Art. 6 Brexit-Abkommen: Bezugnahmen auf das Unionsrecht
veröffentlicht am |
05.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.2020 |
Version | 001.00 |
(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist und mit Ausnahme des Teils Vier und des Teils Fünf, gelten in diesem Abkommen alle Bezugnahmen auf das Unionsrecht, als Bezugnahmen auf das Unionsrecht, einschließlich in seiner geänderten oder neuen Fassung, wie es am letzten Tag des Übergangszeitraums anwendbar ist.
(2) Wird in diesem Abkommen auf Unionsrechtsakte oder deren Bestimmungen Bezug genommen, so ist diese Bezugnahme gegebenenfalls dahin gehend zu verstehen, dass sie eine Bezugnahme auf das Unionsrecht oder Bestimmungen des Unionsrechts umfasst, das beziehungsweise die zwar durch den Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, ersetzt oder verdrängt wird beziehungsweise werden, aber gemäß dem genannten Rechtsakt weiter Anwendung findet beziehungsweise finden.
(3) Für die Zwecke dieses Abkommens sind Bezugnahmen auf Bestimmungen des aufgrund dieses Abkommens anwendbaren Unionsrechts dahin gehend zu verstehen, dass sie Bezugnahmen auf die einschlägigen Unionsrechtsakte umfassen, mit denen diese Bestimmungen ergänzt oder umgesetzt werden.