Art. 38 Brexit-Abkommen: Günstigere Bestimmungen
veröffentlicht am |
05.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.2020 |
Version | 001.00 |
(1) Dieser Teil berührt nicht in einem Aufnahmestaat oder einem Arbeitsstaat anwendbare Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die betroffenen Personen günstiger sind. Dieser Absatz gilt nicht für Titel III.
(2) Artikel 12 und Artikel 23 Absatz 1 lassen die Regelungen über das einheitliche Reisegebiet zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland insoweit unberührt, als sich aus diesen Regelungen eine günstigere Behandlung für die betroffenen Personen ergeben könnte.