit Irland/Nordirland und mit den Hoheitszonen auf Zypern festzulegen,
DES WEITEREN IN ANERKENNUNG DESSEN, dass es für einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union außerdem erforderlich ist, in einem gesonderten Protokoll zu diesem Abkommen die spezifischen, insbesondere während des Übergangszeitraums anzuwendenden Regelungen im Hinblick auf Gibraltar festzulegen,
UNTER BETONUNG, dass dieses Abkommen auf einem insgesamt ausgewogenen Verhältnis zwischen Vorteilen, Rechten und Pflichten für die Union und das Vereinigte Königreich beruht,
IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Vertragsparteien parallel zu diesem Abkommen eine Politische Erklärung zur Darlegung des Rahmens der künftigen Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland abgegeben haben,
IN DER ERWÄGUNG, dass sowohl für das Vereinigte Königreich als auch für die Union die Notwendigkeit besteht, sämtliche erforderlichen Schritte einzuleiten, um so rasch wie möglich nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens die förmlichen Verhandlungen über ein oder mehrere Abkommen über ihre künftigen Beziehungen aufzunehmen, um sicherzustellen, dass diese Abkommen soweit möglich ab dem Ende des Übergangszeitraums gelten,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: