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Art. 7 Brexit-Abkommen: Bezugnahmen auf die Union und auf Mitgliedstaaten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.2020
Version001.00

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens sind alle Bezugnahmen in Bestimmungen des aufgrund dieses Abkommens anwendbaren Unionsrechts auf Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten auch als Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich und seine zuständigen Behörden zu verstehen, außer in Bezug auf

a)

die Benennung, Ernennung oder Wahl der Mitglieder der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Beteiligung an der Beschlussfassung und die Teilnahme an den Sitzungen der Organe;

b)

die Beteiligung an der Beschlussfassung und Leitung der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union;

c)

die Teilnahme an den Sitzungen der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten Ausschüsse, der Sachverständigengruppen der Kommission oder anderer ähnlicher Gremien oder an den Sitzungen der Sachverständigengruppen oder ähnlicher Gremien der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2)   Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, sind Bezugnahmen auf die Union auch als Bezugnahmen auf Euratom zu verstehen.

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(4) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). 

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