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Art. 132 Brexit-Abkommen: Verlängerung des Übergangszeitraums

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.2020
Version001.00

(1)   Unbeschadet des Artikels 126 kann der Gemeinsame Ausschuss vor dem 1. Juli 2020 einen einzigen Beschluss zur Verlängerung des Übergangszeitraums um höchstens 1 oder 2 Jahre erlassen. (138)

(2)   Falls der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss nach Absatz 1 erlässt, gilt Folgendes:

a)

abweichend von Artikel 127 Absatz 6 wird das Vereinigte Königreich für die Zwecke der Durchführung der Unionsprogramme und -tätigkeiten im Rahmen des ab dem Jahr 2021 geltenden mehrjährigen Finanzrahmens als Drittland betrachtet;

b)

abweichend von Artikel 127 Absatz 1 und unbeschadet des Teils Fünf dieses Abkommens findet das auf die Eigenmittel der Union anwendbare Unionsrecht für die in den verlängerten Übergangszeitraum fallenden Haushaltsjahre nach dem 31. Dezember 2020 keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich;

c)

abweichend von Artikel 127 Absatz 1 des vorliegenden Abkommens gelten die Artikel 107, 108 und 109 AEUV nicht für Maßnahmen der Behörden des Vereinigten Königreichs, einschließlich Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, mit denen die Erzeugung von und der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Vereinigten Königreich bis zu einem jährlichen Gesamtförderhöchstbetrag unterstützt werden, der den Gesamtbetrag der im Vereinigten Königreich im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik 2019 getätigten Ausgaben nicht übersteigen darf, sofern ein Mindestprozentsatz dieser freigestellten Förderung den Bestimmungen des Anhangs II des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entspricht. Dieser Mindestprozentsatz wird auf der Grundlage des letzten verfügbaren Prozentsatzes festgelegt, zu dem die Gesamtausgaben der Gemeinsamen Agrarpolitik in der Union den Bestimmungen des Anhangs II des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprachen. Beträgt der Zeitraum, um den der Übergangszeitraum verlängert wird, nicht ein Mehrfaches von 12 Monaten, so wird der freigestellte jährliche Gesamtförderhöchstbetrag in dem Jahr, für das der verlängerte Übergangszeitraum weniger als 12 Monate beträgt, anteilsmäßig verringert;

d)

für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Übergangszeitraums leistet das Vereinigte Königreich einen Beitrag zum Haushalt der Union nach Maßgabe des Absatzes 3;

e)

vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstabe d bleibt Teil Fünf dieses Abkommens davon unberührt.

(3)   Durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses nach Absatz 1 werden

a)

die angemessene Höhe des Beitrags des Vereinigten Königreichs zum Unionshaushalt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Übergangszeitraums unter Berücksichtigung des Status des Vereinigten Königreichs in diesem Zeitraum sowie die Modalitäten für die Zahlung dieses Beitrags festgesetzt;

b)

der Höchstbetrag der freigestellten Förderung sowie dessen Mindestprozentsatz, der die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Bestimmungen des Anhangs II des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft erfüllt, festgelegt;

c)

alle sonstigen für die Durchführung des Absatzes 2 erforderlichen Maßnahmen festgelegt;

d)

die in den Artikeln 51, 62, 63, 84, 96, 125, 141, 156, 157 und den Anhängen IV und V aufgeführten Daten und Zeiträume angepasst, damit der Verlängerung des Übergangszeitraums Rechnung getragen wird.

(138) Im Falle einer Verlängerung unterrichtet die Union die anderen Vertragsparteien internationaler Übereinkünfte darüber. 

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