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Art. 39 Brexit-Abkommen: Lebenslanger Schutz

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.02.2020
Version001.00

Die unter diesen Teil fallenden Personen genießen die in den einschlägigen Titeln dieses Teils vorgesehenen Rechte während ihres gesamten Lebens, es sei denn, sie erfüllen nicht mehr die in den genannten Titeln festgelegten Voraussetzungen.

Zusatzinformationen