Art. 107 Brexit-Abkommen: Soziale Sicherheit
veröffentlicht am |
06.08.2024 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.2020 |
Version | 002.00 |
Ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die in dieser Eigenschaft ein Ruhegehalt beziehen, sowie Personen, die als Hinterbliebene ehemaliger Mitglieder Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung haben, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, sind von der Pflicht zur Zugehörigkeit zu nationalen Systemen der sozialen Sicherheit im Vereinigten Königreich und zur Einzahlung in diese Systeme unter denselben Bedingungen befreit, wie sie am letzten Tag des Übergangszeitraums galten, sofern die ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments vor Ende des Übergangszeitraums Mitglieder des Europäischen Parlaments waren.