Art. 72 Brexit-Abkommen: Vertrauliche Behandlung und eingeschränkte Nutzung von Daten und Informationen im Vereinigten Königreich
veröffentlicht am |
06.08.2024 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.2020 |
Version | 002.00 |
Unbeschadet des Artikels 71 gelten zusätzlich zum Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten die Bestimmungen des Unionsrechts über die vertrauliche Behandlung, die eingeschränkte Nutzung, die Speicherbegrenzung und die Pflicht zur Löschung von Daten und Informationen für Daten und Informationen, die von Behörden oder amtlichen Stellen oder den in Artikel 4 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (92) definierten Auftraggebern des Vereinigten Königreichs oder im Vereinigten Königreich erhoben wurden, und zwar
a)
vor Ende des Übergangszeitraums oder
b)
auf der Grundlage dieses Abkommens.
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(92) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).