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Art. 24 Brexit-Abkommen:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.2020
Version001.00

(1)   Vorbehaltlich der in Artikel 45 Absätze 3 und 4 AEUV vorgesehenen Beschränkungen genießen Arbeitnehmer im Aufnahmestaat und abhängig beschäftigte Grenzgänger im Arbeitsstaat oder in den Arbeitsstaaten die durch Artikel 45 AEUV garantierten Rechte sowie die Rechte, die durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gewährt werden. Zu diesen Rechten gehören:

a)

das Recht, nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen diskriminiert zu werden;

b)

das Recht, nach den für die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats oder des Arbeitsstaats geltenden Vorschriften eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuüben;

c)

das Recht auf Hilfe durch die Arbeitsämter des Aufnahmestaats oder des Arbeitsstaats, wie sie dessen eigenen Staatsangehörigen angeboten wird;

d)

das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, im Falle von Arbeitslosigkeit, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung;

e)

das Recht auf soziale und steuerliche Vergünstigungen;

f)

kollektive Rechte;

g)

die Rechte und Vergünstigungen, die inländischen Arbeitnehmern hinsichtlich einer Wohnung gewährt werden;

h)

das Recht ihrer Kinder, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats oder des Arbeitsstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilzunehmen, wenn diese Kinder in dem Hoheitsgebiet wohnen, in dem der Arbeitnehmer arbeitet.

(2)   Besucht ein Verwandter in gerader absteigender Linie eines Arbeitnehmers, der den Aufnahmestaat verlassen hat, in diesem Staat eine Bildungseinrichtung, so hat der Personensorgeberechtigte dieses Verwandten das Recht, in diesem Staat zu wohnen, bis der Verwandte volljährig wird und auch nachdem er volljährig geworden ist, sofern dieser Verwandte weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des Personensorgeberechtigten bedarf, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können.

(3)   Abhängig beschäftigte Grenzgänger haben das Recht, nach Artikel 14 dieses Abkommens in den Arbeitsstaat einzureisen und aus dem Arbeitsstaat auszureisen, und behalten die Rechte, die sie dort als Arbeitnehmer genossen haben, sofern auf sie eine der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, und d der Richtlinie 2004/38/EG aufgeführten Bedingungen zutrifft, selbst wenn sie ihren Wohnsitz nicht in den Arbeitsstaat verlegen.

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(8)

Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1).

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