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Art. 10 Brexit-Abkommen: Persönlicher Anwendungsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.2020
Version001.00

(1) Dieser Teil gilt unbeschadet des Titels III für die folgenden Personen:

a)
Unionsbürger, die ihr Recht auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen;
b)
britische Staatsangehörige, die ihr Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen;
c)
Unionsbürger, die ihr Recht als Grenzgänger im Vereinigten Königreich vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter ausüben;
d)
britische Staatsangehörige, die ihr Recht als Grenzgänger in einem oder mehreren Mitgliedstaaten vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter ausüben;
e)

Familienangehörige der unter den Buchstaben a bis d genannten Personen, sofern sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

i)
vor Ende des Übergangszeitraums haben sie im Einklang mit dem Unionsrecht im Aufnahmestaat gewohnt und wohnen danach weiter dort;
ii)
vor Ende des Übergangszeitraums waren sie direkt mit einer unter den Buchstaben a bis d genannten Person verwandt und haben außerhalb des Aufnahmestaats gewohnt, vorausgesetzt, sie erfüllen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach diesem Teil um Aufenthalt ersuchen, um der unter den Buchstaben a bis d des vorliegenden Absatzes genannten Person nachzuziehen, die Voraussetzungen des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG;
iii)

sie wurden nach Ende des Übergangszeitraums innerhalb oder außerhalb des Aufnahmestaats als Kinder von unter den Buchstaben a bis d genannten Personen geboren oder von diesen Personen rechtmäßig adoptiert und erfüllen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach diesem Teil um Aufenthalt ersuchen, um der unter den Buchstaben a bis d des vorliegenden Absatzes genannten Person nachzuziehen, die Voraussetzungen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/38/EG sowie eine der folgenden Voraussetzungen:

  • beide Eltern sind unter den Buchstaben a bis d genannte Personen,
  • der eine Elternteil ist eine unter den Buchstaben a bis d genannte Person, der andere besitzt die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats, oder
  • der eine Elternteil ist eine unter den Buchstaben a bis d genannte Person und hat im Einklang mit den anwendbaren Vorschriften des Familienrechts eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs, einschließlich der anwendbaren Vorschriften des Internationalen Privatrechts, nach denen das nach dem Recht eines Drittstaats begründete Sorgerecht in dem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl anerkannt wird, und unbeschadet der normalen Wirkung dieser anwendbaren Vorschriften des Internationalen Privatrechts (7) das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht für das Kind;
f)
Familienangehörige, die vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit den Artikeln 12 und 13, Artikel 16 Absatz 2 und den Artikeln 17 und 18 der Richtlinie 2004/38/EG im Aufnahmestaat gewohnt haben und danach weiter dort wohnen.

(2)   Unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/38/EG fallende Personen, deren Aufenthalt vor Ende des Übergangszeitraums vom Aufnahmestaat nach seinen nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der genannten Richtlinie erleichtert wurde, behalten ihr Recht auf Aufenthalt im Aufnahmestaat im Einklang mit diesem Teil, sofern sie danach weiter im Aufnahmestaat wohnen.

(3)   Absatz 2 gilt auch für unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/38/EG fallende Personen, die vor Ende des Übergangszeitraums die Erleichterung der Einreise und des Aufenthalts beantragt haben und deren Aufenthalt danach vom Aufnahmestaat nach seinen nationalen Rechtsvorschriften erleichtert wird.

(4)   Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Aufenthaltsrechts der betroffenen Personen erleichtert der Aufnahmestaat nach seinen nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG die Einreise und den Aufenthalt des Lebenspartners, mit dem die unter Absatz 1 Buchstaben a bis d des vorliegenden Artikels genannte Person eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist, wenn der Lebenspartner vor Ende des Übergangszeitraums außerhalb des Aufnahmestaats gewohnt hat, vorausgesetzt, dass die Beziehung vor Ende des Übergangszeitraums dauerhaft war und zu dem Zeitpunkt, zu dem der Lebenspartner nach diesem Teil um Aufenthalt ersucht, weiter besteht.

(5)   In den Fällen der Absätze 3 und 4 führt der Aufnahmemitgliedstaat eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände der betroffenen Personen durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen.

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(7) Der Begriff „Sorgerecht“ ist im Einklang mit Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 auszulegen. Er umfasst daher das Sorgerecht, das durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung begründet wurde. 

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