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Art. 38 Brexit-Abkommen: Günstigere Bestimmungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.2020
Version001.00

(1)   Dieser Teil berührt nicht in einem Aufnahmestaat oder einem Arbeitsstaat anwendbare Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die betroffenen Personen günstiger sind. Dieser Absatz gilt nicht für Titel III.

(2)   Artikel 12 und Artikel 23 Absatz 1 lassen die Regelungen über das einheitliche Reisegebiet zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland insoweit unberührt, als sich aus diesen Regelungen eine günstigere Behandlung für die betroffenen Personen ergeben könnte.

Zusatzinformationen