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Art. 33 Brexit-Abkommen: Staatsangehörige Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.2020
Version001.00

(1)   Die auf Unionsbürger anwendbaren Bestimmungen dieses Titels finden auf Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Anwendung, sofern

a)

Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen beziehungsweise die Schweizerische Eidgenossenschaft entsprechende Übereinkünfte, die auf Unionsbürger anwendbar sind, mit dem Vereinigten Königreich geschlossen haben und anwenden und

b)

Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen beziehungsweise die Schweizerische Eidgenossenschaft entsprechende Übereinkünfte, die auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs anwendbar sind, mit der Union geschlossen haben und anwenden.

(2)   Nach Notifikation des Tags des Inkrafttretens der Übereinkünfte nach Absatz 1 durch das Vereinigte Königreich und die Union legt der mit Artikel 164 eingesetzte Gemeinsame Ausschuss („Gemeinsamer Ausschuss“) den Tag fest, ab dem die Bestimmungen dieses Titels auf Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen beziehungsweise der Schweizerischen Eidgenossenschaft anwendbar sind.

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