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Art. 2 Brexit-Abkommen: Begriffsbestimmungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.08.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.2020
Version002.00

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„Unionsrecht“

i)

den Vertrag über die Europäische Union („EUV“), den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom-Vertrag“) in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung sowie die Beitrittsverträge und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, zusammen „Verträge“ genannt;

ii)

die allgemeinen Grundsätze des Rechts der Union;

iii)

die von den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union erlassenen Rechtsakte;

iv)

die internationalen Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Union ist, und die internationalen Übereinkünfte, die von den Mitgliedstaaten im Namen der Union geschlossen wurden;

v)

die Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten, die diese in ihrer Eigenschaft als Mitgliedstaaten der Union geschlossen haben;

vi)

Rechtsakte der im Europäischen Rat oder im Rat der Europäischen Union („Rat“) vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten;

vii)

die Erklärungen, die im Rahmen der Regierungskonferenzen abgegeben wurden, auf denen die Verträge angenommen wurden;

b)

„Mitgliedstaaten“ das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden;

c)

„Unionsbürger“ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

d)

„britischer Staatsangehöriger“ einen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs im Sinne der Neuen Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vom 31. Dezember 1982 über die Bestimmung des Begriffs „Staatsangehörige“ (1) in Verbindung mit der Erklärung Nr. 63 (2) im Anhang der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde;

e)

„Übergangszeitraum“ den in Artikel 126 vorgesehenen Zeitraum;

f)

„Tag“ einen Kalendertag, sofern in diesem Abkommen oder in den aufgrund dieses Abkommens anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts nichts anderes bestimmt ist.

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(1) ABl. C 23 vom 28.1.1983, S. 1

(2) ABl. C 306 vom 17.12.2007, S. 270. 

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